Urteil des OLG Hamm vom 05.12.1997

OLG Hamm (kläger, beendigung, vvg, interesse, höhe, prämie, zpo, brand, zeuge, verhalten)

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 126/97
Datum:
05.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 126/97
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 O 339/96
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.1997 verkündete Urteil
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe und über die
Kosten - auch die der Berufung - an das Landgericht Bielefeld
zurückverwiesen.
Tatbestand:
1
Der Kläger verlangt wegen eines Brandschadens vom 12.08.1993 von dem Beklagten
Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt 702.586,49 DM. Die Parteien streiten
im wesentlichen darüber, ob die Versicherungsverträge im Zeitpunkt des Brandes noch
bestanden haben.
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Am 29.03.1992 war es bereits zu einem Brandschaden gekommen, auf den der
Beklagte einen Betrag von rund 1,4 Millionen DM gezahlt hatte. Der Kläger klagte im
Verfahren 4 O 291/94 LG Bielefeld einen weiteren Betrag von rund 500.000,00 DM ein.
Die Parteien stritten u.a. darum, ob die Fundamente und die noch stehengebliebene
Westwand des Gebäudes noch zu gebrauchen waren oder erneuert werden mußten.
Die Kammer holte dazu ein Gutachten des Sachverständigen ... vom 04.12.1995 ein.
Der Sachverständige kam u.a. zu dem Ergebnis, daß die Fundamente in keinem Fall
ausgewechselt werden müßten. Es seien zwar erhebliche Ausbesserungen an der
Westwand nötig, eine Neuerrichtung der Wandflächen sei aber nicht erforderlich. Die
Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich, wonach die Beklagte zur Erledigung des
Rechtsstreits weitere 200.000,00 DM zahlte.
3
Mit drei Schreiben vom 09.09.1992, 14.09.1992 und 09.09.1992 (Anlagenheft IV A-C)
teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß die Verträge zur Gebäudeversicherung,
Mietverlustversicherung und zur Geschäfts- und Betriebsversicherung zum 30.03.1992
erloschen seien. Der Kläger behauptet, diese drei Schreiben nicht erhalten zu haben.
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Der Beklagte erstattete dem Kläger die inzwischen gezahlten Prämien für das Jahr
01.09.92 bis 01.09.93. Er übersandte mit einem Begleitschreiben vom 17.09.1992 dem
Kläger insoweit einen Scheck in Höhe von 3.111,90 DM, den dieser auch einlöste. Auf
einem Fax monierte der Kläger die Abrechnung und verlangte auch Rückzahlung des
Beitrages vom 30.03.92 bis 01.09.92. In der Folgezeit bemühte sich der Kläger über
eine Maklerfirma um eine Bauwesenversicherung für die neu zu errichtende Halle. Der
Auftrag für den Abschluß der Versicherung soll - nach Angaben des Klägers - bei der
Maklerfirma liegengeblieben sein, so daß es nicht zum Abschluß des
Versicherungsvertrages gekommen ist.
5
Am 12.08.1993 kam es durch Fremdverschulden zu einem zweiten Brandschaden. Der
Kläger hatte zunächst die ... als Haftpflichtversicherung des Schädigers in Anspruch
genommen, ebenso die Maklerfirma. Beide Ansprüche wurden dann aber nicht
weiterverfolgt, da der Kläger nunmehr den Beklagten aus den seiner Meinung nach
noch bestehenden Versicherungsverträgen in Anspruch nimmt.
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Der Kläger behauptet, der Schaden an Gebäuden, Arbeitsmitteln sowie Mietausfall
belaufe sich auf insgesamt 702.586,49 DM.
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Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die drei ursprünglich bestehenden
Versicherungsverträge seien beendet gewesen. Der Kläger habe die drei Schreiben
erhalten. Im übrigen sei nach dem Totalschadenereignis von März 1992 das versicherte
Interesse weggefallen.
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Wegen des Sachverhalts im einzelnen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird
gemäß §543 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger
die drei Schreiben tatsächlich erhalten hat. Dadurch sei es zu einer übereinstimmenden
Aufhebung der Verträge gekommen.
10
Mit der Berufung bestreitet der Kläger weiterhin, diese drei Schreiben erhalten zu haben.
Er behauptet, der Agent ... habe ihm erklärt, das Versicherungsverhältnis ruhe bis zum
Beginn des Wiederaufbaus. Ab dem 29.03.1992 müsse er keine Prämie mehr zahlen,
bis der Wiederaufbau beginne. Mit Baubeginn habe er dann wieder
Versicherungsschutz.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn
702.586,49 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 13.08.1993 zu zahlen.
13
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15
Der Beklagte meint, das versicherte Interesse sei gemäß §68 Abs. 2 VVG dauernd
weggefallen. Im übrigen sei auch der Aufhebungsvertrag zustandegekommen. Er
behauptet, der Kläger habe die Schreiben vom 09.09. und 14.09.1992 erhalten. Das
folge aus dem ganzen Verhalten des Klägers. Er bestreitet, daß der Agent ... die
behaupteten Zusagen gemacht habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden
Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat lagen die Akten 4 O 291/94
Landgericht Bielefeld sowie 46 Js 1224/93 StA Münster vor. Der Senat hat die Parteien
gemäß §141 ZPO gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Rehage.
Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf den im
allseitigen Einverständnis gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
18
Die Berufung hat Erfolg.
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Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Beklagte ist wegen des Brandes vom
12.08.1993 eintrittspflichtig, da die drei Versicherungsverträge noch bestanden haben.
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1.
21
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das versicherte Interesse nach dem ersten
Brand vom 29.03.1992 nicht gemäß §68 II VVG weggefallen.
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§68 II VVG regelt zwar nicht die Beendigung des Versicherungsverhältnisses, sondern
nur den Anspruch des Versicherers auf die Prämie. Es ist aber allgemeine Auffassung,
daß bei Wegfall des versicherten Interesses das ursprüngliche Schuldverhältnis
beendet ist und der Versicherungsvertrag erlischt (Bruck/Möller/Sieg, VVG, §68
Anmerkung 10; Römer/Langheid, VVG, §68 Rdnr. 10). Ein solcher zur Beendigung
führender Interessenwegfall liegt aber nur dann vor, wenn ein versicherbares Interesse
auf Dauer unter keinem Gesichtspunkt mehr gegeben ist (Senat VersR 93, 48 = NJW-
RR 92, 1313). Eine Verringerung oder auch nur ein vorübergehender Wegfall der Gefahr
läßt noch nicht das versicherte Interesse entfallen (BGH VersR 88, 925, 926; Senat
VersR 75, 174). Das versicherte Interesse bestimmt sich dabei nach objektiven und
subjektiven Merkmalen (Römer/Langheid §68 Rdnr. 3).
23
a)
24
Bezüglich der Gebäudeversicherung lag schon nach objektiven Kriterien noch ein
versicherbares Interesse vor. Unstreitig war die Westwand des Gebäudes - wenn auch
stark reparaturbedürfig - noch vorhanden. Insoweit hatte sich nur das versicherte Risiko
vermindert, gänzlich und auf Dauer war es dagegen nicht fortgefallen. Für diesen Teil
des Gebäudes wäre nach dem Brand ohne weiteres ein weiterer Versicherungsfall,
etwa ein Sturmschaden, denkbar gewesen, für den der Beklagte dann hätte eintreten
müssen, ohne daß er sich auf einen möglichen Verbrauch der Versicherungssumme
durch den bereits erfolgten Brand hätte berufen können (§§95 VVG i.V.m. 19 AFB 87).
Der Vertrag zur Gebäudeversicherung war daher nicht beendet.
25
b)
26
Bezüglich der Betriebs- und Geschäftsversicherung sowie der Mietausfallversicherung
mag zwar unmittelbar nach dem Brand ein versicherbares Risiko nicht mehr bestanden
haben. Da der Kläger aber beabsichtigte, das Gebäude wieder herzustellen und zu
vermieten und diese Absicht durch den begonnenen Wiederaufbau auch dokumentiert
hat, lag zumindest kein dauerhafter und kein subjektiver Wegfall des versicherten
27
Interesses vor. Damit bestanden auch diese beiden Versicherungsverträge noch fort.
2.
28
Die Verträge sind - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht einvernehmlich
durch Aufhebungsvertrag beendet worden.
29
a)
30
Eine Willenserklärung des Beklagten, die Verträge einverständlich aufheben zu wollen
und dies dem Kläger anzubieten, kann in den drei Schreiben vom 09.09. und 14.09.92
nicht gesehen werden. Die Mitteilung, daß der jeweilige Vertrag zum 30.03.92 erloschen
ist, beinhalten schon von ihrem objektiven Erklärungsinhalt her kein Angebot auf
Abschluß eines Vertrages, mit dem einverständlich diese Versicherungsverträge
beendet werden sollen. Dem Empfänger der Erklärung wird vielmehr ein
abgeschlossener Sachverhalt mitgeteilt, der nicht mehr verhandelbar oder
zustimmungsbedürftig erscheint.
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Auch der Beklagte selbst hat subjektiv kein Angebot auf einverständliche
Vertragsaufhebung abgeben wollen. Ein solches Angebot wäre von einem Versicherer
anders, nämlich eindeutiger formuliert worden. Die gewählte Formulierung zeigt, daß
der Beklagte davon ausging, daß die Verträge gemäß §68 II VVG wegen
Interessenwegfalls beendet seien, ohne daß dazu eine Mitwirkung des Versicherers
oder des Versicherungsnehmers erforderlich gewesen wäre. Dies wird auch dadurch
bestätigt, daß der Beklagte die Schreiben als Nachträge zu den Versicherungsscheinen
bezeichnet hat. Damit sollte eine bereits vor rund 6 Monaten eingetretene Beendigung
der Verträge dokumentiert, nicht aber erst diese Beendigung herbeigeführt werden.
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Aus den gleichen Gründen kann dieses Schreiben auch nicht als Kündigung verstanden
werden. Auch insoweit ist der Wortlaut eindeutig.
33
b)
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Es läßt sich auch kein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, der dann trotz
fehlender Willenserklärung in den Schreiben vom 09.09. und 14.09.92 - jedenfalls nach
Auffassung des Beklagten - maßgeblich sein könnte. Der Kläger hat nicht zu erkennen
gegeben, daß er ebenfalls von der Beendigung des Vertrages ausgeht und die
Beendigung wünscht.
35
aa)
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Selbst wenn der Beklagte den Beweis führen könnte, daß der Kläger die drei Schreiben
erhalten hätte, läßt sich aus seinem weiteren Verhalten keine Zustimmung dazu
herleiten. Die Schreiben waren, wie oben dargelegt, so formuliert, daß der Kläger nicht
die Auffassung gewinnen konnte, sein Verhalten sei noch irgendwie bedeutsam für die
Beendigung der Verträge. Aus Sicht des Empfängers handelte es sich um die Mitteilung
eines eingetretenen Zustandes.
37
bb)
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Das Verlangen des Klägers nach Rückzahlung der bereits geleisteten Prämie und das
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Das Verlangen des Klägers nach Rückzahlung der bereits geleisteten Prämie und das
Einlösen des vom Beklagten übersandten Schecks über 3.111,90 DM belegt ebenfalls
nicht, daß der Kläger mit einer Vertragsbeendigung einverstanden war. Der Kläger hat
sein Verhalten hierzu schlüssig erklärt. Etwas anderes hat der Beklagte nicht bewiesen.
Der Zeuge ... hat vielmehr die Darstellung des Klägers bestätigt. Danach hat der Zeuge
als Agent des Beklagten dem Kläger erklärt, wegen des Brandes sei zwar das Risiko
weggefallen und deshalb brauche er - der Kläger - auch keine Prämie mehr zu zahlen.
Die Versicherungsverträge bestünden aber weiter fort und ab Baubeginn bestehe dann
wieder Versicherungsschutz. Die Angaben des Zeugen entsprechen seiner schriftlichen
Stellungnahme vom 31.01.97 an den Beklagten (Bl. 113). Die mit der
Berufungserwiderung vorgelegten "Schnell-Briefe" des Zeugen ... (Bl. 147, 148), mit
denen dieser sich an den Beklagten wendet, weil der Kläger trotz Vertragsaufhebung
noch nicht sämtliche Beiträge zurückerstattet erhalten habe, hat der Zeuge ... erklärt.
Von der nach Auffassung des Beklagten erfolgten Vertragsaufhebung wegen
Risikowegfalls habe er erst zu diesem Zeitpunkt durch ein Telefonat mit einer
Sachbearbeiterin des Beklagten erfahren. Bis dahin sei er davon ausgegangen, die
Verträge würden noch fortbestehen, es müßten nur keine Prämien bezahlt werden. Ging
aber der Kläger von dieser Information aus, dann war es ohne weiteres nachvollziehbar,
daß er nicht nur die Prämie ab September 1992 zurückerstattet haben wollte, sondern
auch die Prämie für den Zeitraum ab Brand bis September 92.
39
c)
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Der Umstand, daß der Kläger nicht sofort den Beklagten in Anspruch genommen hat,
sondern zunächst gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vorgegangen ist und
zudem das Maklerbüro ... und ... wegen Nichtzustandekommen der
Bauwesenversicherung in Anspruch nehmen wollte, läßt keinen Schluß darauf zu, daß
der Kläger mit der Beendigung dieser drei Verträge einverstanden war. Der Kläger hat
sein Vorgehen damit erläutert, daß der Versicherungsagent ... ihm erklärt habe, der
Beklagte sei nicht eintrittspflichtig. Er - der Kläger - müsse sich an den Schädiger halten.
Dies hat der Zeuge ... bei seiner Vernehmung so bestätigt.
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3.
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Nach alledem ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Höhe der
Klageforderung ist dagegen unter den Parteien streitig. Da keine ausreichende
Grundlage für eine Schadenschätzung nach §287 ZPO oder für eine vergleichsweise
Regelung vorlag, hat der Senat von der prozessualen Möglichkeit des §538 Abs. 1 Nr. 3
ZPO Gebrauch gemacht und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe an das
Landgericht zurückverwiesen. Die Voraussetzung für ein Grundurteil gemäß §304 ZPO
liegen vor. Ein Grundurteil darf erlassen werden, wenn ein Anspruch nach Grund und
Betrag streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und
nach Lage der Sache zumindest wahrscheinlich ist, daß dem Kläger wenigstens ein Teil
des geltend gemachten Anspruchs zusteht (BGH VersR 85, 154). So liegt der Fall hier.
Daß der geltend gemachte Anspruch im Falle der Eintrittspflicht des Beklagten in irgend
einer Höhe besteht, ist nicht zweifelhaft. Die Fragen zum Grund sind geklärt und spielen
bei der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs keine Rolle mehr.
Versicherungsrechtliche Einwendungen, wie etwa aus §§14 Nr. 2, 16 AFB, die den
Erlaß eines Grundurteils verbieten könnten (vgl. dazu BGH VersR 92, 1465; 92, 1087)
sind hier nicht ersichtlich.
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Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000,00 DM.
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