Urteil des OLG Hamm vom 16.12.1996

OLG Hamm (geschäftsführer, eintragung, beschwerde, genehmigung, arbeitnehmer, gesellschaft, personalvermittlung, handelsregister, arbeitsvermittlung, afg)

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 293/96
Datum:
16.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 293/96
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 21 T 1/96
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die
Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen wird.
Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 50.000,00
DM.
Gründe:
1
I.
2
Die zu 1) beteiligte Gründungsgesellschaft hat durch den Urkundsnotar ... in ... die "..."
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Zu Geschäftsführern wurden der
Diplomingenieur ... und der Bankkaufmann ... bestellt. Der Geschäftsführer Dipl.-Ing. ...
ist berechtigt, die Gesellschaft stets allein zu vertreten. Gegenstand des Unternehmens
ist nach § 2 Ziffer 1 b) des Gesellschaftsvertrages u.a. die Personalvermittlung.
3
Die zu Ziffer 2) beteiligte ... zu ... sprach sich gegen die Eintragung aus, weil als ...
Personalvermittlung sowohl die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung als auch die
private Stellenvermittlung angerechnet werden könne, aber die für beide Tätigkeiten
erforderliche Erlaubnis des Präsidenten des Landesarbeitsamtes nicht vorliege.
4
Demgegenüber vertrat die Beteiligte zu 1) die Ansicht, die Erlaubnis zu diesen
Tätigkeiten werde nur natürlichen Personen erteilt, nicht aber Unternehmen. Ihr
Geschäftsführer habe eine bis zum 28.08.1997 befristete Erlaubnis nach § 23 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 4 AFG mit Bescheid des Präsidenten des Landesarbeitsamtes vom
21.03.1996 erhalten. Wenn einem Unternehmen die Erlaubnis erteilt werde, so müsse
dem beim Präsidenten des Landesarbeitsamtes zu stellenden Antrag ein
Handelsregisterauszug beigefügt werden, so daß zunächst die
Handelsregistereintragung erfolgen müsse.
5
Das Amtsgericht schloß sich der Auffassung der ... an und machte mit
Zwischenverfügung vom 18.07.1995 die Eintragung abhängig von der Vorlage einer
behördlichen Erlaubnis nach § 23 AFG und einer nach Art. 1 Satz 1 Abs. 1 AÜG, jeweils
6
für die GmbH i. Gr.
Nachdem entsprechende Erlaubnisse nicht vorgelegt worden waren, wies das
Amtsgericht mit Beschluß vom 23.01.1996 den Antrag auf Eintragung in das
Handelsregister zurück. Hiergegen legte die Beteiligte zu 1), vertreten durch ihren
Geschäftsführer Dipl.-Ing. ... Beschwerde ein, der sich auf einen rechtlichen Hinweis des
Landgerichts der weitere Geschäftsführer ... anschloß. Sie beriefen sich auf ihr
bisheriges Vorbringen und machten geltend, im Zeitpunkt der Beschlußfassung habe
gegen die Registerrichterin die Besorgnis der Befangenheit bestanden, weil zu dieser
Zeit in dieser Angelegenheit eine Dienstaufsichtsbeschwerde anhängig gewesen sei.
7
Das Landgericht gab den Geschäftsführern der Beteiligten zu 1) auf, eine
Bescheinigung des Landesarbeitsamtes vorzulegen, aus der hervorgehe, daß dieses
die Erteilung der Erlaubnis nur noch von der Vorlage der Handelsregistereintragung
abhängig mache. Auf einen entsprechenden Beschluß des Landgerichts hin teilte das
Landesarbeitsamt mit, die Gründungsgesellschaft hätte den Genehmigungsantrag
stellen können, der Handelsregistereintrag hätte später nachgereicht werden können.
Eine für die GmbH i. Gr. beantragte und erteilte Erlaubnis würde automatisch auch für
die später einzutragende GmbH gelten.
8
Mit Beschluß vom 23.04.1996 wies das Landgericht die Beschwerde der
Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) zurück. Hiergegen, richtet sich die weitere
Beschwerde der Beteiligten zu 1), die für sie ihr Geschäftsführer Dipl.-Ing. ... am
20.08.1996 zu Protokoll des Rechtspflegers bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.
Er beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, Gegenstand des
Unternehmens sei nicht eine Arbeitnehmerüberlassung, sondern eine
Arbeitsplatzvermittlung.
9
II.
10
Die weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG statthaft und auf den Hinweis des Senats
formgerecht eingelegt worden gemäß § 29 Abs. 1 FGG. Sie ist dahin auszulegen, daß
der nach der Satzung vorgesehene alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer Dipl.-
Ing. ... sie namens der in Gründung befindlichen GmbH eingelegt hat. Dieser steht allein
das Recht der Beschwerde und der weiteren Beschwerde gegen die Versagung einer
konstitutiv wirkenden Eintragung, zu denen auch die erstmalige Eintragung zählt (vgl.
Lutter-Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14. Aufl., § 78 Rdnr. 1), zu (BGHZ 105, 325, 327).
Auch die erstmalige Anmeldung der GmbH durch ihre Geschäftsführer (§§ 7, 78
GmbHG) erfolgt im Namen der Gesellschaft (BGH ZIP 1992, 689).
11
Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des
Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG.
12
1.
13
Allerdings hat das Landgericht die Erstbeschwerde zu Unrecht als eine Beschwerde der
Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) angesehen. Es hat dabei übersehen, daß die auf
eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtete Anmeldung im Namen der
Gesellschaft erfolgt (BGH a.a.O. m.w.N.). Anmeldende ist also die Vor-GmbH, vertreten
durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtiger Zahl.
14
Bei Ablehnung der Eintragung ist daher die Vor-GmbH beschwert und auch
beschwerdeberechtigt nach § 20 Abs. 1 und 2 FGG. Der nach der Satzung
alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer ... konnte also, wie zunächst geschehen,
allein für die Gesellschaft in deren Namen die Beschwerde einlegen. Die durch ihn
eingelegte Erstbeschwerde, der sich später auch der weitere Geschäftsführer anschloß,
ist daher als Beschwerde der Gründungs-GmbH auszulegen. Da dies im Tenor der
landgerichtlichen Entscheidung nicht zum Ausdruck kommt, war er entsprechend zu
ändern.
15
2.
16
Auch die Sachentscheidung des Landgerichts ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern; sie
erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 563 ZPO).
17
a)
18
Unrichtig ist die Auffassung des Landgerichts, vorliegend sei auch eine Genehmigung
des Präsidenten des Landesarbeitsamtes nach Art. 1 § 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 03.02.1995 - AÜG - erforderlich. Mit dem im
Gesellschaftsvertrag verwandten Begriff der Personalvermittlung ist nämlich hinreichend
deutlich zum Ausdruck gebracht worden, daß Unternehmensgegenstand die
Arbeitsvermittlung und nicht auch die Arbeitnehmerüberlassung sein soll. Die
Personalvermittlung ist ein anderes Wort für Arbeitsvermittlung. Diese ist - vergleichbar
der Tätigkeit des Maklers - darauf gerichtet, daß zwischen einem eine Arbeit suchenden
Arbeitnehmer und einem einen Arbeitsplatz anbietenden Arbeitgeber ein
Arbeitsverhältnis zustande kommt. Sie erschöpft sich also darin, daß der Vermittler
einen arbeitsuchenden Arbeitnehmer einem Arbeitgeber mit dem Ziel der Begründung
eines Arbeitsverhältnisses zuführt (BVerfGE 21, 261, 268). Zwischen dem Vermittler und
dem Arbeitnehmer bestehen bei der Arbeitsvermittlung also keine arbeitsvertraglichen
Beziehungen, vielmehr werden fremde Arbeitskräfte in offene Stellen zur Begründung
eines Arbeitsverhältnisses vermittelt (BayObLG St DB 1981, 1460). Anders ist es
hingegen bei der Arbeitnehmerüberlassung. In diesen Fällen bestehen zwischen dem
Überlassenden und dem Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Beziehungen, die auch
während der Zeit, in der der Arbeitnehmer in dem fremden Betrieb tätig wird,
weiterbestehen (BVerfG a.a.O.). Die Tätigkeit der ... Beteiligten ist nach dem
Unternehmensgegenstand daher auf die Vermittlung von Arbeitsverhältnissen gerichtet,
welche zwischen den eine Arbeit suchenden Arbeitnehmern und den einen Arbeitsplatz
anbietenden Arbeitgebern geschlossen werden sollen. Die Beteiligte zu 1) braucht
daher weder nach einer Genehmigung nach Art. 1 § 1 AÜG nachzusuchen noch eine
Änderung des Unternehmensgegenstandes zu veranlassen.
19
b)
20
Zutreffend ist jedoch die Auffassung des Landgerichts, die Eintragung habe deswegen
nicht erfolgen können, weil die staatliche Genehmigung nach § 23 AFG entgegen § 8
Abs. 1 Nr. 6 GmbHG nicht vorgelegt worden sei.
21
Die dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) persönlich
erteilte Genehmigung reicht nach allgemeiner Meinung für die gegründete GmbH nicht
aus (KG HRR 1932, Nr. 1760; Hachenburg/Ulmer, Großkommentar zum GmbHG, § 8
Rdnr. 14; Bartl/Henkes/Schlarb, GmbH-Recht, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 169; Scholz/Winter,
22
Kommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 14). Diese Genehmigung ist zunächst
einzuholen, erst dann kann die Eintragung ins Handelsregister erfolgen. § 8 Abs. 1 Nr. 6
GmbHG will die Entstehung einer juristischen Person mit einem mangels der
erforderlichen staatlichen Genehmigung unerlaubten Unternehmensgegenstand
verhindern (BGHZ 102, 209, 217; BayObLG GmbHR 1990, 454; Scholz/Winter, a.a.O., §
8 Rdnr. 14). Ist die Erteilung der Genehmigung von der vorherigen Eintragung der
GmbH abhängig, so genügt die Vorlage einer Bescheinigung der
Genehmigungsbehörde, wonach die Genehmigung nach Eintragung und damit dem
Entstehen der Gesellschaft erteilt werden wird, oder eine der Vorgesellschaft erteilte
Genehmigung (vgl. BGHZ 102, 209, 212). In diesem Sinne hat sich auch das
Landesarbeitsamt auf die Antrage des Landgerichts geäußert. Die Auffassung der
Beteiligten zu 1), sie könne derzeit die Genehmigung nicht herbeiführen, entbehrt daher
jeder Grundlage.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlaßt.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
23