Urteil des OLG Hamm vom 23.04.1981

OLG Hamm: eheliche wohnung, rechtsgrundlage, verfügung, ehescheidung, rechtskraft, scheidungsverfahren, datum

Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 492/80
Datum:
23.04.1981
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 492/80
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 175 P 178/78
Tenor:
Der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 17.
November 1980 wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht
erstattet.
Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 8 Abs.
1 GKG- nicht erhoben.
Gründe:
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Während des Ehescheidungsverfahrens der Parteien war als Folgesache auch das
Verfahren betr. Zuweisung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Scheidung anhängig
gemacht worden. Die beteiligte Vermieterin hatte sich - durch ihre nicht beim
Landgericht Dortmund zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten - gegen eine
Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin ausgesprochen, weil nichts dafür
vorgetragen sei, ob und auf welche Weise die Zahlung des Mietzinses gewährleistet sei,
wenn der Antragsgegner nicht mehr persönlich hafte. Durch seit dem 22.11.1980
rechtkräftiges Verbundurteil vom 7.8.1980 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien
geschieden und - neben der Regelung der elterlichen Sorge und des
Versorgungsausgleichs - die eheliche Wohnung gemäß § 5 der HausrVO der
Antragstellerin zugewiesen. Die auf § 93 a ZPO gestützte Kostenentscheidung des
Verbundurteils lautet: "Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."
Mit Schriftsatz vom 14.10.1980 hat die beteiligte Vermieterin beantragt, das Urteil dahin
zu ergänzen, daß klargestellt werde, welche der Parteien die ihr, der Vermieterin,
entstandenen Kosten trage. Mit Verfügung vom 16.10.1980 hat das Amtsgericht die
Vermieterin darauf hingewiesen, die ergangene: Kostenentscheidung gelte auch für die
Kosten der Folgesache Ehewohnung, eine gesonderte Kostenentscheidung sei nicht
erforderlich. Nachdem die Vermieterin daraufhin erneut um Klarstellung gebeten hatte,
wer ihre Kosten trage, hat das Amtsgericht am 17.1.1980 beschlossen:
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"In pp. tragen die der Verfahrensbeteiligten " xxx " entstandenen Kosten die Parteien je
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zur Hälfte." Der Beschluß enthält keine Begründung und ist auch nicht zugestellt
worden.
Gegen diesen ihm am 27-11.1980 formlos zugegangenen Beschluß vom 17.11.1980 hat
der Antragsgegner mit am 3.12.1980 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt
und beantragt, das Verbundurteil dahin zu ergänzen oder zu berichtigen, daß die
Vermieterin ihre eigenen Auslagen selbst zu tragen habe.
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Er meint, die Vermieterin müsse ihre eigenen außergerichtlichen Kosten schon deshalb
tragen, weil sie mit ihrem Antrag unterlegen sei.
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Die beteiligte Vermieterin beantragt (durch ihre nicht beim Landgericht Dortmund oder
dem OLG zugelassenen Rechtsanwälte), die Beschwerde kostenpflichtig
zurückzuweisen.
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Sie meint, der Beschluß vom 17.11.1980 diene lediglich der Klarstellung und
entspreche im übrigen auch der Sach- und Rechtslage, da keine Veranlassung bestehe,
ihr, der Vermieterin, irgendwelche Kosten anzulasten, wenn sich die Eheleute im
Scheidungsverfahren über die Wohnung auseinandersetzen.
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Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO, im übrigen
aber auch deshalb zulässig, weil es für den angefochtenen Beschluß keine
Rechtsgrundlage gibt.
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Die Kostenentscheidung des Verbundurteils vom 7.8.1980 entspricht der gesetzlichen
Regelung des § 95 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für eine über § 93 a ZPO hinausgehende
Kostenentscheidung gibt es keine Rechtsgrundlage.
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Ob der Drittbeteiligte des Verbundverfahrens - hier: die Vermieterin - auf Grund einer
Kostenentscheidung gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO seine außergerichtlichen Kosten
von den Parteien des Scheidungsverfahrens erstattet bekommen kann, ist eine
Rechtsfrage, die im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden muß. Für ein
Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren wäre nicht der jetzt beschließende 4.
Senat für Familiensachen, sondern der 6. Senat für Familiensachen des OLG Hamm
(nach der Geschäftsverteilung) entscheidungszuständig.
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Falls man die Erstattungspflicht der geschiedenen Ehegatten bei einer gemäß § 93 a
Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangenen Kostenentscheidung verneint, würde der Beschluß vom
17.11.1980 eine neue Kostengrundentscheidung treffen. Das wollte das Amtsgericht mit
diesem Beschluß aber gar nicht; insbesondere wollte es auch nicht den
Kostenausspruch des Verbundurteils "ergänzen" und hat deshalb bisher auch nicht das
Ergänzungsverfahren gemäß § 321 ZPO eingeleitet. Das war bereits aus der Verfügung
vom 16.10.1980 ersichtlich und wird noch einmal durch die Übersendungsverfügung
des Amtsgerichts vom 8.12.1980 bestätigt, in der es heißt:
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"Es besteht keinerlei Veranlassung, von der Kostenfolge des § 93 a ZPO abzuweichen.
Der Beschluß vom 17.11.1980 (Bl. 139) hat m.E. nur deklaratorische Bedeutung, da
eine gesonderte Kostenentscheidung nicht erforderlich ist (vgl. Ambrock, Ehe und
Ehescheidung, § 20 HausratsVO)."
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Da die Beschwerde Erfolg hat, kommt entspr. § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO eine Erstattung
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außergerichtlicher Auslagen (der Beschwerdewert wäre wohl 218,32 DM) nicht in
Betracht. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 8 Abs. 1
GKG nicht erhoben, weil es für die - angeblich deklaratorische - Entscheidung des
Amtsgerichts vom 17.11.1980 keine Rechtsgrundlage gibt.