Urteil des OLG Hamm vom 22.02.2001

OLG Hamm: rechtsberatung, vermietung, dienstleistung, rechtspflege, unterlassen, mieter, berechtigung, original, unterrichtung, sicherungsabtretung

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 143/00
Datum:
22.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 143/00
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 111/00
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das am 7. September 2000 verkündete Urteil
der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, im
Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz
von Mietwagenkosten auf Grund von Unfallschäden Rechtsbesorgung in
der Weise vorzunehmen, dass sie ihren Kunden Hinweise gibt, wie
gegenüber Haftpflichtversicherern von Schädigern die Berechtigung auf
Ersatz von Mietwagenkosten auf Grund unfallbedingten Ausfalles eines
beschädigten Fahrzeugs wie mit folgendem Schreiben nachzuweisen
ist:
Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte
4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand:
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Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder beim Landgericht Arnsberg
zugelassene Rechtsanwälte sind. Er verfolgt unter anderem den Zweck, seine
Mitglieder in der Wahrung ihrer Standesehre und Standesinteressen zu unterstützen.
Neben den beruflichen sollen auch die wirtschaftlichen Belange der Mitglieder gefördert
werden.
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Die Beklagte betreibt in B eine Autovermietung. Sie vermietet auch Fahrzeuge an
Kunden, die infolge eines Unfallschadens gehindert sind, ihr Fahrzeug weiterhin zu
nutzen. Wenn Kunden nach ihren Angaben den Unfall nicht verschuldet haben, lässt
sich die Beklagte mit einer Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung Ansprüche auf
Ersatz der Mietwagenkosten zur Sicherheit abtreten. Der leistungspflichtige Versicherer
des Unfallgegners wird damit angewiesen, den Ersatzbetrag unmittelbar an die
Beklagte zu zahlen. Unter Übersendung dieser Erklärung nimmt die Beklagte dann
unmittelbaren Kontakt zu der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf.
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So wurde auch verfahren, als am 09.10.1999 der PKW des Herrn T bei einem
Verkehrsunfall in P beschädigt wurde und dieser von der Beklagten ein Ersatzfahrzeug
mietete. Die Beklagte überreichte der J Versicherung des Unfallgegners zunächst das
Original der Sicherungsabtretung vom 09.10.1999 und mit Schreiben vom 28.10.1999
die Rechnung über die Fahrzeugmiete in Höhe von 1.623,19 DM mit der Bitte, an sie
binnen 14 Tagen zu zahlen. Als das der Versicherung zur Regulierung nicht ausreichte,
weil der unfallbedingte Ausfall des Fahrzeuges noch nicht nachgewiesen worden sei,
schrieb die Beklagte Herrn T mit Schreiben vom 16.12.1999 an, wegen dessen Inhalt im
einzelnen auf die Kopie in den Akten (Bl.11) und den Urteilstenor verwiesen wird.
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Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beklagte mit den Hinweisen in diesem
Schreiben Rechtsbesorgung betrieben und gegen das Rechtsberatungsgesetz
verstoßen habe, weil ihr eine Erlaubnis zur Rechtsberatung von dem zuständigen
Präsidenten des Landgerichts Arnsberg unstreitig nicht erteilt worden sei. Es liege auch
im Hinblick auf neuere Rechtsprechung gerade keine erlaubnisfreie
Geschäftsbesorgung im Rahmen der Tätigkeit als Mietwagenunternehmen vor. Es gehe
bei den Hinweisen im Schreiben vom 16.12.1999 im Kern und Schwerpunkt vielmehr
um die Klärung rechtlicher Verhältnisse in einem Einzelfall.
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Der Kläger hat beantragt,
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1) die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu
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unterlassen, im Zusammenhang mit der
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Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von
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Mietwagenkosten auf Grund von Unfallschäden
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unerlaubte Rechtsbesorgung in der Weise
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vorzunehmen, dass sie ihren Kunden Hinweise
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gibt, wie gegenüber Haftpflichtversicherern
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bzw. Schädigern die Berechtigung auf Ersatz von
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Mietwagenkosten auf Grund unfallbedingten
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Ausfalles eines beschädigten Fahrzeuges
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nachzuweisen ist,
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2) der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
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ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM ersatzweise
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Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs
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Monaten zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer
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anzudrohen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat geltend gemacht, dass es sich bei den Mitteilungen im Schreiben vom
16.12.1999 nicht um eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung gehandelt habe. Schon
vom Ansatz her fehle es an einer umfassenden Beratung des Herrn T. Unter
Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art.12 GG sei die angebotene Dienstleistung
als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen. Im Rahmen der Vermietung von Autos sei
es ihr bei den praktischen Tips zu dem erforderlichen Nachweis allein darum gegangen,
dass die bereits übersandte Mietwagenrechnung schnell von der grundsätzlich
regulierungsbereiten Versicherung bezahlt würde. Vom tatsächlichen und rechtlichen
Hintergrund der sonstigen Schadenersatzansprüche sei ihr nichts bekannt gewesen. Zu
deren Geltendmachung sei der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers als Anwalt
eingeschaltet gewesen.
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Das Landgericht Arnsberg hat die Klage zugesprochen. Es hat ausgeführt, dass es sich
bei den Hinweisen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 16.12.1999 um
Rechtsberatung im Sinne des Art.1 § 1 Abs.1 RBerG gehandelt habe. Vor dem
Hintergrund der Abtretung und der tatsächlich betriebenen Regulierung der
Mietwagenkosten habe die Beklagte dem Anspruch des Herrn T durch Anleitungen zur
Argumentation und zu den Beweismöglichkeiten zur Durchsetzung verhelfen wollen,
wie sie üblicherweise auch von Anwälten gegeben würden.
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Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an und ergänzt und vertieft ihre
Rechtsansicht, nach der sie keine Rechtsberatung ausgeübt habe. Sie habe mit dem
beanstandeten Schreiben keine Unterrichtung eines Rechtssuchenden über die
Rechtslage in einem Einzelfall vorgenommen. Herr T habe nicht bei ihr um Rat
nachgesucht. Sie habe vielmehr ungefragt Informationen erteilt, die sie im Rahmen
jahrelanger Erfahrungen mit der Vermietung auch von Unfallersatzfahrzeugen gemacht
habe und die auch von den Versicherungen ebenso weitergegeben würden. Diese
Informationen seien auch nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten gewesen. Aufgrund
fehlender Kenntnisse vom Schadens-umfang und der Art der Beseitigung des Schadens
hätte sie zur Förderung der Angelegenheit nur allgemeine Ausführungen machen
können, bei denen schon zweifelhaft sei, ob es sich überhaupt um rechtliche Hinweise
gehandelt habe.
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Sollte es sich gleichwohl um eine Rechtsberatung gehandelt haben, so wäre diese nicht
erlaubnispflichtig gewesen, da die erteilten Informationen im Zusammenhang mit einem
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Geschäft ihres Gewerbebetriebes gestanden hätten. Die Ansprache des Kunden sei
erforderlich geworden, um den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten
nachzuweisen, um eine baldige Bezahlung der Rechnung zu gewährleisten. Die
Verfolgung seiner Rechte hätte dagegen weiterhin dem anwaltlichen vertretenen Mieter
selbst oblegen.
Unter Berücksichtigung der Masterpad – Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes müsse für Fälle wie diesen eine Anwendung des
Erlaubnisvorbehaltes ausgeschlossen sein. Bei der Abwägung zwischen den Belangen
des Rechtsberatungsgesetzes und der Berufsfreiheit des Einzelnen könnten einfache
Tätigkeiten, die wie hier keine individuelle Beratung und kein Eingehen auf den
Einzelfall erfordern würden, auch durch Nicht-Anwälte im Rahmen ihrer gewerblichen
Tätigkeit vorgenommen werden. Die Sicherung der juristischen Beratungsqualität sei
hier nicht betroffen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger stellt den aus dem Urteilstenor ersichtlichen geänderten Verbotsantrag und
beantragt mit dieser Maßgabe,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt in der Sache das angefochtene Urteil. Er macht dabei geltend,
dass die Ratschläge der Beklagten für den Geschädigten eine Hilfe bei der
Durchsetzung seiner Schadenersatzforderung gegen die gegnerische Versicherung und
somit Rechtsberatung gewesen sei. Es reiche auch aus, wenn der Beratene nicht um
Rat nachgefragt, aber einen solchen erkennbar erwartet habe. Herr T habe eines
solches Rates bedurft, weil die Beklagte aus seiner Sicht die Beitreibung der
Mietwagenkosten in die Hand genommen habe. Der Rat sei auch auf einen Einzelfall,
nämlich die Regulierung des Schadens aus Anlass des Unfalls vom 09.10.1999
bezogen gewesen. Es bestehe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der
Vermietung des Ersatzfahrzeuges und der außergerichtlichen Schadensregulierung
durch den Mieter. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, bei der es um
Tätigkeiten einer Gebührenüberwachungsgesellschaft gegangen sei, sei schon vom
Grundsatz her nicht einschlägig. Die Beklagte sei in ihrer Berufstätigkeit, nämlich der
Vermietung von Fahrzeugen in keiner Weise beeinträchtigt, wenn ihr solche Beratungen
untersagt würden.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat, soweit der Kläger seinen geänderten Verbotsantrag weiter verfolgt,
keinen Erfolg. Dem als Verband nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG klagebefugten Kläger
steht der jetzt noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil das
beanstandete Verhalten der Beklagten eine wettbewerbswidrige Rechtsbesorgung im
Sinne des § 1 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs.1 RBerG darstellt. Soweit der
Kläger unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung das beanstandete
Schreiben im Wortlaut ergänzend in den Klageantrag aufgenommen hat, ist dies im
Rahmen der Klarstellung des dahin auszulegenden Antrages geschehen, ohne dass
darin ein Teilunterliegen zu sehen ist. Soweit allerdings nicht mehr geltend gemacht
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wird, dass Hinweise auch insoweit zu unterlassen sind, als gegenüber Schädigern
Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten nachzuweisen sind, war der Antrag zuvor
zu weit gefasst und ist in der Einschränkung ein Teilerfolg der Berufung zu sehen.
1) Ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG liegt bereits in dem vorliegenden
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Denn Sinn und Zweck des nach wie vor zur
verfassungsmäßigen Ordnung gehörenden (vgl. BVerfG, AnwBl 2001, 63)
Erlaubniszwangs des Rechtsberatungsgesetzes ist der Schutz des Vertrauens der
Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Missachtung des
Erlaubniszwangs ist daher regelmäßig auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände als
wettbewerbswidrig anzusehen.
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2) Die Beklagte hat gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, weil sie fremde
Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG besorgt hat, obwohl sie
unstreitig über die dafür erforderliche Erlaubnis des zuständigen Präsidenten des
Landgerichts in Arnsberg nicht verfügt.
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a) Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, wenn
eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde
Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsangelegenheiten
zu gestalten (BGH NJW 2000, 2108). Zu einer solchen Tätigkeit gehört auch die
Rechtsberatung. Darunter ist unter anderem die Unterrichtung eines Ratsuchenden über
die Rechtslage eines Einzelfalles sowie die zu ergreifenden Maßnahmen zu verstehen.
(vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdnr. 61).
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b) Der Adressat des Schreibens, der unfallgeschädigte Herr T, ist als ein Ratsuchender
in diesem Sinne auzusehen.
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aa) Es ist zwar richtig, dass sich Herr T nicht ausdrücklich an die Beklagte mit der Bitte
um Beratung gewandt hat. Das ist aber auch nicht erforderlich und gerade in Fällen, in
denen einem Unfallgeschädigten Hilfe angeboten wird, auch nicht die Regel.
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bb) Maßgeblich ist vielmehr, dass Herr T Rat objektiv benötigte. Er durfte ihn auch von
der Beklagten erwarten, weil er ohne diesen die Regulierung seiner Ansprüche auf
Ersatz der Mietwagenkosten nicht durchsetzen konnte. Die Beklagte hatte es, bevor
Herr T einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, übernommen, die Mietwagenkosten für
ihn geltend zu machen. Sie ist zunächst nach außen unter Vorlage der
Sicherungsabtretung der J Versicherung in I gegenüber als insoweit Inkassoberechtigte
in Erscheinung getreten. Sie hatte nicht nur das Original der Abtretungsurkunde sondern
auch die Originalrechnung unmittelbar an die Versicherung gesandt, so dass Herr T gar
nicht wusste, in welcher Höhe Mietwagenkosten anfielen. Wegen solcher fehlender
Informationen und wegen der Erwartung seines Mandanten, dass die Beklagte die
Mietwagenangelegenheit komplett für ihn regeln würde, ohne dass ihm eigene Kosten
entstehen würden, hatte der Anwalt die Mietwagenkosten erst zunächst und dann
endgültig nicht gegenüber der Versicherung geltend gemacht. Auch deshalb erwartete
Herr T bei Problemen in diesem Bereich Rat von der Beklagten und nicht von seinem
Anwalt.
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c) Die Hinweise im Schreiben der Beklagten vom 16.12.1999 bezogen sich auch auf
einen Einzelfall, nämlich die Regulierung der aus Anlass des Unfalls vom 09.10.1999
erlittenen Schäden in Form von Mietwagenkosten. Unmaßgeblich ist dabei, dass die
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Beklagte nicht sämtliche Einzelheiten betreffend den Schaden am PKW des Herrn T
und die Art und den Umfang seiner Beseitigung kannte.
d) Die Beklagte hat Herrn T in diesem Einzelfall auch über die Rechtslage und die zu
ergreifenden Maßnahmen unterrichtet und ihm damit den erwarteten Rat gegeben.
Ausreichend ist insoweit jede Tätigkeit, durch die fremde Rechtsangelegenheiten
unmittelbar gefördert werden (Altenhoff/Busch/Chemnitz a.a.O. Rdnr.62). Dazu zählen
die rechtlichen Hinweise, die die Beklagte zu der möglichen Beantwortung der
Nachfragen der Versicherung gegeben hat. Gerade weil die Beklagte die Umstände des
Ausfalles des Fahrzeuges nicht genau kannte, hat sie alternativ für mehrere denkbare
Fälle beraten. Ebenso wenig, wie es darauf ankommt, ob der angebotene Rechtsrat
schwierig oder leicht zu erteilen ist (BGH NJW 1987, 3003), muß die Beratung
vollständig und abschließend sein.
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In dem Schreiben der Beklagten vom 16.12.1999 ist auch vor dem Hintergrund des Art.
12 GG eine Rechtsberatung und nicht lediglich eine kaufmännische Hilfeleistung zu
sehen. Für die Abgrenzung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit
abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet
liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche
Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung
rechtlicher Verhältnisse geht (BGH NJW 2000, a.a.O.). Es bedarf insoweit einer
abwägenden Beurteilung des beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich um
Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, die auch von anderen
Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten
Rechtsberater beeinträchtigt werden (BGH NJW 2000, 2108; 1998, 3563).
Problematisiert hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) das Vorliegen einer
Rechtsbesorgung insbesondere bei der Begründung oder Vorbereitung von
Vertragsverhältnissen und nicht angenommen bei der Reservierung eines Unfall-
Ersatzfahrzeuges oder der Einholung eines Unfallschaden-Gutachtens sowie bei der
Zusendung des Gutachtens an die Versicherung des Unfallgegners. In diesen Fällen
fehlt es an einer ins Gewicht fallenden rechtlichen Hilfe bei der Durchsetzung der
Schadenersatzforderung des Betroffenen und es lag lediglich eine von der
Rechtsberatung zu unterscheidende Abwicklungserleichterung vor. Auch das bloße
Schalten von Titelschutzanzeigen durch einen Dritten hat der Bundesgerichtshof (NJW
1998, 3564) nicht als Rechtsbesorgung angesehen. Von solchen Fällen, mit denen
auch die Masterpad Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 3481 =
GRUR 1998, 556) vergleichbar ist, der eine einfach gelagerte gewerbliche
Patentgebührenüberwachung zugrunde liegt, ist der vorliegende Fall grundlegend zu
unterscheiden. Das Schreiben der Beklagten vom 16.12.1999 enthält konkrete Hinweise
zur Schadensdurchsetzung, die über Abwicklungserleichterungen oder vorgegebene
Handlungen weit hinausgehen. Bei der Erteilung von solchen Ratschlägen in
Zusammenhang mit einer angebotenen Dienstleistung handelt es nicht mehr um
einfache kaufmännische Hilfsdienste, sondern um einen Eingriff in das
Regulierungsgeschehen, der nach wie vor den dazu besser befähigten Rechtsberatern
vorzubehalten ist (vgl. auch Pamer DAR 1998, 464 ).
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3) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung in Art.1 § 5 RBerG
berufen. Die beanstandete Rechtsbesorgung steht nicht in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit der von der Beklagten gewerbsmäßig betriebenen Vermietung von
Kraftfahrzeugen. Die Vermietung auch von Unfallersatzfahrzeugen erfordert es nicht,
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sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadenersatzansprüchen des Mieters zu
beschäftigen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1081, in Bezug auf gewerbsmäßige
Sachverständige für Kraftfahrzeuge).
4) Die Wiederholungsgefahr, die voraussetzt, dass künftig dieselbe oder eine im Kern
gleichartige Verletzungshandlung objektiv möglich und ernsthaft greifbar zu besorgen
ist, wird angesichts des Wettbewerbsverstoßes vermutet.
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5) Der Unterlassungsanspruch scheitert auch nicht an der fehlenden Wesentlichkeit des
Wettbewerbsverstoßes (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Auch insoweit kommt es auf die
Umstände des Einzelfalles an. Es soll verhindert werden, dass Bagatellverstöße zum
Gegenstand aufwendiger Wettbewerbsprozesse gemacht werden. Bei dem hier
vorliegenden Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, der öffentliche Interessen und
die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in erheblicher Weise berührt, handelt es sich
nicht um eine Bagatelle in diesem Sinn.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 269 Abs.3, 708 Nr.10 und 713 ZPO.
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