Urteil des OLG Hamm vom 25.04.2006

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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 95/06
Datum:
25.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 95/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 29 OWi 80 Js 1088/05 - 29 (622/05) D.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3
OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46
Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
1
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen das verhängte Fahrverbot richtet, wird
darauf hingewiesen, dass es dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten ist,
berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten
Fahrverbotes durch Maßnahmen, wie z.B. die Inanspruchnahme von Urlaub, die
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines
Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine
Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom
04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05). Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen
muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000,
312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG
2
NZV 2002, 143; KG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2 Ss 210/03 -, - 3 Ws (B) 500/03 -
, www.strafverteidiger-berlin.de). Derartige Belastungen durch einen Kredit, der in
kleineren für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann, und die
sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots von einem
Monat in überschaubaren Grenzen bewegen, sind hinzunehmen (vgl.
Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi
3
679/04 -). Eine Kombination von Maßnahmen der vorgenannten oder von ähnlicher
Art ist, wenn der Betroffene, wie es hier durch das Amtsgericht festgestellt worden
ist, über ein geregeltes Einkommen verfügt - der Betroffene betreibt nach den
Urteilsfeststellungen ein Unternehmen mit
4
## Mitarbeitern -, als zumutbar anzusehen.
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Die mit Schriftsatz vom 06.04.2006 erhobene (Verfahrens-)Rüge einer
unterbliebenen Belehrung des Betroffenen über seine Aussagefreiheit im
Ermittlungsverfahren kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie
erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde - diese endete
am 16.01.2006 - vorgebracht worden und damit unzulässig ist. Ob diese Rüge
außerdem deshalb unzulässig ist, weil sie nicht in der gebotenen Form gemäß §§
344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG erhoben worden ist, bedarf daher keiner
Erörterung. Im übrigen wäre die Rüge unbegründet. Die Angaben des Betroffenen
im Ermittlungsverfahren sind nämlich im angefochtenen Urteil nicht verwertet
worden. Ausweislich der Urteilsgründe erfolgte die Überführung des Betroffenen
als Führer des gemessenen Fahrzeugs vielmehr aufgrund seiner geständigen
Einlassung in der Hauptverhandlung. Das angefochtene Urteil beruht daher nicht
auf dem gerügten Verfahrensverstoß.
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