Urteil des OLG Hamm vom 11.08.1989

OLG Hamm (stadt, geschäftsführung ohne auftrag, vertrag, ungerechtfertigte bereicherung, vertragliche beziehung, höhe, heim, öffentlich, zeitpunkt, vertragsverhältnis)

Oberlandesgericht Hamm, 26 U 54/89
Datum:
11.08.1989
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 54/89
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 460/87
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Januar 1989
verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung der Kosten für seinen Heimaufenthalt
in der Zeit vom 21.08.1985 bis zum 30.09.1986.
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Die Klägerin unterhielt bis zum Sommer 1987 ein Kinderheim.
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Am 10.04.1981 wurde der Beklagte von ihr aufgenommen. Mit Schreiben vom
22.04.1981 sagte die Stadt xxx, die zum damaligen Zeitpunkt Vormund oder Pfleger des
Beklagten war, die Übernahme der entstehenden Heimpflegekosten gemäß §§ 5, 6
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) zu. Der Beklagte blieb auch nach Volljährigkeit
(05.04.1985) im Heim. Mit Schreiben vom 28.02.1985 sagte die Stadt xxx gegenüber der
Klägerin die Übernahme der Kosten für den Heimaufenthalt des Beklagten bis zum
31.08.1985 zu. Die Kostenzusage stützte sich auf § 6 Abs. 3 JWG, sie fand ihre
Rechtfertigung darin, daß der Beklagte an einem Lehrgang des
Berufsfortbildungswerkes des Deutschen Gewerkschaftsbundes teilnahm. Mit Schreiben
vom 18.09.1985, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, zog die Stadt xxx
das Kostenanerkenntnis mit Wirkung ab 26.08.1985 zurück, da der Beklagte den
Lehrgang am 08.03.1985 abgebrochen hatte. Auch nach dem 18.09.1985 blieb der
Beklagte im Heim. Er wurde am 06.12.1985 wegen Geistesschwäche entmündigt. Zum
Vormund wurde zunächst der Kreis xxx, später ein Mitglied des Vereins "Lebenshilfe",
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xxx bestellt. 1987 erhielt der Kreis wiederum die Vormundschaft. Der Antrag des
Beklagten auf Eingliederungshilfe gemäß § 39 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom
26.08.1985 wurde vom Landschaftsverbund xxx abgelehnt; diese Ablehnung wurde
auch nach Widerspruch des Beklagten aufrechterhalten.
Die Klägerin kündigte am 11.08.1986 gegenüber dem damaligen Vormund des
Beklagten, Herrn xxx, zum 30.09.1986 die Heimunterbringung des Beklagten. Dieser
verließ am 01.10.1986 das Heim der Klägerin.
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Die Klägerin verlangt mit der Klage die Kosten für den Heimaufenthalt des Beklagten
abzüglich einer Leistung des Sozialamtes des Kreises xxx, die sich als Hilfe zum
Lebensunterhalt bezeichnet, in Höhe von 10.271,29 DM.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß zwischen den Parteien für die Zeit vom
21.08.1985 bis zum 30.09.1986 zumindest konkludent ein Vertrag über den
Heimaufenthalt abgeschlossen worden und der Beklagte daher zur Zahlung der Kosten
verpflichtet sei. Hilfsweise hat sich die Klägerin auf ungerechtfertigte Bereicherung
berufen. Hierzu hat sie vorgetragen, daß der Beklagte Kosten in der eingeklagten Höhe,
zumindest aber in Höhe von 1.500,-- DM monatlich, durch den Heimaufenthalt erspart
habe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 32.388,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
12.11.1987 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, daß zwischen ihm und der Klägerin ein Vertrag nicht
zustande gekommen sei. Es fehle bereits an einer Einigung. Darüber hinaus sei eine
solche als nichtig zu betrachten, da er in der Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit
geschäftsunfähig gewesen sei. Im übrigen verstoße ein Vertrag gegen § 138 BGB.
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Das Landgericht Detmold hat der Klage durch Urteil vom 13.01.1989 stattgegeben. Es
hat die Auffassung vertreten, daß bereits 1981 ein Heimpflegevertrag zwischen den
Parteien abgeschlossen worden sei, der durch das Jugendamt xxx am 28.02.1985
verlängert worden sei. Eine Kündigung sei, auch durch den Widerruf der Kostenzusage
durch das Jugendamt, nicht erfolgt. Der Vertrag sei nicht gemäß § 138 BGB nichtig.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung greift der Beklagte das Urteil an. Er
wiederholt seine bereits erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung, daß eine
vertragliche Beziehung zwischen ihm und der Klägerin zu keinem Zeitpunkt bestanden
habe. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stünden der Klägerin nicht zu. Der
Beklagte bestreitet die Höhe der geltend gemachten Kosten.
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Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, nach Volljährigkeit des Beklagten sei zwischen den
Parteien konkludent ein Heimpflegevertrag zustande gekommen. Zu dessen wirksamen
Abschluß sei der Beklagte, da er geschäftsfähig gewesen sei, in der Lage gewesen. Die
Kündigung dieses Vertrages sei vor dem 11.08.1986 nicht erfolgt. Jedenfalls ständen ihr
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Höhe der geltend gemachten
Kosten sei angemessen.
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Der Senat hat Frau xxx und Herrn xxx über die in ihr Wissen gestellten Tatsachen als
Zeugen vernommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von
Heimunterbringungskosten weder aus Vertrag noch aus einem gesetzlichen
Schuldverhältnis zu.
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A.
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Ein Vertragsverhältnis, auf das sich der geltend gemachte Anspruch stützen könnte, ist
zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.
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I.
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Insbesondere ist ein Vertrag zwischen den Parteien nicht bereits 1981 bei Aufnahme
des Beklagten in das Heim der Klägerin abgeschlossen worden. Das Landgericht hat
eine solche Einigung zwischen den Parteien auch nicht festgestellt. Es begründet seine
Rechtsauffassung hinsichtlich eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien mit einer
Auslegung der Vorschriften des Jugendwohlfahrtsgesetzes. Diese Auffassung geht
jedoch fehl: Die Vorschriften des Jugendwohlfahrtsgesetzes regeln die Zuständigkeit
und die Aufgaben des Jugendamtes, d.h. die öffentlich-rechtlichen Beziehungen des
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu Minderjährigen etwa im Rahmen der
Erziehungshilfe gemäß § 6 JWG bzw. anderen Behörden. Aus diesen öffentlich-
rechtlichen Beziehungen lassen sich nicht Rückschlüsse auf die Beurteilung der
zivilrechtlichen Frage, zwischen welchen Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist,
ziehen. Betrachtet man die Art und Weise der Aufnahme des Beklagten durch die
Klägerin, so spricht weitaus mehr dafür, daß ein Vertrag zwischen der Stadt xxx und der
Klägerin zustande kam. Die Stadt xxx richtete an die Klägerin das Schreiben vom
22.04.1981, daß sie die im Falle des Beklagten entstehenden Heimpflegekosten
übernehme. Aus diesem Schreiben konnte die Klägerin allein schließen, daß sich die
Stadt xxx selbst, nicht im Namen des Beklagten, verpflichten wollte. Alle Umstände
sprechen für ein Eigengeschäft der Stadt, da eine Andeutung des
Vertretungsverhältnisses, etwa ein Auftreten als Vormund, fehlt, vgl. § 164 Abs. 2 BGB.
Das Auftreten der Stadt entspricht der üblichen Handhabe: Wie der Zeuge xxx vor dem
Einzelrichter des Senats bekundet hat, hat er es in seiner Praxis als Vormundsvertreter
für die Stadt noch nicht erlebt, daß der Pflegervertrag im Namen des Jugendlichen mit
dem Heim geschlossen wird. Das hätte auch nicht dem wohlverstandenen Interesse der
Klägerin entsprochen: Sie wäre wohl kaum mit einem vermögenslosen Jugendlichen als
Vertragspartner einverstanden gewesen. Der einzig zwischen der Stadt xxx und der
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Klägerin in Betracht kommende Vertrag beurteilt sich seiner Rechtsnatur nach
zivilrechtlich. Daß die Stadt öffentlich-rechtlich zur Sorge für den Beklagten verpflichtet
war, bedingt nicht, daß sie diese Hilfe im Verhältnis zur Klägerin öffentlich-rechtlich
ausgestaltete (sog. Zweistufentheorie vgl. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht, I, 9. Aufl., §
22 III f.). Vielmehr hat sich die Stadt gegenüber der Klägerin derselben Rechtssätze -
eines bürgerlich-rechtlichen Heimpflegevertrages: Mietvertrag verbunden mit
Dienstvertrag (OLG Köln NJW 1980, 1395; Palandt-Putzo, BGB, 48. Aufl., Einführung
vor § 535 Anm. 3a, ff.) - bedient wie jede beliebige Rechtspersönlichkeit auch. Für
diesen Bereich ist öffentlich-rechtliches Sonderrecht nicht geschaffen worden (vgl. KG
MDR 1978, 413; OVG Münster NJW RR 1986, 1012 zum vergleichbaren Fall des
Familienpflegevertrages).
II.
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In dem einzig in Betracht kommenden Vertragsverhältnis Klägerin - Stadt xxx ist bis zum
Schreiben der Stadt xxx vom 18.09.1985 eine Veränderung nicht eingetreten. Denn bis
zu diesem Zeitpunkt setzten die Vertragsparteien das Vertragsverhältnis einverständlich
fort: Die Stadt xxx hatte noch am 28.02.1985 den Heimpflegevertrag bis 31.08.1985,
wiederum im eigenen Namen handelnd, befristet. Die Klägerin war hiermit offensichtlich
einverstanden. Auch der Eintritt der Volljährigkeit des Beklagten brachte keine
Änderung, da dieser nicht Vertragspartner geworden war, der Vertrag zwischen Klägerin
und Stadt weiterhin praktiziert wurde.
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Auch das Schreiben vom 18.09.1985 zog nicht einen Vertragsschluß zwischen den
Prozeßparteien nach sich.
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Zwar mag dieses als Verwaltungsakt konzipierte Schreiben eine Kündigung des
bisherigen Vertrages darstellen, deren Wirksamkeit nach Miet- und Dienstvertragsrecht
zu beurteilen ist (vgl. Wolff-Bachof a.a.O. § 51 II d "Nichtakt"). Dann käme auf den
Vertrag die - der Klägerin günstigere, weil längere - Kündigungsvorschrift des
Mietvertrages zur Anwendung, § 565 Abs. 1 Ziff. 3 BGB. Das Vertragsverhältnis endete
dann nicht vor dem 31.12.1985.
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Anhaltspunkte für eine Einigung der Parteien nach dem Zugang des Schreibens vom
18.09.1985 liegen jedoch nicht vor. Für eine ausdrückliche Einigung fehlen sie
ohnedies. Solche sind auch für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung nicht zu
bejahen. Daß die Klägerin den Beklagten einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen
ließ, konnte von diesem nicht als Willenserklärung der Klägerin verstanden werden, bei
Fehlschlagen einer Kostenübernahme durch den Landschaftsverband ihn persönlich in
Anspruch zu nehmen. Ab dem Auslaufen des Vertrages zwischen der Stadt xxx und der
Klägerin (31.12.1985) ist ohnedies zu beachten, daß der Beklagte bereits wegen
Geistesschwäche entmündigt war. Ein rechtsgeschäftliche erhebliches Verhalten des
Beklagten kommt somit als Anknüpfungspunkt für eine vertragliche Bindung ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Angesichts der fehlenden Geschäftsfähigkeit des
Beklagten kommen auch die eine Vertragsverlängerung bewirkenden §§ 568, 625 BGB
nicht in Betracht, die im übrigen auf die Fortsetzung des Gebrauchs bzw. der Dienste
zwischen dem bisherigen Vertragsparteien, nicht auf eine Neubegründung des
Vertragsverhältnisses zugeschnitten sind.
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Vertragliche Ansprüche scheiden deshalb aus.
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B. Gesetzliche Schuldverhältnisse
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I.
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Ein Aufwendungsersatzanspruch aus (berechtigter) Geschäftsführung ohne Auftrag, §
683 S. 1 BGB, ist nicht zu bejahen. Denn es fehlt an einem Interesse des
Geschäftsherrn an der Übernahme des Geschäftes. Das Merkmal ist objektiv zu
beurteilen. Es ist gegeben, wenn die Übernahme dem Beklagten nützlich war. Bei der
Beurteilung sind die Kosten des Geschäftes mitzuberücksichtigen (Palandt-Thomas
a.a.O. § 683 Anm. 2). Die Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und Betreuung für
einen Volljährigen im Gegenwert von 3.000,-- DM monatlich ist jedoch
unverhältnismäßig teuer; eine Pflegefamilie wäre für den Beklagten billiger gewesen;
erst recht ist dieses für die Höhe von Sozialleistungen anzunehmen, die dem Beklagten
gewährt worden wären, wenn er aus dem Heim entlassen worden wäre.
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II.
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Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß den §§ 684, 812 BGB
kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat durch die Leistung der Klägerin nichts erspart.
Er hatte nämlich im Falle seiner Entlassung bereits zum 01.01.1986 einen Anspruch auf
Sozialhilfe nach den § 4, 5, 68 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), so daß die
Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und etwaigen weiteren Pflegeleistungen
allenfalls den Sozialhilfeträger entlastet hat (vgl. BGH VI ZR 288/86, Urteil vom
27.10.1987, abgedruckt auf Bl. 31 ff d.A.). Darüber hinaus widerspräche eine
Zahlungsverpflichtung des Beklagten dem in den §§ 106 ff. BGB zum Ausdruck
kommenden sog. Minderjährigenschutz. Auf diesen kann sich der Beklagte ab dem
Zeitpunkt seiner Entmündigung berufen.
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Die Klage war deshalb abzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 10 ZPO.
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Die Klägerin ist in Höhe von 32.388,85 DM durch dieses Urteil beschwert.
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