Urteil des OLG Hamm vom 02.01.2007

OLG Hamm: rechtskraft, aufrechnung, ergänzung, rücknahme, gegenforderung, datum, werklohn

Oberlandesgericht Hamm, 19 U 48/06
Datum:
02.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 U 48/06
Schlagworte:
Hilfsaufrechnung, Rechtsanwaltsgebühren, Gegenstandswert, Streitwert
Normen:
§§ 23, 32, 33 RV G, 45 GKG
Leitsätze:
Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der
Rechtskraft fähige Entscheidung, sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht
abweichend von § 45 Abs. 3 GKG unter Einbeziehung des Werts der
Hilfsaufrechnung zu berechnen.
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die Beklagte ist durch das Landgericht zur Zahlung von Werklohn in Höhe von 5.439,52
€ verurteilt worden. Mit der Berufung hat sie hilfsweise die Aufrechnung mit einer
Gegenforderung in Höhe von 2.413,70 € geltend gemacht. Nach Rücknahme der
Berufung hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.439,52 €
festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben beantragt, den Streitwert
für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG unter Einschluss der Hilfsaufrechnung
gesondert auf 7.853,22 € festzusetzen.
2
Der Antrag hatte keinen Erfolg.
3
Gemäß § 33 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der
anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn sich die Gebühren in
einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden
Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht gegeben. Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit im
Berufungsverfahren richten sich nach dem von dem Senat durch Beschluss vom 13.
Juni 2006 auf 5.439,52 € festgesetzten Streitwert. Gemäß § 23 RVG bestimmt sich der
Gegen-standswert der Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nach den für
die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit diese nach dem Wert, also
nicht wertunabhängig erhoben werden. In Ergänzung dazu bestimmt § 32 Abs. 1 RVG,
dass im Falle der gerichtlichen Festsetzung des für die Gerichtsgebühren
maßgebenden Wertes, diese Festsetzung auch für die Rechtsanwaltsgebühren
maßgebend ist. Da sich im Falle der Hilfsaufrechnung die Gerichtsgebühren gemäß 45
Abs. 3 GKG abhängig vom Wert bestimmen, ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 23
4
Abs. 3 GKG abhängig vom Wert bestimmen, ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 23
RVG eine davon abweichende Festsetzung des Gegenstandswertes für die
Rechtsanwaltsgebühren nicht angezeigt (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom
14. August 2006 – 13 W 31/05 – juris; für einen entsprechenden Antrag nach § 10
BRAGO vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 827). Soweit die Auffassung vertreten wird, die
Gebühren eines Rechtsanwalts seien im Verhältnis zum Mandanten abweichend von §
45 GKG unter Einrechnung des Wertes der Hilfsaufrechnung zu berechnen (vgl. Müller-
Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl. VV 3200 Rn. 48 und VV 3100 Rn. 129;
Mayer/Kroiß-Rohn, RVG, 2. Aufl., Anh II, Streitwerte im gerichtlichen Verfahren Rn. 24;
LAG Hamm MDR 1982, 1052; MDR 1989, 852, vgl. auch Hartmann, Kostengesetze § 33
RVG Rn. 5), gibt dies dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden
Entscheidung. Die dafür gegebene Begründung, der Rechtsanwalt habe sich mit der
Hilfsaufrechnung befassen müssen und müsse dementsprechend dafür vergütet
werden, unabhängig davon, ob auch eine der Rechtskraft fähige Entscheidung in der
Berufungsinstanz ergehe, vermag nicht zu überzeugen. Eine solche an die Honorierung
nach Zeitaufwand orientierte Sichtweise widerspricht dem Gebührenschema des RVG,
welches auf einer systembedingten Mischkalkulation fußt. Wer als Rechtsanwalt eine
umfangreiche und schwierige Schadensersatzforderung prüft mit dem Ergebnis, dass
diese nicht oder nur zu einem Bagatellwert besteht, wird nach dem Gebührenschema
des RVG nicht oder nur mit minimalen Gebühren entlohnt. Gleiches gilt für Verfahren mit
geringen Streitwerten, in denen schwierige Rechtsfragen eine Rolle spielen. Demnach
widerspräche es dem Grundprinzip des Vergütungsschemas, in solchen Fällen, in
denen der Arbeitsaufwand des Anwalts in keinem angemessenen Verhältnis zu den
gesetzlichen Gebühren zu stehen scheint, einen Ausgleich über eine gesonderte
Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren erzielen zu wollen
(vgl. Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., Aufrechnung, Ziff. 1.2.1.).
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 33 Abs. IX RVG nicht veranlasst.
5