Urteil des OLG Hamm vom 28.11.1991

OLG Hamm (zpo, verzinsung, beschwerde, gkg, antrag, teil, festsetzung, prüfung, novation, verfahrenskosten)

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 470/91
Datum:
28.11.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 470/91
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 6 O 132/91
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungs- und
Beschwerdeverfahrens
nach einem Gegenstandswert bis zu 300,00 DM.
G r ü n d e
1
Die nach Vorlage an das Oberlandesgericht gem. § 11 Abs. 2 RpflG als sofortige
Beschwerde geltende Erinnerung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Rechtspflegerin hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht eine Vorverlegung
des in dem Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 04.06.1991 festgelegten Zinsbeginns
ab dem 30.10.1990 auf den 11.12.1989 für die Kosten der ersten Instanz abgelehnt.
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Zwar war in dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23.01.1990 noch auf
eine entsprechende Verzinsung ab dem 11.12.1989 erkannt worden. Dieser Beschluß
aber beruhte auf der Kostengrundentscheidung in dem vorläufig vollstreckbaren Urteil
des Landgerichts vom 05.12.1989. Nach allgemeiner Auffassung (OLG Hamm, JurBüro
1976, 1692; JurBüro 1977, 1141; KG, JurBüro 1976, 814; OLG Düsseldorf JurBüro 1974,
1032) verliert jedoch ein Kostenfestsetzungsbeschluß seine Wirkung mit der Aufhebung
oder Abänderung der zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung ohne weiteres. Im
vorliegenden Fall ist durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der
Parteien in der Berufungsinstanz vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
die bis dahin nicht rechtskräftige Sachentscheidung des Landgerichts in Wegfall geraten
(vgl. OLG Hamm MDR 1985, 591; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 49.
Aufl, § 91 a, Anm. 8 B). Mit ihr ist auch die darauf beruhende Kostengrundentscheidung
des Landgerichts, die von Seiten der Sachentscheidung nicht zu trennen ist und nicht
isoliert weiterbestehen kann, entfallen. Damit aber war dem Kostenfestsetzungsantrag
des Klägers vom 08.12.1989 die Grundlage entzogen.
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Der Kostenbeschluß des 4. Senats vom 23.10.1990 stellt eine neue umfassende
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Kostengrundentscheidung für die gesamten Verfahrenskosten dar. Eine Festsetzung auf
dieser Grundlage hat die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 29.10.1990 beantragt, der am
30.10.1990 bei Gericht eingegangen ist. Eine Verzinsung des auf der
Kostengrundentscheidung vom 23.10.1990 basierenden Erstattungsanspruchs kommt
daher nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO erst ab der Anbringung des neuen diesbezüglichen
Gesuchs in Betracht und nicht bereits nach dem hinfällig gewordenen Antrag vom
08.12.1989.
Zwar ist in der Rechtsprechung zum Teil eine Verzinsung bereits ab dem ersten
Festsetzungsantrag nach dem erstinstanzlichen Urteil bejaht worden (vgl.: OLG
Karlsruhe, Rpfl. 990, 388; JurBüro 1986, 763; OLG München, MDR 1986, 503; Rpfl.
1978, 224; KG, Rpfl. 1984, 285; OLG Hamburg, MDR 1983, 1030). Dies betrifft soweit
ersichtlich, aber nur Fälle, in denen das Berufungsgericht die Sachentscheidung des
erstinstanzlichen Gerichts teilweise abgeändert und die Kostengrundentscheidung dem
angepaßt hat. Bezüglich des so direkt oder indirekt aufrecht erhaltenen Teils der
Kostengrundentscheidung wird von der erwähnten Rechtsprechung eine Verzinsung mit
Anbringung des Kostenfestsetzungsgesuchs zum erstinstanzlichen Urteil bejaht.
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Dabei ist von Bedeutung, inwieweit die Kostengrundentscheidung des Berufungsurteils,
auch wenn sie insgesamt neu gefasst wurde, die erstinstanzliche
Kostengrundentscheidung noch immanennt aufrecht erhält. Ob eine solche, letztlich
materiellrechtliche Prüfung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens überhaupt
zulässig ist, erscheint, abgesehen von sonstigen Bedenken gegen diese Auffassung,
bereits zweifelhaft.
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Im vorliegenden Fall braucht aber nicht entschieden zu werden, ob der Senat seine
bisher ablehnende Haltung dazu aufgibt (vgl. OLG Hamm, MDR 1978, 675; ebenso:
OLG Koblenz MDR 1988, 61; OLG Köln Rpfl. 1986, 237; OLG Düsseldorf Rpfl. 1974,
284; OLG SchlH., JurBüro 1969, 889). Im Ausgangsrechtsstreit fehlt es nämlich aufgrund
der übereinstimmenden Erledigungserklärung an einer auch nur teilweisen
Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Sachentscheidung und der darauf beruhenden
Kostengrundentscheidung. Vielmehr ist mit dem Beschluß nach § 91 a ZPO eine
insgesamt neue, auf einer anderen Kostengrundlage beruhende
Kostengrundentscheidung geschaffen worden. Es ist von hier von einer vollständigen
Novation der Kostengrundentscheidung auszugehen, so daß eine Verzinsung nach §
194 Abs. 1 S. 2 ZPO vor Erlaß der nunmehr maßgebenden Kostengrundentscheidung
ausscheidet (vgl. Zöller, ZPO, 17. Aufl., §§ 103, 104, Rdnr. 6).
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Die Beschwerde des Klägers ist demnach zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1181 der Anl. I zu § 11 GKG und auf § 97 Abs. 1
ZPO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 12 GKG, 3 ZPO.
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