Urteil des OLG Hamm vom 28.11.2008

OLG Hamm: ordre public, neues tatsächliches vorbringen, schiedsspruch, vollstreckbarerklärung, rechtliches gehör, aufrechnung, industrie, handelskammer, international, verfahrensordnung

Oberlandesgericht Hamm, 25 Sch 9/08
Datum:
28.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 Sch 9/08
Tenor:
Der Schiedsspruch vom 17. Dezember 2007 des Internationalen
Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der
Russischen Förderation in Moskau (Akte 36/07), durch den die
Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin eine
Schuldsumme von 34.894,08 USD sowie 4.089,00 USD und 4.000,00
USD als Schiedsgerichtsgebühr und Schiedsgerichtskosten zu zahlen,
wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem
Gegenstandswert von 24.977,88 € (entspricht 34.894,08 USD).
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Beschluss
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von dem Internationalen
Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen
Föderation am 17.12.2007 erlassenen Schiedsspruchs, zu dessen Inhalt auf Anlage K2
Bezug genommen wird.
3
Die Parteien hatten zunächst im Jahr 2000 einen Exklusivvertrag geschlossen, welcher
die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung
schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss
separater Lieferverträge vorsah. Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit
4
folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten...aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag...sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung
der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden... Der Sitz des
Schiedsverfahrens ist Zürich...".
Der Liefervertrag vom 2. April 2004, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem
Schiedsgericht in Moskau stützte, enthält den Passus: "Alle Streitigkeiten und
Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen,
unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der
Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie
der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die
Parteien russisches Recht vereinbart. Der Liefervertrag vom 2. April 2004 enthält
eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln.
5
Das Verfahren vor dem russischen Schiedsgericht unterlag der Schiedsordnung des
Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der
Russischen Föderation (die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft
2/2007 SchiedsVZ und in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/2008 OLG Hamm zu den
Akten gereicht worden) – im Folgenden als IHSG – bezeichnet. Das Schiedsgericht hat
seine Zuständigkeit bejaht und in der Sache zugunsten der Antragstellerin entschieden.
Die Antragsgegnerin legte im Ursprungsland keine Rechtsbehelfe gegen den
Schiedsspruch ein.
6
Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 11.3.2008 hat die Antragstellerin eine
beglaubigte Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille des
Schiedsspruchs vorgelegt.
7
Sie beantragt,
8
den von dem Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und
Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau, bestehend aus dem
Vorsitzenden der Schiedsgerichtssetzung X und den Schiedsrichtern X1 und X2, am
17. Dezember 2007 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur
Zahlung von insgesamt 42.983, 08 USD an die Antragstellering verurteilt worden ist,
für uneingeschränkt ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären,
9
Die Antragsgegnerin beantragt,
10
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurück zu weisen.
11
Sie macht im Wesentlichen geltend, der russische Schiedsspruch sei nicht verbindlich
im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ, da er in drei Instanzen angefochten werden
könne. Überdies habe das russische Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit
angenommen, so dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. c)
UNÜ vorliege. Ihr sei unter Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ dadurch nicht
hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, dass sie sich nicht im Klaren über die
vom russischen Schiedsgericht bejahte russische Verhandlungssprache gewesen sei.
Ferner habe sie auf einen erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung von der
Antragsgegnerin beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsatz nicht erwidern können.
12
Darüber hinaus widerspricht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach
13
Ansicht der Antragsgegnerin der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. V
Abs. 2 lit. b) UNÜ, da das Schiedsgericht keine Zwischenentscheidung über seine
Zuständigkeit gefällt, sondern sogleich in der Sache entschieden habe. Zudem sei der
mitwirkende Schiedsrichter X1 befangen gewesen, weil er einen Vortrag auf einer
Konferenz gehalten habe, die in der Hauptsache von den russischen
Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin finanziert worden sei.
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei insbesondere auch deshalb zu
versagen, weil das russische Schiedsgericht die von ihr, wie sie behauptet, geltend
gemachte Aufrechnung mit Gegenforderungen, welche auf den Exklusivverträgen aus
den Jahren 2000 und 2004 beruhten, trotz Zahlung der erforderlichen Gebühren
unberücksichtigt gelassen habe.
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Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass das russische Schiedsgericht den Inhalt des
drei Tage vor der Verhandlung eingereichten Schriftsatzes, der zudem nur
Rechtsausführungen beinhaltet habe, nicht berücksichtigt habe. Sie behauptet, ihre
russischen Bevollmächtigten hätten die von der Antragsgegnerin angesprochen
Konferenz lediglich organisatorisch unterstützt. Sie bestreitet, dass die Antragsgegnerin
die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt habe.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16
Der Senat hat mündlich verhandelt. Die Antragsgegnerin hat sich damit einverstanden
erklärt, dass die Anlagen, welche die Antragstellerin nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze
nur in einem Verfahren eingereicht hat, auch in den anderen Verfahren verwertet
werden dürfen.
17
II.
18
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Beschlusstenor genannten
Schiedsspruchs ist gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit dem UN-
Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121) – UNÜ – und §§ 1062 ff. ZPO
stattzugeben.
19
1.
20
Die Zuständigkeit des OLG Hamm ergibt sich § 1062 Abs. 2 ZPO. Die formellen
Antragsvoraussetzungen der §§ 1064 Abs. 1, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO (in Verbindung mit
Art. IV UNÜ) sind erfüllt. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 17.12.2007 in
beglaubigter Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille vorgelegt.
21
2.
22
Der Vollstreckbarerklärung stehen keine Versagungsgründe nach Maßgabe des Art. V
UNÜ entgegen.
23
2.1.
24
Wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe nach Art. V
25
Abs. 1 UNÜ spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin
insoweit bereits präkludiert ist, weil sie von der Möglichkeit eines Aufhebungsverfahrens
im Ursprungsland des Schiedsspruchs, also in Russland, keinen Gebrauch gemacht hat
(für eine Präklusion OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2006, 281, 282 f.; Adolphsen in Münch-
Komm-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1061 Anh 1 UNÜ Art. V Rn. 12; Voit in Musielak, ZPO, 6.
Aufl. 2008, § 1061 Rn. 20). Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil
Versagungsgründe iSd. Art. V Abs. 1 UNÜ von der Antragsgegnerin nicht bewiesen sind
(dazu 3.).
2.2.
26
Ob eine Präklusion auch bzgl. der von Amts wegen zu berücksichtigenden
Versagungsgründe des Art. V Abs. 2 UNÜ möglich ist, kann dahinstehen, weil auch
solche nicht vorliegen (dazu 4.).
27
3.
28
Die Antragsgegnerin hat Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ nicht bewiesen.
29
3.1.
30
Die Antragsgegnerin hat nicht bewiesen, dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von
Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ vorliegt. Vielmehr folgt aus § 44 Abs. 1 IHSG (Anlage K 19 in
dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08; die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1
zu Heft 2/2007 SchiedsVZ), dass der am 17.12.2007 erlassene Schiedsspruch ab dem
Tage seines Erlasses endgültig und verbindlich ist. Die Antragsgegnerin hat zudem den
ausländischen Schiedsspruch im Ursprungsland nicht angegriffen. Unabhängig davon,
ob Art. 230 der Schiedsverfahrensordnung der Russischen Föderation (vgl. in dem
Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Anlage B 5 d. A.) oder Art. 34 des Gesetzes Nr. 5338-1
vom 14.8.1993 (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Bl. 302) eingreift, ist jedenfalls
mittlerweile die Frist hierfür verstrichen. Dass aber das ausländische Recht womöglich
noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach
Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen
Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH
NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774).
31
3.2.
32
Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin den Beweis für das Vorliegen eines
Versagungsgrundes im Sinne von Art. V. Abs. 1 lit. c) UNÜ erbracht. Denn sie hat nicht
nachgewiesen, dass das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und
Handelskammer der Russischen Föderation unzuständig war. Vielmehr folgt die
Zuständigkeit daraus, dass der Liefervertrag vom 2. April 2004, auf welchen die
Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, den Passus
enthält: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des
Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges,
dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer
für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen
Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der einzelne
Liefervertrag enthält überdies eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln. Dieses
Rechtsgeschäft ist von dem durch die Parteien im Jahr 2000 geschlossenen
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Exklusivvertrag zu unterscheiden, welcher die Rahmenbedingungen für ihre
Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen
Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah (in
denen dann die Schiedsgerichtsvereinbarung nach Moskau getroffen wurde). Der
Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen:
"Streitigkeiten...aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag...sind durch ein
Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen
Handelskammern zu entscheiden...Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich..." Dass
damit die bereits getroffenen Vereinbarungen in den Lieferverträgen geändert werden
sollten, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Insbesondere folgt dies nicht aus
den Worten "im Zusammenhang mit diesem Vertrag": "Dieser Vertrag" war 2006
geschlossen bzw. ergänzt worden, der Liefervertrag bereits 2004.
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Gründe sowohl des
Schiedsspruchs selbst, dem sich (in Parallelverfahren) gleichermaßen das staatliche
Schiedsgericht Moskau wie das Föderale Schiedsgericht des Bezirks Moskau
angeschlossen haben, als auch auf die Begründung des vom Schiedsgericht der
Züricher Handelskammer am 28.9.2007 erlassenen Schiedsspruchs, welchen das
Schweizerische Bundesgericht bestätigt hat.
34
3.3.
35
Die Antragsgegnerin hat weiterhin nicht den Beweis dafür erbracht, dass ein
Versagungsgrund im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ vorliegt. Denn ein Verstoß
gegen das Gebot rechtlichen Gehörs wegen einer Unklarheit auf Seiten der
Antragsgegnerin hinsichtlich der vom Schiedsgericht bejahten russischen
Verhandlungssprache ist nicht ersichtlich. Aus § 23 Abs. 1 IHSG-Verfahrensordnung
folgt eindeutig, dass mangels gesonderter Vereinbarung über die Sprache allein
Russisch als Verhandlungssprache in Betracht kam. Selbst wenn man annehmen
würde, dass die Antragsgegnerin dies nicht wissen musste, könnte ein Verstoß gegen
das Gebot rechtlichen Gehörs nicht angenommen werden, denn auf Antrag der
Antragsgegnerin, der auf die Verfahrenssprache gestützt war, ist der Termin zur
mündlichen Verhandlung verlegt worden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie sich ein –
unterstellter – Verfahrensfehler ausgewirkt haben soll. Das Vorbringen der
Antragsgegnerin ist in russischer Sprache abgegeben und vom Schiedsgericht
berücksichtigt worden.
36
3.4.
37
Die Antragsgegnerin hat ebenfalls nicht bewiesen, dass ein Verstoß gegen das Gebot
rechtlichen Gehörs und damit gegen Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ daraus folgt, dass die
Antragstellerin erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vor dem
Schiedsgericht eingereicht habe, auf den die Antragsgegnerin nicht habe erwidern
können. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht diesen Schriftsatz
nicht berücksichtigt. Den gegenteiligen Nachweis hat die Antragsgegnerin nicht
erbracht; sie hat nicht einmal nachgewiesen, dass der Schriftsatz überhaupt neues
tatsächliches Vorbringen enthielt.
38
4.
39
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs widerspricht nicht der deutschen
40
öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ.
4.1.
41
Ein Verstoß gegen den ordre public international folgt nicht daraus, dass das russische
Schiedsgericht eine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und
sogleich in der Sache entschieden hat. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine derartige
Zwischenentscheidung (wie laut § 2 Abs. 4 S. 2 IHSG-Verfahrensordnung) nach der
Verfahrensordnung des Schiedsgerichts möglich ist. Der Weg, nicht durch
Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in
der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter
Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772,
775). Dann kann auch kein Widerspruch gegen den ordre public international bejaht und
das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden.
42
4.2.
43
Ferner begründet die Mitwirkung des Schiedsrichters X1 keinen kausalen Verstoß
gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (international) im Sinne des Art. V. Abs.
2 lit. b) UNÜ. Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn
entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht
ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52,
184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis
führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich
unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Letzteres ist zu verneinen, wenn die
Befangenheit im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht
geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen
entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit
gelten (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne
Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des
Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
44
Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters
liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im
schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein,
dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und
sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059,
1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ). Dies gilt umso mehr, als die
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dem weniger strengen
Regime des ordre public international unterliegt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104,
106 f).
45
Hiernach kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Schiedsrichter X1 einen Vortrag
auf einer Konferenz gehalten hat, die nach Aussage der Antragsgegnerin von den
russischen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Hauptsache finanziert
oder wie diese einwendet, lediglich organisatorisch unterstützt worden ist, den Schluss
auf eine nicht hinreichende Unparteilichkeit des Schiedsrichters X1 begründet. Denn
selbst bei Annahme seiner Befangenheit ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der
unterstellte Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im
46
schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt hat. Es ist nicht erkennbar, dass der
Schiedsrichter X1 gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner
Entscheidung hiervon hat leiten lassen.
4.3.
47
Schließlich kann auch dahin stehen, ob die Antragsgegnerin, wie von ihr behauptet, im
Schiedsverfahren die Aufrechnung erklärt hat. Selbst wenn entgegen dem Inhalt des
Schiedsspruchs unterstellt und davon ausgegangen wird, das russische Schiedsgericht
habe die Aufrechnung aus unzulässigen Verfahrensgründen unter Hinweis darauf nicht
berücksichtigt, dass jene nicht fristgerecht erklärt und ein erforderlicher Vorschuss nicht
rechtzeitig gezahlt worden seien, begründet dies keinen kausalen Verstoß im Sinne des
Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Ob hierin ein Widerspruch zur Verfahrensordnung des
russischen Schiedsgerichts liegt, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einem
kausalen Verfahrensverstoß. Denn kraft § 13 Abs. 1 IHSG konnte das russische
Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche ohnehin nicht
berücksichtigen. Diese haben ihre Grundlage in den Exklusiv-Verträgen aus den Jahren
2000 und 2004 (ergänzt 2006), wonach sie der Schweizer Schiedsgerichtsbarkeit
unterstehen. Mangels eines kausalen Verstoßes kann ebenso offen bleiben, ob die
Nicht-Zulassung der Aufrechnung lediglich einen beweisbedürftigen und womöglich
präkludierten Anerkennungsversagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. b)
UNÜ oder darüber hinaus als etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs einen von
Amts wegen zu prüfenden ordre public-Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ
darstellt.
48
5.
49
Jedenfalls wegen der Schiedsbefangenheit kann die Antragsgegnerin im vorliegenden
Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mit behaupteten (keineswegs substanziiert
dargelegten) Gegenansprüchen aus dem Rahmenvertrag aufrechnen (zur
grundsätzlichen Zulässigkeit der Aufrechnung bei nicht schiedsbefangener
Gegenforderung: BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43). Denn bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung ist die Schiedsbefangenheit der Gegenforderung nicht entfallen, da die
Antragsgegnerin weder vorgetragen hat noch Hinweise darauf ersichtlich sind, dass das
Schiedsverfahren in der Schweiz durchgeführt und mit einem abschließenden
Schiedsspruch über den schiedsbefangenen Anspruch beendet worden ist (vgl. BGH
NJW-RR 2008, 556, 557).
50
III.
51
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO, § 711 ZPO analog.
52