Urteil des OLG Hamm vom 29.09.1989

OLG Hamm (eltern, besitz, gegenstand, mitbesitz, ehepartner, möbel, beschwerde, zuteilung, verteilung, zpo)

Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 123/89
Datum:
29.09.1989
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 UF 123/89
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 20 F 619/88
Tenor:
Unter Zurückweisung ihres weitergehenden Antrages und Rechtsmittels
wird auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 10.4.1989 der am
22.3.1989 verkündete Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -
Siegen abgeändert.
Der Antragstellerin werden über den Teilvergleich vom 23.01.1989
hinaus folgende Hausratsgegenstände zugewiesen:
1.
aus dem Wohnzimmer,
a)
1 Vitrinenschrank,
b)
1 Couchtisch und von der Couchgarnitur das zweisitzige Sofa und 1
Sessel,
c)
1 Stehlampe,
2.
aus dem Badezimmer,
a)
1 kleines Regal,
b)
1 Waschmaschine,
3.
eine Einbauküche mit eingebautem Kühlschrank und Herd.
Die Kosten des gesamten Hausratsteilungsverfahrens werden
gegeneinander aufgehoben.
Gründe
1
I.
2
Die Parteien streiten im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens um Hausrat. Die
Scheidung und die übrigen Folgensachen sind seit dem 10.12.1988 rechtskräftig,
während das vorliegende Hausratsverfahren abgetrennt worden ist.
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Die Antragstellerin, der das Sorgerecht über dem am 25.11.1985 geborenen
gemeinsamen Sohn übertragen worden ist, begehrt die Zuweisung der
Wohnzimmereinrichtung einschließlich des Farbfernsehgeräts, der Einbauküche mit
Herd und Kühlschrank sowie der Waschmaschine und eines Badezimmerregals,
während sie dem Antragsgegner die Schlafzimmereinrichtung, Gefrierbox,
Stereoanlage, Video- und Schwarzweiß-Fernsehgerät, das Aquarium sowie einige
einzelne Kleinmöbel belassen will. Über das Kinderzimmer, die Wäsche sowie die
Haushaltswaren einschließlich elektrischer Kleingeräte haben die Parteien am
23.1.1989 vor dem Amtsgericht einen Tellvergleich geschlossen.
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Unstreitig sind die Möbel und Einrichtungsgegenstände, um die die Parteien noch
streiten, von den Eltern des Antragsgegners bezahlt worden.
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Die Antragstellerin hat behauptet, sie seien dem Antragsgegner und ihr geschenkt
worden.
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Der Antragsgegner hat behauptet, seine Eltern hätten sie ihm und der Antragstellerin nur
geliehen mit der Absicht, sie ihnen später zu vermachen. Er hat deshalb gemeint, sie
könnten nicht Gegenstand der Hausratsverteilung sein.
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Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluß
zurückgewiesen, nachdem es zuvor zu der Frage, ob die streitigen Gegenstände dem
Antragsgegner von den Eltern geschenkt worden sind, Beweis erhoben hat durch
Vernehmung der Eltern des Antragsgegners, der Mutter der Antragstellerin sowie einer
Bekannten der Familie als Zeugen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die
Antragstellerin die behauptete Schenkung nicht bewiesen habe.
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Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin die ursprünglich beabsichtigte
Aufteilung weiter, hilfsweise eine Verteilung der nach ihrem Vorschlag dem
Antragsgegner zugedachten Gegenstände. Sie meint, das Amtsgericht habe eine
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Überraschungsentscheidung erlassen, indem es letztendlich den Eltern des
Antragsgegners geglaubt habe, und beantragt die Neuvernehmung der Zeugen zu ihrer
Behauptung, die Möbel seien ihr und dem Antragsgegner von den Eltern geschenkt
worden.
Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
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II.
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Die Beschwerde ist gemäß §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO zulässig und auch
überwiegend begründet.
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Die gemäß § 8 Abs. 1 Hausratsverordnung durchzuführende Hausratsteilung erfaßt
auch die von der Antragstellerin beanspruchten Gegenstände, die die Eltern des
Antragsgegners bezahlt haben. Dabei mag dahinstehen, ob diese die Einrichtung den
Parteien geschenkt oder ihnen lediglich mit der Aussicht, sie ihnen im Fall ihres Todes
zu vermachen, geliehen haben. Denn auch dann, wenn die Parteien kein gemeinsames
Eigentum, sondern nur Mitbesitz an dem Hausrat haben sollten, ist dieser
verteilungsfähig. Aus § 10 Abs. 2 Hausratsverordnung, in dem die Zuteilung von unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen geregelt ist, ergibt sich, daß
gemeinsames Eigentum der Eheleute oder Alleineigentum eines Ehepartners für die
Hausratsverteilung nicht vorausgesetzt wird. Die Rechtsbeziehungen bei der Leihe (und
der Miete) sind denen zwischen Verkäufer und Eigentumsvorbehaltskäufer vergleichbar
(vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 48. Aufl., Anhang II zum Ehegesetz § 10 Anm. 2);
Müller-Gindullis in Münchner Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 10 HausRVO Rdnz. 6). In
beiden Fällen besteht ein Rechtsverhältnis, das die Ehepartner zum unmittelbaren
Besitz gegenüber dem Eigentümer berechtigt. Es erscheint deshalb angemessen, die
Interessen des Eigentümers, für den die Eheleute den Besitz mitteln, in gleicher Weise
wie es die Hausratsverordnung beim Anwartschaftsrecht vorsieht, zu berücksichtigen.
Danach kann eine Zuteilung bei Mitbesitz der Ehepartner ohne Zustimmung des Dritten
erfolgen, wie sich daraus ergibt, daß § 10 Abs. 2 Hausratsverordnung das
Einverständnis des Gläubigers nur für den Fall vorsieht, daß der Gegenstand einem der
Ehegatten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden ist, der dem anderen zugeteilt
werden soll (vgl. Müller- Gindullis a. a. O., Rdnz. 3). Die richterliche Zuteilung stellt in
diesem Fall keinen Eingriff in die von dem mittelbaren Besitzer vereinbarten
Besitzverhältnisse dar, da dieser dem Ehegatten, dem der Gegenstand zugewiesen
wird, bereits vorher durch die entsprechende Absprache - hier durch die behauptete
Leihe - den unmittelbaren Besitz eingeräumt hat. Daß sich der ursprüngliche Mitbesitz
beider Ehepartner in den Alleinbesitz des einen wandelt, beruht nicht auf der
gerichtlichen Entscheidung, sondern allein darauf, daß die Ehepartner sich getrennt
haben und dadurch einer der beiden zwangsläufig den unmittelbaren Besitz hat
aufgeben müssen. Dieses Risiko ist der Dritte durch das Einräumen von Mitbesitz an
Eheleute eingegangen.
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Das bedeutet: Weil die Eltern des Antragsgegners die streitigen Möbel sowohl ihrem
Sohn als auch der Antragstellerin zumindest zum Besitz überlassen haben, müssen sie
es hinnehmen, daß im Rahmen der Hausratsteilung der Konflikt gelöst wird, wem der
beiden jetzt der Alleinbesitz zustehen soll. Damit bleiben die Eigentumsverhältnisse
offen, d.h. ob die Antragstellerin letztlich verpflichtet sein wird, die Gegenstände an die
Eltern herauszugeben, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und muß zwischen ihr
und den Eltern geklärt werden.
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Es ist im Sinn von § 8 Abs. 1 Hausratsverordnung gerecht und zweckmäßig, daß die
Antragstellerin die in dem Beschlußtenor aufgeführten Gegenstände erhält. Im Hinblick
auf die Versorgung des Sohnes xxx ist es angemessen, daß sie die Einbauküche mit
Herd und Kühlschrank sowie die Waschmaschine mit dem Badezimmerregal erhält. Die
Wohnzimmereinrichtung hingegen benötigt sie nicht komplett, so daß im Interesse einer
gleichmäßigen Verteilung ihr entgegen ihren Vorstellungen das dreisitzige Sofa sowie
das Farbfernsehgerät nicht zugeteilt werden konnten.
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Über den Hilfsantrag war nicht zu befinden, da die Hausratsverteilung bereits aufgrund
des Hauptantrags der Antragstellerin zu erfolgen hatte.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 93a ZPO.
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