Urteil des OLG Hamm vom 25.01.2007

OLG Hamm: treu und glauben, verwirkung, vergütung, untreue, rückzahlung, ermessen, abgrenzung, unterschlagung, 1919, treuepflicht

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 309/06
Datum:
25.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 309/06
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 17 T 209/04
Tenor:
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Dortmund wird teilweise
aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 20.
September 2004 wird teilweise dahingehend abgeändert, dass die
Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur Rückzahlung der auf die Beteiligte
zu 3) übergegangenen Ansprüche aus Betreuervergütung und
Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 1.3.2001 bis zum 31.12.2003
nur in Höhe von insgesamt 2.104,48 Euro besteht.
G r ü n d e :
1
I.
2
Für die Betroffene, die an einer leichten intellektuellen Minderbegabung leidet, wurde
mit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 5.12.2000 zunächst eine vorläufige
Betreuung und mit weiterem Beschluss vom 16.1.2001 eine endgültige Betreuung mit
den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und
Vermögenssorge einschließlich eines Einwilligungsvorbehaltes angeordnet. Zur
Berufsbetreuerin wurde Frau U bestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom
22.4.2002 wurde Frau U entlassen und der Beteiligte zu 2) zum neuen Berufsbetreuer
bestellt. Die frühere Betreuerin hat für den Zeitraum vom 5.12.2000 bis zum 31.12.2001
insgesamt 7.760,97 Euro an Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Landeskasse
erhalten. Mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Hamm vom 6.12.2002 und 12.6.2003
wurde festgestellt, dass die an die frühere Betreuerin am 9.3.2001 und 11.6.2001 aus
der Staatskasse gezahlten Beträge in Höhe von 2.751,71 Euro bzw. 1.741,96 Euro
gemäß § 1836 e BGB auf die Staatskasse übergegangen sind und die Einziehung des
Betrages von 2.751,71 Euro und eines weiteren Teilbetrages vom 605,32 Euro
angeordnet. Diese Entscheidungen sind nicht angefochten worden.
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Die früher mittellose Betroffene verfügte im April 2004 aufgrund einer Erbschaft über ein
Vermögen von mehr als 14.000 Euro.
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Mit Beschluss vom 20.9.2004 hat das Amtsgericht Hamm festgestellt, dass die
Betroffene zur Rückzahlung der in dem Zeitraum vom 1.3.2001 bis zum 31.12.2003 aus
der Landeskasse an die frühere Betreuerin und den Beteiligten zu 2) gezahlten Beträge
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in Höhe von insgesamt 6.508,42 Euro verpflichtet ist, wovon noch 4.403,93 Euro auf die
an die frühere Betreuerin für den Zeitraum vom 1.3.2001 bis zum 31.12.2001 geleisteten
Zahlungen entfallen.
Gegen den am 24.9.2004 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) im Namen der
Betroffenen am 29.9.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Rückforderung
sich auf die Beträge bezieht, die an die frühere Betreuerin gezahlt worden sind. Insoweit
bestehe nach Treu und Glauben kein Vergütungsanspruch, weil die frühere Betreuerin
Gelder der Betroffenen veruntreut habe. Hilfsweise werde die Aufrechnung mit
entsprechenden Schadensersatzansprüchen erklärt. Im Übrigen habe die frühere
Betreuerin Leistungen abgerechnet, die nicht erbracht worden seien.
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Mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 16.12.2005 (Az. 9 Ls 116 Js
64/03) ist die frühere Betreuerin insoweit wegen Untreue in 16 besonders schweren
Fällen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, weil sie in der Zeit vom
9.1.2002 bis zum 18.4.2002 Geldbeträge der Betroffenen von 2.575,-- Euro für sich
verwendet hat.
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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.8.2006 unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels den Rückforderungsanspruch auf einen Betrag von
6.310,02 Euro beschränkt und zur Begründung ausgeführt, wegen nicht erbrachter
Leistungen der früheren Betreuerin sei von dem Rückforderungsanspruch ein Abzug
von 198,40 Euro vorzunehmen, während der Einwand der Verwirkung des
Vergütungsanspruchs nicht durchgreife. Zugleich hat es die weitere Beschwerde
zugelassen.
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Gegen den am 21.8.2006 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) am 4.9.2006 im
Namen der Betroffenen sofortige weitere Beschwerde eingelegt und zur Begründung
ausgeführt, dem auf die Landeskasse übergegangenen Anspruch könne der Einwand
der Verwirkung des Vergütungsanspruchs der früheren Betreuerin entgegengesetzt
werden.
9
II.
10
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG statthaft
sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Betroffenen ergibt
sich bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
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In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, da die Entscheidung des
Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG. Das Rechtsmittel führt
zur Aufhebung der Festsetzung des Rückzahlungsanspruchs in Höhe des genannten
Teilbetrages von 4.403,94 Euro.
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Dem Landgericht lag eine nach §§ 56g Abs. 5 S. 1, 20 FGG zulässige Erstbeschwerde
der Beteiligten zu 1) vor. Grundlage ist der gesetzliche Forderungsübergang der
Ansprüche des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz auf die Staatskasse in
dem Umfang, in dem der Betreuer wegen dieser Ansprüche aus der Staatskasse
befriedigt worden ist. Ohne Rechtsfehler und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet
hat das Landgericht angenommen, dass die Beteiligte zu 1) gemäß §§ 1908i Abs. 1,
1836e, 1836c BGB grundsätzlich zur Rückzahlung der durch die Landeskasse
verauslagten Beträge verpflichtet ist, weil ihr Vermögen die gem. §§ 1836 c Abs. 1 Nr. 2
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BGB i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und § 1 Abs. 1 Nr. 1b der DurchführungsVO zu §
90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 30.12.2003 (BGBl I 2003, 3060) maßgebliche
Freibetragsgrenze von 2.600 Euro übersteigt. Ob die, ersichtlich auf das von dem
Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 13.2.2006 übersandte Vermögensverzeichnis zum
gleichen Stichtag gestützte Feststellung des Landgerichts, die Betroffene verfüge über
ein Vermögen von mehr als 14.000,-- Euro, verfahrensfehlerfrei getroffen ist, ist
zweifelhaft, da für die Beurteilung der Mittellosigkeit auf den Zeitpunkt der
Festsetzungsentscheidung bzw. der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz
abzustellen ist (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 558) und der Vermögensstand nach
Mitteilung des Amtsgerichts vom 27.10.2006 zum Stichtag 31.7.2006 nur noch 8.416,42
Euro betrug. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil der Rückforderungsanspruch
hinsichtlich der auf die Landeskasse übergegangenen Vergütungsansprüche des
Beteiligten zu 2) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und – wie unten noch
näher ausgeführt wird - ein weitergehender Rückgriffsanspruch aus sachlichen Gründen
nicht begründet ist.
Grundsätzlich stehen einem Betreuten gegenüber dem nach § 1836e BGB auf die
Staatskasse übergegangenen Anspruch nach den §§ 412, 404 BGB alle Einwendungen
und Einreden zu, die er auch gegenüber dem Betreuer selbst geltend machen konnte
(vgl. Münchener Kommentar-Wagenitz, 4. Aufl., § 1836e BGB, Rdnr. 5). Bei den
Zahlungen aus der Staatskasse handelt es sich seit dem In-Kraft-Treten des 1. BtÄndG
am 1.1.1999 nämlich nur noch um eine Vorleistung (vgl. Deinert-Lütgens, Die Vergütung
des Betreuers, 4. Aufl., Rdnr. 1255). Eine Erfüllung des gegenüber dem Betreuten
bestehenden Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruches tritt dadurch nicht ein. Es
findet lediglich ein Gläubigerwechsel statt.
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Insoweit ist anerkannt, dass bei Untreue des Betreuers zum Nachteil des Betreuten der
Vergütungsanspruch wegen eines schweren Verstoßes gegen die bestehende
Treuepflicht verwirkt sein kann (vgl. BayObLG, NJW 1988, 1919 m. w. N.). Nichts
anderes kann wegen der das gesamte Betreuungsverhältnis erfassenden
Treuepflichtverletzung für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB gelten.
Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren beachtlich, wenn – wie hier
aufgrund der rechtkräftigen Verurteilung der früheren Betreuerin wegen Untreue zu
Lasten der Betroffenen – die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe
von Unterschlagung oder Untreue feststehen (vgl. BayObLG, NJW 1992, 108, 109).
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Das Landgericht hat offen gelassen, ob sich die Staatskasse den Verwirkungseinwand
überhaupt entgegen halten lassen muss, die Vergütungsansprüche für den hier
fraglichen Zeitraum vom 1.3.2001 bis zum 31.12.2001 jedenfalls nicht als verwirkt
angesehen und zur Begründung ausgeführt, die von der früheren Betreuerin
begangenen Untreuehandlungen fielen in einen Zeitraum, der sich erst an den Zeitraum
anschließe, für den der Betreuerin Vergütung und Aufwendungsersatz aus der
Staatskasse gewährt worden ist. Die hier fraglichen Vergütungsansprüche für den
Zeitraum vor dem strafbaren Verhalten der ehemaligen Betreuerin seien daher nicht
verwirkt.
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Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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Die Prüfung der Verwirkung von Ansprüchen setzt stets eine umfassende Abwägung
aller maßgeblichen und den Fall prägenden Umstände voraus (vgl. BGH, NJW 1995,
1215, 1216; OLG Hamm, FamRZ 1995, 958). Der Rechtsmissbrauchseinwand greift
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insbesondere durch, wenn der Berechtigte seine Pflichten in grober Weise verletzt oder
sich bewusst über die Interessen der Person, für die er tätig sein sollte, hinweggesetzt
hat und dieser dadurch einen schweren, ihre Existenz bedrohenden Schaden zugefügt
hat, so dass sich die in der Vergangenheit entfaltete Tätigkeit des Berechtigten
nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt, wobei auch
eine Teilverwirkung in Betracht kommen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1197, 1198 und
1981, 1211, 1212; WM 1979, 1116; BAG, NJW 1984, 141, 142). Von Bedeutung ist
hierbei auch die Höhe des entstandenen Schadens sowie, ob und inwieweit dieser
ersetzt worden ist (vgl. BGH, WM 1979, 1116; BAG a. a. O.)
Dagegen ist für die Frage der Verwirkung von Ansprüchen nicht darauf abzustellen, ob
die fraglichen Vergütungs- bzw. Versorgungsansprüche und die
Amtspflichtverletzungen dieselben oder unterschiedliche (Abrechnungs-) Zeiträume
betreffen (vgl. BAG, a. a. O.). Dieses Abgrenzungskriterium ist insbesondere für die hier
zu beurteilende Frage der Verwirkung von Vergütungs- und
Aufwendungsersatzansprüchen eines Betreuers künstlich und ungeeignet, weil das
Gesetz insoweit keine regelmäßigen Abrechnungsperioden vorsieht, sondern den
Zeitpunkt der Geltendmachung und die Wahl des Abrechnungszeitraums in das
Ermessen des Betreuers gestellt und nur durch die Ausschlussfristen der §§ 1835 Abs.
1 S. 3, 1836 Abs. 2 S. 4 BGB begrenzt hat. Im Übrigen würde die vom Landgericht
vertretene Abgrenzung dem untreuen Betreuer und bei einem Übergang der Ansprüche
nach § 1836e BGB auch der Staatskasse die Möglichkeit eröffnen, dem
Verwirkungseinwand durch entsprechende Wahl der Abrechnungs- bzw.
Rückgriffsperioden zu entgehen, was im Einzelfall leicht zu untragbaren Ergebnissen
führen könnte.
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Die Frage der Verwirkung des Vergütungsanspruchs hängt ausschließlich vom
Verhalten der früheren Betreuerin während des gesamten Zeitraums ihrer
Betreuertätigkeit ab. Die Betroffene kann sich daher gemäß §§ 412, 404 BGB auf den
Verwirkungseinwand gegenüber der Beteiligten zu 3) auch berufen, soweit die darauf
beruhenden Untreuehandlungen erst nach dem Zeitpunkt des Anspruchsübergangs
begangen worden sind, da die Untreuehandlungen, ohne in ausschließlicher Beziehung
zum Wechsel des Gläubigers zu stehen, nach Wesen und Inhalt des
Schuldverhältnisses allein die geschädigte Betroffene zum Einwand berechtigen (vgl.
BGHZ 54, 269, 271).
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Die Entscheidung des Landgerichts kann daher keinen Bestand haben und ist, weil sie
sich auch nicht im Ergebnis als richtig erweist, im Umfang der Anfechtung aufzuheben.
Einer Zurückverweisung bedarf es jedoch nicht. Der Senat kann hier aufgrund des
Rechtsfehlers der landgerichtlichen Entscheidung die Anknüpfungstatsachen selbst
daraufhin würdigen, ob eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs eingetreten ist, weil
insoweit keine weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr erforderlich erscheinen und
die Sache deshalb entscheidungsreif ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27
FGG, Rdnr. 27).
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Die Feststellungen der Vorinstanzen rechtfertigen es, den Vergütungsanspruch der
früheren Betreuerin in Höhe des angegriffenen Betrages von 4.403,93 Euro als verwirkt
anzusehen. Der bewusste Verstoß der früheren Betreuerin gegen ihre grundlegenden
Treue- und Fürsorgepflichten gegenüber der Betroffenen, insbesondere auch im
Hinblick auf den ihr übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge, lassen ihre
während des Betreuungszeitraums entfalteten Tätigkeiten rückblickend als weitgehend
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wertlos erscheinen. Die festgestellten Untreuehandlungen hatten im Hinblick auf die
Dauer der Betreuertätigkeit der früheren Betreuerin und die dafür gezahlte Vergütung
nebst Aufwendungsersatz sowie das geringe Vermögen der Betroffenen ein erhebliches
Gewicht, weil die Betroffene nur eine geringe Grund- und Ausgleichsrente (1.217 DM ab
1.12.2000 und 694 DM ab 1.7.2002) vom Versorgungsamt bezog und zur Bestreitung
ihres Lebensunterhaltes auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen war.
Zudem hat die frühere Betreuerin nach den Feststellungen im Strafverfahren ihre
Untreuehandlungen über mehrere Monate fortgesetzt, obwohl ihr klar war, dass sie der
Tätigkeit als Berufsbetreuerin in ihrer damaligen Lebenssituation nicht mehr gewachsen
war. Daher kann sie auch nicht entlasten, dass sie sich in einer finanziellen Notsituation
befunden und ihre Tätigkeiten in dem fraglichen Zeitraum nicht abgerechnet hat. Der
zugefügte Schaden ist zudem noch nicht ersetzt worden und die frühere Betreuerin ist in
absehbarer Zeit auch nicht in der Lage, Schadensersatz zu leisten.
Ob der Vergütungsanspruch der früheren Betreuerin insgesamt verwirkt ist, bedarf hier
keiner Entscheidung, weil hinsichtlich des restlichen Anspruchs bereits
Einziehungsanordnungen des Amtsgerichts ergangen sind, die nicht Gegenstand des
jetzigen Beschwerdeverfahrens sind.
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Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Auslagen war nicht veranlasst, da die
Voraussetzungen für eine nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG nur ausnahmsweise
anzuordnende Kostenerstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht gegeben sind.
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Eine Wertfestsetzung war nicht veranlasst.
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