Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2007

OLG Hamm: begründung des urteils, fahrverbot, höchstgeschwindigkeit, geschwindigkeitsüberschreitung, messgerät, familie, härte, ortschaft, hilfsarbeiter, entgleisung

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 82/07
Datum:
01.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 82/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 82 OWi 764 Js 397/06 (177/06
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der
Staatskasse als unbegründet verworfen.
Gründe:
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I.
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Der Landrat des N Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 15. Februar 2006 gegen den
Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € sowie ein Fahrverbot
für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
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Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das
Amtsgericht Lüdenscheid ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von
200,00 € verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
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Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
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"I.
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Der nicht vorbelastete Betroffene ist Hilfsarbeiter. Er ist verheiratet und hat zwei
Kinder. Sein monatliches Nettoeinkommen ist unterdurchschnittlich.
7
II.
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"Am 10.01.2006 gegen 16.46 Uhr befuhr der Betroffene als Fahrzeugführer in O die
E Straße mit einem VW Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen #######. Er
befand sich innerhalb geschlossener Ortschaft, fuhr aber stadtauswärts in
Annäherung an den Ortsausgang. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h hielt er aufgrund unaufmerksamen Verhaltens nicht ein. Er fuhr 81 km/h.
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Die erhöhte Geschwindigkeit wurde mit einem Laser-Gechwindigkeits-messgerät
vom Typ LR 90-235/P, das geeicht war, aus einer Entfernung von 107 m
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gemessen. Das Display des Messgerätes wies eine Geschwindigkeit von 84 km/h
auf. Unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges von 3 km/h ergibt sich eine
Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h innerorts. Das Messgerät arbeitete
einwandfrei. Der Messbeamte K bediente es ordnungsgemäß.
Das Fahrzeug des Betroffenen wurde alsbald angehalten. Der Betroffene räumte
sein Fehlverhalten gegenüber der Polizei ein und entschuldigte sich damit, dass er
nicht gedacht habe, so schnell zu fahren."
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Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gem. § 4 Abs. 2
BKatV festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt
begründet:
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"Das Gericht hat ausnahmsweise von der Verhängung des Regelfahrverbots
abgesehen. Es ist davon überzeugt, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte
Erziehungszweck bei dem Betroffenen auch durch eine hohe Geldbuße – hier
200,00 € - erreicht werden kann. Eine Geldbuße von 200,00 € trifft den Betroffenen,
der von einem Hilfsarbeiterlohn lebt und drei Familienmitglieder unterhalten muss,
besonders schwer.
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Hinzu kommt, dass der Betroffene in Wechselschicht bei einer Entfernung zum
Arbeitsplatz von knapp 15 km arbeitet. Es ist gerichtsbekannt, dass er von O aus
seine Arbeitsstelle zu den seiner Schicht entsprechenden Tages- und Nachtzeiten
mit öffentlichen Verkehrsmitteln teilweise nur schwer oder gar nicht erreichen kann.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte das Fahrverbot während
seines Jahresurlaubes vollstrecken lassen kann. Der Betroffene hatte in der Zeit
vom 26.06. bis zum 01.08.2006 Jahresurlaub, den er in der Türkei verbracht hat.
Wenngleich er zu diesem Zeitpunkt schon wusste, dass ein Bußgeldverfahren mit
drohendem Fahrverbot gegen ihn anhängig war, hat es das Gericht in dem
vorliegenden Fall nicht für zumutbar erachtet, von der geplanten Urlaubsreise in
sein Heimatland Abstand zu nehmen. Zum einen ging es hierbei erkennbar um die
Aufrechterhaltung seiner familiären Bindungen zu Verwandten und Bekannten in
der Türkei. Zum anderen würden es die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen
nicht erlaubt haben, seine Urlaubsreise in die Türkei zusammen mit seiner Familie
etwa mit öffentlich zugänglichen Verkehrsmitteln wie einem Flugzeug
durchzuführen; sein Wohnmobil hat er sich erkennbar angeschafft, um derartige
lange Reisen zusammen mit seiner Familie kostengünstiger durchzuführen.
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Schließlich konnte das Gericht nicht unberücksichtigt lassen, dass der
unvorbelastete Betroffene bei einer nur um 1 km/h geringeren Geschwindigkeit,
nämlich bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um
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30 km/h, lediglich eine Geldbuße von 60,00 € verwirkt hätte; ein Fahrverbot wäre in
diesem Fall nach der Bußgeldkatalogverordnung nicht anzuordnen gewesen.
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In einer Gesamtschau erscheinen dem Gericht die hier zu berücksichtigenden
Umstände so gravierend, dass von einer erheblichen Härte für den Betroffenen im
Falle eines Fahrverbotes ausgegangen werden müsste. Es hat daher von der
Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen, nicht ohne die Regelgeldbuße von
100,00 € auf eine Geldbuße von immerhin 200,00 € zu erhöhen, wobei dieser
Betrag für den Betroffenen als Familienvater eine erhebliche Belastung darstellt,
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die schon für sich allein den ansonsten mit einem Fahrverbot verfolgten
Erziehungszweck beim Betroffenen erreicht."
Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung
teilgenommen hatte, zunächst ohne Gründe zugestellt worden, da die
Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des Urteils
beantragt und der Betroffene auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatte. Das
begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft sodann am 05. Oktober 2006 zugestellt
worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil form- und fristgerecht
Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie unter näheren Ausführungen mit der Sachrüge
begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und der die
Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
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II.
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Der zulässigen und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten
Rechtsbeschwerde muss der Erfolg versagt bleiben.
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Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keine sachlich-rechtlichen Fehler
ergeben.
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Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass bei der
festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h innerhalb geschlossener
Ortschaft neben der gemäß § 1 BkatV zu bestimmenden Geldbuße wegen grober
Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers gemäß § 4 Abs. 1 BkatV i. V. m. Nr. 11.3.6
der Tabelle 1 a (Geschwindigkeitsüberschreitungen) im Anhang zu Nr. 11 BKat
regelmäßig ein Fahrverbot von einem Monat in Betracht kommt. Der Tatrichter ist bei der
Begründung des Rechtsfolgenausspruchs weiterhin zutreffend davon ausgegangen,
dass nur ausnahmsweise von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden kann
(vgl. § 4 Abs. 4 BkatV).
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Ein solcher Ausnahmefall ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann
anzunehmen, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche
Besonderheiten aufweist, wobei schon eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher
und durchschnittlicher Umstände ausreicht, wenn der Tatrichter aufgrund dessen die
Überzeugung gewinnt, dass es der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im
Einzelfall nicht bedarf, da der an sich mit der Verhängung eines Fahrverbots erstrebte
erziehende Zweck ausnahmsweise auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden
kann (vgl. BGH NJW 1997, 1398).
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Für diesen Fall des Abweichens von der Regelahndung bedarf es indes, anders als im
Fall der Verhängung eines Regelfahrverbots, einer eingehenden, auf Tatsachen
gestützten Begründung (vgl. BGH, a.a.O.). Die Entscheidung, dass trotz Vorliegens
eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat, unterliegt in erster
Linie der Würdigung des Tatrichters (vgl. BGHSt 38, 231,237 = NZV 1992, 286, 288;
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 24 m. w. Nachw.), die durch
das Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfange, nämlich auf das
Vorliegen von Ermessensfehlern hin, überprüft werden kann und im Zweifel "bis zur
Grenze des Vertretbaren" zu respektieren ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats,
VRS 91, 138 f.). Nur bei solchen Fehlern, insbesondere wenn das Tatgericht die
Grenzen seiner Ermessensfreiheit durch unzulässige Erwägungen überschritten und
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sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 337 Rdnr. 16), ist seine Entscheidung im
Rechtsbeschwerdeverfahren angreifbar (vgl, hierzu auch die Entscheidung des hiesigen
4. Senats für Bußgeldsachen, NZV 1996, 118, 119 m. w. Nachw.). Solche Rechtsfehler
sind der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen.
Trotz der als grober Verstoß gegen die Pflichten eines Kfz-Führers gewerteten
erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Amtsgericht im Hinblick auf die
familiäre und berufliche Situation des Betroffenen von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen. Es hat eine Reihe von Umständen erörtert, die nach seiner
Überzeugung den vorliegenden Fall zugunsten des Betroffenen vom Normalfall
abweichen lassen. Die vom Amtsgericht genannten Gründe – bislang keine
straßenverkehrsrechtliche Vorbelastung des Betroffenen, kurzfristige
Unaufmerksamkeit, minimaler Handlungsunwert, Einsehen des Fehlverhaltens und
Tätigkeit in Wechselschicht in einem Betrieb mit äußerst schlechter Anbindung an
öffentliche Verkehrsmittel – sind, jeweils für sich allein betrachtet zwar nicht geeignet,
eine Ausnahme von der Verhängung des Regelfahrverbots zu rechtfertigen. Es ist nach
den amtsgerichtlichen Feststellungen auch weder eine denkbar geringe Gefährlichkeit
noch eine persönliche Härte ganz außergewöhnlicher Art gegeben; auch hätten, was
die beruflichen Konsequenzen angeht, noch ergänzende Feststellungen dazu getroffen
werden können, ob es dem Betroffenen z. B. möglich ist, während der Zeit des
Fahrverbotes seinen Schichtdienst regelmäßig zu einer Zeit zu verrichten, in der er
seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Den Hinweis der
Staatsanwaltschaft, der Betroffene könne die Strecke von 15 km zu seinem Arbeitsplatz
notfalls mit dem Fahrrad zurücklegen, hält der Senat im vorliegenden Fall allerdings für
nicht angebracht – der Betroffene wohnt und arbeitet im Sauerland mit nicht
unerheblichen Steigungen und er hat Wechselschicht.
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In ihrer Gesamtheit, gestützt vor allem auf den persönlichen Eindruck, den der Tatrichter
von dem Betroffenen im Hauptverhandlungstermin gewonnen hat, wonach es sich um
eine einmalige Entgleisung gehandelt habe, ist die Entscheidung des Amtsgerichts
aber, auch im Hinblick auf den an sich mit der Verhängung eines Fahrverbots verfolgten
Zweck, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten bzw. zu erhöhen, vertretbar und damit
vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
nicht auch eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre.
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Die Erhöhung der Regelgeldbuße auf 200,00 € erscheint im vorliegenden Fall unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen – er ist Hilfsarbeiter
mit unterdurchschnittlichem Einkommen und hat zwei Kinder – als Denkzettel- und
Besinnungsmaßnahme angemessen. Aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene
selbst nicht Rechtsbeschwerde eingelegt hat, er also die Festsetzung der Geldbuße von
200 € hinnimmt, gibt er nach Auffassung des Senats zu erkennen, dass er offenbar in
der Lage ist, die Geldbuße zu zahlen. Damit war die ansonsten erforderliche
eingehendere Prüfung und Erörterung der finanziellen Lage des Betroffenen -
insbesondere wie empfindlich und nachhaltig den Betroffenen die Geldbuße trifft -
entbehrlich.
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III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79
Abs. 3 OWiG.
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