Urteil des OLG Hamm vom 07.10.2004

OLG Hamm: testament, falsche anschuldigung, erblasser, adoptiveltern, unterbringung, herbst, behandlung, pflichtteil, entziehung, brief

Oberlandesgericht Hamm, 10 U 59/04
Datum:
07.10.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 59/04
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 206/03
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Februar 2004 verkündete
Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Die Klägerin ist die Adoptivtochter der Beklagten und des am 13.9.2000 verstorbenen
Erblassers Prof. Dr. L. Sie macht im Wege einer Stufenklage Pflichtteilsansprüche
geltend und verlangt in der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin durch das gemeinschaftliche notarielle
Testament, welches der Erblasser zusammen mit der Beklagten am 12.2.1993 errichtet
hat, der Pflichtteil entzogen worden ist.
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Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Tatsachenvorbringens in erster
Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am
11.2.2004 verkündeten Teilurteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn
Bezug genommen.
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Das Landgericht hat in dem genannten Teilurteil der Klage in der ersten Stufe
stattgegeben und die Beklagte verurteilt, über den Bestand des Nachlasses des am
13.9.2000 verstorbenen Prof. Dr. L durch Vorlage eines notariell aufgenommenen
Verzeichnisses und durch Vorlage von Unterlagen Auskunft zu erteilen sowie den Wert
des zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Vorlage eines
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Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Dabei ist das Landgericht davon
ausgegangen, dass der Klägerin der Pflichtteil nicht wirksam entzogen worden ist, weil
die im Testament vom 12.2.1993 aufgeführten Gründe dafür nicht ausreichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr
erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. Sie beanstandet, dass das
Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine
Pflichtteilsentziehung erfüllt sind, nicht alle vorgetragenen Vorfälle, aus denen sich das
beleidigende und ehrabschneidende Verhalten der Beklagten ergebe, berücksichtigt
habe. So habe die Klägerin ihre Adoptiveltern im Winter 1983 und nochmals im Sommer
1984 bei dem Versuch, Kleidung für sie zu kaufen, in Anwesenheit der Verkäuferin
beschimpft mit den Worten "Ihr seid bekloppt und bescheuert”. Ihre Adoptivschwester T
habe sie aufgefordert, die Eltern zu verlassen, weil diese "Scheiße” seien. Schließlich
sei auch noch der Brief der Klägerin vom 5.1.1987, der einen beleidigenden Inhalt habe,
zu berücksichtigen. Es dürfe auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Klägerin ihre
Adoptiveltern ab 1985 mit Prozessen durch drei Instanzen wegen der Forderung von
Unterhalt überzogen und damit ihr Ziel, die Eltern in einem fragwürdigen Licht
erscheinen zu lassen, erreicht habe. Die Beklagte erhebt außerdem Bedenken gegen
die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2333 BGB, weil darin eine
Einschränkung der Testierfreiheit zum Ausdruck komme.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils vom 11.2.2004 des Landgerichts Paderborn
(4 O 206/03) die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass sie in der Zeit von
1981 bis 1986 psychisch krank und in ärztlicher psychiatrischer Behandlung gewesen
sei. Schuldhafte Beleidigungen hinsichtlich der Briefe aus den Jahren 1982 und 1983
könnten ihr schon deshalb nicht vorgeworfen werden. Auch reichten die übrigen
Vorkommnisse nicht aus für eine wirksame Pflichtteilsentziehung.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Akten 8 X 66/82, 8 XVI 29/82 und 10 X 477/85, alle AG Paderborn haben dem Senat
zur Information vorgelegen.
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II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet und führte zur
Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Anspruchsgrundlage für den in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch
ist § 2314 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist aufgrund des gemeinschaftlichen notariellen
Testaments vom 12.2.1993 die Alleinerbin des am 13.9.2000 verstorbenen Erblassers
Prof. Dr. L. Die Klägerin ist als Adoptivtochter gemäß §§ 2303 Abs. 1, 1924, 1754 Abs. 1
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BGB pflichtteilsberechtigt. Ihre Pflichtteilsquote beträgt neben der Beklagten als
Ehefrau, die mit dem Erblasser in dem gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und neben der weiteren Tochter T 1/8.
Der Pflichtteil ist der Klägerin durch das notarielle Testament vom 12.2.1993, hier
insbesondere Ziffer 5, nicht wirksam entzogen worden. Zwar sind die formalen
Erfordernisse gemäß § 2336 Abs. 1 und 2 BGB erfüllt. Ein vollständiger Ausschluß der
Klägerin von der Erbschaft ist jedoch nicht begründet. An das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Pflichtteilsentziehung sind strenge Anforderungen zu stellen,
denn sie kommt mit ihrem außerordentlichen Gewicht und ihrem demütigenden
Charakter einer Verstoßung über den Tod hinaus nahe und stellt den schwersten
Eingriff in das Eltern-Kind-Verhältnis dar. Das gilt um so mehr als das Recht der
pflichtteilsberechtigten Angehörigen auf eine angemessene Beteiligung am Vermögen
des Erblassers in einem gewissen Umfang auch unter dem Schutz von Art. 14, 6 Abs. 1
GG steht (BGHZ 109 S. 307, 314; BGHZ 94 S. 36, 43).
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Ein Entziehungsgrund gemäß § 2333 Nr. 3 BGB wegen beleidigenden und
ehrverletzenden Verhaltens der Klägerin gegenüber ihren Adoptiveltern, dem Erblasser
und der Beklagten, liegt nicht vor. Es kann bei Gesamtabwägung aller Umstände nicht
festgestellt werden, dass der Klägerin ein schweres vorsätzliches Vergehen
vorzuwerfen ist, bei dem eine grobe Mißachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum
Ausdruck kommt (s. dazu Münchner Kommentar-Frank, BGB 4. Aufl., § 2333 Rdnr. 11;
Staudinger-Olshausen BGB 13. Bearbeitung 1998, § 2333 Rdnr. 12; Bamberger-Roth,
BGB, § 2333 Rdnr. 7; Palandt-Edenhofer, BGB 63. Aufl., § 2333 Rdnr. 6).
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Die im Testament vom 12.2.1993 angeführte dauerhafte Abkehr von den Eltern ab
Herbst 1981 mit dem mehrfach geäußerten Wunsch, die Adoption aufzulösen ist kein
Grund, der unter einen der - abschließend geregelten - Tatbestände des § 2333 BGB
fällt. Der Erblasser und seine Ehefrau mögen das Verhalten der Klägerin, die wiederholt
aus ihrem Haushalt entwichen ist und ab Herbst 1981 bei verschiedenen Personen und
Institutionen untergebracht war, als ein beleidigendes und ehrverletzendes Verhalten
aufgefaßt haben, weil sie sich - auch in den anschließenden Verfahren - in ihrer
Erziehungskompetenz und -fähigkeit angegriffen fühlten. Ein Vorwurf, der zudem noch
zu einer Pflichtteilsentziehung berechtigt, kann daraus der Klägerin aber nicht gemacht
werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig und ergibt sich im übrigen auch aus den
zur Information des Senats beigezogenen Akten betreffend das Verfahren zur
Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Einrichtung (8 X 66/82 AG
Paderborn), dass die Klägerin schon als Kleinkind erhebliche Verhaltensstörungen
aufwies, die sich mit Einsetzen der Pubertät massiv verstärkt haben. Dazu gehörte auch
das wiederholte Entweichen aus dem Elternhaus oder den Institutionen, in denen sich
die Klägerin aufhielt, immer dann, wenn sie sich mit Schwierigkeiten und Widerstand
konfrontiert sah. Die behandelnden Ärzte sind von psychischen Störungen
ausgegangen, die dringend behandlungsbedürftig waren und die letztlich zur
Unterbringung der Klägerin in der geschlossenen Abteilung des T-.K-Stifts N, Westf.
psychiatrisches Landeskrankenhaus für Kinder und Jugendliche, geführt haben. Die
Eltern selbst sind davon ausgegangen, dass die Klägerin psychisch krank war und
haben sich für diese Unterbringung eingesetzt. Unter diesen Umständen können der
damals 14, 15jährigen Klägerin keine schuldhaft begangenen schweren Verfehlungen
wegen einer Abkehr vom Elternhaus vorgeworfen werden. Nach ihrer Rückkehr nach Q
im Jahr 1986 und dem gescheiterten Versuch, Barunterhalt von den Eltern zu
bekommen, sind die Kontakte dann vollständig abgebrochen. Auch darin liegt kein
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vorwerfbares Verhalten im Sinne des § 2333 BGB, zumal der Erblasser und die
Beklagte ihrerseits mehrfach deutlich zu erkennen gegeben haben, dass sie auch nicht
weiter an einer Beziehung zu der Klägerin interessiert waren.
Soweit in dem Testament vom 12.2.1993 ausgeführt wird, dass die Klägerin die Eltern
von Herbst 1981 bis Herbst 1986 dauerhaft, massiv und nachhaltig beleidigt und mit
falschen Anschuldigungen überzogen habe, rechtfertigt dies ebenfalls keine Entziehung
des Pflichtteils. Die in dem Testament zitierten Briefe der Klägerin insbesondere aus
dem Jahr 1982, in denen der Erblasser und die Beklagte als "Arschlöcher, Pissfitschen,
alte Fotzen, Sadisten und Vollidioten, die in Klappsmühle gehörten und sie ankotzten”
bezeichnet werden, haben zwar beleidigenden Inhalt. Sie reichen aber für sich gesehen
noch nicht aus, um die Voraussetzungen des § 2333 Nr. 3 BGB zu erfüllen. Im
vorliegenden Fall ist dazu noch der besondere Hintergrund zu beachten. Die Klägerin
war 14 bzw. 15 Jahre alt, psychisch krank und in einer geschlossenen Anstalt
untergebracht. Vorausgegangen war ein heftiger Streit zwischen den Eltern, dem
Jugendamt und der zeitweise für die Klägerin eingesetzten Pflegerin Frau L2, wie die
weitere Behandlung und Unterbringung der Klägerin erfolgen sollten. Die Klägerin war
im Jahr 1982 zwischen dem Internat in Schloß I (S-T-Schule), dem
Gemeinschaftskrankenhaus in I und dem T-.K-Stift in N mehrfach hin- und her verlegt
worden, so dass sie völlig verwirrt und von der Situation überfordert gewesen sein
dürfte. Ein Verschulden an etwaigen Beleidigungen durch die auch vom Erblasser und
der Beklagten als psychisch krank angesehene und gerade strafmündig gewordene
Klägerin kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden, erst recht nicht eine
schwere vorsätzliche Verfehlung.
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In der Angabe der Klägerin gegenüber dem Sozialamt im August 1985, sie werde von
den Eltern nicht unterstützt, liegt keine vorwerfbar falsche Anschuldigung. Unstreitig ist
Barunterhalt nicht gezahlt worden. Die Bereitschaft zur Gewährung von Naturalunterhalt,
über dessen Zumutbarkeit für die Klägerin dann auch in drei Instanzen gestritten worden
ist, ist davon unabhängig. Der dazu erfolgte Sachvortrag im Gerichtsverfahren ist,
ebenso wie die Klage auf Zahlung von Barunterhalt, als Wahrnehmung berechtigter
Interessen der Klägerin einzustufen. In welcher Weise dabei verleumderischer und
unwahrer Sachverhalt vorgebracht worden sein soll, ergibt sich aus dem Testament
nicht und wird auch von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht
vorgetragen.
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Die Beklagte und ihr Ehemann haben in dem Verfahren 8 XVI 29/82 AG Paderborn mit
dem Schreiben vom 4.12.1982 beim Amtsgericht Paderborn selbst den Antrag gestellt,
die Adoption aufzuheben. Auch wenn dies vor dem Hintergrund der zu dem Zeitpunkt
eskalierten Situation geschehen ist und die Eltern in der Folgezeit in vollem Umfang
ihrer Verantwortung für die Klägerin weiterhin nachgekommen sind, so sind insoweit die
Behauptungen der Klägerin so wie dies im Testament ausgeführt wird nicht unwahr. Ob
sie überhaupt als Beleidigungen ausreichen würden, kann deshalb dahinstehen.
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Ebenso ist es nicht unwahr, dass die Klägerin im März 1986 zeitweise im Rollstuhl
gesessen hat. Ein solcher ist ihr während ihres Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik O
wegen einer statischen Insuffizienz der unteren Extremitäten bei Autorsionsfehler beider
Hüftgelenke für längere Wege verordnet worden. Es mag dann zwar zu weit gehen,
dass die Klägerin den Eltern vorgeworfen hat, dass sie diesen Zustand durch
mangelnde Aufmerksamkeit und Behandlung verursacht hätten, das reicht aber bei
Gesamtwürdigung aller Umstände für eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Ziff. 3
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BGB nicht aus.
Weitere Gründe für die Entziehung des Pflichtteils werden in dem Testament nicht
genannt. Soweit in der Berufungsbegründung beanstandet wird, dass das Landgericht
nicht alle vorgetragenen Vorfälle berücksichtigt habe, führt dies nicht zu einer anderen
Beurteilung. So sind die behaupteten Vorfälle im Winter 1983 und Sommer 1984, bei
denen die Klägerin ihre Eltern anläßlich des Einkaufs von Bekleidung im Beisein der
Verkäuferin beschimpft haben soll mit den Worten "Ihr seid bekloppt und bescheuert”
schon unter normalen Verhältnissen bei einer Tochter im Pubertätsalter nicht ganz
ungewöhnlich. Unter Berücksichtigung der Wesensart und der Auffälligkeiten der
Klägerin, die sich zu der Zeit noch in der psychiatrischen Behandlung in N befand,
konnten solche Reaktionen schon beinahe erwartet werden. Auf keinen Fall sind darin
vorwerfbar schuldhafte Verfehlungen gegenüber den Eltern zu sehen. Das gilt genauso
für etwaige Äußerungen gegenüber der Schwester T, sie solle die Adoptiveltern
verlassen, weil diese "Scheiße” seien”. Der zitierte Brief vom 5.1.1987 (nicht 1985) ist
nach Abschluß des Verfahrens gemäß § 1612 BGB geschrieben worden, die Klägerin
betont ausdrücklich, dass sie die Eltern nicht beleidigen wolle. Er enthält Vorwürfe
hinsichtlich des Erziehungsstils der Eltern, das muß von ihnen so hingenommen
werden. Er reicht jedenfalls nicht aus, um damit eine Pflichtteilsentziehung zu
rechtfertigen.
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Insgesamt ist hier von einer schicksalhaften Entwicklung auszugehen, die zu einer
tiefgreifenden Zerrrüttung des Verhältnisses zwischen der Klägerin und ihren
Adoptiveltern geführt hat. Eine wirksame Entziehung des Pflichtteils ist damit jedoch
nicht begründet.
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Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der strengen Voraussetzungen für eine
Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 BGB wegen des Eingriffs in die Testierfreiheit des
Erblassers bestehen im vorliegenden Fall aufgrund der aufgeführten besonderen
Umstände entgegen der Auffassung der Beklagten nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung
ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch gebieten weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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