Urteil des OLG Hamm vom 22.09.1999

OLG Hamm: anrechenbares einkommen, erwerbseinkommen, wohnung, nebenkosten, einkünfte, fahrtkosten, prämie, immobilie, mieter, arbeitsstelle

Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 121/99
Datum:
22.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 121/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Plettenberg, 4 F 127/98
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Februar 1999 verkündete
Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Plettenberg wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird
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gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Das Familiengericht hat ihn zu Recht für verpflichtet gehalten, der Klägerin gemäß §
1361 BGB ab September 1998 monatlich 1.000,00 DM Trennungsunterhalt zu zahlen.
Ein solcher Aufstockungsbetrag ist den ehelichen Lebensverhältnissen in jedem Fall
angemessen.
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3/7 der Differenz zwischen den beiderseitigen Erwerbseinkünften ergeben nämlich
mindestens 771,59 DM. Ferner ist die Klägerin hälftig an dem nach Abzug der Kosten
und Lasten verbleibenden Wohnwert der ehemaligen ehelichen Wohnung sowie an den
Mieteinnahmen der Einliegerwohnung zu beteiligen, woraus sich ein weiterer
Bedarfsbetrag von 491,34 DM ergibt. Ihr offener Bedarf übersteigt demnach mit
mindestens 1.262,00 DM den geltend gemachten Betrag von 1.000,00 DM deutlich. Daß
vorliegend der Bedarf nach der Differenzmethode zu bestimmen ist und nicht - wie von
dem Beklagten gewünscht - nach der gemischten Methode, beruht darauf, daß beim
Trennungsunterhalt davon auszugehen ist, daß die augenblicklichen finanziellen
Verhältnisse den ehelichen Verhältnissen entsprechen. Bei Abweichungen von diesem
Regelfall, d.h. beim Auseinanderklaffen zwischen den aktuellen Verhältnissen und den
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ehelichen trägt beim Trennungsunterhalt derjenige Ehegatte die Darlegungs- und
Beweislast, der daraus Rechte herleiten will, hier also der Beklagte (vgl. BGH-FamRZ
1983, S. 352 f.). Derzeit liegt eine Doppelverdienerehe vor, bei der die Differenzmethode
Anwendung findet. Ob die Klägerin ihre Berufstätigkeit trennungsbedingt ausgeweitet
hat oder ob die vollschichtigte Erwerbstätigkeit am Ende der Kindesbetreuung dem
gemeinsamen Lebensplan entsprach, ist zwischen den Parteien streitig. Für seine
Behauptung, daß während des Zusammenlebens kein solcher Entschluß gefaßt worden
war, hat der Beklagte keinen Beweis angeboten, so daß diese Unklarheit zu seinen
Lasten geht.
I. Das Erwerbseinkommen des Beklagten
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Bedarfsprägend ist zunächst das Erwerbseinkommen des Beklagten, das sich auf der
Basis von 1998 mit anrechenbar 3.993,80 DM monatlich errechnet. Im gesamten Jahr
hat es nämlich unter Einschluß der Prämie für die lange Betriebszugehörigkeit
51.758,28 DM netto betragen, wie die Jahressummen aus der Dezember-
Gehaltsabrechnung ausweisen. Zieht man die Nettoquote der Prämie ab, die die
Parteien übereinstimmend mit 2.500,00 DM angeben, verbleiben 49.258,28 DM, d.h. im
Monatsschnitt 4.104,86 DM. Ab 1999 ist eine Reduzierung unter dem Gesichtspunkt,
daß jetzt möglicherweise die Einmalzahlungen weggefallen sind, nicht vorzunehmen.
Wie sich die Verhältnisse im laufenden Jahr entwickeln, ist abschließend heute noch
nicht zu beurteilen. Die Einmalzahlungen stellen nur einen Berechnungsbestandteil
unter mehreren dar und können z.B. durch Gehaltserhöhungen im übrigen aufgefangen
werden.
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Die Prämie von 2.500,00 DM netto ist nicht so hoch, daß sie die Lebensverhältnisse auf
einen längeren Zeitraum nachhaltig beeinflußt. Es reicht deshalb aus, sie auf zwei Jahre
umzulegen, wie die Klägerin es wünscht, so daß zusätzlich 104,17 DM monatlich zu
berücksichtigen sind. Diese Handhabung hat auch den Vorteil, daß wegen der
demnächst zu erwartenden Scheidung diese Einkünfte beim nachehelichen Unterhalt
nicht mehr berücksichtigt werden müssen.
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Die Steuererstattung ist für 1997 gemäß Steuerbescheid vom 14.04.1998 mit 328,52
DM, d.h. im Monatsdurchschnitt mit
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27,38 DM nachgewiesen.
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Abzusetzen ist die Nettoquote der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers
mit 52 % von 52,00 DM, d.h. mit - wie vom Beklagten vorgeschlagen - 27,00 DM.
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Die Fahrtkosten sind in Höhe ihres tatsächlichen Anfalls, also für die Pkw-Benutzung
abzusetzen. Der Beklagte ist auch während des Zusammenlebens der Parteien mit dem
Pkw und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Arbeitsplatz gefahren, so daß
diese Belastung, die im übrigen seinen Einkommensverhältnissen angemessen ist, als
eheprägend anzusehen ist. 2 x 14 Kilometer einfache Fahrt an 220 Arbeitstagen
ergeben bei dem in Ziffer 6 HLL vorgesehenen Kilometersatz von 0,42 DM im
Monatsschnitt 215,60 DM.
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Zusammengefaßt stellt sich das Erwerbseinkommen des Beklagten demnach wie folgt
dar:
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Nettoeinkommen 1998 4.104,86 DM
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zzgl. Prämie, auf 1998/1999 umgelegt + 104,17 DM
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zzgl. Steuererstattung + 27,38 DM
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abzgl. Nettoquote VWL - 27,00 DM
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abzgl. Fahrtkosten - 215,60 DM
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anrechenbares Einkommen des Beklagten 3.993,81 DM.
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II. Das Erwerbseinkommen der Klägerin
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Das Erwerbseinkommen der Klägerin im Jahr 1998 betrug ausweislich der Abrechnung
der Brutto-Netto-Bezüge für Dezember 1998 33.011,74 DM, d.h. 2.750,98 DM im Monat.
Die Nettoquote der vermögenswirksamen Leistungen errechnet sich mit 60,3 % von
39,00 DM, d.h. mit 23,52 DM monatlich. Die Steuererstattung belief sich für 1997 gemäß
Steuerbescheid vom 23. Januar 1998 auf 1.643,63 DM, d.h. im Monatsschnitt auf 136,97
DM.
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Die durch die Pkw-Benutzung zur Arbeitsstelle in C anfallenden Kosten sind in vollem
Umfang zu berücksichtigen, da sie die Klägerin tatsächlich treffen und der Beklagte
diese bis zum Beginn dieses Rechtsstreits niemals dazu aufgefordert hat, ihre Einkünfte
dadurch zu erhöhen, daß sie entweder nach C umzieht oder sich im Bereich M eine
andere Arbeitsstelle sucht. Vielmehr hat er mindestens 12 Jahre lang freiwillig
beträchtliche Beträge zu ihrem Unterhalt beigetragen. Da es sich um
Trennungsunterhalt handelt, sind auch hier die momentanen Verhältnisse der Parteien
maßgeblich. Der Senat geht davon aus, daß die einfache Fahrtstrecke 61 Kilometer
beträgt, wie sie die Klägerin für den Steuerbescheid 1997 gegenüber dem Finanzamt
angegeben hat. Daß sie länger ist, hat sie nicht nachgewiesen. Bei einer
Jahreskilometerleistung von 26.840 Kilometern (220 Arbeitstage x 122 Kilometer pro
Arbeitstag) ist ein Kilometersatz von 0,30 DM angemessen. Der in den Hammer
Leitlinien vorgesehene Betrag von 0,42 DM berücksichtigt nicht hinreichend, daß die
Fixkosten wie z.B. Steuer und Versicherung sich nicht so nachhaltig auf den
Kilometerpreis auswirken wie bei Pkw-Fahrern, die ihren Wagen nur in geringerem
Umfang als die Klägerin nutzen. Als Fahrtkosten können demnach jedenfals 671,00 DM
monatlich berücksichtigt werden.
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Ob die Klägerin krankheitsbedingten Mehraufwand geltend machen kann, weil sie 1996
eine Wirbelfraktur erlitten hat, die ausweislich des Attestes des Dr. T vom 2.9.1999 nach
wie vor krankengymnastischer Behandlung bedarf, mag dahinstehen. Denn auch ohne
Berücksichtigung dieser Kosten errechnet sich, wie bereits gezeigt, ein die
Klageforderung übersteigender Restbedarf.
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Zusammengefaßt stellt sich das Erwerbseinkommen der Klägerin demnach wie folgt
dar:
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Nettoeinkommen 1998 2.750,98 DM
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zzgl. Steuererstattung + 136,97 DM
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abzgl. Nettoquote VWL - 23,52 DM
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abzgl. Fahrtkosten - 671,00 DM
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anrechenbares Einkommen der Klägerin 2.193,43 DM.
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III.
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Der Differenzbetrag der beiderseitigen Erwerbseinkünfte beträgt demnach mindestens
1.800,38 DM (3.993,81 - 2.193,43), die 3/7-Quote demnach 771,59 DM.
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IV. Einkünfte aus Vermögen
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1.
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Weiter bedarfsprägend ist der Wohnwert der ehemaligen ehelichen Wohnung in dem
den Parteien gemeinsam gehörenden Zweifamilienhaus in I3. Da keine der Parteien bei
der Trennung auf eine Veräußerung der Immobilie Wert gelegt hat, ist der Wohnwert nur
mit demjenigen Betrag anzusetzen, der den Beklagten nach dem Auszug der Klägerin
verblieben ist, also dem Betrag, den er für eine angemessene Wohnung bezahlen
müßte, und nicht mit dem objektiven Mietwert. Da der Beklagte jetzt 876,00 DM für
angemessen hält und die Klägerin ihrerseits, wie aus den Prozeßkostenhilfeunterlagen
zu ersehen ist, für ihre 61 qm große Wohnung derzeit 854,060 DM kalt aufbringen muß,
kann der von dem Beklagten genannte Betrag als Ausgangspunkt der Berechnungen
genommen werden. Als Belastung abzusetzen sind die Erbpacht mit unstreitig 160,00
DM monatlich, die nicht zu den Fixkosten gehört, die auf den Mieter umgelegt werden
können, sowie die Kreditbelastung in der nachgewiesenen Höhe von 1998 2.800,00
DM, d.h. von 233,33 DM monatlich. Wie hoch dieser Betrag 1999 ist, d.h. ob er auf
1.313,00 DM jährlich gesunken ist, spielt, da 1998 insgesamt Berechnungsbasis ist,
derzeit keine Rolle.
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Weitere den Wohnwert mindernde Ausgaben macht der Beklagte nicht geltend.
Reparaturen sind erst zu berücksichtigen, wenn der Beklagte dafür Aufwendungen
gemacht hat. Eine Rücklagenbildung wäre nur dann möglich, wenn die Parteien eine
solche als Miteigentümer vereinbart hätten. Dies behauptet der Beklagte jedoch nicht.
Die übrigen geltend gemachten Nebenkosten wie die Gebäudeversicherung (43,00 DM)
und die Grundsteuer (40,00 DM) sind für die Ermittlung des verbleibenden Wohnwerts
nicht zu berücksichtigen, da solche Nebenkosten üblicherweise auf den Mieter
umgelegt werden; d.h. hätte der Beklagte eine eheangemessene Wohnung gemietet,
müßte er diese Kosten zusätzlich tragen.
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Es verbleibt demnach ein überschießender Wohnwert von 482,67 DM (876,00 DM
Wohnwert abzgl. 160,00 DM Erbpacht abzgl. Zins und Tilgung für das Darlehen bei der
Vereinigten Sparkasse im N-Kreis von 233,33 DM).
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2.
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Die Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie sind nur in der tatsächlich fließenden
Höhe von 500,00 DM monatlich zu berücksichtigen. Da die Klägerin dem Beklagten die
Verwaltung der Immobilie faktisch überlassen und bei der Suche nach einem Mieter und
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auf den Abschluß des Vertrages keinen Einfluß genommen hat, kann sie im Rahmen
der Bedarfsbemessung nicht damit gehört werden, daß der mit der Mieterin S. am
15.09.1995 abgeschlossene Vertrag ungünstig sei. Wenn sie aus der möglicherweise
unzureichenden Verwaltungstätigkeit rechtliche Konsequenzen ziehen will, müßte sie
dies im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Beklagten als Miteigentümer tun.
Von der in dem Mietvertrag vom 15.09.1995 vereinbarten Kaltmiete sind keine
Belastungen abzusetzen, sondern sie ist als Reinertrag zu behandeln. Denn der
Beklagte hat nicht nachgewiesen, daß er diese Nebenkosten, die gemäß § 3 Nr. 3 des
abgeschlossenen Einheitsmietvertrages zu den umlagefähigen Nebenkosten gehören,
nicht auf die Mieterin übergewälzt hat. Unter § 3 Ziffer 2. des Mietvertrages war ein
Betriebskostenvorschuß gemäß nachfolgendem Absatz 3 von 150,00 DM monatlich
vereinbart. Warum dieser Betrag nachträglich eingeklammert und durch die darunter
stehende Angabe "Heizkostenvorschuß gemäß § 6 z. Z. 100,00 DM" und "Wasser +
Kanal z. Z. 50,00 DM" ersetzt worden ist, hat der Beklagte im Senatstermin nicht
plausibel zu erklären gewußt, so daß davon auszugehen ist, daß die ursprüngliche
Vereinbarung nach wie vor gilt.
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Ob seine Lebensgefährtin O. Miete zahlt, kann derzeit dahinstehen, da die Klägerin
weniger verlangt, als sie nach der bisherigen Berechnung verlangen könnte. Zu einer
solchen Vermietung des durch den Auszug der Klägerin ungenutzten Teils der
Ehewohnung ist der Beklagte im übrigen auch nicht verpflichtet.
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3.
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Aus der Immobilie fließen den Parteien demnach Gesamtvorteile von 982,67 DM zu
(überschießender Wohnwert von 482,67 DM zzgl. Mieteinnahmen von 500,00 DM),
wovon die Hälfte, d.h. ein Betrag von 491,34 DM auf den Bedarf der Klägerin entfällt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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