Urteil des OLG Hamm vom 31.01.2008

OLG Hamm: vollstreckung der strafe, bewährung, widerruf, körperverletzung, auflage, entlassung, bezirk, inhaftierung, konzentrationsgrundsatz, handel

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 40/08
Datum:
31.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 40/08
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, StVK K 3642/07 (19)
Schlagworte:
Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer
Normen:
§ 462 a StPO
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem
Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht -
Oberhausen vom 04.12.2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in zwei Fällen sowie wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen
unter 18 Jahren in fünf Fällen und wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren mit
Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben im jeweils minder schweren Fall und
wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 24.05.2006 in Verbindung mit dem
Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10.07.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen
vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese
Strafe hat er vom 10.09.2007 an in der JVA C und ab 14.09.2007 in der JVA F –
inzwischen vollständig – verbüßt.
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Unter Übersendung einer Abschrift des Urteils vom 10.07.2007 beantragte die
Staatsanwaltschaft Duisburg am 19.09.2007 beim Amtsgericht Oberhausen den
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
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Durch Beschluss vom 17.12.2007 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Bielefeld die Aussetzung der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts
Oberhausen vom 04.12.2003 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
7
II.
8
Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige
Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld für die zu treffende Entscheidung
nicht örtlich zuständig war.
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Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen.
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Nach § 462 a Abs. 1 StPO obliegen der Strafvollstreckungskammer die nach
§ 453 StPO zu treffenden Entscheidungen, sobald gegen den Verurteilten eine
Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4
Satz 3 StPO gilt das nicht nur für die Vollstreckung der Strafe, die der Verurteilte in ihrem
Bezirk verbüßt, sondern auch für die Bewährungsüberwachung und die insoweit zu
treffenden Entscheidungen hinsichtlich sonstiger ausgesetzter Strafen oder Strafreste
(BGH NStZ-RR 2007, 94, 95). Die Zuständigkeit des Landgerichts Essen wurde mit der
Aufnahme des Verurteilten in der JVA F (am 14.09.2007) für die nachfolgenden
Entscheidungen begründet (BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224).
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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen war auch mit der Frage des
Widerrufs 'befasst' im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. 'Befasst' mit der Sache im
Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann, wenn ein entsprechender Antrag bei
Gericht eingeht oder Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der
Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191).
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Dies war hier der Fall, nachdem die Staatsanwaltschaft Duisburg beim Amtsgericht
Oberhausen am 19.09.2007 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt
hat. Das mit diesem Antrag zugleich übersandte Urteil des Landgerichts Duisburg vom
10.07.2007 gab Anlass, die Frage des Bewährungswiderrufs zu prüfen. Ob sich die
Akten zu diesem Zeitpunkt bei der Strafvollstreckungskammer befanden, ist dagegen
unerheblich (BGHSt 26, 214, 216; KK-Fischer StPO 5. Auflage § 462 a, Rdnr. 18
m.w.N.). Ebenso unerheblich ist, dass der Antrag beim – unzuständigen – Amtsgericht
Oberhausen eingegangen ist. Denn es genügt, wenn die eine Entscheidung notwendig
machenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig
sein kann (vgl. BGH StraFo 2005, 171; BGH StraFo 2003, 277). Dazu gehört das
Amtsgericht Oberhausen, das bis zur Inhaftierung des Verurteilten für die
Bewährungsüberwachung zuständig war.
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Eine vorherige Befassung des Landgerichts Bielefeld mit der Sache ist nicht gegeben.
Der Verurteilte befand sich zwar vom 10.09.2007 bis zum 14.09.2007 in der JVA C. Zu
diesem Zeitpunkt war die Strafvollstreckungskammer aber noch nicht mit der Frage des
Widerrufs befasst im Sinne von § 462 a Abs. 1 StPO, weil weder ein diesbezüglicher
Antrag eingegangen war noch das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10.07.2007
aktenkundig war.
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Die zwischenzeitliche Entlassung des Verurteilten aus der JVA F am 14.11.2007 hat die
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht beendet, weil in der Sache über den
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Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht abschließend entschieden
worden ist (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO.
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