Urteil des OLG Hamm vom 13.10.2008

OLG Hamm: fristlose kündigung, einstweilige verfügung, webseite, dvd, wichtiger grund, mitgliedschaft, agb, gewinnspiel, gestaltung, daten

Oberlandesgericht Hamm, 31 W 38/08
Datum:
13.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 W 38/08
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 O 251/08
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Landgerichts Bielefeld vom 25.07.2008 abgeändert.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie die Kosten
des Beschwerdefahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.500,- € festgesetzt.
G r ü n d e:
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Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin
hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen, da der
zulässige Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung des
Amtsgerichts Bielefeld vom 25.02.2008 Erfolg gehabt hätte.
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1.
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Die von der Antragstellerin auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung setzte einen
Verfügungsanspruch sowie einen Verfügungsgrund nach Maßgabe der §§ 935, 940
ZPO voraus. Bereits ein Verfügungsgrund ist von der Antragstellerin weder hinreichend
dargelegt noch glaubhaft gemacht worden.
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Die Antragstellerin hat mehrfach vorgetragen, nicht Betreiberin der Internetseiten
"movie-tester.com" und "das-tvquiz.com" zu sein; sie könne – so ihre eidesstattliche
Versicherung – lediglich "nicht völlig ausschließen, dass Zahlungen von Kunden" (Bl.
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Antragstellerin zu den Betreibern der streitgegenständlichen Seiten steht, legt sie nicht
dar. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin selbst an der
Fortsetzung des Girokontovertrages dringend angewiesen war. Denn dass die
Antragstellerin das Konto für die Abwicklung eigener Geschäfte nutzte, mithin im
Rahmen einer eigenen Geschäftstätigkeit auf die Kontoverbindung angewiesen
gewesen ist, ist – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht ersichtlich. So ist
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insbesondere nicht vorgetragen, in welchem Bereich die Antragstellerin überhaupt
geschäftlich tätig sein will.
2.
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Darüber hinaus bestand auch kein Verfügungsanspruch, da die fristlose Kündigung der
Antragsgegnerin rechtmäßig war. Ein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 AGB-
Sparkassen ist dann gegeben, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die
Fortsetzung der Geschäftsbeziehung dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann.
Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Girokonto für strafbare oder verbotene
Aktivitäten genutzt wird (vgl. BGHZ 154, 146 ff.). Solche Aktivitäten sind bereits in
Zusammenhang mit der Webseite "movie-tester.com" festzustellen; auf die Bewertung
der weiteren Seite "das-tvquiz.com" kommt es nicht mehr an.
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Der Verfasser der Webseite "movie-tester.com" hat mittels Aufmachung und
Formulierung seines Vertragsangebotes gezielt eine Gestaltung gewählt, die objektiv
geeignet und – nach Überzeugung des Senats – auch subjektiv bestimmt ist, den
Adressaten über die Folgen seiner Anmeldung zu täuschen.
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Zunächst fällt auf, dass die Webseite in Großlettern mit den Sätzen "Ihre Meinung ist uns
eine TOP-DVD wert" sowie "Jetzt TOP-DVD bewerten und behalten" wirbt. Bereits aus
diesen Überschriften schließt der unbefangene Leser, dass es bei dem Angebot allein
um eine Meinungsumfrage geht und der Nutzer für die Beteiligung hieran die von
diesem zu bewertende DVD behalten darf. Dieser – erste – Eindruck wird durch die
weiteren mit 1. bis 4. bezifferten Punkte bestätigt. Auch diese Punkte suggerieren, dass
die Anmeldung des Nutzers mit seinen Daten lediglich dazu dient, ihm den Fragebogen
sowie die versprochene DVD zuzusenden und ihm zusätzlich die Teilnahme an einem
Gewinnspiel zu ermöglichen, ohne dass damit Kosten verbunden sind. Diese
Fehlvorstellung wird noch dadurch verstärkt, dass das Anmeldefeld mit "DVD-abholen"
bezeichnet ist; auch dies lässt den Leser in dem Glauben, die Dateneingabe sei
lediglich erforderlich, um gleichzeitig mit dem Fragebogen die versprochene DVD zu
erhalten. Auf einen deutlichen Hinweis auf eine kostenpflichtige Mitgliedschaft –
welcher beispielsweise als gesonderter Punkt 5 hätte aufgenommen werden können –
ist verzichtet worden, obwohl es außer Frage steht, dass dieser Umstand für die
Entscheidung des Nutzers, ob eine Anmeldung mit seinen Daten erfolgt, maßgeblich ist.
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Die Fehlvorstellung des Lesers, eine kostenlose Leistung in Anspruch zu nehmen, wird
nicht dadurch beseitigt, dass der Leser vor Anmeldung bestätigen muss, die AGB und
Kunden-Infos zur Kenntnis genommen zu haben. Angesichts der beschriebenen
Gestaltung der Webseite musste der Nutzer schon nicht damit rechnen, dass in den
AGB zusätzlich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft vereinbart wird. Dies gilt umso mehr,
als AGB grundsätzlich lediglich Regelungen zu bereits eingegangenen
Vertragsverhältnissen enthalten, diese aber nicht ohne jeglichen vorangegangenen
Hinweis im eigentlichen Haupttext begründen. Zum anderen war der Aufruf der AGB für
die Anmeldung nicht erforderlich, so dass auch keinesfalls davon ausgegangen werden
konnte, dass die AGB – insgesamt mehrere dicht beschriebene Seiten – von den
Nutzern tatsächlich gelesen werden. Darüber hinaus wird in den AGB über die Kosten
der Mitgliedschaft auch nicht sogleich am Anfang des Textes aufgeklärt, sondern der
monatliche Beitrag von 19,90 € erscheint erstmals unter Punkt 6; der Verbraucher hätte
insoweit zudem zunächst eine Vielzahl von Informationen lesen müssen, bevor er auf
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die für ihn wichtige Preisangabe stößt.
Soweit nach dem Feld "DVD-abholen", mit dessen Anklicken die vermeintliche
Mitgliedschaft begründet wird, ein Text folgt, in dem die kostenpflichtige Mitgliedschaft
erwähnt ist, ist dieser Text aufgrund seiner Farbgestaltung (weiß bis hellblau auf
hellblau) und der geringen Schriftgröße schon objektiv nicht geeignet, den Nutzer auf
die Folgen seiner Anmeldung aufmerksam zu machen; der Text ist weder deutlich
lesbar noch sonst gut wahrnehmbar. Hinzu kommt, dass der Text sich außerhalb der
eigentlichen, auf blauem Hintergrund hell gestalteten Werbeseite befindet und der
Hinweis auf die Mitgliedschaft und den Mitgliedsbeitrag erst im vierten Satz – nach für
den Leser unbedeutenden Ausführungen zu seiner Identifizierbarkeit im Falle von
Missbrauch und wissentlichen Falschangaben sowie zum Gewinnspiel – erscheint; der
Hinweis ist damit keinesfalls ohne weiteres auffindbar. Schließlich wird der Text bei
normaler Bildschirmeinstellung nur sichtbar, wenn der Nutzer die Seite bis ganz nach
unten durchscrollt. Im Hinblick auf diese Umstände sowie im Hinblick darauf, dass die
Kenntnisnahme des Textes für die Anmeldung nicht erforderlich ist, die Anmeldung
zudem bereits vor Beginn des Textes abgeschlossen werden kann, ist es nicht
wahrscheinlich, dass dieser Text vom Nutzer vor seiner Anmeldung – zudem noch
vollständig – gelesen wird.
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Zweifel bestehen nach Ansicht des Senats auch nicht daran, dass die Verantwortlichen
der Webseite die Fehlvorstellung des Nutzers über die Folgen der Anmeldung
vorsätzlich herbeiführten bzw. noch herbeiführen, und zwar in der Absicht, unter
Berufung auf die Anmeldung anschließend die vermeintlich geschuldeten
Mitgliedschaftsbeiträge vom Nutzer einzutreiben. Vorliegend lassen bereits der
gewählte Text, der Aufbau und die gewählte konkrete Gestaltung der Webseite nur
diesen Schluss zu; es drängt sich – wie oben ausgeführt – bei Betrachtung der Seite für
jeden auf, dass ein Großteil der Leser aufgrund der nur versteckten Hinweise hierauf
nicht bemerken wird, dass durch Dateneingabe und Anklicken des Feldes "DVD-
abholen" eine kostenpflichtige Mitgliedschaft begründet werden soll. Die Gestaltung der
Webseite zielt erkennbar darauf ab, dem Leser den falschen Eindruck zu vermitteln,
dass er mit Anmeldung als Gegenleistung für die Teilnahme an einer Befragung eine
kostenlose DVD erhält sowie zusätzlich an einem Gewinnspiel teilnimmt. Abgesehen
davon ist unbestritten, dass die für die Webseite Verantwortlichen zuvor bereits ähnlich
gestaltete Seiten – u.a. "movie-tester.de" – betrieben haben, die untersagt worden sind;
auf die einschlägigen Internethinweise zum Geschäftsgebaren der Verantwortlichen
sowie auf den Rat verschiedener Institutionen, Rechnungen für diese Webseite nicht zu
bezahlen, weist die Antragsgegnerin zutreffend hin. Fest steht auch, dass gegen die
Verantwortlichen der Seite "movie-tester.com" Strafanzeigen wegen Betruges gestellt
worden sind. Dass die Verantwortlichen trotz erfolgter Abmahnungen und Strafanzeigen
die Webseite nicht aufgegeben haben, sondern sie in der ihnen bekannten
irreführenden Form weiter betreiben – nach unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin
sogar mittels Änderung der web-Adresse "movie-tester.de" in "movie-tester.com", um
bereits zugestellte Abmahnungen zu umgehen – zeigt ebenfalls, dass den
Verantwortlichen allein daran gelegen ist, den Verbraucher (weiter) zu täuschen, um
sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Es hätte ansonsten nichts näher gelegen, nach
Erhalt der Abmahnungen und nach Kenntnis von den Strafanzeigen deutlich darauf
hinzuweisen, dass der Nutzer aufgrund seiner Anmeldung nicht nur eine "TOP-DVD"
erhält und an einem Gewinnspiel teilnimmt, sondern auch eine "Premium-
Mitgliedschaft" für 19,90 € monatlich eingeht.
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Da das Girokonto der Antragstellerin von den Verantwortlichen der Webseite als
Zahlungskonto genutzt wurde und das Konto damit der Begehung von Straftaten diente,
war es für die Antragsgegnerin unzumutbar, das Vertragsverhältnis mit der
Antragsstellerin fortzusetzen. Die fristlose Kündigung ist zu Recht ausgesprochen
worden; berechtigte Belange der Antragstellerin standen nicht entgegen.
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Dahin stehen kann insoweit, ob eine fristlose Kündigung der Antragsgegnerin auch
deswegen gerechtfertigt war, weil die Verantwortlichen der Webseite – wie die
Antragsgegnerin behauptet – zudem von Anfang an nicht leistungsbereit waren, mithin
die in Aussicht gestellten zwei DVD monatlich tatsächlich nicht an die vermeintlichen
Mitglieder versenden wollten und auch insoweit betrügerisch handelten. Gleichfalls
kann dahin stehen, ob schon ein wettbewerbswidriges Verhalten der Betreiber der
Webseite eine fristlose Kündigung des Girovertrages gerechtfertigt hätte. In Betracht
kommen hier Verstöße u.a. nach §§ 3, 5 UWG wegen Irreführung, nach §§ 3, 4 Nr. 11
UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 6 PAngV wegen unzureichender Erkennbarkeit
der Preisangabe, nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 614 BGB wegen
unzulässiger Vorleistungsklausel sowie nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c Abs. 1 S. 1,
312 d Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV wegen inhaltlich unzureichender
Widerrufsbelehrung.
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3.
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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 BGB. Der
Wert für das Beschwerdeverfahren war im Hinblick auf den für das einstweilige
Verfügungsverfahren festgesetzten Wert von 10.000,- € auf bis 2.500,- € festzusetzen.
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