Urteil des OLG Hamm vom 08.02.2000

OLG Hamm: schmerzensgeld, unfall, tod, gefährdung, mitverschulden, körperverletzung, fahren, persönlichkeit, gefahr, kurve

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 183/99
Datum:
08.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 183/99
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 130/99
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 1. Juli 1999 verkündete Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 16.423,59 DM und den Kläger in
Höhe von 9.423,59 DM.
Entscheidungsgründe
1
abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
2
I.
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Die Kläger nehmen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom 13.04.1997 auf
Schadensersatz in Anspruch, bei dem ihr Sohn N2 getötet wurde. An diesem Tag fuhr
die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des
Zeugen L die L ## N in N in östliche Richtung, um auf die I-Straße aufzufahren. N2 saß
auf dem Beifahrersitz, der Zeuge L saß hinten.
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Zu dem Unfall kam es, als die schwer angetrunkene Beklagte zu 1), deren später
festgestellte Blutalkoholkonzentration 2,48 o/oo betrug, zunächst die Zeuginnen S
verbotswidrig überholte und mit völlig übersetzter Geschwindigkeit in die 1800-Kurve
der Auffahrt auf die I-Straße einfuhr. Dabei geriet der Pkw gegen die rechte Leitplanke,
riß diese über eine große Strecke aus der Verankerung, fuhr unter der
Absperreinrichtung durch und überschlug sich etwa in Höhe des Scheitelpunktes der
Kurve. Der Pkw kam auf dem Dach zu liegen.
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Die Beklagte hatte zusammen mit dem Zeugen L in der Nacht zuvor gezecht und nur
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wenig geschlafen. Am Unfalltage kam der Getötete N2 und trank mit der Beklagten und
seinem Bruder weiter. Da die Beklagte gegen Mittag nach P zurückfahren wollte,
bemühten sich die Beteiligten zunächst, einen nüchternen Fahrer in der Verwandtschaft
zu finden, dies blieb jedoch ohne Erfolg. Da die Beklagte in P ihre Kinder in Empfang
nehmen mußte, die sich am Wochenende bei ihrem geschiedenen Ehemann befanden,
entschloß sie sich schließlich, mit dem Pkw des Zeugen L selbst zu fahren. Für diese
Fahrt nahm der N2 noch einen Kasten Bier mit, den er im Fußraum des Beifahrersitzes
verstaute und auf den er seine Füße stellte. Hinter ihm saß sein Bruder, der Zeuge L,
neben diesem befanden sich die beiden großen Hunde der Beklagten zu 1).
Die Kläger machen die Kosten der Beerdigung von N2 in unstreitiger Höhe von
12.847,19 DM geltend, sowie einen geerbten Schmerzensgeldanspruch. Außerdem
macht die Klägerin zu 1) einen eigenen Schmerzensgeldanspruch geltend, den sie mit
Beeinträchtigungen von Krankheitswert auf Grund der Tötung ihres Sohnes begründet.
Insoweit beantragt sie ferner die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für
materielle und immaterielle Zukunftsschäden.
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Das Landgericht hat auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % und unter
Berücksichtigung der bereits erbrachten Zahlung von 5.000,00 DM noch 1.423,59 DM
auf den materiellen Schaden zuerkannt und 1.000,00 DM zugesprochen, soweit die
Kläger einen geerbten Schmerzensgeldanspruch geltend machen. Im übrigen hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Mitverursachungsquote von 50 % ergebe sich daraus, daß Markus nicht angeschnallt
gewesen sei und sich der alkoholbedingten Gefährdung durch die Beklagte zu 1)
ausgesetzt habe. Das Schmerzensgeld ist nach Ansicht des Landgerichts zu
beschränken, weil der Getötete noch an der Unfallstelle verstarb. Einen eigenen
Schmerzensgeldanspruch und einen Feststellungsanspruch hat das Landgericht
verneint, weil die Klägerin Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert nicht dargelegt und
bewiesen habe.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel in
vollem Umfange weiterverfolgen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
9
II.
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Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich nach der erneuten
Anhörung der Klägerin und der Vernehmung des Zeugen L sowie der Einholung eines
mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T in
allen Teilen als richtig.
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1.
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Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Kläger gemäß § 1968 BGB in
Verbindung mit §§ 844 Abs. 1, 846 BGB, 3 Nr. 3 PflVG einen Anspruch auf Ersatz der
Kosten der standesgemäßen Beerdigung hat. Die Kosten belaufen sich unstreitig auf
12.847,19 DM. Der Ersatzanspruch ist jedoch gemäß §§ 846, 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG
beschränkt.
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Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, daß das anzurechnende Mitverschulden des
N2 gegenüber dem den Beklagten anzulastenden Vorwurf eines schuldhaften
Verhaltens der Beklagten zu 1) gleichgewichtig ist. Zwar läßt sich nicht feststellen, daß
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der Getötete nicht angeschnallt war. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat dafür keine
hinreichenden Anhaltspunkte gefunden. Der Senat kann dies auch nicht auf Grund der
sonstigen Umstände feststellen. Die Ausführungen des Sachverständigen haben jedoch
ergeben, daß es darauf entscheidend nicht ankommt. Nach seiner Unfallanalyse, der
die Parteien substantiiert nicht mehr entgegengetreten sind, lag nämlich eine Reihe
höchst gefahrträchtiger, lebensgefährlicher Umstände vor, wegen der ein Rückschluß
von der Todesfolge auf einen Verstoß gegen § 21 a Abs. 1 StVO ausgeschlossen ist
und deshalb die Bedeutung eines solchen etwaigen Verstoßes völlig zurücktritt.
Das entscheidende Gefährdungspotential ergab sich aus der Trunkenheit der Beklagten
zu 1) und den Verhältnissen im Innenraum des Pkw. Die unfallursächliche Gefährdung
resultierte aus dem Versagen der Beklagten zu 1), die mit völlig übersetzter
Geschwindigkeit in die 1800-Kurve fuhr, aber auch daraus, daß der Zeuge L auf dem
hinteren rechten Sitz nicht angeschnallt war und deshalb infolge der Kollision von hinten
in lebensgefährdender Weise zusätzlich auf den Körper des N2 einwirkte. Eine weitere
lebensbedrohliche Gefährdung folgte aus den im Innenraum mitgeführten Bierflaschen,
die sich im Fußraum vor dem N2 befanden. Außerdem waren die Verhältnisse so eng,
daß N2 ohnehin mit dem Kopf bis an das Dachblech des Pkw reichte; ein
unfallmechanisches Ausweichen war deshalb ausgeschlossen, weil N2 mit
angewinkelten Beinen auf dem Beifahrersitz saß. Seine Knie reichten über die Konsole
des Armaturenbrettes hinaus. Es lag deshalb eine Verspannung seines Körpers vor, die
ein unfallmechanisches Weggleiten nach unten verhinderte. Deshalb mußte es
zwangsläufig zu einem schweren Schlag gegen den Kopf von N2 kommen. Daß die
angeschnallte Beklagte zu 1) den Unfall überlebt hat, hat der Sachverständige nach den
Gesamtumständen als bloße Zufall angesehen.
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2.
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Die Mithaftungsquote von 50 % ist begründet, weil N2 diese offensichtliche hohe
Gefährdung mitübernahm, als er sich entschloß, zusammen mit der Beklagten zu 1)
nach P zu fahren, obwohl diese alkoholbedingt absolut fahruntauglich war. Nach
zutreffender Ansicht kommt dem Beklagten deshalb zwar kein haftungsausschließendes
Handeln auf eigene Gefahr zugute. Das Verhalten von N2 begründet jedoch den
Vorwurf eines beachtlichen Mitverschuldens nach §§ 254 BGB, 9 StVG. Das
Mitverschulden liegt in solchen Fällen immer dann vor, wenn der geschädigte Insasse
die Gefahr nach der Sachlage hätte erkennen können und müssen, insbesondere die
Gefahr, die sich aus einer alkoholbedingten Beeinträchtigung des Fahrers ergibt.
Insoweit reichen schon ernstliche Zweifel an der Fahrsicherheit des Fahrers aus, wenn
diese - objektiv - bei zumutbarer Aufmerksamkeit von dem geschädigten Insassen
hätten erkannt werden können (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 588; KG ZfS 1988, 328).
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N2 wußte - oder hätte wissen müssen -, daß es sich hier um eine hochriskante Fahrt
handelte, weil die Beklagte offensichtlich viel Alkohol getrunken hatte. Zum einen hatte
er dies selbst beobachtet, nachdem er am Vormittag des 13.04.1997 in die Wohnung
seines Bruders kam. Während seiner Anwesenheit nahm die Beklagte zu 1) nämlich
noch alkoholische Getränke zu sich. Außerdem bot sich ihm offenkundig ein Bild, das
den sicheren Schluß auf ein gemeinsames Zechen der Beklagten zu 1) mit seinem
Bruder, dem Zeugen L, zuließ. Mit Sicherheit muß für ihn auch an Äußerlichkeiten
erkennbar gewesen sein, daß die Beklagte zu 1) in hohem Maße alkoholbedingt
beeinflußt war. Dieser Schluß ist allein schon auf Grund der später bei ihr festgestellten
hohen Blutalkoholkonzentration von 2,48 o/oo begründet. Daß alle Beteiligten das
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Bedürfnis sahen, einen fahrtüchtigen Fahrer zu finden, läßt ferner den sicheren
Rückschluß zu, daß man - übereinstimmend - auch von der Fahruntüchtigkeit der
Beklagten zu 1) ausging. Zwar hat der Zeuge L bei seiner Vernehmung durch den Senat
- erstmals - darauf verwiesen, er habe ihr seinen Pkw deshalb nicht geben wollen, weil
sie nach seiner Auffassung am Vortag mit dem Pkw zu schnell gefahren sei; daß dies
der tragende Grund gewesen wäre, der Beklagten den Pkw nicht anzuvertrauen und
zunächst einen anderen, nicht alkoholisierten Fahrer zu suchen, behaupten die Kläger
jedoch selbst nicht. Sie tragen auch sonst keinerlei Umstände dafür vor, daß N2 trotz der
genannten objektiven Anhaltspunkte für eine schwere, alkoholbedingte
Beeinträchtigung der Beklagten zu 1) einem unvermeidbaren Irrtum über deren
Fahrtauglichkeit unterlegen wäre. Vielmehr mußte es sich, daß N2 auf Grund des
gemeinsamen Trinkens und der sonstigen Umstände aufdrängen, daß die Beklagten zu
1) nicht mehr fahren durften, wenn er es nicht sogar positiv wußten (vgl. BGH VersR
1968, 197; OLG Hamm ZfS 1987, 290; 1996, 4; OLG Oldenburg VRS 1995, 5; ZfS 1989,
282; KG a.a.O.).
Wegen dieses gleichwertigen Mitverschuldens steht den Klägern von den
Beerdigungskosten in unstreitiger Höhe von 12.847,18 DM nur ein Betrag von (x 1/2 =)
6.423,59 DM zu, auf die die Beklagte zu 2) bereits 5.000,00 DM gezahlt hat. Einen
weitergehenden als den vom Landgericht zuerkannte Restbetrag können die Kläger
daher nicht verlangen.
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3.
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Die Berufung ist ferner unbegründet, soweit die Klägerin einen weiteren
Schmerzensgeldanspruch aus ererbten Recht (§§ 1922, 847 Abs. 1 BGB) geltend
machen, der über den Betrag von 1.000,00 DM hinausgeht.
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a)
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Es kann offenbleiben, ob dem Sohn der Kläger ein Schmerzensgeldanspruch zustand,
der auf seine Erben hätte übergehen können. An einem solchen ererbten -
Schmerzensgeldanspruch bestehen deshalb Zweifel, weil N2 noch an der Unfallstelle -
und zwar kurz nach dem Unfall - verstarb. Hinzukommt, daß sich nicht mit Sicherheit
feststellen läßt, ob er nach dem Unfall überhaupt noch einmal das Bewußtsein erlangte
oder sonst die durch die Verletzungen eingetretenen Schmerzen und
Beeinträchtigungen empfinden konnte.
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Zu dieser Problematik hat der BGH in einem ähnlich gelagerten Fall, den der Senat zu
entscheiden hatte (vgl. Senat in NZV 1997, 233) in seinem Urteil vom 12.05.1988 (VI ZR
182/97 BGHZ 138, 388 = NJW 1998, 2741 - folgendes ausgeführt:
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Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setzt nicht stets voraus, daß der
Geschädigte die ihm zugefügten Verletzungen empfunden hat. Vielmehr kann nach
den Grundsätzen des Senatsurteils vom 13. Oktober 1992 - BGHZ 120, 1, 8/9 - in
den schon erwähnten Fällen schwerster Schädigung eine ausgleichspflichtige
immaterielle Beeinträchtigung gerade darin liegen, daß die Persönlichkeit ganz
oder weitgehend zerstört und hiervon auch die Empfindungsfähigkeit des
Verletzten betroffen ist, wobei es freilich ein völliger Mangel an
Empfindungsfähigkeit auch in solchen Fällen die Höhe des Schmerzensgeldes
mindern kann. Besteht mithin in solchen Fällen die immaterielle Beeinträchtigung
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gerade darin, daß der Geschädigte mit ihr weiterleben muß, so stellt sich in Fällen
der vorliegenden Art eine gänzlich anders gelagerte Frage. Es geht nämlich darum,
ob der das Bewußtsein des Verletzten auslöschenden Körperverletzung
gegenüber dem alsbald und ohne zwischenzeitliche Wiedererlangung der
Wahrnehmungsfähigkeit eintretenden Tod überhaupt noch die Bedeutung einer
abgrenzbaren immateriellen Beeinträchtigung zukommt. Dies wäre jedoch für
einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB vorauszusetzen, weil diese
Vorschrift nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod
noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorsieht.
Deshalb kommt es in Fällen der vorliegenden Art darauf an, ob die
Körperverletzung gegenüber dem nachfolgenden Tod eine immaterielle
Beeinträchtigung darstellt, die nach Billigkeitsgrundsätzen einen Ausgleich in Geld
erforderlichen macht. Das kann ebenso wie in Fällen, in denen die
Verletzungshandlung sofort zum Tode führt, selbst bei schwersten Verletzungen
dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgreifender Empfindungslosigkeit des
Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und diese nach den konkreten
Umständen des Falles insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen
Schadensereignis und Tod sowie nach dem Ablauf des Sterbevorganges derart im
Vordergrund steht, daß eine immaterielle Beeinträchtigung durch die
Körperverletzung als solche nicht faßt bar ist und folglich auch die Billigkeit keinen
Ausgleich in Geld gebietet.
b)
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Der BGH hat offengelassen, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden war. Er hat es
aber als nicht fernliegend bezeichnet, wenn von einem Schmerzensgeld völlig
abgesehen worden wäre, weil die Verletzte nur noch eine Stunde nach dem Unfall
gelebt und das Bewußtsein nicht wiedererlangt hatte.
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c)
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Nach diesen Grundsätzen, die auch im vorliegenden Fall eingreifen, steht den Klägern -
wenn überhaupt - kein über das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von
1.000,00 DM hinausgehender Betrag zu. Zum einen muß schmerzensgeldmindernd die
kurze Überlebensdauer berücksichtigt werden (vgl. BGH a.a.O.; BGH VersR 1976, 662).
Zum anderen kann aus der Schwere der zum Tode führende Verletzung nicht abgeleitet
werden, daß allein deshalb das Schmerzensgeld wegen der Zerstörung der
Persönlichkeit nach objektiver Betrachtungsweise höher hätte ausfallen müssen. Der
BGH hat in dem oben genannten Urteil vom 12.05.1998 (a.a.O.) ausdrücklich
ausgeführt, daß seine neue Rechtsprechung zum Schmerzensgeld bei dauerndem
Verlust der Empfindungsfähigkeit und des Bewußtseins (vgl. OLG München VersR
1998, 645; bestätigt durch Nichtannahmebeschluß vom 04.03.1997 - VI ZR 282/96;
BGH VersR 1993, 585) in Fällen wie dem vorliegenden nicht anzuwenden sei, weil das
Schadensereignis zum Tode führt, während das bei einer Persönlichkeitszerstörung
zuzuerkennende Schmerzensgeld seinen inneren Grund darin finde, daß der
Geschädigte nach dem schädigenden Ereignisses unter objektiv schweren
Beeinträchtigungen weiter leben muß.
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d)
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Es kann hier auch offenbleiben, ob bei der Bemessung des Schmerzensgeldes trotz der
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kurze Überlebensdauer im Verhältnis zu den allenfalls geringen Empfindungen deshalb
von einem höheren Grundbetrag bei der Schmerzensgeldbemessung ausgegangen
werden müsse, weil in der Tötung die denkbar weitestgehende Zerstörung der
Persönlichkeit liege (vgl. dazu die Erwägungen von Lemcke in r+s 1996, 230). Denn
soweit überhaupt eine abgrenzbare restliche Lebensdauer nach dem Unfall vorlag, war
diese jedenfalls so gering, daß ein höherer Grundbetrag als 2.000,00 DM nicht in Frage
kommt. Unter Berücksichtigung des genannten Mitverschulden von N2 bliebe kein den
erstinstanzlich zuerkannten Betrag übersteigendes Schmerzensgeld.
4.
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Aus eigenem Recht steht der Klägerin ein Schmerzensgeld nicht zu. Psychische
Beeinträchtigungen infolge der Nachricht vom Tode naher Angehöriger stellen
seelische Erschütterungen dar, die in ihren normalen Ausprägungen der Trauer,
Niedergeschlagenheit, Lähmung und Bedrückung nach ständiger Rechtsprechung noch
nicht als Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne des § 847 Abs. 1 BGB aufzufassen
sind. Ein Schmerzensgeldanspruch kommt in solchen sog. Schockfällen erst dann in
Betracht, wenn sich eine pathologisch faßbare Gesundheitsbeschädigung feststellen
läßt, die über das Maß der Beeinträchtigungen hinausgeht, denen nahe Angehörige in
solchen Fällen der Trauer und des seelischen Schmerzens regelmäßig ausgesetzt sind.
Solche auch sonst nicht leichten Nachteile eines Trauerfalls begründen mithin den
Tatbestand des § 847 Abs. 1, 823 BGB erst dann, wenn sie eine Intensität und eine
Dauer erreichen, die das gesundheitliche Allgemeinbefinden weit über das zu
erwartende Maß hinaus herabsetzen und deshalb auch nach der allgemeinen
Lebenserfahrung als Verletzung des Körpers und der Gesundheit betrachtet werden
müssen (vgl. BGH NZV 1998 308 m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind nach dem Inhalt der vorliegenden Atteste des
behandelnden Arztes Dr. D und dessen schriftlicher Aussage vom 14.01.2000 nicht
erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob nicht sogar die Verordnung von Medikamenten
(auch) aus anderen Gründen erfolgte. Die multiblen psychosomatischen Störungen in
der Ausprägung von Unruhezuständen und Angst sowie von Schlafstörungen sind
typische Folgen, die nahe Angehörige in Trauerfällen tragen müssen, für die nach der
Wertung des Gesetzes jedoch keine (immaterielle) Schadensersatzpflicht eintritt. Daß
den Beeinträchtigungen die Bedeutung außergewöhnlicher psychopathologischer
Ausfälle zukommen würde, die ein über das normale Maß hinausgehendes
Eigengewicht hätten, bestätigen die ärztlichen Stellungnahmen gerade nicht.
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Daraus ergibt sich zugleich, daß der Feststellungsantrag ebenfalls unbegründet ist.
Denn fehlt es bereits an einem Eingriff in die Rechte der Klägerin im Sinne des § 823
Abs. 1 BGB, steht ihr auch kein Anspruch auf Feststellung der Eintrittspflicht für etwaige
Zukunftsschäden zu.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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