Urteil des OLG Hamm vom 20.04.1999

OLG Hamm (eltern, familienname, namensänderung, beschwerde, vorschrift, anweisung, mutter, heirat, voraussetzung, festsetzung)

Oberlandesgericht Hamm, 6 T 193/99
Datum:
20.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 193/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Arnsberg, 22 III 121/98
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den
Beschluss des Amts-gerichts Arnsberg vom 16.02.1999
zurückgewiesen.
Wert: 2.000,00 DM.
Gründe:
1
Die Beteiligten zu 3) und zu 4) sind Eltern der Kinder N und I S. Bei der Geburt beider
Kinder waren die Eltern noch nicht verheiratet. Bis zur Heirat führten Sie den
Geburtsnamen der Mutter, Q, als Familiennamen. Bei ihrer Heirat haben die Beteiligten
zu 3) und zu 4) als Ehenamen den Namen "S" bestimmt. Die Beteiligte zu 4) hat diesem
Namen ihren Geburtsnahmen "Q" als Begleitnamen vorangestellt. Hinsichtlich der bei
den Geburtseinträgen der Kinder vorzunehmenden Randvermerke sind bei den
beteiligten Behörden zu 1) und zu 2) Zweifel dahin geltend gemacht worden, ob
lediglich anzugeben ist, daß die Beteiligten zu 3) und zu 4) den Ehenamen "S" führen,
oder auch zum Ausdruck zu bringen ist, daß die Beteiligte zu 4) "Q-S" heißt. Das
Amtsgericht hat die beteiligte Behörde zu 1) angewiesen, den Geburtseinträgen einen
Randvermerk des Inhalts beizuschreiben, daß die Eltern den Ehenamen "S" führen.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2).
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Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Standesbeamten zur
Anbringung eines inhaltlich festgelegten Randvermerks angewiesen. Damit hat es ihn
gem. §§ 49 Abs. 1 PStG zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten. Gegen
Maßnahmen dieser Art findet nach der genannten Vorschrift die sofortige Beschwerde
statt.
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Die gem. §§ 49, 48 PStG, 22 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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Das Amtsgericht war gem. § 45 Abs. 2 PStG befugt, eine Anweisung hinsichtlich der
Fassung des anzubringenden Randvermerks zu erteilen. Diese Vorschrift eröffnet den
Beteiligten Behörden zu 1) und zu 2) die Möglichkeit, in Zweifelsfällen eine
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Entscheidung des Amtsgerichts herbeizuführen. Von dieser Möglichkeit haben sie durch
die beim Amtsgericht angebrachten Anträge Gebrauch gemacht.
Die vom Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss erteilte Anweisung ist
sachlich richtig. Grundlage für die Fassung der Randvermerke betreffend die Kinder der
Beteiligten zu 3) und zu 4) ist § 30 Abs. 1 S. 2 PStG. Nach dieser Bestimmung ist ein
Randvermerk einzutragen, wenn der Ehename der Eltern oder der Familienname eines
Elternteils geändert worden ist und sich diese Änderung auf den Familiennamen des
Kindes erstreckt. Anknüpfungsgrundlage für die Anbringung des Randvermerks ist
danach eine Änderung des Ehenamens der Eltern oder des Familiennamens eines
Elternteils. Nur soweit hinsichtlich dieser Namen eine Änderung eingetreten ist, ist nach
der genannten Bestimmung ein Randvermerk einzutragen. Welche Namen den
Begriffen Ehe- bzw. Familiennamen unterfallen, ist in § 1355 BGB bestimmt. Im hier
vorliegenden Fall der Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens, nämlich des
Namens "S" durch die Beteiligten zu 3) und zu 4) lauten gem. § 1355 Abs. 1 S. 1, 2 BGB
sowohl der Familienname als auch der Ehename beider Eltern "S". Der
Namensbestandteil "Q" im Namen "Q-S" der Beteiligten zu 4) ist nicht Ehe- oder
Familienname der Ehegatten und auch nicht Bestandteil eines dieser Namen, sondern
Begleitname gem. § 1355 Abs. 4 BGB, den die Beteiligte zu 4) auf der Grundlage der
genannten Bestimmung dem Ehenamen vorangestellt hat. Indem es sich bei diesem
Namensbestandteil lediglich um einen Begleitnamen, nicht jedoch um einen Teil des
gemeinsamen Familien- und Ehenamens handelt, ist die insoweit bei der Beteiligten zu
4) eingetretene Namensänderung einzutragen. Für eine Aufnahme des Begleitnamens
der Beteiligten zu 4) in den Randvermerk fehlt es auch an der weiteren in § 430 Abs. 1
S. 2 PStG bestimmten Voraussetzung, wonach sich die eingetragene Namensänderung
auf den Famliennahmen des Kindes erstrecken muß. Die bei der Mutter eingetretene
Namensänderung erstreckt sich auf ihre Kinder gem. §§ 1616, 1617 c Abs. 1 BGB nur
hinsichtlich ihres neuen Ehe- und Familiennamens, nicht jedoch hinsichtlich des
Begleitnamens.
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Für eine Erstattungsanordnung gem. § 13 a Abs. 1 FGG besteht kein Anlaß, da nicht
ersichtlich ist, daß den Beteiligten zu 3) und zu 4) im Beschwerdeverfahren Kosten
erwachsen sind.
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Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
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