Urteil des OLG Hamm vom 19.10.2010

OLG Hamm (ordentliche kündigung, kündigung, auslegung, abgangsentschädigung, kläger, zahlung, fristlose kündigung, ex nunc, zpo, vertrag)

Oberlandesgericht Hamm, I-7 U 21/10
Datum:
19.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-7 U 21/10
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 010 O 173/09
Schlagworte:
Auslegung, Genussrechtsbedingungen; Kündigung;
Abgangsentschädigung; Prospekthaftung
Normen:
§§ 305 ff. BGB; 80 InsO
Leitsätze:
1. Zur Auslegung von Genussrechtsbedingungen
2. Zur Kündigung eines Vertrages über die Zeichnung vinkulierter
Genussrechte
3. Zur Prospekthaftung
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.01.2010 verkündete Urteil
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.296 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
20.06.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert von 7.560 €
dem Kläger zu 83% und dem Beklagten zu 17% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
A.
2
Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter den Beklagten auf
(restliche) Erfüllung eines mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrages über
die Gewährung von Genussrechtskapital in Form des ratenweisen Erwerbs vinkulierter
Namensgenussrechte in Anspruch.
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Vertragsschlusses unter Einbeziehung der
Genussrechtsbedingungen, um die Wirksamkeit einer vom Beklagten vor
Insolvenzverfahrenseröffnung ausgesprochenen Kündigung sowie um die
Einschlägigkeit einer vertraglichen Regelung über die Zahlung einer
Abgangsentschädigung.
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In erster Instanz wurde die Klage in Anwendung der Abgangsentschädigungsregelung
abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
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Im Übrigen wird von der Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß den §§ 540
Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
6
.
7
B.
8
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache (nur) im aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
9
I.
10
Aufgrund des zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten
zustandegekommenen Vertrages über die Gewährung von Genussrechtskapital vom
09./21.09.2005 steht dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das
Vermögen der Insolvenzschuldnerin gemäß § 80 Abs. 1 InsO ein Anspruch gegen den
Beklagten auf Zahlung iHv 1.296 € zur Insolvenzmasse zu. Ein weitergehender
Anspruch besteht nicht.
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1.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es zu einem wirksamen Vertragsschluss
zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihm gekommen.
13
In Form des von ihm unterzeichneten Zeichnungsscheins für Genussrechtskapital hat
der Beklagte ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgegeben.
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Die von dem Kläger zur Akte gereichte Kopie des Zeichnungsscheins ist vollständig
ausgefüllt und trägt die erforderlichen Unterschriften. Soweit der Beklagte erstinstanzlich
geltend gemacht hat, die erste Unterschrift unter der Erklärung über die Übernahme der
"vinkulierten Namens-Genussrechte mit Gewinn- und Verlustbeteiligung" nach
Maßgabe der Genussrechtsbedingungen und unter der Bestätigung über den Erhalt des
Verkaufsprospektes sei gefälscht, stamme also nicht von ihm, hat er hierzu nach § 141
ZPO befragt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er habe dem Berater
U erlaubt, eine fehlende Unterschrift für ihn zu leisten. Damit hat er nach eigenem
Bekunden den Berater U ermächtigt, die fehlende Unterschrift selbst zu ergänzen, so
dass letzterer bei Unterzeichnung "unter fremdem Namen" mit Vertretungsmacht
gehandelt und damit den Beklagten wirksam entsprechend § 164 Abs. 1 BGB (vgl.
Palandt-Ellenberger, § 164 RN 10) vertreten hat.
15
Mit Schreiben vom 23.12.2006 hat der Beklagte zwar bezogen auf den
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streitgegenständlichen Vertrag den Widerruf erklärt; dieser Widerruf ging jedoch ins
Leere, da dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt wegen des Ablaufs der Widerrufsfrist kein
Widerrufsrecht gemäß §§ 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 355 BGB mehr zustand. Der
Zeichnungsschein enthält nämlich deutlich abgesetzt und vom Beklagten gesondert
unterzeichnet eine Widerrufsbelehrung, die die erforderlichen Angaben nach §§ 355,
357 BGB beinhaltet. Das hatte zur Folge, dass die Widerrufsfrist von 2 Wochen nach
Unterzeichnung im September 2005 in Gang gesetzt wurde und somit im Dezember
2006 lange abgelaufen war.
Das somit wirksame Vertragsangebot des Beklagten hat die Insolvenzschuldnerin
schriftlich angenommen.
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Damit haben sich die Vertragsparteien auf die Übernahme von Genussrechtskapital
durch den Beklagten gegen Gewinn- und Verlustbeteiligung durch die
Insolvenzschuldnerin geeinigt.
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Genussrechte sind nach der Rechtsprechung des BGH (so die "Klöckner-Entscheidung"
= NJW 1993, 57 sowie auch NJW 2003, 3412, 3413) Dauerschuldverhältnisse eigener
Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte begründen,
sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen.
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Die aus diesem Dauerschuldverhältnis konkret geschuldete Gegenleistung der
Insolvenzschuldnerin ist wegen des Verweises auf die genau bezeichneten
Genussrechtsbedingungen hinreichend bestimmbar, was ausreicht (vgl. Palandt-
Ellenberger, Einf v § 145 RN 3). Die zwischen den Parteien umstrittene Frage einer
wirksamen Einbeziehung der Genussrechtsbedingungen bedarf damit keiner
Entscheidung. Den Beklagten traf folglich aufgrund des wirksam zustandegekommenen
Vertrages die Verpflichtung zum kontinuierlichen Erwerb der gezeichneten
Genussrechte durch Zahlung der monatlichen Raten iHv 90 €.
20
2.
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Die vom Beklagten unter dem 23.12.2006 ausgesprochene Kündigung führte nicht zum
Untergang dieser Verpflichtung.
22
a.
23
Abgesehen davon, dass die Kündigung jedenfalls nur ex-nunc-Wirkung entfalten
konnte, also die Verpflichtung zur Zahlung der streitgegenständlichen, zum
Monatsletzten fällig gewordenen Rate für November 2006 jedenfalls unberührt ließ, fehlt
es an dem erforderlichen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 314
Abs. 1 BGB.
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Auf die vom Beklagten ins Feld geführte Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der (späteren) Insolvenzschuldnerin und Emittentin lässt sich –
unabhängig von der Frage, ob eine solche zum Kündigungszeitpunkt bereits vorlag oder
sich zumindest abzeichnete - eine außerordentliche Kündigung deshalb nicht stützen,
weil sich der Beklagte als Genussrechtszeichner gerade an den Chancen und Risiken
des Unternehmens beteiligt hat (vgl. hierzu Spindler/Stilz, AktG, Bd. 2 (2007), § 221 RN
37 mwN). Er hat nämlich ausdrücklich "Genussrechtskapital mit Gewinn- und
Verlustbeteiligung" gezeichnet. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnise
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der (späteren) Insolvenzschuldnerin ist vor diesem Hintergrund lediglich als
Realisierung des vertraglich eingegangenen Risikos zu qualifizieren. Dass ein solches
nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, bedarf keiner weiteren Vertiefung.
b.
26
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung steht dem Beklagten nach der Konzeption des
Vertrages nicht zu.
27
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein ordentliches
Kündigungsrecht eines Dauerschuldverhältnisses in entsprechender Anwendung der §§
584, 624, 723 BGB nicht, soweit und solange es durch vertragliche Vereinbarung
ausgeschlossen worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 117, 120, Tz. 42; NJW-RR 1993,
1460 unter II 2 sowie BGH, BeckRS 2009, 86578).
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Ein solcher Ausschluss ergibt sich entweder – sofern die Genussrechtsbedingungen
wirksam in den Vertrag einbezogen wurden – explizit bis zum Ablauf der vereinbarten
Laufzeit aus § 5 Nr. 1 der Genussrechtsbedingungen, jedenfalls aber aus der Tatsache,
dass einerseits ausdrücklich 1080 Genussrechte gezeichnet und andererseits eine
Laufzeit von 10 Jahren und 120 Monatsraten zur Aufbringung des gezeichneten
Genusskapitals vereinbart wurden; denn beides lässt sich nur so in Einklang bringen,
dass eine ordentliche Kündigung vor Ablauf von 10 Jahren, jedenfalls aber vor
Einzahlung des gesamten Genusskapitals, an der es vorliegend fehlt, ausgeschlossen
sein sollte. Hierfür spricht zudem der Charakter der Genussrechtsbeteiligung als auf
Dauer angelegtes Mittel zur Kapitalbeschaffung (so Spindler/Stilz, AktG, Bd. 2 (2007), §
221 RN 27, 37). Die Ehefrau des Beklagten hat die Laufzeitbindung ihren Bekundungen
nach auch im Wesentlichen so verstanden. Sie hat erstinstanzlich ausgesagt, sie sei
davon ausgegangen, dass das Geld für 10 Jahre fest angelegt werde. Der Beklagte
selbst hat sich im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat ähnlich geäußert, nämlich
dahingehend, den Vertrag als eine Art Bausparvertrag verstanden zu haben.
29
3.
30
Beendet wurde der Vertrag jedoch nach Maßgabe der spezifischen Vertragsregelung
zur Abgangsentschädigung.
31
Sowohl auf dem Zeichnungsschein als auch in § 5 Nr. 4 der Genussrechtsbedingungen
findet sich die Regelung einer Abgangsentschädigung für den Fall der vertragswidrigen
Beendigung oder der Zahlungseinstellung durch den Genussrechtsinhaber. Dieser
schuldet danach als Abgangsentschädigung das Agio sowie 12% der gezeichneten
Nominaleinlage.
32
Fraglich und demgemäß zwischen den Prozessparteien umstritten ist der Charakter
dieser Regelung, und zwar in dem Sinne, ob danach eine vertragswidrige Beendigung
durch unberechtigte Kündigung und/oder (bloße) Zahlungseinstellung seitens des
Genussrechtsinhabers eine automatische Vertragsbeendigung für die Zukunft unter
Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung zur Folge hat (so der Beklagte) oder ob
die Regelung lediglich eine zulässige Schadenspauschalierung beinhaltet (so der
Kläger). Der Senat gibt aus folgenden rechtlichen Erwägungen der Rechtsauffassung
des Beklagten im Ergebnis den Vorzug:
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Unabhängig von der Stellung der Klausel in den Genussrechtsbedingungen und/oder
auf dem Zeichnungsschein handelt es sich in jedem der beiden Fälle unzweifelhaft um
eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 Abs. 1 BGB (im Folgenden: AGB). Sie
gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch als von der Insolvenzschuldnerin gestellt.
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Aus § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB ergibt sich, dass AGB für den Kunden verständlich sein
müssen. Nur Regelungen, die dem Transparenzgebot entsprechen, werden daher
überhaupt Vertragsinhalt (vgl. Palandt-Grüneberg, § 305 RN 41 mwN). Die Klausel
muss also in ihrem Kernbereich klar und für einen Durchschnittskunden verständlich
sein.
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Die Regelung zur Abgangsentschädigung betrifft in ihrem Kernbereich erkennbar die
Folgen vertragswidrigen Verhaltens seitens des Genussrechtzeichners. Unklar und
auslegungsbedürftig ist sie allein hinsichtlich der Frage, ob sie selbständig als
Rechtsfolge/Sanktion die automatische Vertragsbeendigung, den "Abgang" und eine
Entschädigungszahlung anordnet oder ob sie eine bloße Schadenspauschalierung
beinhaltet.
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Ob damit ihr Kernbereich betroffen ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung:
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Bejaht man eine Kernbereichsbetroffenheit, ist die Klausel mangels Transparenz nicht
Vertragsbestandteil geworden. Es gelten die allgemeinen Regeln der §§ 280 ff. BGB.
Danach kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur nach erfolglosem Ablauf einer
Nachfristsetzung erfolgen, die hier nicht vorliegt. Zudem wurde zu keinem Zeitpunkt von
der Insolvenzschuldnerin oder dem Kläger Schadensersatz verlangt. Vielmehr wird
Erfüllung begehrt.
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Verneint man eine Kernbereichsbetroffenheit, ist der Anwendungsbereich der sog.
Unklarheitenregelung nach § 305c Abs. 2 BGB eröffnet. Danach gehen Zweifel bei der
Auslegung zu Lasten des Verwenders, hier also der Insolvenzschuldnerin und damit
des Klägers.
39
Bei AGB gilt der Grundsatz objektiver Auslegung (vgl. Palandt-Grüneberg, § 305c RN
15 mwN). Danach sind AGB ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich
nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von
einer verständigen und redlichen Vertragspartei unter Abwägung der Interessen der
normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. Palandt, aaO).
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Für eine mögliche Auslegung iSe Vertragsbeendigung für die Zukunft spricht zunächst
der Wortlaut "Abgangsentschädigung" bei Zahlungseinstellung statt Schadensersatz.
Diese Formulierung lässt sich so verstehen, dass die vertragswidrige vorzeitige Lösung
vom Vertrag den "Abgang" und die Verpflichtung zur Zahlung einer "Entschädigung" zur
Folge hat.
41
Sind die Genussrechtsbedingungen wirksam einbezogen, wird eine solche Auslegung
zusätzlich durch den Standort der Regelung in den Bedingungen, also in § 5 Nr. 4
gestützt. In § 5 werden nämlich zunächst in Nr. 1 und 2 die ordentliche Kündigung
frühestens nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren mit
2jähriger Kündigungsfrist und in Nr. 3 die außerordentliche Kündigung (nur) aus
wichtigem Grund geregelt. Das sind die Möglichkeiten einer vertragsgerechten
Beendigung der Genussrechtsbeteiligung. In Nr. 4 folgt dann die
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"Abgangsentschädigungs"-Regelung bei vertragswidrigem Verhalten und in Nr. 5 die
Modalitäten für die Rückzahlung des wirksam gekündigten Genussrechtskapitals. Nr. 4
lässt sich damit so verstehen, dass hierin die Folgen eines vertragswidrigen Verhaltens
in Form der Einstellung der Kapitalzufuhr geregelt sind, und zwar im Hinblick auf die
noch nicht erfüllten Verpflichtungen, sprich die noch vertraglich geschuldeten
Ratenzahlungen, während Nr. 5 das Schicksal des eingezahlten Kapitals behandelt.
Gestützt wird diese Auslegung zudem durch die Ausführungen im Verkaufsprospekt auf
S. 38 unter "Vertragswidrige Auflösung", die fast wortgleich unter dieser Überschrift die
"Abgangsentschädigungs-Regelung" wiederholen.
Für eine solche Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck der
Genussrechtsbeteiligung mit Eigenkapitalcharakter: Die Insolvenzschuldnerin wollte
sich verlässlich kontinuierlich Kapital beschaffen und nicht Geld investieren, um Raten
einzuklagen und das Kosten- und Durchsetzbarkeitsrisiko zu tragen. So heißt es im
Verkaufsprospekt (S. 38), dass "großer Wert auf ein langfristiges und störungsfreies
Beteiligungsverhältnis gelegt werde". Daher werde in "Härtefällen (u.a. bei Änderung
der wirtschaftlichen Verhältnisse)" bei entsprechendem Nachweis eine Stundung der
mtl. Ratenzahlungen gewährt (ebenso auch S. 41 unten).
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Ein automatisches Ausscheiden des im Gegensatz dazu lediglich zahlungsunwilligen
Genussrechtsberechtigten gegen Entschädigung entsprach vor diesem Hintergrund der
Intention der Insolvenzschuldnerin. Es ermöglichte es zudem grundsätzlich, die
Genussrechte anderweitig zu vergeben und so neue zahlungskräftige und –willige
Genussrechtszeichner zu beteiligen, um das erwünschte und benötigte Kapital
störungsfrei zu beschaffen. Hinzukommt, dass gegen die Auslegung als bloße
Pauschalierung der Schadenshöhe spricht, dass sich in den Genussrechtsbedingungen
keine Regelung zu den Rechten der Insolvenzschuldnerin bei Zahlungseinstellung oder
unberechtigter Kündigung eines Ratenvertrages findet. Das ist nach objektiver
Auslegung nur so zu verstehen, dass der Genussrechtsinhaber bei dem benannten
vertragswidrigen Verhalten automatisch die Abgangsentschädigung schuldet.
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Jedenfalls aber ist eine solche vom erstinstanzlich erkennenden Gericht
zugrundegelegte und vom Beklagten geteilte Auslegung der Regelung ebenso rechtlich
möglich und vertretbar wie eine Auslegung als Schadenspauschalierung, die die
Vorgaben des § 309 Nr. 5 BGB beachtet, so dass die Unklarheitenregelung des § 305c
Abs. 2 BGB zu Gunsten des Beklagten greift.
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Das wiederum bedeutet, dass zunächst festzustellen ist, ob die Klausel bei
kundenfeindlichster Auslegung als Anordnung des automatischen "Abgangs" der AGB-
Kontrolle standhält. Dies ist zu verneinen, da wegen der Abweichung von wesentlichen
Grundgedanken der §§ 280 ff. BGB infolge des Verzichts auf den fruchtlosen
Nachfristablauf eine unangemessene Benachteiligung iSd § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
vorliegt.
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Die Klausel ist somit entweder nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil
geworden oder aber in Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr.
1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
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Die Konsequenz daraus wäre, dass der Beklagte infolge der unberechtigten Kündigung
und der Zahlungseinstellung nicht automatisch aus dem Vertrag ausgeschieden wäre.
Er schuldete somit zwar keine Abgangsentschädigung, aber weiterhin Erfüllung der
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eingegangenen Verpflichtung ab November 2006.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 1998, 594, 595; auch
Palandt-Grüneberg, Vorb v § 307 RN 7 mwN) kann sich der Verwender jedoch nicht auf
die Unwirksamkeit der Klausel berufen, wenn sie im Einzelfall den Kunden begünstigt.
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Das ist vorliegend der Fall, da der Beklagte in Anwendung der
Abgangsentschädigungsregelung weniger schuldet als bei Fortsetzung des Vertrages:
50
Bei Fortsetzung des Vertrages schuldete der Beklagte unzweifelhaft die Zahlung der
monatlichen Raten bis zur Insolvenzeröffnung am 02.05.2008, also bis einschließlich
April 2008, denn die Raten waren am letzten Werktag des Monats fällig. Das sind also
jedenfalls die Raten von November 2006 – April 2008 und damit 1.620 €. In diesem
Umfang erlitte der Beklagten einen Vermögensnachteil, da die Nachrangigkeit seiner
Ansprüche im Insolvenzverfahren iSd § 39 InsO bereits rechtskräftig festgestellt wurde
und die Insolvenzmasse nach den Erklärungen des klägerischen
Prozessbevollmächtigten gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO im Senatstermin nur zur
Befriedigung der vorrangigen Insolvenzgläubiger nach einer Quote von 10 – 12%
ausreichen wird.
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Nach der Regelung zur Abgangsentschädigung reduziert sich hingegen der
Vermögensnachteil auf 1.296 €. Verwirkt wurde die Entschädigung durch die
Zahlungseinstellung zu November 2006. Die im Lastschriftverfahren zunächst
eingezogene Rate für November 2006 wurde nach Widerspruch des Beklagten nämlich
am 14.12.2006 seinem Konto wieder gutgeschrieben.
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Die Abgangsentschädigung setzt sich der Höhe nach zusammen aus dem Agio, das der
Beklagte mit der 1. Einmalzahlung bereits beglichen hat, und aus 12% der gezeichneten
Nominaleinlage. Das sind 1.296 € (= 12% von 10.800 €), was schon wertmäßig eine
geringere wirtschaftliche Belastung im Verhältnis zur Weiterbedienung des Vertrages
bedeutet. Entgegen den Ausführungen im Urteil erster Instanz kommt insoweit aber
keine Verrechnung mit den bis einschließlich Oktober 2006 gezahlten Raten in Betracht;
denn die Entschädigungsregelung bezieht sich ausschließlich auf die noch
ausstehenden Raten, die vertragswidrig nicht mehr gezahlt werden. Die Entschädigung
soll also "nur" oder gerade abgelten, dass der Vertrag zukünftig nicht weiter erfüllt wird.
53
Somit ist die Anwendung der Abgangsentschädigungsregelung für den Beklagten im
konkreten Einzelfall günstiger. Seine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der
streitgegenständlichen Raten besteht daher ab November 2006 nicht mehr. Da nach
den Erörterungen im Senatstermin jedoch davon auszugehen ist, dass der Kläger
hilfsweise sein Zahlungsbegehren auch auf die Abgangsentschädigungsregelung
stützen will, war der Beklagte zur Zahlung der danach geschuldeten Entschädigung iHv
1.296 € zu verurteilen.
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Die vertragswidrige Zahlungseinstellung erfolgte bereits ab November 2006 und somit
vor Insolvenzeröffnung. Infolgedessen ist letztere nur insoweit von Bedeutung, als die
Forderung der Insolvenzschuldnerin in die Masse gemäß § 35 InsO fällt und vom
Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO eingefordert werden kann.
55
4.
56
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist auch nicht gemäß § 389 BGB durch
Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen seitens des Beklagten untergegangen.
57
Soweit der Beklagte eine Falschberatung durch den Berater U behauptet, ist weder
dargetan noch sonst ersichtlich, dass letzterer für die Insolvenzschuldnerin als
Handelsmakler iSd § 93 HGB oder als Handelsvertreter iSd § 84 HGB oder als
Erfüllungsgehilfe iSd § 278 BGB aufgetreten wäre. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass der Berater U ausschließlich in Geschäftsbeziehungen zu dem Beklagten stand.
Eine etwaige Falschberatung seitens des Beraters des Beklagten U verpflichtet die
Insolvenzschuldnerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz.
58
In 2. Instanz hat der Beklagte zudem die Aufrechnung mit einem
Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung, also wegen inhaltlicher Unrichtigkeit
des Verkaufsprospektes, für den die Insolvenzschuldnerin im Prospekt ausdrücklich die
Verantwortung übernommen hat, erklärt.
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Da ein solcher Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241
Abs. 2 BGB oder aber gemäß § 13 VerkaufsprospektG jedenfalls vor Insolvenzeröffnung
entstanden ist, besteht zunächst kein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot gemäß §
96 InsO.
60
Der Beklagte hat aber die Haftungsvoraussetzungen nicht schlüssig dargelegt. Er macht
lediglich geltend, im Prospekt werde nicht widerspruchsfrei über die Risiken aufgeklärt,
da die Risiken durch Anpreisungen relativiert würden.
61
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der
Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im
Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle
Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein
können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, BeckRS 2008, 4773
mwN). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln
können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand
der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen,
das er von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. hier der Anlage vermittelt (vgl.
BGH, NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings
eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen
(BGH, NZG 2007, 663).
62
Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Fehlerhaftigkeit des Prospektes nicht
dargetan; denn es wird an mehreren Stellen im Prospekt deutlich hervorgehoben und
unmissverständlich auf das erhöhte Risiko der Anlage, das sich auch in einem
Totalverlust realisieren könne, hingewiesen. Es finden sich diese Hinweise auf den
Seiten 5, 6, 14, 16 f., 37, 39 und insbesondere explizit auf den Seiten 44 – 47 des
Prospektes. Vor dem Hintergrund dieser an verschiedenen Stellen des Prospektes
enthaltenen und sich damit wiederholenden, z.T. ausführlichen Risikohinweise ist
weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass bzw. inwiefern die in dem Prospekt
natürlich auch dargestellten möglichen positiven Aspekte einer Genussrechtszeichnung
das damit verbundene Risiko dergestalt beschönigen, dass ein unrichtiges oder
unvollständiges Gesamtbild der Investition gezeichnet wird.
63
II.
64
Der Anspruch auf Zinszahlung ist gerechtfertigt unter Verzugsgesichtspunkten in
gesetzlicher Höhe ab dem 20.06.2008.
65
III.
66
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 ZPO, die über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
67
IV.
68
Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen einer solchen
Zulassung gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine
grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalls
zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke
der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer
höchstrichterlichen Rechtsprechung ab; die vom Senat entschiedenen Rechtsfragen
werden auch sonst in der Literatur nicht streitig erörtert. Der vorliegende Einzelfall gibt
auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des
materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende
Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 543 RN 11 ff.).
69