Urteil des OLG Hamm vom 26.10.2006

OLG Hamm: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, treu und glauben, verjährungsfrist, grobe fahrlässigkeit, vermittler, wohnung, immobilie, aussetzung, beendigung, rückgriff

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 179/00
Datum:
26.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 179/00
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 459/99
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 2000 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger hat aus eigenem wie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau die
Rückabwicklung eines mit der beklagten Bank bestehenden Darlehensverhältnisses
zwischen ihm und seiner Ehefrau verlangt, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung
des mit dem Kreditbetrag erworbenen Wohnungseigentums in C. Er hat dies im
Wesentlichen mit einem von ihm und seiner Ehefrau erklärten Widerruf nach dem HWiG
a. F. sowie mit von ihm angenommenen Verletzungen vorvertraglicher
Aufklärungspflichten der Beklagten begründet.
2
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird im Übrigen
Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund vom
18.04.2000 (Bl. 153 ff. d.A.).
3
Zweitinstanzlich hat der Kläger zunächst seine Auffassung bekräftigt, dass die Beklagte
für Falschangaben der Vermittler einzustehen habe; hierfür spreche die enge und
4
regelmäßige Zusammenarbeit ihrer damaligen Abschlussvertreterin, der C AG, mit der I
Gruppe, der u. a. die Veräußererin (Fa. M mbH), die Vermittlerfirmen J GmbH und C
GmbH sowie die Mietpoolverwalterin, die Fa. I2 GmbH, angehörten. Die Haftung der
Beklagten ergebe sich ferner daraus, dass sie über die Besonderheiten der hier
gewählten Finanzierungsform (Verbindung von Vorausdarlehen und Bausparverträgen)
wie auch über die "Überteuerung" des Kaufobjekts nicht hinreichend aufgeklärt sowie
die nach § 18 KWG gebotene Bonitätsprüfung nicht durchgeführt habe. Zudem habe sie
"erhebliche Innenprovisionen" verschwiegen, die im Kaufpreis enthalten gewesen seien
und diesen "aufgebläht" hätten. Der Kläger hat sich auf einen Einwendungsdurchgriff
i.S.v. § 9 Abs. 3 VerbrKrG a. F. berufen; zumindest seien er und seine Ehefrau mit
Ausübung des Widerrufsrechts aus § 1 HWiG a. F. von der Verpflichtung zur
Rückzahlung der Darlehensvaluta freigeworden.
Die Beklagte, die das Fehlen ihrer Passivlegitimation gerügt hat, hat dem
entgegengehalten, die behaupteten Falschangaben der Vermittler beträfen nicht ihren
Pflichtenkreis. Eine der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten
Ausnahmekonstellationen, in denen ein finanzierendes Kreditinstitut eigene
nebenvertragliche Aufklärungspflichten treffen können, habe nicht vorgelegen.
Besondere Risiken des Anlagegeschäfts seien nicht gegeben, jedenfalls nicht für sie
erkennbar gewesen. So sei die von dem Kläger und seiner Ehefrau erworbene
Wohnung nicht überteuert gewesen. Die gewählte Finanzierungsform habe keinesfalls
nur Nachteile aufgewiesen. "Versteckte" Provisionen seien nicht auf die Käufer
abgewälzt worden. Aus eventuellen Mängeln von Wertermittlung und/oder
Bonitätsprüfung könnten diese von vornherein keine Rechte herleiten, da sie nicht im
Kundeninteresse erfolgten. - Ferner schieden auch Ansprüche im Zusammenhang mit
dem erklärten Widerruf nach § 1 HWiG a. F. aus. Dem HWiG lasse sich die von dem
Kläger angenommene Widerrufsfolge - Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen
gegen Überlassung der finanzierten Immobilie - nicht entnehmen. Ein
"Einwendungsdurchgriff" komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Zudem hätten
die tatsächlichen Voraussetzungen eines "Haustürgeschäfts" hier schon nicht
vorgelegen; das Berufungsvorbringen zu diesem Komplex sei als verspätet
zurückzuweisen. Vorsorglich hat die Beklagte gegenüber etwaigen klägerischen
Rückzahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht "nach § 273 BGB i.V.m. § 4
HWiG" a. F. geltend gemacht.
5
Der Senat hat den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften auf die Vorlage des Bundesgerichtshofes vom
30.11.1999 (Az.: XI ZR 91/99 = Rechtssache C - 481/99, EuGH) ausgesetzt; wegen der
Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 26.10.2000 (Bl. 277 ff. d. A.) Bezug
genommen.
6
Mit am 30.12.2005 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der
Kläger darum gebeten, "das Verfahren zu fördern und nunmehr Termin anzuberaumen".
Durch die Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
25.10.2005 (Rechtssachen C-350/03 und C-229/04) seien "sämtliche europarechtlichen
Fragen, die Anlass für den Senat waren, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen",
geklärt.
7
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens führt der Kläger aus,
für die nach § 1 HWiG a. F. erforderliche Anbahnung des Vertrages sei vorliegend nicht
erst auf die Unterzeichnung des Darlehensvertrages, sondern bereits auf diejenige des
8
Darlehensantrages bzw. auf die Zusendung der Bausparurkunden abzustellen;
spätestens zu diesem Zeitpunkt sei aus seiner Sicht und der seiner Ehefrau nämlich
vom Zustandekommen des Darlehensvertrages auszugehen gewesen. Da eine
Widerrufsbelehrung nach dem HWiG a. F. unterblieben sei, habe die Beklagte infolge
des Widerrufs keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern müsse
sich auf die von ihr finanzierte Immobilie verweisen lassen. Hinzu trete eine Haftung der
Beklagten wegen verletzter Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer
"betrügerischen Mietpoolkonstruktion": Eine "Globalfinanzierungszusage" der C AG
i.V.m. einer Zusicherung "überhöhter Mietpoolausschüttungen" (und deren tatsächlicher
Vornahme) durch die I Gruppe habe dazu geführt, dass ein Teil des Kreditgeberrisikos
auf den Mietpool bzw. dessen Gesellschafter - darunter auch er selbst und seine
Ehefrau - abgewälzt worden sei. - Der Kläger erneuert zudem seinen Vorwurf, die
Beklagte habe auch Aufklärungspflichten verletzt, die sie angesichts besonderer, mit der
Koppelung von Vorausdarlehen und Bausparverträgen verbundener Risiken getroffen
hätten. Überdies ergebe sich eine Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung der am
16.05.2006 ergangenen und in NJW 2006, 2099 ff., veröffentlichten Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (Az.: XI ZR 6/04), nämlich aufgrund seiner mit Wissen der
Beklagten erfolgten "arglistigen Täuschung" durch die Vermittler; er und seine Ehefrau
seien mit "einer Nettomietpoolausschüttung von 8,10 DM/qm" geworben worden (Seite
85 des Schriftsatzes der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2006 = Bl.
537 d. A.). - Weder seine vertraglichen noch seine deliktischen Ersatzansprüche gegen
die Beklagte seien verjährt, zumal er die zur Begründung entsprechender Ansprüche
benötigten tatsächlichen Kenntnisse nicht vor dem Bekanntwerden des sog. BaFin-
Berichts (richtig: BaKred-Bericht) im Frühjahr 2004 und der des sog. Pwc-Gutachtens im
November 2004 erlangt habe.
Der Kläger beantragt,
9
die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu
verurteilen,
10
1.
11
a) an ihn 16.045, 36€ (= 31.382,00 DM €) nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit (02.12.1999, Bl. 27 d. A.) zu zahlen und
12
b) ihn von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen mit der Beklagten
freizustellen, das mit Wirkung zum 01.01.1999 von der Beklagten an die
C-Bausparkasse abgetreten wurde;
13
14
Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die
zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch von C, Bl. ###1
eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem
1.860/100.000 Miteigentumsanteil nach WEG, verbunden mit dem
Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 30 bezeichneten
Wohnung, mit sämtlichen im Grundbuch eingetragenen Belastungen und
Beschränkungen auf die Beklagte erforderlich sind;
15
2.
16
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche über den
Monat April 1995 hinausgehenden, noch künftig entstehenden Schäden
zu ersetzen, die im Zusammenhang stehen mit dem Erwerb der
streitgegenständlichen Immobilie.
17
Die Beklagte beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19
Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die Wiederaufnahme des Rechtsstreits im
Dezember 2005 durch den Kläger sei erst nach dem Ende der mit der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache XI ZR 91/99 vom 13.12.2001 erneut
angelaufenen Verjährung erfolgt.
20
Darüber hinaus fehle es mangels Haustürsituation i.S.d. § 1 HWiG a. F. bzw. deren
Ursächlichkeit für den Darlehensvertragsschluss an einer wirksamen
Widerrufserklärung des Klägers und seiner Ehefrau. Schadensersatzansprüche könnten
ihm schon deshalb nicht zustehen, weil keinerlei eigener Schaden dargelegt sei;
vielmehr hätten der Kläger und seine Ehefrau stets das aufgewandt und erhalten, was
ihnen vertraglich in Aussicht gestellt worden sei. Aufklärungserhebliche Umstände habe
es - auch hinsichtlich der "Mietpoolkonstruktion" - nicht gegeben.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten
Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die Berufung des Klägers ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht
eingelegt worden.
24
Klage und Berufung sind indes unbegründet.
25
1.
26
Dem Kläger stehen weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau
(durchsetzbare) Ansprüche gegen die Beklagte im Hinblick auf die Anbahnung des im
Mai 1995 geschlossenen Darlehensvertrages zu:
27
a.
28
Dies gilt zum einen hinsichtlich der von ihm zur Begründung herangezogenen
Bestimmungen des HWiG a. F.. Sowohl etwaige Rückabwicklungsansprüche aus § 3
Abs. 1 HWiG a. F. wie auch eventuelle Schadensersatzansprüche, die an eine
unterlassene Belehrung über ein Widerrufsrecht gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a. F.
anknüpften, scheiden bereits dem Grunde nach aus: Tatsächlich stand dem Kläger
nämlich kein solches - eine diesbezügliche Belehrungspflicht auslösendes -
Widerrufsrecht gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 HWiG a. F. zu:
29
aa.
30
Zwar ist das Haustürwiderrufsgesetz a. F. grundsätzlich auch auf Realkreditverträge
anwendbar (BGH WM 2002, 1181 ff.); dies ergibt sich bei richtlinienkonformer
Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG a.F. unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.2001 (NJW 2001, 281 ff.).
31
bb.
32
Indes hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. Putzo in: Palandt a.a.O.
(59.), Rn. 6 zu § 1 HWiG) Kläger nicht die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechts
zum Widerruf gem. § 1 Abs. 1 HWiG a.F. vorgetragen.
33
Angesichts des wenigstens zweimonatigen Abstands zwischen der ersten
Kontaktaufnahme (Anruf eines Mitarbeiters der Fa. J2 "Ende Februar 1995",
Hausbesuch des Vermittlers Q "Anfang März 1995" (vgl. jeweils S.9 der Klageschrift)
und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch den Kläger und seine Ehefrau
am 03.05.1995 (vgl. Anl. BK 11, S. 7, zum Schriftsatz des klägerischen
Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2006), aber auch angesichts der Tatsache, dass
noch nach einem weiteren Gesprächstermin am 15.03.1995 den Kläger nach seiner
eigenen Schilderung erhebliche Zweifel plagten, denen u.a. durch "psychischen
Zwang" seitens des Vermittlers Q habe abgeholfen werden müssen (Seite 3 der
handschriftlichen Darstellung des Kläger vom 18.05.1999, überreicht im Anlagekonvolut
zur Klageschrift), ist in keiner Weise ersichtlich, dass eine eventuelle anfängliche
Situation i.S.d. § 1 Abs. 1 HWiG a. F. hier noch (mit-) ursächlich und damit "bestimmend"
für den Vertragsschluss wurde, wie die genannte Bestimmung weiter voraussetzt (vgl.
BGH NJW 2003, 2529, 2530).
34
b.
35
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine durchsetzbaren Ansprüche wegen
einer Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten zu.
36
aa.
37
Für die angeblichen Falschangaben der Vermittler zur Rentierlichkeit des finanzierten
Objekts hat die Beklagte schon deswegen nicht gem. § 278 BGB einzustehen, weil sie
nicht ihren eigenen Pflichtenkreis betrafen (vgl. BGH NJW 2004, 154, 157).
38
bb.
39
Die Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag kommt vorliegend nicht in
Betracht; der Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien ist nicht
ersichtlich.
40
cc.
41
Ob eine der Ausnahmekonstellationen vorlag, in denen nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 135/04 - Umdruck, Seite
10) bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen
Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank in Betracht zu ziehen sind, nämlich bei
42
Überschreitung der Kreditgeberrolle;
Schaffung/Förderung eines besonderen Gefährdungstatbestandes;
konkretem Wissensvorsprung;
schwerwiegendem Interessenkonflikt,
43
44
kann hier im Ergebnis dahinstehen, da sämtliche unter diesen Gesichtspunkten ggf. in
Erwägung zu ziehenden Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt sind.
45
aaa.
46
Die Verjährung dieser Ansprüche begann mit ihrer Entstehung, § 198 a. F. BGB.
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung nebenvertraglicher Pflichten entstehen
mit Eintritt des Schadens (Heinrichs in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch (59. Aufl.), Rn. 9 zu § 198); dieser wiederum gilt bereits als mit der ersten
Vermögenseinbuße eingetreten (Grothe in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch (4. Aufl. 2003), Rn. 9 zu § 199).
47
Danach war der der Beklagten angelastete klägerische Vermögensschaden, wenn nicht
bereits mit Abschluss des von dem Kläger als vermögensnachteilig bezeichneten
Kaufvertrags vom 04./08.05.1995, so doch spätestens im Juni 1995 eingetreten, wie auf
S. 12 der Klageschrift herausgestellt wird, wo auf die seit dem letztgenannten Zeitpunkt
zu zahlenden Darlehenszinsen abgehoben wird.
48
bbb.
49
Die nach früherem Recht (§ 195 BGB a. F.) dreißigjährige Verjährungsfrist wurde durch
die Zustellung der Klageschrift am 02.12.1999 (Bl. 27 d. A.) unterbrochen, § 209 Abs. 1
BGB a. F.. Die Unterbrechungswirkungen erfassten alle im Rahmen des
Streitgegenstands in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und bezogen sich auf
die geltend gemachte Ersatzpflicht schlechthin (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. (59. Aufl.)
Rn. 13 zu § 209).
50
ccc.
51
Die Aussetzung des Rechtsstreits am 26.10.2000 blieb als solche ohne Folgen für die
Unterbrechungswirkungen der Klageerhebung; sie war insbesondere weder ein Fall
"anderweitiger Erledigung" noch des "Nichtbetreibens" i.S.d. § 211 Abs. 1 BGB a. F.
(vgl. BGH NJW 1989, 1729, 1730; Palandt-Heinrichs a.a.O., Rn. 5 zu § 211).
52
ddd.
53
Hingegen erfüllte die Untätigkeit der Parteien nach Beendigung des im
Aussetzungsbeschluss in Bezug genommenen Verfahrens durch die Entscheidung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 13.12.2001 ihrerseits dann die
Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. mit der Folge, dass die
Unterbrechungswirkung endete (vgl. BGH a.a.O.) und die Verjährung von neuem zu
54
laufen begann. Dies geschah ohne zeitliche Verzögerung, da die auf die Rechtsfigur der
Verjährungshemmung zugeschnittene Bestimmung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F.
bezüglich der in § 209 Abs. 1 BGB a. F. geregelten Verjährungsunterbrechung im
früheren Recht keine Entsprechung besaß.
Die Auffassung des Klägers, die Unterbrechungswirkung habe solange nicht enden
können, wie der Senat keinen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
anberaumte (Seite 11 f. des Schriftsatzes vom 10.10.2006 = Bl. 463 f. d. A.), findet weder
im Wortlaut von § 211 BGB a. F. noch in der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine
Stütze. Gerade weil mit Beendigung des Bezugsverfahrens der Aussetzungsgrund ipso
iure entfiel (BGH a.a.O.), bedurfte es keiner prozess"leitenden" Maßnahmen des
Gerichts; auch auf die Kenntnis der Parteien vom Ende des Bezugsverfahrens kommt es
insoweit nicht an (ebda.), ganz abgesehen davon, dass die Parteien bzw. deren
Prozessbevollmächtigten diese Kenntnis sicherlich hatten bzw. nicht ohne - grobe -
Fahrlässigkeit ohne Kenntnis vom Ende des Verfahrens bleiben konnten. Keinesfalls
durfte der Kläger auch trotz der unmissverständlichen Bezugnahme auf ein einziges
konkretes Vorabentscheidungsverfahren nach dessen Beendigung davon ausgehen,
dass die verjährungsrechtlichen Aussetzungswirkungen noch bis zum (zeitlich
ungewissen) Abschluss ganz anderer (wenn auch inhaltlich verwandter) Verfahren beim
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften fortdauerten, zumal die von ihm nunmehr
herausgestellten, am 25.10.2005 entschiedenen Verfahren im Dezember 2001 längst
noch nicht anhängig waren.
55
eee.
56
Die nach alledem am 13.12.2001 erneut angelaufene 30-jährige Verjährungsfrist endete
alsdann endgültig mit Ablauf des 31.12.2004 und damit weit vor der Wiederaufnahme
des Rechtsstreits mit dem am 30.10.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der
klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2005.
57
(1)
58
Die Verjährung wurde, da ihre Unterbrechung nach früherem Recht, wie dargelegt, am
31.12.2001 bereits geendet hatte, nicht etwa gem. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gehemmt.
59
(2)
60
Vielmehr lief gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
die nach neuem Recht maßgebliche kürzere, nämlich dreijährige Regelverjährungsfrist
des § 195 BGB n. F. am 01.01.2002 an; sie endete nach ungestörtem Lauf am
31.12.2004.
61
(a)
62
Der Senat teilt die in der instanzengerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des
Landgerichts Karlsruhe vom 12.12.2005 - 10 O 670/05 -, dort S. 6 m. w. Nachw.)
weitgehend vertretene Auffassung, dass die (kürzere) Verjährungsfrist neuen Rechts in
den in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB angesprochenen Fällen am 01.01.2002 zu
laufen begonnen hat. Eine zusätzlich auf subjektive Umstände in der Person des
Anspruchstellers i.S.d. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n. F. abhebende Interpretation (vgl.
Heinrichs in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (65. Aufl.), Rn. 1 und 6
63
zu Art. 229 § 6 EGBGB) ignorierte den eindeutigen, allein den genannten Zeitpunkt als
objektiv-maßgeblichen Umstand fokussierenden Wortsinn dieser Vorschrift; ein hiervon
abweichender, mit der gesetzlichen Regelung vorgeblich verfolgter "Sinn und Zweck"
hat in ihr nicht einmal ansatzweise einen redaktionellen Ausdruck gefunden und wäre
daher unbeachtlich.
(b)
64
Auch eine "Korrektur" dieses Ergebnisses mittels "analoger" Anwendung des für den
Verjährungsbeginn auch auf subjektive Umstände abhebenden § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB
n. F. im Anwendungsbereich des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kommt nicht in
Betracht.
65
(aa)
66
Dies erhellt grds. bereits daraus, dass § 199 BGB n. F. den eigentlichen
Verjährungsbeginn bestimmt, während Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB das weitere
Schicksal einer am 01.01.2002 bereits laufenden Verjährungsfrist regelt; damit fehlt es
bereits an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit des zu regelnden mit
dem in der betreffenden Norm vorausgesetzten Sachverhalts.
67
(bb)
68
Zudem deuten die Gesetzesmaterialien, in denen es zu einem Regelungsziel erklärt
wurde, dass die "kürzere Frist erst am 01.01.2002 zu laufen beginnt", um zu vermeiden,
dass die nach neuem Recht kürzere Verjährungsfrist am 01.01.2002 im Einzelfall bereits
abgelaufen sein kann (BT-Drs. 14/6040 v. 14.05.2001, Begr. S. 273, r. Sp.), auf eine
bewusste, der Rechtssicherheit geschuldete Entscheidung des Gesetzgebers hin, womit
auch die für eine Analogie erforderliche planwidrige Gesetzeslücke fehlt.
69
(cc)
70
Für eine analoge Anwendung von § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n. F. - einer Vorschrift, die
auf die Möglichkeit zur Erhebung einer "hinreichend aussichtsreichen, wenn auch nicht
risikolosen" Klage abstellt (vgl. Heinrichs in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch (65. Aufl.), Rn. 27 zu § 199) - ist um so weniger Raum in Konstellationen, in
denen, wie hier, die bereits nach früherem Recht angelaufene Verjährungsfrist
zwischenzeitlich durch Klageerhebung schon einmal unterbrochen worden war; der mit
§ 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n. F. bezweckte Gläubigerschutz ist in solchen Fällen bereits
erschöpft.
71
(c)
72
Doch selbst wenn man für den Beginn der kürzeren Verjährungsfrist nach neuem Recht
ergänzend auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers und seiner
Ehefrau von den ihren Anspruch begründenden Umständen - das sind diejenigen
Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchbegründenden Norm, hier also
etwaiger Rechtspflichten der Beklagten zur Aufklärung, ausfüllen (vgl. Palandt-Heinrichs
a.a.O. (65. Aufl.), Rn. 30 zu § 199) - abstellte, so wäre auch sie für den hier
maßgeblichen Zeitpunkt (01.01.2002) zu bejahen. Sämtliche Umstände, auf die der
Kläger auch jetzt seinen Vorwurf stützt, die Beklagte habe ihm und seiner Ehefrau ggü.
73
bestehende Aufklärungspflichten verletzt, sind nämlich bereits in dem vorgerichtlichen
Anwaltsschreiben vom 17.06.1999 (Bl. 262 ff.), in der Klageschrift und den bis zur
Aussetzung des Rechtsstreits am 26.10.2000 und damit schon deutlich vor Januar 2002
bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen in ihrem wesentlichen Kern dargestellt
worden. Dies betrifft u.a. die angeblichen Falschangaben der Vermittler (vgl. z. B. S. 4 ff.
der Klageschrift), durch die sich der Kläger von Anfang an "unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen in betrügerischer Absicht arglistig getäuscht" sahen (Seite 5 des oben
erwähnten vorgerichtlichen Schreibens = Bl. 266 d. A.), ferner die angeblichen
besonderen Risiken der gewählten Finanzierungsform (vgl. S. 4 f. des genannten
Schreibens, S. 6 f. der Klageschrift, S. 7 ff. der Berufungsbegründung vom 28.08.2000,
Bl. 191, 197 ff. d. A.), die im Darlehensvertrag vorgegebene und für den Kläger
angeblich vermögensnachteilige Mietpoolmitgliedschaft (S. 2 und 3 des genannten
vorgerichtlichen Schreibens, S. 8 der Klageschrift), die angebliche Inäquivalenz von
Kaufpreis und Wohnungswert (auch aufgrund "versteckter Innenprovisionen", vgl. z.B.
Seite 19 ff. des Schriftsatzes der erstinstanzlichen Klägervertreter vom 29.03.2000, Bl.
89 ff. d. A.) wie auch den Vorwurf unzureichender Beleihungswert- und
Bonitätsprüfungen (vgl. z. B. S. 20 der Klageschrift, S. 9 ff.. und 12 f. der
Berufungsbegründung vom 28.08.2000, Bl. 199 ff, 202 f. d. A.). Demgegenüber
begründete, anders als der Kläger meint, nicht z.B. erst die nach seiner Darstellung im
Jahre 2004 erfolgte Kenntnisnahme vom Inhalt des sog. Bafin-Berichts und der
gutachterlichen Stellungnahme der Pwc Deutsche Revision in seiner Person (bzw. der
seiner Ehefrau) die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n. F.; diese neuen
Informationsquellen verbesserten allenfalls seine prozessualen
Darlegungsmöglichkeiten im - bereits 1999 von ihm anhängig gemachten ! -
Rechtsstreit.
Auch die weiter erforderliche Kenntnis des Klägers und seiner Ehefrau vom Eintritt ihrer
- behaupteten - Schädigung (nicht unbedingt auch von deren Umfang oder näheren
Zusammensetzung, vgl. MK-Grothe a.a.O., Rn. 37 zu § 199) lag bereits im Zeitpunkt des
vorgerichtlichen Schreibens vom 17.06.1999 an die Beklagte vor, wie sich aus den
dortigen Ausführungen (S. 3 f.) und denen der Klageschrift ergibt.
74
(d)
75
Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem Eintritt der Verjährung vorliegend auch
keine "Änderung" der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegen, wie er sie in der
Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.05.2006 - XI ZR 06/04 – (NJW 2006,
2099, 2104) hinsichtlich einer Aufklärungspflicht wegen "konkreten Wissensvorsprungs"
sieht. Er verkennt, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Verjährungsfrist
ausnahmsweise erst von der Änderung gefestigter Rechtsprechung an zu laufen beginnt
(BGH NJW 2002, 1066, 1068), hier schon deswegen nicht vorliegen, weil er mitnichten
von der Klage angesichts einer für ihn vermeintlich ungünstigen Rechtsprechung
zunächst "abgesehen", diese vielmehr bereits 1999 erhoben hat. Nur ergänzend merkt
der Senat zudem an, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, ihm sei durch den bzw. die
Vermittler - wie es in dem der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall
gegenüber den dortigen Anlegern geschehen sein soll - eine überhöht kalkulierte
monatliche Nettomiete "verkauft" worden; soweit er aufgrund der Angaben im sog.
Besuchsbericht auf eine ihm und seiner Ehefrau vorgespiegelte Mietpoolausschüttung
schließt, lässt sich die Unrichtigkeit solch einer "Angabe" schon deshalb nicht
feststellen, weil der Kläger es versäumt darzulegen, welche Mieten wann für die
erworbene Wohnung eingenommen wurden.
76
fff.
77
Die Berufung der Beklagten auf die Verjährung eventueller klägerischer Ansprüche
verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Hiergegen spricht bereits, dass es dem
Kläger unter Berücksichtigung seiner eigenen Ausführungen ohne weiteres möglich
gewesen wäre, noch binnen der am 31.12.2004 ablaufenden Verjährungsfrist den
Rechtsstreit weiter zu betreiben; dass er hiervon selbst nach zwischenzeitlicher
Kenntnisnahme von den von ihm angesprochenen Prüfungsberichten (Bafin/Pwc) noch
bis Ende 2005 absah, ist nicht der Beklagten anzulasten. Der Hinweis des Klägers, die
Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht auf Anregung der Parteien erfolgt, geht fehl: Das
Gesetz stellt auf solch eine Anregung ohnehin nicht ab (vgl. OLG Hamburg ZZP 76
(1963), 476 f.).
78
c.
79
Deliktische Ansprüche des Klägers (bzw. seiner Ehefrau) gegen die Beklagte, in
Sonderheit solche aus den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB, sind schon dem Grunde nach nicht
dargelegt. Jedenfalls aber gelten die vorstehenden Ausführungen für sie entsprechend
(Verjährungsende mit Ablauf des 31.12.2004), nicht zuletzt hinsichtlich des mit der
Klageerhebung im Jahre 1999 erschöpften Gläubigerschutzes, auf dessen Sicherung §
852 BGB a. F. ebenso abzielte wie nunmehr § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n. F.. Über die
Mitteilung der (auch für § 852 BGB a. F. entscheidenden) Kerntatsachen hinaus, aus
denen sich die vorwerfbare Beteiligung der Beklagten an dem von dem Kläger als
nachteilig empfundenen Immobilienverkauf ergeben sollte, brachten der Kläger und
seine Ehefrau in dem bereits angesprochenen vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben
vom 17.06.1999 bereits ihre rechtliche Einschätzung zum Ausdruck, Opfer eines
"Kapitalanlagebetrugs" (a.a.O.; S. 2) bzw. "betrügerischer" Absichten (S. 5) geworden zu
sein; sie warfen der Beklagten u.a. vor, die Darlehensgewährung an ihre
Mietpoolmitgliedschaft geknüpft zu haben (S. 3), über dessen Risiken sie getäuscht und
im Unklaren gelassen worden seien.
80
d.
81
Der Kläger kann - unbeschadet einer Verjährung auch diesbezüglicher Ansprüche - der
Beklagten schließlich auch keine etwaigen Rechte aus dem Kaufvertrag
entgegenhalten.
82
Einer (unmittelbaren oder entsprechenden) Anwendung von § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F.
steht vorliegend § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. entgegen, da der Kredit von der
Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Nach der ständigen
Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat
anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (BGH ZIP
2003, 1741 ff.; NJW 2003, 1390; 2003, 442 ff.; 2002, 1881 ff.); auch eine
"richtlinienkonforme Auslegung" der genannten Bestimmungen gebietet keine hiervon
abweichende Interpretation (vgl. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften vom 25.10.2005 in den Rechtssachen C-350/03, Rn. 81 und 104, und
C-229/04, Rn. 48 f.). Ein Realkredit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. liegt hier
vor. Der für das dem Kläger und seiner Ehefrau im Mai 1995 gewährte Darlehen zu
zahlende anfängliche effektive Jahreszins von 8,41 % lag nur geringfügig oberhalb der
Streubreite, die sich lt. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank im Mai 1995 auf bis
83
zu 8,35 % (April: 8,58 %) erstreckte. Gegen den Realkreditcharakter spricht auch nicht,
dass der Wert des belasteten Grundstücks den Darlehensbetrag evtl. unterschreitet
(BGH NJW 2003, 2093, 2093; Palandt-Putzo (59. Aufl.), Rn. 8 zu § 3 VerbrKrG a.F.).
Ein Einwendungsdurchgriff ergäbe sich auch nicht aus § 242 BGB. Ein Rückgriff auf den
von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung dieser Vorschrift für bestimmte
Fallkonstellationen entwickelten Einwendungsdurchgriff kommt nicht in Betracht. Dem
Gesetzgeber des § 9 VerbrKrG a.F. war diese Rechtsprechung bekannt. Mit dieser Norm
sollte in Anlehnung an die vorerwähnte Rechtsprechung zum Einwendungsdurchgriff
eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Dabei wurden die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Teil übernommen, zum Teil aber auch
modifiziert. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, Realkredite
von der mit § 9 VerbrKrG a. F. geschaffenen Vorschrift über verbundene Geschäfte unter
den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a. F. auszunehmen, als bewusst
getroffene, abschließende Regelung anzusehen, die den Rückgriff auf den aus § 242
BGB hergeleiteten richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff grundsätzlich ausschließt
(vgl. BGH WM 2004, 620 ff., unter II. 3. b)).
84
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
85
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
86