Urteil des OLG Hamm vom 17.08.2006

OLG Hamm: eintragung im handelsregister, minderheitsaktionär, abfindung, ausschluss, verschulden, beschränkung, hauptaktionär, entschädigung, datum, sicherheitsleistung

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 65/06
Datum:
17.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 65/06
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 162/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2006 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120
% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
G r ü n d e :
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A.
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Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der dort getroffenen
Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass es für das
Begehren des Klägers keine Anspruchsgrundlage gebe. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag
weiterverfolgt, während die Beklagte Zurückweisung der Berufung begehrt.
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B.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass es für das Begehren des Klägers keine
Anspruchsgrundlage gibt. Der Senat tritt den Erwägungen des Landgerichts
uneingeschränkt bei; auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird
Bezug genommen.
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Ergänzend kann nur noch folgendes bemerkt werden:
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I.
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§ 327 b Abs. 2, letzter Halbsatz AktG stellt aus mehreren Gründen keine
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Ersatz für von ihm
aufgewandte Kreditzinsen dar.
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1.
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Bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet darauf hin, dass mit ihr lediglich ein weiterer
Schadensersatzanspruch durch die Vorschrift nicht ausgeschlossen werden soll
(Klarstellung der Reichweite der Wirkung des 1. Halbsatzes). Es bedarf für einen
solchen Anspruch einer anderen Anspruchsgrundlage. Derartige Regelungen sind an
vielen Stellen wortgleich mit dieser Bedeutung im Zivilrecht enthalten (vgl. nur § 288
Abs. 4 BGB). Ein solches Verständnis entspricht deshalb einhelliger Auffassung in der
Literatur (vgl. Münchener Kommentar zum AktG/Grunewald, 2. Aufl., § 327 b Rdn. 12
sowie zur ganz entsprechenden Vorschrift des § 320 b dort Rdn. 12; Hüffer, AktG,
7. Aufl., § 327 b Rdn. 8; Koppensteiner in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 320 b
Rdn. 12 unter Aufgabe seiner früheren Auffassung; alle m.w.N.).
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2.
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Selbst wenn man die Vorschrift aber als eigene Anspruchsgrundlage verstehen würde,
könnte sie nur den Ersatz eines "weiteren" Schadens rechtfertigen, der die im
1. Halbsatz genannte Zinshöhe übersteigt. Das ergibt sich zwingend aus der
systematischen Stellung des 2. Halbsatzes. Anknüpfungspunkt ist deshalb in jedem Fall
der Eintragungszeitpunkt des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister. Sofern zu
diesem Zeitpunkt die Barabfindung nicht gezahlt wird, ist der aus dieser Nichtzahlung
(verspäteten Zahlung) entstehende Schaden zu ersetzen. Darum geht es jedoch bei der
vorliegenden Klage nicht. Der Kläger möchte so gestellt werden, als ob die Abfindung
im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses gezahlt worden wäre. Das gibt die
Vorschrift in keinem Fall her.
15
II.
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Auch allgemeine Überlegungen können unabhängig von methodischen Bedenken
dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen.
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1.
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Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus der zwingenden Stellung einer
Bankgarantie nichts dazu, ob es überhaupt zu weiteren Schäden ab dem Zeitpunkt der
Eintragung im Handelsregister kommen kann. Denn Sicherungsrechte lassen nie einen
Schaden entfallen, sondern führen nur dazu, dass er (sicherer) ersetzt wird. Es ist ohne
weiteres denkbar, dass einem Minderheitsaktionär wegen Inanspruchnahme eines
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Bankkredites ein höherer Schaden entsteht als 2 v.H. über dem jeweiligen
Basiszinssatz, wenn die Zahlung durch den Mehrheitsaktionär im Eintragungszeitpunkt
nicht erfolgt.
2.
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Der vom Kläger geforderte Ausgleich ist auch nicht aus systematischen Gründen
geboten, vielmehr gerade systemwidrig. Selbst wenn man aus dem Ausschluss als
Aktionär ein gesetzliches Schuldverhältnis zum Hauptaktionär ableiten wollte und
könnte, aus dem wiederum Ansprüche erwachsen könnten, so kann der hier
eingetretene Schaden aus mehreren Gründen nicht ersetzt verlangt werden.
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a)
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Das Gesetz hat gerade vorgesehen, dass die Wirkungen der Übertragung erst mit der
Eintragung ins Handelsregister eintreten, § 327 e Abs. 3 AktG. Bis zu diesem Zeitpunkt
ändert sich an der Rechtsstellung des Minderheitsaktionärs nichts. Dementsprechend
wird der Anspruch auf Barabfindung erst mit der Eintragung fällig (Münchener
Kommentar zum AktG/Grunewald, 2. Aufl., § 327 e Rdn. 12). Soweit der Kläger darauf
verweist, dass wirtschaftlich die Übertragung bereits mit dem Beschluss vollzogen sei,
weil sämtliche mit der Aktionärsstellung verbundenen Vorteile vom Willen des
Mehrheitsaktionärs abhängen und von diesem vereitelt würden, verfängt dieses
Argument nicht. Denn diese wirtschaftliche Beschränkung des Wertes des
Aktieneigentums liegt in der Stellung als Minderheitsaktionär begründet, die unabhängig
von dem Übertragungsbeschluss bestand und besteht.
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b)
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Ein als Schadensersatz verstandener Anspruch scheitert auch daran, dass die Beklagte
(als Rechtsnachfolgerin des Hauptaktionärs) kein Verschulden daran trifft, dass
zwischen dem Beschluss der Hauptversammlung und der Eintragung im
Handelsregister ein gewisser Zeitraum verstrichen war. Nach allgemeinen Grundsätzen
setzt aber jeder Schadensersatzanspruch sofern nicht ausdrücklich gesetzlich anders
geregelt ein Verschulden des Verpflichteten voraus.
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3.
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Soweit dem Begehren des Klägers dagegen tatsächlich die Vorstellung zugrunde liegen
sollte, die Höhe der Entschädigung sei nicht ausreichend (angemessen) und müsse um
den eingeklagten Betrag vermehrt werden, stehen diesem Ansinnen die eindeutigen
gesetzlichen Regeln zur Bemessung der Abfindung entgegen. Selbst wenn diese
verfassungswidrig wären, verhülfe das dem Kläger nicht zum Erfolg. Dann wäre der
gesamte Ausschluss als Aktionär nichtig. Es spricht aber auch nichts dafür, dass diese
gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig sind. Denn dem Minderheitsaktionär stehen
als Ausgleich für seine Beteiligung zum einen der Wert zum Zeitpunkt des Beschlusses,
zum anderen aber sämtliche mit der Aktionärsstellung verbundenen Rechte bis zum
Wirksamwerden des Beschlusses weiterhin zu. Ob diese einen realisierbaren
wirtschaftlichen Wert (etwa infolge einer Verkaufschance zu einem höheren Preis als
dem festgelegten Entschädigungsbetrag) haben oder nicht, ist das normale
Anlegerrisiko eines Aktionärs.
27
III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
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