Urteil des OLG Hamm vom 01.02.2006

OLG Hamm: haftpflichtversicherer, halter, rückgriffsanspruch, ausnahme, belastung, interessenabwägung, avb, zustellung, verzicht, erlass

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 212/05
Datum:
01.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 212/05
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 280/05
Tenor:
1.)
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
versagt.
2.)
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.
Gründe:
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I.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund eines von ihr regulierten
Haftpflichtschadens in Regress.
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Der am 23.03.1987 geborene Beklagte verursachte am 05.04.2003 mit dem bei der
Klägerin haftpflichtversichertem Pkw seiner Mutter in I einen Verkehrsunfall. Er richtete –
u. a. aufgrund überhöhter Geschwindigkeit - an einem geparkten Pkw einen – von der
Klägerin regulierten - Schaden in Höhe von insgesamt 5.874,93 € an. Nach dem Unfall
entfernte sich der Beklagte von dem Unfallort. Eine Polizeistreife griff den Beklagten
gegen 0.45 Uhr auf. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 0,82
Promille. Der Beklagte befand sich nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis;
seine Mutter, mit der der Beklagte zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte,
hatte ihm die Nutzung des Pkw nicht gestattet.
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Dem Anspruch der Klägerin hat der Beklagte entgegengesetzt, dass er wegen des
Familienprivilegs analog § 67 Abs. 2 VVG von der Haftung befreit sei. Das Landgericht
hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und dabei eine analoge Anwendung des §
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67 Abs. 2 VVG abgelehnt.
Mit der Berufung, für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
begehrt, beruft er sich weiterhin (und lediglich) auf § 67 Abs. 2 VVG.
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II.
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Dem Beklagten war Prozesskostenhilfe zu versagen. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klage ist begründet.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Klägerin den geltend gemachten
Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zuerkannt. Der Beklagte kann sich
gegenüber der Klägerin nicht erfolgreich auf das in § 67 Abs. 2 Satz 1 VVG normierte
Familienprivileg berufen.
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1.) Der Anspruch der Klägerin ist – bei vorläufiger Ausblendung des § 67 Abs. 2 VVG –
dem Grunde und der Höhe nach
nicht
Abs. 2 Satz 1 BGB, § 3 Nr. 2, 9 PflVG, § 10 Nr. 2 AKB. Die Leistungsfreiheit der Klägerin
gegenüber dem Beklagten als mitversicherte Person folgt aus § 2 b Nr. 1 b, c, e AKB ,
weil der Beklagte zum Unfallzeitpunkt nicht berechtigt war, den Pkw zu führen, er nicht
die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besaß und er in Folge des Genusses alkoholischer
Getränke nicht in der Lage war, den Pkw sicher zu führen. Daneben ist die Klägerin
nach §§ 7 I Nr. 2 AKB, 7 V AKB leistungsfrei, weil der Beklagte vorsätzlich die
Aufklärungsobliegenheit verletzte, als er sich unerlaubt vom Unfallort entfernte.
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Aus der Verletzung der Obliegenheiten gem. § 2 b AKB folgt vorliegend eine
Leistungsfreiheit von 5.000,00 € (§ 2 b Nr. 2 AKB), aus § 7 V Nr. 2 AKB ergibt sich eine
Leistungsfreiheit in Höhe von 2.500,00 €. Der Versicherer kann sich auf die Addition
dieser Beträge berufen (BGH, Urteil vom 14. September 2005 – Az: IV ZR 216/04 -
VersR 2005, 1720). Der geltend gemachte Betrag liegt unter diesem Gesamtbetrag.
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2.) Der Rückgriffsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VVG
ausgeschlossen.
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a) Eine unmittelbare Anwendung der vorgenannten Vorschrift kommt nicht in Betracht.
Der Haftpflichtversicherer erfüllt mit der Schadensersatzzahlung eine eigene
Verpflichtung; der Versicherer erwirbt den Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer nicht
gemäß § 67 Abs. 1 VVG vom Versicherungsnehmer, sondern gemäß § 426 Abs. 2 BGB
unmittelbar vom Haftpflichtgläubiger. Der Versicherer erwirbt bei der Befriedigung der
Haftpflichtansprüche auch nicht gleichzeitig gemäß § 67 Abs. 1 VVG den
Ausgleichsanspruch des Halters (hier: Mutter des Beklagten) gegen den Fahrer (hier:
der Beklagte). Zwar steht im Falle gesamtschuldnerischer Haftung zwischen Halter und
Fahrer bei gleichzeitiger Alleinhaftung des Fahrers im Innenverhältnis dem Halter
gegenüber dem Fahrer ein Befreiungsanspruch zu, solange der Haftpflichtgläubiger
noch nicht befriedigt ist. Dieser Anspruch des Halters (gegen den Fahrer) lässt den
Deckungsanspruch des Halters gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag
unberührt. Der Befreiungsanspruch besteht aber nur
solange
Deckungsanspruch, wie der Haftpflichtgläubiger von dem Versicherer noch nicht
befriedigt worden ist. Nach Befriedigung durch den Versicherer ist der Anspruch
gegenstandslos. Da § 67 Abs. 2 VVG eine Ausnahme von der Regel des
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§ 67 Abs. 1 VVG darstellt, kann § 67 Abs. 2 VVG nicht eingreifen, wenn der Tatbestand
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§ 67 Abs. 1 VVG darstellt, kann § 67 Abs. 2 VVG nicht eingreifen, wenn der Tatbestand
des § 67 Abs. 1 VVG nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen: BGH VersR 1984, 327; VersR
1988, 1062).
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b) Eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG kommt nach Auffassung des Senats
nicht in Betracht.
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aa) Der BGH hat sich in seinen Urteilen vom 18. Januar 1984 – Az: IVa ZR 73/82 VersR
1984, 327 – und vom 13. Juli 1988 – Az: IVa ZR 55/87, VersR 1988, 1062 –
gegen
analoge Anwendung der vorgenannten Vorschrift ausgesprochen. Danach reicht allein
der Schutzzweck der Norm (Schutz des Versicherungsnehmers vor mittelbarer
Belastung; Wahrung des Familienfriedens) zur analogen Anwendung einer Norm nicht
aus. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der
er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leisten lassen wie beim Erlass der
entsprechend anzuwendenden Gesetzvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis
gekommen wäre; bei § 67 Abs. 2 VVG, ob dem Versicherer im vorliegenden Fall ein
Verzicht auf den Regressanspruch ebenso zuzumuten ist wie in dem Fall des
unmittelbar anzuwendenden § 67 Abs. 2 VVG. Dieses sei zu verneinen. Die
Interessenlage sei in beiden Fällen verschieden. Dem mitversicherten Fahrer
gegenüber sei die Versicherung in Fällen der vorliegenden Art leistungsfrei. Der
Umstand, dass der Versicherer dem Unfallopfer den Schaden ersetzen müsse, beruhe
auf der durch das Pflichtversicherungsgesetz im öffentlichen Interesse eingeführten
vorläufigen
Schadensersatzanspruches auf den Haftpflichtversicherer ausschließen, würde man
diese vorläufige Einstandspflicht in eine
endgültige
gezwungen, ein bestimmtes Risiko – Schadensverursachung durch einen
unberechtigten, alkoholisierten und führerscheinlosen Fahrer – zu decken, obwohl er
dieses Risiko erkennbar (AVB) nicht übernehmen und ihm der Gesetzgeber dieses
Risiko auch nicht zumuten will (BGH aaO, Ziff. II2b).
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bb) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (so auch OLG Celle, Urteil vom 9.
September 2004 – Az: 5 U 67/04 – NJOZ 2005, 1124; Prölss, VVG, 27. Aufl., zu § 67
RdNr. 42 m.w.N.). Hiermit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der vom
Beklagten aufgeführten und im Rahmen einer Prozesskostenhilfebeschwerde
ergangenen Senatsentscheidung vom 16.07.1987 (Az: 20 W 36/97, NJW-RR 1988, 93).
Dort hatte der Senat die zu entscheidende Rechtsfrage nicht abschließend entschieden,
sondern sie im Hinblick auf das gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt vom
31.03.1987 (ZfS 1987,82) vor dem BGH anhängige Revisionsverfahren offen gelassen.
Der BGH hat sich mit der Entscheidung vom 13. Juli 1988 (VersR 1988, 1062) in
Fortführung seiner Rechtsprechung (VersR 1984, 327) gegen eine analoge Anwendung
des § 67 Abs. 2 VVG ausgesprochen (s.o) und das Urteil des OLG Frankfurt
aufgehoben. Der Kläger zeigt keine Umstände auf, die dem Senat Veranlassung geben
könnten, von der Rechsprechung des BGH abzuweichen.
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III.
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Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zustellung des
Beschlusses Stellung zu nehmen.
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