Urteil des OLG Hamm vom 05.06.1989

OLG Hamm (operation, chondropathia patellae, aufklärung, abweisung der klage, eingriff, schaden, behandlung, umfang, versuch, behauptung)

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 351/88
Datum:
05.06.1989
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
3 U 351/88
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 16 O 464/86
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juli 1988 verkündete Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen,
soweit sie sich gegen den Grund der
Schmerzensgeldzahlungsverurteilung und gegen den
Feststellungsausspruch richtet.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das genannte Urteil
ergänzend so abgeändert:
Der Antrag der Klägerin auf Ersatz ihres bezifferten materiellen
Schadens ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Klägerin auch allen zukünftigen materiellen Schaden aus der
Operation vom xxx zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf
Sozialleistungsträger übergegangen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen
Schadens wegen der Folgen einer Kniegelenksoperation in Anspruch.
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Die im Jahre xxx geborene Klägerin zog sich im März xxx beim Aussteigen aus dem
Auto ein Verdrehtrauma des linken Beins zu und litt seither an Schmerzen im linken
Kniegelenk, zu deren diagnostischer Abklärung sie sich im Mai xxx stationär in dem von
dem Beklagten zu 2) getragenen Krankenhaus für Sportverletzte in xxx aufnehmen ließ.
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Eine dort am xxx wegen des Verdachts auf einen Innenmeniskusschaden durchgeführte
arthroskopische Gelenkkontrolle ergab keinen Anhaltspunkt für eine
Meniskusschädigung, zeigte jedoch eine kleine Knorpelerweichung an der medialen
Facette der Patella (Kniescheibenrückfläche), deretwegen der am Krankenhaus für
Sportverletzte als Oberarzt tätige Beklagte zu 1) der Klägerin zunächst eine
konservative Behandlung empfahl, die von dem niedergelassenen Chirurgen xxx im xxx
in Form einer dreimonatigen Spritzentherapie mit Dona,2oo S sowie begleitenden
hyperämisierenden Maßnahmen durchgeführt wurde. Da diese Behandlung zu keiner
Besserung der Beschwerden führte, rieten sowohl der Zeuge xxx als auch der Beklagte
zu 1) im xxx zu operativen Intervention, zu deren Durchführung sich die Klägerin am xxx
erneut im Krankenhaus für Sportverletzte stationär aufnehmen ließ. Dort unterzeichnete
sie nach einem Aufklärungsgespräch mit dem Zeugen xxx am selben Tage eine
schriftliche Einwilligungserklärung, in der die vorgesehene Maßnahme mit
"Gelenkinspektion links, ggf. Knorpelglättung, Meniskusresektion od. Roux-Bandi"
beschrieben ist und als mögliche Komplikationen "Gelenkinfektion,
Wundheilungsstörungen, Nervenverletzung, Thrombose" genannt sind.
Am xxx führte der Beklagte zu 1) unter der Operationsdiagnose einer sog.
Chondropathia patellae (degenerative Knorpelveränderung an der Kniescheibe) bei der
Klägerin eine Arthrotomie nach Roux-Bandi-Viernstein durch, wobei nach Eröffnung des
Kniegelenks eine Knorpelglättung, eine Verlagerung des Kniescheibenbandes zur
Entlastung der angegriffenen Knorpelschicht sowie eine Fixierung der verlagerten
Kniescheibe mit einer Schraube erfolgten. Am xxx wurde die Klägerin mit einem
Kunststoffgips entlassen, in der Zeit vom xxx bis xxx erfolgte eine stationäre
konservative Nachbehandlung und anläßlich eines weiteren stationären Aufenthaltes
vom xxx bis xxx die operative Schraubenentfernung, ohne daß es nach Behauptung der
Klägerin zu einer Besserung ihrer Beschwerden im linken Kniegelenk kam.
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Im xxx ließ die Klägerin wegen zwischenzeitlich aufgetretener Schmerzen auch im
rechten Kniegelenk, als deren Ursache ebenfalls eine Chondropathia patellae
diagnostiziert wurde, von dem Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des xxx Hospitals
xxx eine Knorpelglättung am rechten Kniegelenk durchführen, die ihrer Darstellung nach
zu einer völligen Beschwerdefreiheit führte, während sich die Beschwerden in dem von
dem Beklagten zu 1) operierten linken Kniegelenk nach Behauptung der Klägerin
deutlich verschlimmert haben und auch eine insoweit im xxx von xxx nach der
arthroskopischen Methode erfolgte Nachhandlung keinen Erfolg gebracht hat.
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Unter Hinweis darauf sieht die Klägerin die von dem Beklagten 1) durchgeführte
Operation als mißlungen an und macht die Beklagten hierfür sowohl unter dem
Gesichtspunkt von Aufklärungsversäumnissen als auch von Behandlungsfehlern
verantwortlich, die Klägerin hat dazu in erster Instanz behauptet, daß sie von im Zeugen
xxx zwar über die in der schriftlichen Einwilligungserklärung genannten allgemeinen
Operationsrisiken unterrichtet worden, eine gezielte Aufklärung über Art, Zweck und
Tragweite der durchgeführten Arthrotomie sowie deren Mißerfolgsrisiko aber ebenso
unterblieben sei wie ein Hinweis auf die Alternative eines arthroskopischen Eingriffs,
den die Klägerin mit der Begründung für erforderlich hält, daß es sich dabei um eine der
Arthrotomie in ihrer Wirkung mindestens gleichwertige, aber erheblich schonendere und
- wie die Behandlung ihres rechten Kniegelenks durch xxx zeige - erfolgreichere
Operationsmethode handle.
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Die Klägerin hat deshalb von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen
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Schmerzensgeldes (Vorstellung 20.000,-- DM) und die Feststellung der Ersatzpflicht für
allen zukünftigen Schaden aus der Operation vom xxx begehrt. Das Landgericht hat
diesem Begehren nach Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) sowie
Vernehmung des Zeugen xxx insoweit stattgegeben, als es der Klägerin ein
Schmerzensgeld von 15.000,-- DM zuerkannt und die Ersatzpflicht der Beklagten für
zukünftigen immateriellen Schaden der Klägerin festgestellt hat. Zur Begründung hat
das Landgericht ausgeführt, daß die von der Klägerin erteilte Einwilligung in die
Operation vom xxx unwirksam gewesen sei, weil sich nicht feststellen lasse, daß die
Beklagten der Klägerin eine hinreichende Aufklärung über Art und Weise des Eingriffs,
das damit verbundene Mißerfolgsrisiko sowie die alternative Möglichkeit eines
arthroskopischen Eingriffs hätten zuteil werden lassen.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 543 ZPO Bezug
genommen wird, richten sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung
der Klage begehren, und die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin, mit der
diese ein weiteres Schmerzensgeld (Vorstellung 10.000,-- DM), die Zahlung materiellen
Schadensersatzes in Höhe von 4.601,50 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht
der Beklagten auch für materiellen Zukunftsschaden begehrt.
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Zur Begründung ihres Rechtsmittels machen die Beklagten geltend, daß die Klägerin
entgegen der Annahme des Landgerichts über Art und Umfang des durchgeführten
operativen Eingriffs nur im großen und ganzen und nicht in allen Einzelheiten habe
aufgeklärt werden müssen, und daß es einer Erörterung alternativer
Behandlungsmethoden nicht bedurft habe, weil es zu der durchgeführten Operation
keine von der therapeutischen Funktion her vergleichbare Alternative gegeben habe. In
dem so verstandenen Sinne sei die Klägerin - so behaupten die Beklagten - hinreichend
aufgeklärt worden, weil ihr Art und Umfang des Eingriffs und die damit verbundenen
Risiken nicht nur von dem Zeugen xxx, sondern bereits zuvor von dem Zeugen xxx
eingehend erläutert worden seien und der Beklagte zu 1) persönlich der Klägerin erklärt
habe, daß es sich bei der Operation nur um den Versuch einer Heilung handeln könne.
Die Beklagten bestreiten zudem, daß die Klägerin bei weitergehender Aufklärung von
einer Durchführung der ihrer Meinung noch unerläßlichen Operation Abstand
genommen hätte und leugnen sowohl die in erster Instanz von der Klägerin behaupteten
Behandlungsfehler als auch die behauptete Verschlimmerung der Beschwerden ihres
linken Kniegelenks.
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Die Beklagten beantragen,
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in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und in teilweiser Abänderung des angefochtenen
Urteils
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1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie
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a) ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld mit 4% Zinsen seit
Klageerhebung,
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b) einen Betrag von 4.601,50 DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung der
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Anschlußberufung
zu zahlen,
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2. (Weiter) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, ihr auch den zukünftigen materiellen Schaden aus der Operation vom xxx
zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen
ist.
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Die Beklagten beantragen,
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die Anschlußberufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin hält unter Verteidigung des angefochtenen Urteils daran fest, daß sie nur
unzureichend aufgeklärt worden sei und legt näher dar, daß sie bei der gebotenen
Aufklärung, insbesondere über die Alternative eines arthroskopischen Eingriffs und die
hohe Mißerfolgsquote der durchgeführten Operation, dieser nicht zugestimmt hätte. i
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Die Klägerin behauptet mit näheren Ausführungen, daß sich der Zustand ihres linken
Kniegelenks seit der Operation deutlich verschlechtert und inzwischen auch zu einer
Schädigung der Lendenwirbelsäule geführt habe und macht geltend, daß sie
infolgedessen in der Haushaltsführung erheblich beeinträchtigt sei und hierdurch bisher
einen für die Zeit bis Ende 1988 auf 4.601,50 DM bezifferten Schaden erlitten habe.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen xxx, dem gemäß § 377
ZPO die schriftliche Beantwortung der ihm gestellten Beweisfragen gestattet worden ist,
die uneidliche Vernehmung der Zeugen xxx und xxx sowie durch Einholung eines
Gutachtens, das der Sachverständige Prof. xxx im Senatstermin am 17.4.1989 mündlich
erstattet hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche
Zeugenaussage xxx vom xxx und den Vermerk der Berichterstatterin zur
Sitzungsniederschrift vom 17.4.1989 verwiesen.
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Die die Klägerin betreffenden Krankenunterlagen des Krankenhauses für Sportverletzte
xxx haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe
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Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, über die beiderseitigen Rechtsmittel in dem
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch Teilurteil zu entscheiden, weil der
Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist und lediglich zur Höhe des von der Klägerin
begehrten Schmerzensgeldes sowie des von ihr verlangten materiellen
Schadensersatzes noch weitere Feststellungen erforderlich sind.
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Die Berufung der Beklagten hat - soweit sie sich gegen den Grund ihrer
Schmerzensgeldzahlungsverurteilung und gegen den Feststellungsausspruch des
angefochtenen Urteils richtet – keinen Erfolg, während die Anschlußberufung der
Klägerin hinsichtlich der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch für
materiellen Zukunftsschaden und hinsichtlich des erstmals in dieser Instanz geltend
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gemachten bezifferten materiellen Schadens dem Grunde nach erfolgreich ist.
Allerdings ergibt sich die vom Landgericht zutreffend aus den §§ 823, 831, 847 BGB
hergeleitete dahingehende Ersatzpflicht der Beklagten nicht aus dem Gesichtspunkt
einer fehlerhaften Behandlung der Klägerin. Denn wie der Sachverständige Prof. Dr. xxx
überzeugend - und ohne daß von der Klägerin insoweit noch Beanstandungen erhoben
werden - ausgeführt hat, läßt sich weder anhand des von Dr. xxx bei der Nachoperation
des linken Kniegelenks der Klägerin im xxx vorgefundenen und extrahierten frei
schwebenden Gelenkkörpers noch aus dem von der Klägerin beklagten
Taubheitsgefühl auf Fehler bei der Operation schließen. Auch steht aufgrund der
weiteren Ausführungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Senats fest, daß
diese Operation zwar weder vital indiziert noch dringend, angesichts der Erfolgslosigkeit
der vorausgegangenen konservativen Behandlung aber gerechtfertigt war und auch
zumindest vorübergehend zu einem Heilerfolg geführt hätte, wenn es nicht nach der
Operation zu einer Störung des weichen und knöchernen Gewebes der Klägerin, d.h. zu
einer sog. Sudeck'schen Dystrophie gekommen wäre.
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Die Haftung der Beklagten folgt jedoch daraus, daß die Operation von xxx mangels
hinreichender Aufklärung der Klägerin ohne deren wirksame Einwilligung durchgeführt
worden ist und sich deshalb als rechtswidrige Körperverletzung darstellt.
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Zwar ist den Beklagten darin zu folgen, daß die Aufklärung der Klägerin insoweit
ausreichend war als es um Art und Umfang des vorgesehenen Eingriffs ging, und daß
der Klägerin insoweit weder die Länge der Schnittführung, noch die näheren
Einzelheiten der Operationstechnik erläutert zu werden brauchten. Denn wie die
Beklagten in diesem Zusammenhang zutreffend geltend machen, hatte die Klägerin nur
einen Anspruch darauf, über die Natur des vorgesehenen Eingriffs "im großen und
ganzen" aufgeklärt zu werden. (BGH VersR 83, 493 m. w. N.), was mit dem unstreitigen
Hinweis darauf, daß das Knie von der Außenseite her geöffnet und dabei festgestellte
etwaige Knorpelschäden geglättet werden sollten, sowie dem von dem Zeugen xxx
weiter bekundeten Hinweis auf eine Erläuterung des in der schriftlichen
Einwilligungserklärung genannten Begriffs "Roux-Bandi" als mögliche Verlagerung des
Kniescheibenbandes zur Entlastung des Knorpels hinreichend geschehen ist. Nähere
Einzelheiten der Operationstechnik hätten der Klägerin demgegenüber nur mitgeteilt zu
werden brauchen, wenn sie danach gefragt hatte (BGH a.a.O.), was unstreitig nicht
geschehen ist.
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Eine Pflicht zu weitergehender Aufklärung bestand entgegen der Meinung der Klägerin
auch nicht xxx im Hinblick auf etwaige Behandlungsalternativen. Soweit die Klägerin in
diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. xxx geltend macht, daß sie nicht auf die Möglichkeit einer
Rückbildung der Erkrankung ohne Operation hingewiesen worden sei, mißversteht sie
die Ausführungen des Sachverständigen der auf die Möglichkeit derartiger
Rückbildungen nicht für den hier zu beurteilenden Fall, sondern lediglich allgemein und
zur Bekräftigung seiner Abneigung gegen zu frühzeitige operative Eingriffe hingewiesen
hat. Daß der Sachverständige einen zu frühzeitigen Eingriff hier indes nicht für gegeben
erachtet, ergibt sich sowohl daraus, daß er ohne Operation ein Fortschreiten des
Leidens der Klägerin als sicher bezeichnet hat, als auch daraus, daß er den
durchgeführten Eingriff für indiziert gehalten und erklärt hat, daß er selbst seinerzeit
wahrscheinlich einen vergleichbaren Eingriff, wenn auch mit etwas geringerer
Verlagerung des Streckzuges, vorgenommen hätte.
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Entsprechendes gilt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die von der Klägerin
vermißte Aufklärung über die Möglichkeit eines arthroskopischen Eingriffs. Zutreffend
weisen die Beklagten nämlich insoweit darauf hin, daß die Wahl der
Behandlungsmethode primär Sache des Arztes ist und dieser deshalb auf andere
Behandlungsmethoden regelmäßig nicht, sondern ausnahmsweise nur dann
hinzuweisen braucht, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und
übliche Methoden mit jedoch unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen gibt, mithin
eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten besteht (BGH VersR 88, 190 m. w. N.).
Das war hier unter Zugrundelegung der xxx - insoweit auch von der Klägerin nicht
beanstandeten - Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxx schon deswegen
nicht der Fall, weil der arthroskopische Eingriff - wie er am rechten Kniegelenk der
Klägerin von xxx erfolgreich durchgeführt worden ist - gegenüber der von dem
Beklagten zu 1) durchgeführten Arthrotomie nur einen Teilerfolg hätte haben können,
weil der therapeutische Zweck der beiden Operationsmethoden nicht derselbe ist. Ob -
wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, die Klägerin indes mit näheren
Ausführungen in Zweifel zieht - über die arthroskopische Operationsmethode
darüberhinaus auch 1984/85 noch keine gesicherten Erkenntnisse vorlagen und es sich
mithin seinerzeit noch nicht um eine übliche Methode handelte, kann unter diesen
Umständen ebenso auf sich beruhen, wie die zwischen den Parteien streitige Frage, ob
der von xxx am rechten Kniegelenk der Klägerin durchgeführte Eingriff nur deswegen
erfolgreich war, weil dieses Kniegelenk weniger stark geschädigt war als das von dem
Beklagten zu 1) operierte linke Kniegelenk, so daß es auch einer Erhebung der hierzu
von der Klägerin angebotenen Beweise nicht bedurfte.
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Der Vorwurf der ungenügenden Aufklärung erweist sich im Ergebnis aber deswegen als
gerechtfertigt, weil der Klägerin die Chancen des Eingriffs und die mit ihm verbundenen
weiteren Risiken nicht hinreichend vor Augen geführt worden sind. Ist eine Operation
nämlich - wie hier - weder vital indiziert noch dringlich und ist ihr Erfolg zudem - wie
aufgrund der eigenen Angaben des Beklagten zu 1) feststeht - nicht nur zweifelhaft,
sondern kann es sich dabei - wovon unter Zugrundelegung der Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. xxx auszugehen ist - auch günstigstenfalls nur um einen
vorübergehenden Heilerfolg handeln, weil die Chondropathia patellae nicht heilbar ist,
sondern immer einen schicksalhaften xxx und früher oder später in einer Arthrose
endenden Verlauf nimmt, der durch Behandlungsmaßnahmen nur hinausgezögert
werden kann, so sind an die Aufklärungspflicht strenge Anforderungen zu stellen und zu
verlangen, daß dem Patienten über die allgemeinen Operationsrisiken hinaus
verdeutlicht wird, daß durch die vorgesehene Operation nicht nur das Ziel einer
mindestens vorübergehenden Schmerzfreiheit verfehlt werden, sondern daß es sogar zu
einer Verschlechterung seiner Beschwerden kommen kann (BGH VersR 87, 667 und
VersR 88, 493) f
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Dazu hätte es in dem hier zu beurteilenden Fall nicht nur des Hinweises darauf bedurft,
daß mit der vorgesehenen Operation günstigstenfalls lediglich ein Fortschreiten des
Leidens der Klägerin und damit lediglich ein vorübergehender Heilerfolg zu erreichen
sein werde, auch dieser Erfolg aber verfehlt werden könne, sondern weiterhin auch des
Hinweises darauf, daß es - wenn auch mit geringer Wahrscheinlichkeit - zu einer
Störung im Sinne der bei der Klägerin eingetretenen Sudeck'schen Dystrophie und
damit sogar zu einer Verschlechterung der Beschwerden kommen könne, weil der
Klägerin nur so die eigenverantwortliche Entscheidung ermöglicht werden konnte, ob
sie den Eingriff wagen oder lieber abwarten und mit ihren bisherigen Beschwerden
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einstweilen weiterleben wollte (BGH VersR 87, 667), zumal sie - wie der
Sachverständige Prof. Dr. xxx ausgeführt hat - in diesem Fall sicher zunächst ein ihrem
Handikap angepaßtes Verhalten gelernt hätte, bis es irgendwann, möglicherweise erst
in den Wechseljahren, zu einer Verschlimmerung des Leidens gekommen wäre.
Daß eine dahingehende Aufklärung der Klägerin erfolgt ist, läßt sich nicht feststellen,
weil diese auf eine mögliche Verschlechterung ihres Zustandes schon unstreitig nicht
hingewiesen worden ist und die Beklagten gegenüber dem Bestreiten der Klägerin auch
nicht bewiesen haben, daß zumindest ein Hinweis darauf erfolgt ist, daß das Ziel der
Operation verfehlt werden könne. Soweit der Beklagte zu 1) dazu sowohl bei seiner
Anhörung vor dem Landgericht als auch bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat,
daß er generell darauf hinweise, daß es sich bei der xxx vorgesehenen Operation nur
um den Versuch einer Heilung handeln könne und dies mit Sicherheit auch im Falle der
Klägerin getan habe, hat die Klägerin dies nachdrücklich in Abrede gestellt und das
Beweisergebnis für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten zu 1) keinen
Anhaltspunkt geliefert. Vielmehr hat der Zeuge xxx in seiner schriftlichen Aussage vom
xxx erklärt , daß er entgegen der Behauptung der Beklagten über den Eingriff mit der
Klägerin nicht gesprochen habe, weil diese sich nach Verabredung des invasiven
Vorgehens mit dem Beklagten zu 1) bis zu der Operation bei ihm gar nicht mehr
vorgestellt habe. Auch den Bekundungen des Zeugen xxx läßt sich kein Hinweis darauf
entnehmen, daß der Klägerin ein möglicher Mißerfolg der Operation vor Augen geführt
worden ist, weil dieser sich nicht daran hat erinnern können, ob mit der Klägerin über die
Heilungschancen gesprochen worden ist und eine Aufklärung in diesem Sinne auch
nicht als zum Standard gehörend beschrieben, sondern in Gegenteil erklärt hat, daß
üblicherweise über Erfolgsquoten nicht besonders gesprochen werde. Für die von den
Beklagten beantragte Parteivernehmung des Beklagten zu 1) war mangels Vorliegen
der Voraussetzungen des § 448 ZPO unter diesen Umständen kein Raum.
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Soweit die Beklagten in Zweifel ziehen, daß die Klägerin im Falle einer entsprechenden
Aufklärung von der Operation Abstand genommen hätte, sind die dafür von ihnen
angeführten Argumente nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in Frage zu
stellen. Das gilt insbesondere für die Darstellung der Beklagten, daß sich die Klägerin
erst nach Scheitern ihrer Behandlungsfehlervorwürfe auf die Aufklärungsrüge besonnen
und diese zunächst auch nur mit einer unzureichenden Aufklärung über die
Operationstechnik begründet habe, die sich sowohl nach dem Bescheid der
Gutachterkommission als auch nach dem Inhalt der Klageschrift als unzutreffend
erweist, weil die Klägerin den Vorwurf ihrer unzureichenden Aufklärung danach von
Anfang an zumindest auch damit begründet hat, daß keine Rede davon xxx gewesen
sei, daß es sich bei der vorgesehenen Operation nur um einen Versuch handeln könne,
sie bei der von ihr erteilten Einwilligung vielmehr selbstverständlich davon
ausgegangen sei, daß ihre Beschwerden nach der Operation behoben sein würden.
Daß sich die Klägerin - wie in der Klageschrift vorgetragen - für einen solchen Versuch
nicht hergegeben hätte, sondern - wie sie sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem
Senat erklärt hat - im Falle entsprechender Aufklärung vor einer Entscheidung für die
Operation "bestimmt" noch weitere Überlegungen angestellt und "auf jeden Fall" noch
weitere Arzte konsultiert hätte, erscheint unter den gegebenen Umständen naheliegend
und vernünftig und macht entgegen der Meinung der Beklagten jedenfalls einen echten
Entscheidungskonflikt ausreichend plausibel.
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Ist hiernach davon auszugehen, daß sich die Klägerin bei ausreichender Aufklärung
dem Eingriff vom xxx nicht oder jedenfalls nicht in dieser Form oder erst zu einem
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späteren Zeitpunkt unterzogen hätte, so haften ihr die Beklagten für die Folgen dieses
Eingriffs ungeachtet der Frage, ob auch ein anderer oder später durchgeführter Eingriff
ähnliche Folgen hätte haben können (BGH Urteil vom 6.12.1988 - VI ZR 132/88). Daß
die Klägerin ohne den rechtswidrig durchgeführten Eingriff dieselben Beschwerden
haben und gehabt haben, xxx weil sich ihr Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise
ausgewirkt haben würde, läßt sich - was zu Lasten der insoweit beweispflichtigen
Beklagten geht (BGH VersR 85,60 m. w. N.) - nicht feststellen, weil nach den
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxx zwar ohne Operation ein
Fortschreiten des Leidens der Klägerin sicher gewesen wäre, sich aber nicht sagen läßt,
wann und in welchem Umfang eine Verschlechterung ihrer Beschwerden zu erwarten
gewesen wäre.
Die Klägerin kann deshalb von den Beklagten dem Grunde nach sowohl die Zahlung
eines Schmerzensgeldes als auch Schadensersatz wegen Behinderung in der
Haushaltsführung verlangen, wobei es lediglich zur Höhe ihrer dahingehenden
Ansprüche noch weiterer Feststellungen bedarf. Da Zukunftsschäden nach dem
Krankheitsbild nicht auszuschließen sind, ist auch das Feststellungsbegehren der
Klägerin gerechtfertigt. Die gegenüber dem materiellen Schadensersatzbegehren der
Klägerin erhobene Verjährungseinrede ist jedenfalls für die Zeit ab Klageerhebung
unbegründet, weil das Feststellungsbegehren der Klägerin schon in erster Instanz auf
Ersatz allen zukünftigen Schadens gerichtet war und daher vom Landgericht zu Unrecht
nur auf den immateriellen Schaden bezogen worden ist.
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Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten.
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Das Urteil beschwert die Beklagten mit mehr als 40.000 .-- DM.
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