Urteil des OLG Hamm vom 03.09.2004

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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 127/03
Datum:
03.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 127/03
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 172/02
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Juni 2003 verkündete
Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer I des Landgerichts E2 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin abwenden
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Zugunsten des Beklagten wird die Revision zugelassen.
G r ü n d e
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(gemäß § 540 ZPO).
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I.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Verletzung von
Auskunftspflichten im Rahmen der Vermittlung einer Kapitalanlage der Firma Q GmbH
in Anspruch. Sie hatte auf Vermittlung des Beklagten u.a. Beteiligungsverträge vom
27.04.1992, 15.12.1992, 03.09.1993 sowie vom 08.04.1994 unterzeichnet und an die
Treuhänderin der Q Beträge in Höhe von insgesamt 74.400,00 DM eingezahlt. Die
Firma Q GmbH geriet im Jahre 1995 in Vermögensverfall, wobei sich herausstellte, daß
die Initiatoren der Firma nach dem "Schneeballsystem" gearbeitet hatten. Die Klägerin
hat behauptet, der Beklagte habe die Kapitalanlage der Q als absolut sichere, geprüfte
und von der Rendite her unschlagbare Anlagemöglichkeit angepriesen.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Beklagten unter Abweisung der
Klage im übrigen zur Zahlung von 17.920,60 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die
Begründung im einzelnen und die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte
sein Klageabweisungsbegehren weiter. Wegen des Parteivorbringens in der
Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
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Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der
Parteianhörung wird auf den Vermerk des Berichterstatters Bezug genommen.
6
II.
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Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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a)
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Ohne Erfolg bleiben zunächst die Angriffe der Berufungsbegründung gegen die vom
Landgericht zutreffend bejahte Aktivlegitimation der Klägerin. Zur Begründung kann auf
die den Parteien bekannt gegebene Hinweisverfügung des Senats vom 09.01.2004
Bezug genommen werden, gegen die insoweit keine weiteren Einwendungen mehr
erhoben worden sind.
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b)
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Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, daß der durch die Anlagevermittlung
begründete Auskunftsvertrag mit dem Beklagten selbst und nicht mit der D GmbH
zustandegekommen ist. Auch insoweit kann auf die vorbezeichnete Hinweisverfügung
des Senats Bezug genommen werden. Soweit sich der Beklagte zu der Behauptung, er
habe sich der Klägerin gegenüber ausdrücklich als Vertreter der D vorgestellt, in der
Berufungsbegründung zunächst die Parteivernehmung der Klägerin beantragt hat, hat er
diesen Antrag ausdrücklich fallengelassen.
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c)
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In der Sache haftet der Beklagte, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, wegen
schuldhafter Verletzung des zwischen ihm und der Klägerin zugestandegekommenen
Auskunftsvertrages. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem
Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag stillschweigend
zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte
Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des
Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit
beginnt (BGH NJW-RR 1993, 1114; BGH-Urteil vom 13.01.2000 – III ZR 62/69 S. 6 =
NJW-RR 2000, 998 ff = Bl. 10 ff d.A.). Der auf diese Weise zustandegekommene
Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zur richtigen und vollständigen Information
über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten
von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es grundsätzlich vorab der eigenen
Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage
und der Bonität des Kapitalsuchenden, da ohne zutreffende Angaben über die insoweit
maßgeblichen Umstände der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig
beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen kann. Insbesondere ist
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es Sache des Anlagevermittlers, das Konzept der Kapitalanlage anhand des ihm zur
Verfügung stehenden Prospektes auf innere Plausibilität zu überprüfen. Bei nicht
ausreichender Plausibilität muß er entweder weitere Nachforschungen anstellen oder
zumindest den Kapitalanlageinteressenten über seine Informationslücken unterrichten.
Eine derartige Plausibilitätsüberprüfung ist hier seitens des Beklagten unterblieben. Wie
sich aus seiner Anhörung nach § 141 ZPO ergibt, hat er der Klägerin erklärt, daß 91 %
ihrer Anlage abgesichert und daß Renditen zwischen 0,4 % und 2 % pro Monat zu
erwarten seien. Zwar mag sein, daß die Klägerin die Erklärung des Beklagten nicht
richtig verstanden hat, da sie jedenfalls bei ihren Angaben im Senatstermin das
Volumen der Kapitalsicherheit mit den Renditeerwartungen verwechselt hat. Immerhin
hat die Klägerin aber aus den Erklärungen des Beklagten so viel verstanden, daß die zu
erwartenden Renditen jedenfalls günstiger lagen als bei Anlagen bei einer Bank oder
Sparkasse und daß ihr später mehr ausgezahlt werden sollte als sie eingezahlt hatte.
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Schon angesichts der in Aussicht gestellten Renditen in einer Größenordnung zwischen
4,8 % und 24 % jährlich mußte sich der Beklagte fragen, wie Renditen in dieser Höhe
dauerhaft erzielbar sein konnten, wenn allein 91 % der Anlagegelder in konservativen
Anlagen wie den zum Zwecke der Kapitalsicherung einzustufenden Triple-A-Papieren
angelegt werden sollten (BGH-Urteil vom 13.01.2000 S. 9 = Bl. 18 dA). Zwar ist der
Berufungsbegündung einzuräumen, daß sich dieser Zusammenhang nicht unmittelbar
aus dem Wortlaut des vorgelegten Prospektes ergibt (wobei der vorgelegte Prospekt
allerdings erst von Mai 1994 stammt, mithin für die Zeit des Beitritts der Klägerin noch
nicht gültig war). Wenn es in dem Prospekt auf S. 8 heißt, daß 100 % des
Anlagebetrages an Broker überwiesen werden sollten, konnte man dies, auch in
Verbindung mit der auf S. 9 des Prospektes beschriebenen Broker-Tätigkeit,
möglicherweise dahin verstehen, daß die Anlagegelder insgesamt in Börsengeschäften
mit spekulativem Charakter angelegt werden sollten. Andererseits ergibt sich aus dem
Prospekt aber auch, daß Anlagestrategie im wesentlichen der US-Staatsanleihen–
Arbitrage-Geschäft sein sollte und daß alle Triple-A-Staatsanleihen von der Summe der
einzelnen monatlichen Beträge der GbR von der Brokergesellschaft geordnet und dem
Gesamtpool zugeführt werden sollten (S. 10 des Prospekts), was nach dem Schreiben
des Rechtsanwalts H vom 24.03.1993 (Bl. 64 dA) auch tatsächlich geschehen sein soll.
Der Beklagte mußte sich daher – unabhängig von einem möglicherweise
mißverständlichen Inhalt des Prospektes – darüber Gedanken machen, daß die der
Sicherheit dienenden Triple-A-Papiere zunächst einmal – sei es unmittelbar oder
"poolmäßig" über die einzelnen GbR’s - mit Anlagegeldern angeschafft werden mußten
und von daher zwangsläufig nur das danach verbleibende Anlagevolumen für
spekulative Geschäfte mit möglicherweise hohen Renditen zur Verfügung stand,
während es sich bei den mit den Triple-A-Staatsanleihen getätigten Arbitrage-
Geschäften gerade nicht um spekulative, sondern um weitgehend risikolose Geschäfte
konservativen Charakters handelt, wie sich auch aus den Erläuterungen auf S. 10 des
Prospektes ergibt. Auch wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, daß ihm
die näheren Umstände der Gestellung der vorgesehenen Kapitalsicherheit nicht
bekannt waren, ändert dies nichts daran, daß ihm klar sein mußte, daß andere Mittel als
die Anlagegelder zur Finanzierung des Erwerbs der der Absicherung dienenden
amerikanischen Staatsanleihen nicht zur Verfügung standen. Von daher trifft die
Feststellung des Landgerichts durchaus zu, daß Renditen in Höhe der in Aussicht
gestellten bis zu 24 % schwerlich zu erzielen waren, wenn nur die nach Gestellung der
Sicherheit verbleibenden 9 % für spekulative Anlagen zur Verfügung standen (ebenso
BGH aaO S. 9 = Bl. 18 dA).
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Daß der Beklagte Überlegungen in dieser Richtung angestellt hat, ist weder seinem
Sachvortrag noch dem Ergebnis seiner persönlichen Anhörung zu entnehmen. Der
Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, daß er
nur als Kraftfahrer tätig sei, im Finanzdienstleistungssektor keine besondere Ausbildung
habe und nur nebenberuflich als Anlagevermittler der D tätig gewesen sei. Wenn er von
seiner Vorbildung her nicht in der Lage war, das Anlagekonzept zu durchschauen, hätte
er dies entweder der Klägerin deutlich offenbaren oder von der Vermittlungstätigkeit
insgesamt Abstand nehmen müssen.
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Von der gebotenen Plausibilitätsprüfung war der Beklagte auch nicht durch die Berichte
der D vom 08.03.1991 (Bl. 50), durch die Schreiben des Rechtsanwalts und Notars
Brahmbrink vom 06.09.1991 und 10.03.1992 sowie durch die Berichte der
Wirtschaftsprüfer X vom 26.03.1991 und N vom 16.09.1991 enthoben. Insoweit kann auf
die Ausführungen des Bundesgerichtshofes Bezug genommen werden (dort S. 8 und 9
= Bl. 17/18 dA), denen sich der Senat anschließt.
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d)
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Hinsichtlich der Kausalität und des Mitverschuldens kann auf die Ausführungen der
Senatsverfügung vom 09.01.2004 unter Ziffer IV. und V. Bezug genommen werden,
denen gegenüber sich keine neuen Gesichtspunkt ergeben haben.
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III.
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Der Senat hat zu Gunsten des Beklagten Revision zugelassen, da – auch unter
Berücksichtigung der Behauptung der Berufungsbegründung, die BGH-Entscheidung
vom 13.01.2000 sei nicht "einschlägig" – der in dem vorbezeichneten Urteil mitgeteilte
Sachverhalt keine sichere Feststellung erlaubt, ob der BGH seiner Entscheidung
möglicherweise einen anderen Prospektinhalt und damit einen anderen Sachverhalt
zugrundegelegt hat als er hier zu beurteilen war.
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IV.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
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