Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2009

OLG Hamm (kläger, abweisung der klage, treu und glauben, umfang, rechnung, höhe, teilweise abweisung, liste, fristlose kündigung, zahlung)

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 52/09
Datum:
18.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 52/09
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 331/08
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Januar 2009 verkündete
Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeän-
dert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.811,50 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13. August 2008 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger ¾
und die Beklagte ¼.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 4/9 und die
Beklagte 5/9.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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I.
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Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die W GmbH, schlossen am 17.
März 1999 einen Verlagsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die in den Akten
befindliche Kopie (Bl. 12 ff.) verwiesen wird. Bei der W GmbH handelte es sich um einen
juristischen Fachverlag, der sich zur Erstellung eines Arbeitsrechtslexikons des Klägers
und anderer Autoren bediente. Der Kläger sollte gegen Honorar einzelne Stichworte
bearbeiten. Der Vertrag war von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen kündbar.
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Die Parteien stritten erstinstanzlich über den Fortbestand des Verlagsvertrages in
Anbetracht verschiedener Kündigungen der Beklagten und über Vergütungsansprüche,
die der Kläger gegen die Beklagte geltend machte.
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Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien
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bestehende Verlagsvertrag vom 17. März 1999 nicht durch Kündigungen der Beklagten
vom 8. Mai 2008, 6. Juni 2008 und 26. Juni 2008 aufgelöst worden ist, sondern nach wie
vor fortbesteht. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen, da es der
Meinung war, dass das Vertragsverhältnis durch die fristgerechte Kündigung vom
26.Juni.2008 zum Ablauf der 14-tägigen Kündigungsfrist beendet worden sei. Die
Abweisung des Feststellungsantrags wird vom Kläger hingenommen, so dass der Streit
über den Fortbestand des Verlagsvertrages nicht mehr streitgegenständlich ist.
Es geht nunmehr noch um die Vergütungsansprüche des Klägers.
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Der Verlagsvertrag vom 17.03.1999 regelt die Vergütung in § 4. Dort heißt es:
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"Für die genannten Leistungen erhält der Autor ein Honorar von 75,00 DM pro
Manuskriptseite. Die Manuskriptseite hat 2.000 Zeichen. Damit sind alle
Vergütungsansprüche abgegolten. (...) Die Vergütung ist fällig unmittelbar nach
Ablieferung des kompletten Manuskripts und Einreichen einer ordnungsgemäßen
Rechnung durch den Autoren."
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Die Höhe der Vergütung wurde später abgeändert. Zu zahlen waren danach 38,50 € pro
Seite á 1.500 Zeichen.
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Ausweislich der Schreiben des Verlags vom 17. und 30. März 1999 wurde der Vertrag
so gehandhabt, dass die Autoren selbst entschieden, wann sie eine Aktualisierung
eines Stichwortes für erforderlich hielten. Die Autoren konnten auch – nach Absprache
mit dem Verlag – neue Stichwörter hinzunehmen.
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Bis 2006 erstellte der Kläger regelmäßig Manuskripte und Updates. Diese rechnete er in
einer Größenordnung von 7.000 € bis 18.000 € pro Jahr ab. Erstmals im Jahre 2007
belief sich seine Rechnung auf ca. 32.000 €. Von Januar bis Mai 2008 kam es daraufhin
zu einem regen E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien. Auf die Anlagen B 4 bis B 9 wird
verwiesen. Noch im November 2007 hatte der Mitarbeiter T der Beklagten für den Kläger
eine neue Stichwortliste erstellt. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er sich weder
quantitativ noch qualitativ in seiner Tätigkeit einschränken lasse. Am 10. April 2008 kam
es zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern T und H der
Beklagten. Der Gesprächsinhalt ist streitig.
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Der Kläger berechnete der Beklagten unter dem 23. Mai 2008 3.811,50 € (Bl. 18, 38 ff).
Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf eine fehlende Abstimmung mit
der Redaktion.
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Unter dem 14. Juni 2008 und unter dem 4. Juli 2008 stellte der Kläger der Beklagten
weitere Beträge in Rechnung, nämlich 2.040,50 € (Bl. 41, 42) und 1.655,50 € (Bl. 43,
44).
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Unter Bezugnahme auf diese drei Rechnungen hat der Kläger beantragt, die Beklagte
zu verurteilen, an ihn 7.507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 13.08.2008 zu zahlen.
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Der Kläger beauftragte vorprozessual die Rechtsanwälte N und G. Diese gingen mit
Schreiben vom 28. Juli 2008 sowohl auf die Frage der Vertragsbeendigung als auch auf
die offen stehenden Zahlungsansprüche des Klägers ein. Für ihre Bemühungen stellten
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sie dem K netto 839,80 € in Rechnung ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr und
einem Gegenstandswert von 20.000 €.
Insoweit hat der Kläger zusätzlich beantragt, ihn von der
Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwälte N und G gegen ihn in Höhe von
839,80 € netto freizustellen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die ihr zugesandten
Manuskripte des Klägers am 29. Mai 2008 an den Kläger zurückgesandt zu haben, ohne
sie gesichtet zu haben. Auch die Folgebeiträge habe sie nicht angesehen. Vorsorglich
hat die Beklagte die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Beträge mit Nichtwissen
bestritten.
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Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.000 € nebst genau
bezeichneter Zinsen zu zahlen und ihn von einer Gebührenforderung der genannten
Anwälte in Höhe von 683,80 € freizustellen. Wegen der Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an. Er hat sich zunächst in vollem Umfang
gegen die teilweise Abweisung des Klageantrags zu 2 gewandt und Zahlung weiterer
5.507,50 € nebst Zinsen begehrt. Er meint, dass das Landgericht der Beklagten zu
Unrecht ein Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB zugebilligt hätte. Aus dem
Vertrag, den Umständen bei Vertragsschluss sowie der jahrelangen Übung ergebe sich
vielmehr, dass ihm, dem Kläger, ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich
des Umfangs seiner Arbeitsleistung zugestanden habe.
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Darüber hinaus habe das Landgericht die Grundsätze von Treu und Glauben fehlerhaft
angewandt, indem es die Ablieferung von Texten in einem betragsmäßigen Umfang von
mehr als 1.000 € für die Monate Juni und Juli 2008 für treuwidrig gehalten habe. Auch
dazu verweist der Kläger auf die Gründe, die seines Erachtens für die Steigerung des
Honorars maßgeblich waren, sowie auf die Möglichkeit der Beklagten, das
Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen, falls sie sich
einer Inanspruchnahme auf Zahlung durch die Autoren entziehen wollte.
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Vorsorglich meint der Kläger, dass selbst bei einem unterstellten
Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten die Deckelung des Honorars auf monatlich
1.000 € ermessensfehlerhaft sei. Eine solche Deckelung berücksichtige nicht, dass die
Beklagte selbst die Anzahl der zu liefernden Zeichen von 2.000 auf 1.500 herabgesetzt
und vorgegeben habe, die Texte in kleinere Einheiten aufzusplittern. Außerdem habe
die Beklagte ihm, dem Kläger, zusätzliche Stichworte zur Bearbeitung zugeteilt. Ferner
könne nicht akzeptiert werden, dass ihm nach dem landgerichtlichen Urteil nur ein
Honorar von 2.000 € zustehen solle, dass die Beklagte aber sämtliche von ihm
gelieferten Texte verwerten dürfe.
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Letztlich rügt der Kläger eine vom Landgericht vorgenommene fehlerhafte
Beweislastverteilung. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die
Berufungsbegründung verwiesen.
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Die Beklagte erstrebt zum einen die Zurückweisung der Berufung und hat zunächst zum
anderen mit ihrer Anschlussberufung die Abweisung der Klage begehrt. Sie meint, dem
Kläger habe keineswegs ein Leistungsbestimmungsrecht zugestanden. Die Festlegung
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der vom Kläger zu bearbeitenden Stichworte und Themen habe sie anhand einer Liste
vorgegeben bzw. mit dem Kläger abgestimmt. Soweit der Kläger sich in seiner E-Mail
vom 23. Mai 2008 auf eine Liste vom 17. Januar 2008 beziehe, habe es darüber jedoch
kein Einvernehmen gegeben. Vor der erforderlichen Abstimmung aber habe der Kläger
nicht mit seiner weiteren Arbeit beginnen sollen. Wegen der fehlenden Abstimmung
seien die vom Kläger übersandten Manuskripte dann auch nicht abgenommen worden.
Zu Unrecht meine der Kläger, das Landgericht sei von einem einseitigen
Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten ausgegangen. Es habe nur darauf abgestellt,
dass sich der Kläger über den unzweifelhaft geäußerten Willen der Beklagten
hinweggesetzt habe, den Umfang der zu erbringenden Leistungen bis zu einer
Honorargrenze von 1.000 € pro Monat zu begrenzen. Aus der Natur der Sache folge,
dass sie, die Beklagte, das Recht gehabt habe, den Umfang der vom Kläger zu
erbringenden Leistung zu bestimmen. Von einer Verkennung der Beweislast im
landgerichtlichen Urteil könne deshalb keine Rede sein.
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Zu Unrecht habe das Landgericht dem Kläger aber 2.000 € zugesprochen. Es habe
nicht berücksichtigt, dass sie, die Beklagte, die abgerechneten Leistungen bestritten
habe und der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, welche Manuskriptseiten er
erstellt und welche Stichworte er gepflegt habe. Mangels schlüssiger Darlegung der
Klageforderung hätte die auf Zahlung gerichtete Klage mithin in vollem Umfang
abgewiesen werden müssen.
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Unabhängig davon sei aber auch die Kostenentscheidung des Urteils zu korrigieren. Zu
Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass hinsichtlich des
Feststellungsinteresses vier Kündigungen im Streit gestanden hätten, von denen drei
unberechtigt gewesen seien. Das Landgericht habe verkannt, dass es im Rahmen der
Zahlungsklage inzident habe prüfen müssen, ob das Vertragsverhältnis noch bis Juli
2008 bestand. Insoweit habe der Feststellungsklage das Feststellungsinteresse gefehlt.
Abgesehen davon habe das Landgericht die fristlose Kündigung fehlerhaft für
unwirksam erachtet. Jedenfalls sei der Feststellungsantrag insgesamt abgewiesen
worden. Dies werde in der Kostenentscheidung des Landgerichts nicht berücksichtigt.
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Der Kläger vertieft in seiner Replik seinen Rechtsstandpunkt zu dem ihm seiner Ansicht
eingeräumten Leistungsbestimmungsrecht. Er widerspricht dem Vorbringen der
Beklagten zum fehlenden Einvernehmen im Hinblick auf die Liste vom 17. Januar 2008.
Dabei habe es sich lediglich um einen Auszug aus der Ursprungsliste gehandelt, die
seit Vertragsbeginn Vertragsgegenstand gewesen sei. Bei der Liste vom 17. Januar
2008 sei es im Wesentlichen um Beiträge aus 2005 gegangen. Anlass zum Handeln
habe allein schon wegen des Wunsches der Beklagten bestanden, die alten Texte
kleinteiliger zu gestalten. Er, der Kläger, habe sich nie das Recht herausgenommen,
Stichworte selbst festzulegen und nach Belieben zu bearbeiten. Er habe während der
gesamten Vertragsdauer ausschließlich Themen aus seiner Liste bearbeitet.
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Der Kläger hält die Anschlussberufung für unbegründet. Er meint, das pauschale
Bestreiten des Beklagten sei verspätet und nicht geeignet, seine Ansprüche zu Fall zu
bringen. Obwohl die Beklagte seine Abrechnungen über 9 Jahre korrekt verstanden
habe, meine sie nun, sie nicht mehr verstehen zu können. Letztlich verhalte sich die
Beklagte treuwidrig, weil sie seine Beiträge, deren Bezahlung er fordere, nicht
angenommen, sondern geschlossen im E-Mail-Briefkasten belassen habe.
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In ihrer Duplik vertieft die Beklagte ihren Vortrag zur Liste vom 17. Januar 2008. Herr T
habe den Kläger keineswegs gebeten, die Liste abzuarbeiten. Es hätten nach dem
Ampelprinzip Themen vielmehr erst festgelegt werden sollen. Ohne Abstimmung habe
der Kläger Beiträge abgeliefert und dafür auch noch eine Vergütung beansprucht. Auch
in den vergangenen Jahren habe der Kläger stets in Abstimmung mit den zuständigen
Redakteuren der Beklagten gearbeitet und keineswegs die von ihm zu bearbeitenden
Themen selbst bestimmt.
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Im Hinblick auf die Höhe der Klageforderung meint die Beklagte, es habe dem Kläger
schon erstinstanzlich oblegen, den Umfang der von ihm erbrachten Arbeitsleistung
hinsichtlich der Arbeitsstunden und der Anzahl der abgelieferten Wörter zu verifizieren.
Entgegen der Darstellung des Klägers seien dessen Rechnungen in der Vergangenheit
keineswegs anstandslos und kommentarlos gebilligt worden.
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Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin hat der Kläger die Berufung
zurückgenommen, soweit insgesamt mehr als 3.811,50 € nebst Zinsen verlangt worden
sind, also soweit es um die Bezahlung der Rechnungen vom 14. Juni 2008 und 4. Juli
2008 geht. Die Beklagte hat die Verurteilung zur Zahlung von 2.000,- € und zur
Freistellung des Klägers von den anteiligen Anwaltskosten hingenommen und insoweit
die Anschlussberufung zurückgenommen.
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II.
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Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger sie nach der teilweisen Rücknahme noch
weiterverfolgt.
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1) Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Verlagsvertrag
noch ein Anspruch auf Zahlung von 3.811,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten seit dem 13. August 2008 zu. Da das Landgericht dem Kläger bereits
2.000,-- € nebst Zinsen zugesprochen hat, kann dieser noch Zahlung weiterer 1.811,50
€ nebst Zinsen von der Beklagten beanspruchen.
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a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts muss sich der Kläger nicht auf eine dem
angesprochenen Orientierungsrahmen entsprechende Obergrenze von 1.000,-- € pro
Monat (im Schnitt) als pauschale Abgeltung für seine Leistungen verweisen lassen.
Eine entsprechende Änderung der vertraglichen Regelung haben die Parteien nicht
vereinbart. Die Beklagte wollte zwar ab Ende des Jahres 2007 ihre Ausgaben
begrenzen, und zwar auch und gerade angesichts einer anderen wirtschaftlichen
Orientierung des ihr obliegenden Verlagsgeschäftes. Aus der Email des Mitarbeiters T
der Beklagten vom 22. Februar 2008 (Anlage B 6) ergibt sich, dass es zumindest seit
diesem Zeitpunkt eine Diskussion über die Weiterentwicklung der zunächst unverändert
fortgesetzten Vertragsbeziehung der Parteien gab. Es gab die verlegerische Vorgabe,
das Arbeitsrechtslexikon in seinem Bestand zu pflegen und zu aktualisieren, aber nicht
mehr im selben Umfang auszubauen wie 2007. Eine Beschränkung sollte vor allem die
originär juristischen Inhalte betreffen, soweit sie über die Vermittlung von Grundzügen
hinausging. In der Email wird zudem hinreichend deutlich gemacht, dass die erhebliche
Steigerung des Gesamthonorars des Klägers im Jahre 2007 dem entsprechend die
Ausnahme sein sollte und ab dem Jahre 2008 eine deutliche Einschränkung des
Budgets auf der Grundlage von ca. 1.000,- € monatlich vorgenommen werden sollte.
Nach den Vorstellungen der Beklagten sollte als Orientierungsrahmen und Richtschnur
für die weiteren Aktivitäten des Klägers somit eine Obergrenze von 1.000,-- € gelten, die
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im Schnitt den Honorarvolumina der Vorjahre entsprach. Der Kläger war aber unstreitig
nicht bereit, geänderte Vertragsbedingungen zu akzeptieren. So hat die Beklagte auch
nicht dargelegt, dass sie in dem Gespräch vom 10. April 2008 ein verbindliches Angebot
zur Vertragsänderung im Sinne der Einführung einer solchen Obergrenze gemacht und
der Kläger dieses Angebot angenommen hat. Aus dem ersten Kündigungsschreiben der
Beklagten vom 8. Mai 2008 ergibt sich vielmehr eindeutig das Gegenteil.
b) Der Kläger war aufgrund des Verlagsvertrages, insbesondere auch im Rahmen der
postulierten engen Zusammenarbeit mit der Redaktion auch nicht verpflichtet, auf solche
begründete verlegerische Änderungswünsche in Bezug auf Art und Umfang seiner
Leistungen einzugehen. Das Thema der Beiträge des Klägers war vorbestimmt durch
die Beklagte. Im Rahmen des Umgangs mit "seinen" Themen ergab sich dann eine
gewisse Leistungsbestimmung durch den Kläger. Dieser konnte die Arbeit insofern nach
Art und Umfang gestalten. Ungeachtet dieses eingeschränkten
Leistungsbestimmungsrechts des Klägers könnte sich bei dauerhafter Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses langfristig eine Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Änderung der
verlegerischen Konzeption ergeben, und zwar auch dann, wenn dies eine Schmälerung
des Gesamthonorars zur Folge haben könnte. Denn der Kläger konnte den
Arbeitsaufwand für die Umsetzung und Überarbeitung der festgelegten Themen
sicherlich nicht ungeachtet geänderter verlegerischer Zielsetzungen für alle Zeiten
selbst bestimmen. Für den vorliegenden Zeitraum ergibt sich daraus aber nicht, dass
sich der Kläger ungeachtet des Umfangs der von ihm bei der Bearbeitung der Themen
erbrachten Leistungen mit einer beschränkten Vergütung entsprechend der Vorstellung
der Beklagten begnügen muss. Der Beklagten war es nämlich angesichts der eindeutig
erklärten Ablehnung einer entsprechenden Vertragsänderung unbenommen, angesichts
des ihr zustehenden kurzfristigen Kündigungsrechts einen entsprechenden Einfluss auf
die Gesamtkonzeption ohne Mitwirkung des Klägers geltend zu machen. Solange sie
von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machte und den Vertrag fortbestehen ließ,
konnte der Kläger grundsätzlich auch im Hinblick auf die Vergütung seiner Leistungen
auf einer Vertragserfüllung bestehen.
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c) Die Rechnung vom 23. Mai 2008 bezieht sich auch auf Beiträge, die schon nach der
Ursprungsliste, die durch die Liste vom 17. Januar 2008 nicht in maßgeblicher Weise
verändert worden ist, zum Themenkreis des Klägers gehörten. Diese durfte er noch
vertragsgemäß verwerten. Der Kläger legte insoweit komplette Manuskripte vor und
übersandte die Rechnung per E-Mail. Damit wurden nach den unveränderten
vertraglichen Vereinbarungen die in Rechnung gestellten Beträge fällig. Einer
gesonderten vorherigen Abstimmung bedurfte es insoweit nicht. Am 23. Mai 2008
bestand das Vertragsverhältnis der Parteien auch noch und war aus Sicht des Klägers
noch so intakt, dass dieser mit einer Fortsetzung der Zusammenarbeit rechnen konnte.
Dem Kläger war zwar aufgrund des voraufgegangenen Postverkehrs, insbesondere der
Email vom 22. Februar 2008 bekannt, dass es zu Änderungen im Rahmen der
Vertragsgestaltung kommen sollte. Entsprechende Einigungsbemühungen –auch im
Gespräch vom 10. April 2008- waren über Monate ohne Erfolg geblieben. Die Beklagte
hatte aber nach dem Kenntnisstand des Klägers das Vertragsverhältnis weder
gekündigt noch ernsthaft eine Kündigung in Aussicht gestellt. Der Kläger wusste
nämlich von der Kündigung vom 8. Mai 2008 nichts. Das diese Kündigungserklärung
enthaltene Schreiben ist dem Kläger nicht zugegangen. Davon ist nach den
Feststellungen des Landgerichts entsprechend § 529 Abs. 1 ZPO auszugehen.
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d) Die Beklagte hat den mit der Rechnung verlangten Gesamtbetrag von 3.811,50 €
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auch der Höhe nach nicht substantiiert genug bestritten. Der Kläger hat die übersandten
Seiten und die für die Überarbeitung benötigten Stunden in der bis dahin über Jahre
üblichen Weise in Rechnung gestellt. Die Berechnungsfaktoren sind auch für den Senat
nachvollziehbar. Die Beklagte hätte die während des bestehenden
Vertragsverhältnisses übersandten Beiträge auch zur Kenntnis nehmen und für das von
ihr verlegte Werk verwerten können. Wenn sie das in der irrigen Annahme der
Beendigung des Vertragsverhältnisses verweigerte und deshalb zu Art und Umfang der
Beiträge nicht Stellung nahm, hat sie das selbst zu vertreten.
e) Der Zinsanspruch folgt nach dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286, 288 BGB.
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2) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die
Kostenentscheidung des Landgerichts war auch insofern abzuändern, als das
Landgericht der Beklagten anteilige Kosten im Hinblick auf den Feststellungsantrag
zugesprochen hat. Gegenstand der Feststellung war nämlich nicht die Rechtsfrage, ob
und welche der Kündigungen aus welchen Gründen berechtigt war, sondern die Frage,
ob das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigung beendet worden ist. Nur
insoweit geht es um ein Rechtsverhältnis und besteht ein Feststellungsinteresse. Dem
Feststellungsbegehren ist dann unangefochten in der Sache nicht entsprochen worden,
so dass der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren in der Sache voll unterlegen ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
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