Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2003

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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 173/02
Datum:
24.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 173/02
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 323/01
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. Juni 2002 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise
abgeändert und so neu gefaßt:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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I.
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Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten genommenen
Unfallversicherung geltend, welcher die AUB 88 zugrunde liegen. Während seiner
Tätigkeit als Rettungsassistent versuchte er am 12.07.2002, einen von einer Ablage
rutschenden ca. 20 kg schweren Einsatzkoffer abzufangen. Dabei wurde sein linker Arm
heftig nach unten gezogen. Anschließend wurde bei dem Kläger ein
Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule im Segment C6/7 diagnostiziert.
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Die Parteien streiten darüber, ob das Ereignis vom 12.07.2002 überwiegende Ursache -
im Sinne des § 2 III Abs. 2 Satz 2 AUB 88 - für die bei dem Kläger vorhandene
Bandscheibenschädigung ist.
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Das Landgericht hat der Klage nach Einholen eines Gutachtens des Sachverständigen
Dr. med. I teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 19.940,38 EUR
nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, zwar habe nach dem
Gutachten bei dem Kläger vor dem Unfall bereits eine degenerative Veränderung der
Halswirbelsäule vorgelegen, möglicherweise habe auch bereits ein
Bandscheibenvorfall in dem Bereich C6/7 vorgelegen; diese Veränderung sei aber
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jedenfalls beschwerdefrei gewesen und habe keinen Krankheitswert gehabt; der Unfall
sei daher überwiegende Ursache für den seither schmerzhaften Bandscheibenschaden.
Wegen der Einzelheiten der Begründung und des Sach- und Streitstandes in erster
Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die - vollständige - Abweisung der Klage. Sie
vertritt insbesondere die Auffassung, das Landgericht habe den Begriff der
"überwiegenden Ursache" in § 2 III Abs. 2 AUB 88 verkannt.
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Der Kläger behauptet weiterhin, eine degenerative Veränderung sei vor dem Unfal nur
in einem anderen Bereich der Wirbelsäule vorhanden gewesen. Im Übrigen verteidigt er
das Urteil mit näheren Ausführungen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholen eines mündlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dr. I; hierzu wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung ist begründet. Dem Kläger stehen aufgrund des Ereignisses vom
12.07.2000 keine Ansprüche aus der Unfallversicherung zu.
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Nach § 2 III Abs. 2 Satz 1 AUB 88 sind Schädigungen an den Bandscheiben
grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dies ist gemäß Satz 2 dieser
Bestimmung nur dann anders, wenn ein Unfallereignis (im Sinne des § 1 III AUB 88) die
überwiegende Ursache für die Bandscheibenschädigung ist. Dafür ist nach jedenfalls
herrschender Meinung, welcher der Senat folgt, der Kläger beweispflichtig (vgl. OLG
Nürnberg, r+s 2001, 217; Senat, r+s 2001, 439 m.w.N.; Grimm, Unfallversicherung, 3.
Aufl., § 2 Rn. 101); das ergibt sich aus der Formulierung des Satzes 2 als
Gegenausnahme (vgl. allgemein BGH, VersR 1995, 1433; Prölss, in: Prölss/Martin,
VVG, 26. Aufl., § 1 Rn. 41).
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Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt.
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Wie der Sachverständige Dr. I bereits in erster Instanz ausgeführt und vor dem Senat
mündlich erneut erläutert hat, war bereits vor dem Ereignis vom 12.07.2000 bei dem
Kläger im Bereich C6/7 eine degenerative Veränderung der Halswirbelsäule vorhanden.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe auch bereits ein Bandscheibenvorfall vorgelegen. Es
sei so, dass die vorhandene Bandscheibenschädigung durch den Unfall symptomatisch
geworden sei. In welcher Weise dieser die Bandscheibe ggf. zusätzlich geschädigt
habe, lasse sich aber nicht feststellen. Der Unfall sei nicht geeignet gewesen, eine
isoliert traumatische Schädigung der Bandscheiben herbeizuführen. Knöcherne
Verletzungen an der Wirbelsäule seien nicht erfolgt. Der Senat folgt diesen
Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde und Erfahrung keine
Zweifel bestehen. Es ist hiernach - zu Lasten des beweispflichtigen Klägers - davon
auszugehen, dass die Schädigung der Bandscheiben, auf welche § 2 III Abs. 2 AUB 88
abstellt, überwiegend bereits vor dem Unfall vorhanden war.
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Aus zahlreichen ähnlichen Verfahren ist im Übrigen auch senatsbekannt, dass für eine
überwiegende Verursachung eines Bandscheibensvorfalls durch ein Unfallereignis ein
Trauma von einer weit größeren Intensität erforderlich ist, als es im Streitfall in Rede
steht (vgl. etwa Senat, r+s 1995, 439).
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Der Unfall war somit nicht überwiegende Ursache für die Bandscheibenschädigung.
Dass, wie der Sachverständige bestätigt hat, die Bandscheibenschädigung vor dem
Unfall beschwerdefrei war und erst durch den Unfall symptomatisch geworden ist,
ändert daran nichts. Dieser Umstand ist nicht geeignet, zu begründen, dass der Unfall
überwiegende Ursache der Bandscheibenschädigung sei. Rechtsprechung und
Schrifttum sind sich darin einig, dass es im Rahmen des § 2 III Abs. 2 AUB 88 nicht
darauf ankommt, ob ein bestimmtes Ereignis erstmals Bandscheibenschmerzen
ausgelöst hat (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1996, 821; OLG Schleswig, VersR 1995, 825;
Senat, Urt. v. 08.03.1995 - 20 U 374/94 -; Grimm, a.a.O., Rn. 100), sondern darauf, wie
die Verursachungsanteile Vorschaden und Trauma zu bewerten sind, die zu diesem
Erfolg geführt haben. Bei eher belanglosem Trauma und (wahrscheinlich) erheblichem
Vorschaden überwiegt der Verursachungsanteil des Traumas jedenfalls nicht. Soweit
der Sachverständige - ausweislich des Protokolls erster Instanz - vor dem Landgericht
eine andere Beurteilung vorgenommen und zudem erklärt hat, es habe vor dem Unfall
mangels Beschwerden noch kein Vorschaden "im medizinischen Sinne" bestanden,
beruht dies auf unrichtigen rechtlichen Vorgaben und ist von dem Sachverständigen vor
dem Senat auch nicht aufrecht erhalten worden.
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III.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die
Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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