Urteil des OLG Hamm vom 24.03.1983

OLG Hamm (stichtag, verschuldung, höhe, zeitpunkt, güterstand, rechtskraft, beschwerde, scheidungsverfahren, beendigung, scheidung)

Oberlandesgericht Hamm, 7 WF 125/83
Datum:
24.03.1983
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 WF 125/83
Vorinstanz:
Amtsgericht Marl, 12 F 351/82
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die Parteien sind seit dem ... rechtskräftig geschieden. In dem vorliegenden Verfahren
verfolge die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Sie berühmt sich
einer Ausgleichsforderung in Höhe von 10.000,- DM.
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Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht Prozeßkostenhilfe in der
Annahme versagt, daß eine rechtskräftige Scheidung noch nicht vorliege. In der
Nichtabhilfeentscheidung hat das Familiengericht die Versagung damit gerechtfertigt,
daß im vorliegenden Fall eine Ausgleichsforderung im Hinblick auf § 1378 Abs. 2 BGB
ausscheide.
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Die Beschwerde ist gem. § 127 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
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Nach § 1378 Abs. 2 BGB wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des
Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des
Güterstandes vorhanden ist. Das Familiengericht geht zu Recht davon aus, daß der
Güterstand der Zugewinngemeinschaft im vorliegenden Fall mit der Rechtskraft der
Scheidung aufgehoben worden ist (vgl. allgemein hierzu Palandt-Diederichsen, 42.
Aufl., § 1372 BGB Anm. 2). Dieser Zeitpunkt ist im Rahmen von § 1378 Abs. 2BGB auch
dann maßgeblich, wenn für die Berechnung der Ausgleichsforderung gem. § 1384 BGB
auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzustellen ist. Das
entspricht der nahezu einhellig vertretenen Auffassung (vgl. hierzu die Nachweise bei
Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl., S. 516, 517 sowie Münchener Kommentar -
Gernhuber, § 1378 Anm. 7; abweichend vor Inkraftreten des 1. Eherechtsgesetzes im
wesentlichen nur Ziege NJW 1964, 2394). Dies folgt nach der vom Senat geteilten
herrschenden Meinung daraus, daß § 1378 Abs. 2 BGB eine Schutzvorschrift zugunsten
der Gläubiger darstellt. Nur in besonders gelagerten Fällen geht nach dem Willen des
Gesetzes das Recht auf Zugewinnausgleich anderen Forderungen vor (vgl. hierzu §
1390 BGB). Auf der Grundlage des 1. Eherechtsgesetzes hat allerdings D. Schwab
(Handbuch des Scheidungsrechts, Randnummer 785) die Auffassung vertreten, aus
dem Wesen des Verbundes sei abzuleiten, daß der Stichtag gem. § 1384 BGB auch
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maßgeblicher Stichtag im Sinne von § 1378 Abs. 2 BGB sein müsse. Anderenfalls
könne im Verbund die Zugewinnforderung nicht zutreffend festgestellt werden. Mit
dieser Argumentation übersieht Schwab aber, daß die von ihm aufgezeigte
Schwierigkeit nicht nur dann besteht, wenn über den Zugewinn im Verbund zu
entscheiden ist. Ähnliche Schwierigkeiten ergaben sich schon vor 1977 (und auch jetzt)
dann, wenn vorzeitiger Zugewinn gem. §§ 1385, 1386 BGB vorzeitig begehrt wird. Dann
endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. § 1388 BGB mit Rechtskraft des
Urteils, das den vorzeitigen Zugewinnausgleich regelt. Auch in derartigen Verfahren
kann sich also die Notwendigkeit ergeben, eine Verschuldung, die in der Zeit zwischen
dem Berechnungszeitpunkt für die Ausgleichsforderung und dem zukünftigen Zeitpunkt
der Beendigung des Güterstandes entstanden ist, zu berücksichtigen. Die Einführung
des Verbundprinzips durch das 1. Eherechtsgesetz gibt daher keine Veranlassung, die
bisherige Rechtsprechung zu § 1378 Abs. 2 BGB aufzugeben.
Stichtag gem. § 1384 BGB ist im vorliegenden Fall der 10. Oktober 1980. Der
Antragsgegner hat im Scheidungsverfahren eingehend dazu vorgetragen, daß nach
dem Stichtag eine erhebliche Verschuldung daraus erwachsen ist, daß er versucht hat,
zusammen mit Arbeitskollegen die zusammengebrochene Firma ihres Arbeitgers
fortzuführen (vgl. nierzu den Schriftsatz vom 1.12.1981, GA Bl. 56, 57 des
Scheidungsverfahrens, sowie das Protokoll vom 16.12.1981, GA Bl. 59 des
Scheidungsverfahrens). Diesem Vortrag ist die Antragstellerin weder in dem früheren
Scheidungsverfahren noch im jetzigen Verfahren entgegengetreten. Es ist deshalb
davon auszugehen, daß bei dem Antragsgegner nach dem 10.10.1980, aber vor dem
2.12.1982 eine Verschuldung eingetreten ist, die die Höhe des behaupteten
Ausgangsvermögens von 20.000,- DM weit übersteigt. Bei dieser Sachlage hat das
Familiengericht Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten zu Recht
versagt.
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