Urteil des OLG Hamm vom 12.02.1992

OLG Hamm (kläger, vorläufige deckung, fahrzeug, versicherte sache, diebstahl, versicherer, wahrscheinlichkeit, zeitpunkt, wagen, versicherungsnehmer)

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 89/91
Datum:
12.02.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 89/91
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 8 O 470/89
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Januar 1991 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Höhe und über die Kosten des Rechtsstreits
wird die Sache an das Landgericht Essen zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Fahrzeugversicherung in Anspruch. Er
verlangt wegen Diebstahls seines Pkw Mercedes 230 E Kaskoentschädigung in Höhe
von - in zweiter Instanz - 33.397,- DM.
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Das Fahrzeug des Klägers, das zuvor bei einem anderen Versicherer versichert
gewesen war, wurde am 08.07.1988 mit einer Deckungsbestätigung der Beklagten, die
der Kläger von Herrn ... - einem für die Beklagte tätigen Versicherungsagenten - erhalten
hatte, angemeldet. Im Oktober 1988 unterzeichnete der Kläger bei Herrn ... einen auf
den 20.10.1988 datierten Versicherungsantrag u.a. auf Abschluß einer Fahrzeugvoll-
und -teilversicherung, in dem vermerkt ist, daß vorläufige Deckung ab 20.10.1988 14.30
Uhr erteilt ist. Dieser Antrag ging nach Vortrag der Beklagten der Agentur, für die Herr ...
seinerzeit tätig war, am 27.10.1988 zu.
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Kurz zuvor, in der Nacht zum 25.10.1988, war dem Kläger nach seiner Darlegung sein
Fahrzeug entwendet worden. Der Kläger behauptet, er sei am Abend des 24.10.1988
spät von Patientenbesuchen nach Hause gekommen. Bei seiner Ankunft habe er
feststellen müssen, daß seine Garageneinfahrt durch ein parkendes Fahrzeug blockiert
gewesen sei. Da er den Besitzer des Fahrzeugs zu der Nachtstunde nicht habe
ermitteln können, habe er sein Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen vor dem Haus
abgestellt. Am folgenden Morgen sei das Fahrzeug verschwunden gewesen.
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Die Beklagte bestreitet den Diebstahl. Ferner streiten die Parteien darüber, ob zum
Zeitpunkt der von dem Kläger behaupteten Entwendung des Fahrzeugs
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Versicherungsschutz bestand und ob die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen
leistungsfrei ist.
Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht zunächst mit Schreiben vom 03.03.1989 wegen
verspäteter Schadensanzeige seitens des Klägers verneint. Mit Schreiben vom
10.03.1989 hat sie ihre Deckungsablehnung sodann auch auf einen verschwiegenen
Vorschaden gestützt.
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Der Zeuge Rechtsanwalt Dr. ..., den der Kläger mit der Erstattung der Schadensanzeige
beauftragt hatte, hatte die Schadensanzeige unter dem 08.12.1988 zunächst
unvollständig an die Beklagte übersandt. Ein Zusatzfragebogen, in dem u.a. nach
Vorschäden des Fahrzeugs gefragt wurde, war unausgefüllt geblieben. Nachdem die
Beklagte den Zusatzfragebogen zurückgesandt hatte, wurde ihr dieser von dem Zeugen
Dr. ... als am 08.03.1989 ausgefüllt wieder zugeleitet, wobei der Zeuge die Frage nach
einem Unfallschaden des Fahrzeugs verneint hatte. Unstreitig war das Fahrzeug des
Klägers jedoch am 21.06.1988 bei einer Kollision auf der Bundesautobahn A 42 bei ...
erheblich beschädigt worden. Die Beklagte hatte von der Beschädigung des Fahrzeugs
Kenntnis erhalten, nachdem sie unter dem 07.12.1988 bei dem Vorversicherer angefragt
hatte, ob dort irgendwelche Schäden, bekannt seien.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
Beklagte sei wegen vorsätzlich begangener Obliegenheitsverletzung - Verschweigen
des Vorschadens - leistungsfrei.
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Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der geltend gemacht wird, das
Fahrzeug sei gestohlen worden, wobei im Zeitpunkt des Schadenfalles auch
Versicherungsschutz bestanden habe. Eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des
Klägers liege nicht vor. Jedenfalls habe die Beklagte bereits Vorkenntnis von dem
Schaden gehabt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
10
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin .... Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen.
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Die Akten 5 U 77/89 OLG Bamberg und 3 O 3/90 LG Essen lagen im Senatstermin vor
und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
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Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Kläger hat gegen die Beklagte gem.
§§1, 49 VVG, 12 Nr. 1 I b AKB einen Anspruch auf Entschädigung für den Diebstahl
seines Fahrzeugs.
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1.
16
Für das Fahrzeug des Klägers bestand am 24./25.10.1988 Kaskoversicherungsschutz.
Nach Maßgabe des Versicherungsantrags mit Datum vom 20.10.1988 war zwischen
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den Parteien ein Vertrag über die vorläufige Deckung zustande gekommen. Diese war
laut Antrag ab 20.10.1988 14.30 Uhr erteilt. Unerheblich ist, daß in der vorläufigen
Deckungszusage die Spalte "Zur Fahrzeugversicherung" nicht angekreuzt worden ist.
Aus den Umständen ergibt sich, daß sich die Zusage vorläufiger Deckung nur auf die
Fahrzeugversicherung beziehen konnte. Die weiter angegebenen Kraftfahrtunfall- und
Verkehrs-Service-Versicherung waren überhaupt nicht Gegenstand des Antrags.
Soweit die Beklagte den Verdacht äußert, der Kläger habe nach dem Diebstahl - falls
ein solcher überhaupt erfolgt sei - den Kaskoschaden noch unterbringen wollen, geht ihr
Vortrag dahin, der Vertrag sei erst nachträglich geschlossen und rückdatiert worden.
Haben der Kläger und der Versicherungsagent Kiwan zum Schaden der Beklagten
zusammengewirkt und in Kenntnis des bereits eingetretenen Schadens den Vertrag
rückdatiert, so ist er nach §138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. Beweis für ein
kollusives Zusammenwirken und damit Nichtigkeit des Vertrages hat die Beklagte, die
insoweit die Beweislast trägt (BGH VersR 86, 131), jedoch nicht angetreten.
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Die von der Beklagten in das Wissen der Zeugin ... gestellten Gegebenheiten - Eingang
des Versicherungsantrages bei der Agentur ... erst nach dem Schadensfall, plötzliche
Eile des Versicherungsagenten ... bei der Beschaffung des Versicherungsscheines -
sind nicht geeignet, ein kollusives Zusammenwirken zu beweisen. Zwar bestehen eine
Reihe von Auffälligkeiten, die einen Verdacht in dieser Richtung nahelegen könnten.
Ebenso gut ist es jedoch auch denkbar, daß keine Rückdatierung erfolgt ist und der
Versicherungsagent ..., der nach eigenem Vorbringen der Beklagten nicht gerade
zuverlässig gewesen sein soll, es plötzlich im eigenen Interesse eilig hatte, nachdem er
von dem Kläger - wie dieser behauptet - am 25.10.1988 über den Diebstahl des
Fahrzeugs informiert worden war.
19
2.
20
Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis des Fahrzeugdiebstahls erbracht.
21
a)
22
An die Beweisführung eines Versicherungsnehmers für einen Fahrzeugdiebstahl sind
keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil der Wert einer
Diebstahlversicherung sonst in vielen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein
infrage gestellt und der Versicherungsnehmer häufig entgegen dem Zweck des
Versicherungsvertrages schutzlos wäre. Deshalb genügt der Versicherungsnehmer
seiner Beweislast für den behaupteten Diebstahl jedenfalls vorläufig schon dann, wenn
er einen Sachverhalt behauptet und erforderlichenfalls beweist, der nach der
Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß die
versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise
entwendet worden ist. Dazu genügt die Feststellung solcher Tatumstände, denen
hinreichend deutlich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls entnommen werden
kann (ständige Rechtsprechung BGH VersR 84, 29 = VVGE §12 AKB Nr. 5; VersR 87,
146; VersR 90, 45, 46).
23
b)
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Zum unverzichtbaren Beweis eines Mindestmaßes an Tatsachen, aus denen sich das
äußere Bild des Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt,
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gehört bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, daß das Fahrzeug zu einer
bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr
vorgefunden worden ist.
Diesen erleichterten Beweis hat der Kläger erbracht. Der Senat folgt insoweit den
Angaben der Zeugin ... der Ehefrau des Klägers, die bei ihrer Vernehmung vor dem
Senat bekundet hat, ihr Mann sei am späten Abend nach Hause gekommen und habe
ihr gesagt, daß er nicht in die Garage fahren könne, da die Einfahrt zugeparkt sei. Da ihr
Mann sie gefragt habe, ob sie den Wagen kenne, sei sie vor die Haustür gegangen und
habe sich diesen angeschaut. Dabei habe sie auch den Wagen ihres Mannes gesehen.
Am nächsten Morgen gegen 9.00 Uhr habe man dann festgestellt, daß der Wagen ihres
Mannes weg gewesen sei. Der Senat hat letztlich keine begründeten Zweifel an der
Richtigkeit der Aussage der Zeugin, die ihre Angaben klar, bestimmt und im
wesentlichen sicher gemacht hat. Die Schilderung der Zeugin zu den Vorgängen am
24./25.10.1988 waren in sich stimmig und glaubhaft. Eine Divergenz zu den Angaben
ihres Ehemannes hat sich zwar insoweit ergeben, als die Zeugin ... bekundet hat, der
fremde Wagen habe in der Einfahrt zum Garagenhof gestanden. Demgegenüber hat der
Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, der Wagen habe quer
vor seiner Garage geparkt, so daß er das Tor nicht habe öffnen können. Diese
Divergenz in den Angaben läßt sich nach Auffassung des Senats ohne weiteres
dadurch erklären, daß sich die Zeugin ... das fremde Fahrzeug aus einiger Entfernung
von der Haustür aus angeschaut hat. Im übrigen ist der Kläger unstreitig Eigentümer der
zweiten Garage links und damit einer im vorderen Bereich des Garagenhofs gelegenen
Garage. Jedenfalls ist die Divergenz nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der
Zeugin ... zu wecken.
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Gleiches gilt insoweit, als die Zeugin bekundet hat, sie meine, das Fahrzeug ihres
Mannes sei nach dem Unfall vom Juni 1988 für 10.000,- bis 12.000,- DM repariert
worden. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner Anhörung bekundet, die Reparatur
habe 5.600,- DM gekostet. Nach Vorhalt dieser Angaben ihres Ehemannes hat die
Zeugin erklärt, daß sie nicht mehr genau wisse, wieviel es gekostet habe.
27
3.
28
Demgegenüber hat die Beklagte keine Tatsachen dargelegt, denen die erhebliche
Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls entnommen werden
könnte.
29
Da nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist,
können hinreichende Wahrscheinlichkeits- oder Verdachtsmomente zur Führung des
Gegenbeweises nicht ausreichen. Vielmehr muß der Versicherer konkrete Tatsachen
darlegen und beweisen, welche die Annahme einer Vortäuschung mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit nahelegen (BGH VersR 84, 29).
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Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Auffälligkeiten im
Zusammenhang mit dem plötzlich so dringlichen Versicherungsantrag. Nach
Auffassung des Senats sprechen diese Umstände jedoch gerade dafür, daß der von
dem Kläger behauptete Diebstahl tatsächlich stattgefunden hat. Bei einem nur
vorgetäuschten Diebstahl dürfte der Kläger voraussichtlich anders vorgegangen sein
und dafür gesorgt haben, daß der Versicherungsantrag rechtzeitig vor dem
"Versicherungsfall" bei der Beklagten vorlag. Er hätte insoweit wohl kaum - wie hier
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geschehen - noch zusätzliche Verdachtsmomente für die Beklagte geschaffen.
Weiter verweist die Beklagte auf den Vorfall, der sich am 21.06.1988 auf der
Bundesautobahn A 42 bei ... ereignet hat. Das Oberlandesgericht Bamberg hat in
seinem Urteil vom 27.11.1990 (5 U 77/89) festgestellt, daß es sich dabei um einen
manipulierten Unfall gehandelt habe, und dies u.a. darauf gestützt ..., daß das Fahrzeug
des Klägers bereits vor dem 21.06.1988 erhebliche Vorschäden aufgewiesen haben
müsse, Letzteres erscheint dem Senat nicht unbedenklich. Das Oberlandesgericht
Bamberg stützt sich auf ein Gutachten des Sachverständigen ... vom 29.06.1990, dem
sich in Bezug auf Vorschäden an dem Klägerfahrzeug nur entnehmen läßt, daß der
Sachverständige Schwierigkeiten sah, die Beschädigungen an der rechten Seite des
Klägerfahrzeugs mit einem Leitplankenkontakt in Verbindung zu bringen (wegen
schwärzlicher Abriebspuren, die dem aller Erfahrung nach entgegenstehen). Der
Sachverständige ist darauf in seinem schriftlichen Gutachten jedoch nicht näher
eingegangen. Auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der
Sachverständige zu den Schäden an der rechten Fahrzeugseite keine weiteren
Ausführungen gemacht. Zur Feststellung von Vorschäden bedürfte es wohl eines
Gutachters, das sich nicht nur beiläufig - wie der Sachverständigen ... - mit diesem
Komplex auseinandersetzt.
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Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger am 21.06.1988 an einem
manipulierten Unfall beteiligt war und sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits
Vorschäden aufwies. Jedenfalls wäre dies in Anbetracht der hier gegebenen Umstände,
die - wie oben dargelegt - für eine Entwendung des Fahrzeugs sprechen, nicht geeignet,
die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Diebstahl zu begründen.
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Dies gilt auch für den Vortrag der Beklagten, wonach sich der Kläger bereits im Jahre
1987 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben soll. Das diesbezügliche
Vorbringen der Beklagten ist zudem ... unsubstantiiert.
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4.
35
Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers (§§7 I Nr.
2, V Nr. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG) leistungsfrei geworden.
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a)
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Leistungsfreiheit wegen verspäteter schriftlicher Schadenanzeige ist nicht gegeben.
Daß die Beklagte hierdurch Aufklärungsnachteile erlitten hat, ist nicht ersichtlich und
wird von dieser auch nicht einmal behauptet.
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Im übrigen ist der Versicherungsschein, der unter dem 31.10.1988 ausgefertigt worden
ist, dem Kläger auch erst Anfang/Mitte November 1988 zugegangen. Der Kläger hat sich
insoweit - unwidersprochen - dahin eingelassen, daß er zuvor nicht gewußt habe, an
wen er sich - außer an den Versicherungsagenten ... - habe wenden sollen.
39
b)
40
Leistungsfreiheit kann die Beklagte auch nicht aus unvollständigen bzw. unrichtigen
Angaben zu Vorschäden herleiten.
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Dabei kann dahinstehen, ob sich der Kläger diese Angaben des Zeugen Dr. ...
zurechnen lassen muß.
42
Daß der vom Kläger unter dem 02.12.1988 blanko unterschriebene Zusatzfragebogen
von dem Zeugen Dr. ... zunächst mit Schreiben vom 08.12.1988 unausgefüllt an die
Beklagte übersandt worden ist, begründet noch keine Leistungsfreiheit. Die Beklagte hat
den Zusatzfragebogen mit ihrem Schreiben vom 13.12.1988 zurückgesandt und dabei
durch den Hinweis, daß dieser in allen Teilen ausgefüllt zurück benötigt werde, zu
erkennen gegeben, daß sie mit einer Nachreichung des ausgefüllten
Zusatzfragebogens einverstanden war.
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Der Zusatzfragebogen ist sodann von dem Zeugen Dr. ... mit Schreiben vom 08.03.1989
ausgefüllt an die Beklagte zurückgesandt worden. Die Frage nach Unfallschäden des
Fahrzeugs war wahrheitswidrig verneint. Gleichwohl ergibt sich daraus keine
Leistungsfreiheit der Beklagten, da sie bei Eingang des Zusatzfragebogens am
09.03.1989 bereits Kenntnis über die Existenz des Vorschadens und den
Schadensumfang hatte.
44
Zwar ist §33 Abs. 2 VVG auf die Aufklärungspflicht nach §34 VVG sowie die
entsprechenden Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen (hier: §7 I Nr. 2
AKB) nicht entsprechend anwendbar (BGH VersR 82, 182, 183 m.w.N.). Dies hat seinen
Grund darin, daß die Bestimmungen über die Aufklärungspflicht dem Gedanken
Rechnung tragen, daß der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können,
sich darauf verlassen muß, daß der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und
lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der
Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, in dem er vorsätzlich Fragen des Versicherers
nicht oder nicht richtig beantwortet, kann er sich hinterher nicht darauf berufen, der
Versicherer habe den wahren Sachverhalt von dritter Seite noch zeitig genug erfahren
(BGH a.a.O.).
45
Diese strenge Sicht ist aber nur solange gerechtfertigt, wie der Versicherer selbst noch
nicht Kenntnis über die entsprechenden Tatsachen besitzt (Senat NJW-RR 90, 1310 =
VVGE §7 AKB Nr. 15). Sinn der Aufklärungspflicht ist es, den Versicherer in die Lage zu
versetzen, sachgerechte Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls
zu treffen (BGH VersR 79, 176). Diese Aufklärungspflicht setzt somit ein
Aufklärungsbedürfnis auf Seiten des Versicherers voraus. Soweit jener über einzelne
den Versicherungsfall betreffende Punkte bereits ausreichend informiert ist, bedarf es
keiner Aufklärung mehr. Insoweit können falsche Angaben des Versicherungsnehmers
nicht als Aufklärungspflichtverletzung gewertet werden. Soweit schutzwürdige
Interessen des Versicherers nicht berührt werden, ist es nicht gerechtfertigt, die Sanktion
des Anspruchsverlustes zu Lasten des Versicherungsnehmers eintreten zu lassen
(Senat a.a.O.).
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Hier hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 07.12.1988 bei der ..., dem
Vorversicherer des Klägers, angefragt, ob dort irgendwelche Schäden bekannt seien.
Dabei wies die Beklagte darauf hin, daß sie sich mit einem ihr äußerst dubios
erscheinenden Diebstahlschaden zu befassen habe und daher die Auskünfte
unverzüglich benötige. Die Beklagte erhielt daraufhin von der ... ein Gutachten der ...
vom 24.06.1988 übersandt, das nach dem Vorfall vom 22.06.1988 in Auftrag gegeben
worden war und dem der Zustand des Klägerfahrzeugs zum damaligen Zeitpunkt zu
entnehmen war. Bei Eingang des Zusatzfragebogens am 09.03.1989 lag der Beklagten
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dieses Gutachten vor, sie hatte mithin Kenntnis von Vorschaden und Schadensumfang.
Mit Schreiben vom 10.03.1989 erweiterte sie dann auch umgehend ihre
Deckungsablehnung vom 03.03.1989 dahingehend, daß sie diese nunmehr auch auf
die falschen Angaben in Bezug auf den Vorschaden des Fahrzeugs stützte.
Es ist unerheblich, ob das Fahrzeug des Klägers bereits zum Zeitpunkt des Vorfalls am
21.06.1988 einen. Vorschaden hatte. Aus dem ...-Gutachten vom 24.06.1988 ergab sich
der Umfang der Schäden an dem Klägerfahrzeug nach diesem Vorfall. Ob diese
Schäden auf verschiedene Ereignisse zurückzuführen waren, war für die Beklagte
letztlich ohne Belang.
48
5.
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Zur Höhe ist die Klage noch nicht entscheidungsreif. Insoweit bedarf es noch einer
Beweisaufnahme über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs am
Tage des Schadeneintritts.
50
Da das Landgericht durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen hat, verweist
der Senat nach Entscheidung über den Anspruchsgrund die Klage wegen der
Anspruchshöhe und auch zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurück
(§538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
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Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM nicht.
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