Urteil des OLG Hamm vom 17.10.2000

OLG Hamm: behörde, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 154/00
17.10.2000
Oberlandesgericht Hamm
1. Strafsenat
Beschluss
1 Vollz (Ws) 154/00
Landgericht Arnsberg, Vollz 90/2000
1)
Die Ablehnungsgesuche werden als unzulässig verworfen.
2)
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 121
Abs. 1 und 4 StVollzG, 473
Abs. 1 StPO).
Zusatz:
1)
Die im Rahmen der Rechtsbeschwerde - routinemäßig - gestellten
Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter des Senats sind unzulässig, da es an
einem Tatsachenvortrag mangelt. Auf die Rechtsfolgen solcher Befangenheitsanträge ist
der Betroffene in einer Vielzahl von Verfahren bereits hingewiesen worden. Einer
Begründung bedarf es deshalb nicht mehr.
2)
Dem Betroffenen fehlt es nach seiner Verlegung in die JVA Aachen ersichtlich an der
erforderlichen Beschwer. Damit ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Seine pauschale
Behauptung, die Aufnahme von Widersprüchen zu Protokoll der Vollzugsgeschäftsstelle
könne ihm auch seitens der JVA Aachen verweigert werden, rechtfertigt keine andere
Beurteilung.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gemäß § 3 Abs. 1 Vorschaltverfahrensgesetz NW kann der Widerspruch schriftlich
oder zur Niederschrift eines Bediensteten der Behörde eingelegt werden. Gestattet das
Gesetz aber auch die Erklärung zu Protokoll, dann ist die Geschäftsstelle grundsätzlich zur
Entgegennahme der Erklärung und zur Aufnahme eines Protokolls hierüber auch
verpflichtet (vgl. BGHSt 30, 64; OLG Düsseldorf NJW 88, 1923). Der Betroffene darf
deshalb in diesem Fall nicht darauf verwiesen werden, den Rechtsbehelf selbst schriftlich
einzulegen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich das Ersuchen um
Aufnahme eines Protokolls als offensichtlich rechtsmissbräuchlich darstellt und nur noch
der Beschäftigung der jeweiligen Dienststelle dient.