Urteil des OLG Hamm vom 13.12.2005

OLG Hamm: verbraucher, gegen die guten sitten, rechtsberatung, schuldenbereinigung, geschäftliche tätigkeit, geeignete stelle, wirtschaftliche tätigkeit, markt, vergütung, empfehlung

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 113/05
Datum:
13.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 113/05
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 17 O 39/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juli 2005 verkündete Urteil
der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe:
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I.
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Der Kläger ist Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und 18 weiteren verbraucher-
und sozialorientierten Organisationen in Deutschland. Er ist seit dem 20. April 2001
unter Nr. # in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen
nach § 4 UKlaG eingetragen.
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Die Beklagte erbringt seit Jahren Dienstleistungen für verschuldete Verbraucher. Sie ist
nicht zur Rechtsberatung zugelassen und keine geeignete Stelle im Sinne des § 305
InsO. Sie bietet den Auftraggebern formularmäßige Dienstleistungsverträge an, wie sie
im Klageantrag und im Tenor des Urteils des Landgerichts (Bl. 143 ff.) wiedergegeben
sind. Deren Gegenstand ist unter anderem die "Hilfe bei vorbereitenden Maßnahmen
zur Schuldensanierung", die in der Sichtung und Ordnung der übergebenen Unterlagen,
der Datenerfassung, der Auflistung aller Schulden und Gläubiger, der Feststellung
verwertbaren Vermögens und eines monatlich verfügbaren Betrages zur
Schuldenrückführung und verschiedener weiterer Dienstleistungen bestehen. Wegen
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der Einzelheiten wird auf Seite 2 des Dienstleistungsvertrages und Seite 3 des
Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Auf Verlangen des Auftraggebers
sollen auch in Schuldensanierungsangelegenheiten häufig tätige Rechtsanwälte
empfohlen werden. Als Vergütung für die Dienstleistungen vereinbart die Beklagte mit
ihren jeweiligen Vertragspartnern eine einmalige Bearbeitungsgebühr bei
Vertragsabschluss und monatliche Verwaltungskosten während der Laufzeit des
Vertrages. Beide Gebühren richten sich nach der Anzahl der Gläubiger der
Auftraggeber. Bei 1-5 Gläubigern etwa beträgt die einmalige Bearbeitungsgebühr 406 €
und die monatliche Verwaltungsgebühr 18 €.
Wird eine Kontaktaufnahme mit den Gläubigern erforderlich, wird die Beklagte nicht
selbst tätig, sondern übergibt die vorbereiteten Unterlagen einem Rechtsanwalt, den die
Auftraggeber gesondert beauftragen und der Gebühren nach der Gebührenordnung
berechnet.
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Die Beklagte arbeitet dabei in den meisten Fällen mit den Anwälten H, Q und I
zusammen.
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Der Kläger sieht in dem Abschluss von solchen Verträgen einen Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz und damit zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG. Er
hat zunächst darauf verwiesen, dass die Regulierung fremder Schulden eine
erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstelle. Die Beklagte
erwecke jedenfalls bei den angesprochenen verschuldeten Verbrauchern den Eindruck,
sie selber werde bei der erforderlichen Schuldenregulierung helfen. Nicht
ausschlaggebend sei es dabei, dass die Beklagte tatsächlich nicht selbst mit den
Gläubigern in Beziehung trete, sondern dazu einen Rechtsanwalt einschalte, der die
Verhandlungen aufnehme. Denn die Beklagte halte auch nach Einschaltung der immer
selben Anwälte die Fäden weiter in der Hand und regle insbesondere die finanzielle
Abwicklung über die Festsetzung der monatlichen Raten und den Einzug auch des
Geldes, mit dem der Anwalt bezahlt werde. Zusätzlich hat der Kläger einen Verstoß
gegen das Rechtsberatungsgesetz auch noch damit begründet, dass die Beklagte bei
ihrem Vorgehen die Auswahl des zu beauftragenden Anwalts bestimme, jedenfalls aber
darauf in einer Weise Einfluss nehme, die die Wettbewerbssituation unter den Anwälten
erheblich beeinflusse. Dazu hat sich der Kläger auf ein Urteil des OLG Karlsruhe aus
dem Jahre 1985 berufen. Schließlich hat der Kläger mit näheren Ausführungen zudem
noch gemeint, die Beklagte verstoße gegen § 138 BGB, weil die angebotenen Verträge
sittenwidrig seien. Die Beklagte biete Leistungen gesondert an, die für die
verschuldeten Verbraucher wertlos seien, weil sie bei der Einschaltung eines
Rechtsanwalts von diesem ohnehin erbracht werden müssten. Für diese Leistungen
lasse sich die Beklagte Gebühren versprechen, die die Situation der betreffenden
Verbraucher noch mehr verschlechterten, die zudem meist Anspruch auf eine
kostenlose Beratung gehabt hätten. Mit entsprechenden Rechenbeispielen macht der
Kläger deutlich, dass und in welchem Umfang vermeidbare Mehrkosten entstehen
würden.
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Der Kläger hat beantragt.
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die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
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Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro,
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ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu
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sechs Monaten zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verschuldeten
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Verbrauchern Dienstleistungsverträge wie nachfolgend abgebildet
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anzubieten bzw. anbieten zu lassen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat zunächst darauf verwiesen, dass das Amts- und auch das Landgericht Bielefeld
bei Rechtsstreitigkeiten mit ihren Auftraggebern übereinstimmend davon ausgegangen
seien und ausgingen, dass die geschlossenen Verträge nicht gegen das
Rechtsberatungsgesetz verstießen. Sie, die Beklagte, erwecke nicht den Eindruck, sie
könne den verschuldeten Verbrauchern selbst bei der Schuldenregulierung helfen.
Auch aus deren Sicht ziele ihre geschäftliche Tätigkeit auf eine kaufmännische
Schuldenverwaltung und gerade nicht darauf, auf die Rechtsbeziehungen zwischen den
Schuldnern und den Gläubigern einzuwirken. Schließlich handele sie auch nicht
wettbewerbswidrig, weil sie die Wahl des zu beauftragenden Anwalts weder bestimme
noch in erheblicher Weise Einfluss auf dessen Tätigkeit nehme. Damit, dass sie
bestimmte Anwälte empfehle, unterscheide sie sich nicht wesentlich von
Rechtsschutzversicherungen oder dem ADAC. Der Verbraucher werde bei seiner
Entscheidung auch nicht unter Zeitdruck gesetzt, sondern habe mehrere Wochen Zeit,
dem von ihm zu beauftragenden Anwalt Vollmacht zu erteilen. Die Beklagte hat in
diesem Zusammenhang bestritten, dass vom beauftragten Anwalt immer ein
Schuldenbereinigungsplan erstellt werde und sie dann einen monatlichen
Regulierungsbetrag festlege. Die Verfahrensweise nach der Auftragserteilung durch den
verschuldeten Verbraucher sei vielmehr allein Angelegenheit des Anwalts. Die
Aufteilung der rechtlichen Beziehungen in einen Dienstleistungsvertrag mit der
Beklagten und einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit den empfohlenen Anwälten sei
auch kein Umgehungsgeschäft, sondern biete den Schuldnern erhebliche Vorteile.
Verschuldeten Verbrauchern werde dadurch ermöglicht, sich per Ratenzahlung einen
Rechtsanwalt ihrer Wahl zu leisten, um professionell, schnell und ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Gläubiger das Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Die
Beklagte hat darauf verwiesen, dass wegen der knappen Gelder in öffentlichen
Haushalten verschuldete Verbraucher dagegen bis zu einem Jahr oder länger darauf
warten müssten, bis öffentliche Schuldnerberatungsstellen in ihrer Angelegenheit tätig
würden. Wenn eine besonders große Zahl von Gläubigern vorhanden sei, würden sie
dort ohnehin nicht angenommen.
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Die Beklagte hat schließlich gemeint, mit der Verwendung der Vertragsformulare
verstoße sie auch nicht gegen die guten Sitten. Ihre Tätigkeit erschöpfe sich gerade
nicht in der Entgegennahme von Unterlagen der Schuldner und deren Weiterleitung an
einen Rechtsanwalt. Insoweit hat die Beklagte im einzelnen auch an Hand der dabei
verwendeten Formulare ihre Tätigkeiten geschildert, die bis zur entscheidenden
Sammlung und Verwaltung der monatlichen Raten im Regelfall anfallen. Der Kläger
verkenne, dass die Verbraucher teilweise den Überblick über ihre Schulden völlig
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verkenne, dass die Verbraucher teilweise den Überblick über ihre Schulden völlig
verloren hätten und mit Schuhkartons von Unterlagen betreffend die Schulden und
Gläubiger aufwarteten. Ihre Mitarbeiter säßen meist 3 bis 4 Stunden mit den
Verbrauchern zusammen, um die Formulare auszufüllen und die Unterlagen zu
sammeln und zu ordnen. Schon deshalb könnten auch die von ihr verlangten Gebühren
nicht mit den Kosten verglichen werden, die bei einer umfassenden Anwaltstätigkeit
anfallen würden. Es handele sich bei den verschuldeten Verbrauchern in der Regel
auch nicht um solche, die Anspruch auf Beratungshilfe gehabt hätten. Sie, die Beklagte,
schließe mit Sozialhilfeempfängern oder Schuldnern, die Leistungen nach Hartz IV
erhalten, nur Verwaltungsverträge, wenn Dritte sicherstellen, dass die erforderlichen
Raten gezahlt werden. Mit Rechenbeispielen hat die Beklagte sodann noch deutlich
gemacht, dass etwa bei Schulden in Höhe von 40.000 € und 10 Gläubigern bei der
sofortigen Beauftragung eines Rechtsanwalts höhere Kosten anfallen könnten als bei
ihrer Zwischenschaltung. Schließlich hat die Beklagte noch die Einrede der Verjährung
erhoben und sich auf eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs berufen, weil der
Kläger ihre Tätigkeiten seit mindestens 1999 kontrolliere und sie, die Beklagte, die
beanstandeten Verträge schon seit 2000 verwende.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst
ausgeführt, die Tätigkeit der Beklagten widerspreche nicht dem Rechtsberatungsgesetz,
denn deren Dienstleistungen seien gerade keine Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten. Die Beklagte leiste lediglich die Vorarbeiten dazu, dass die
vom Auftraggeber gesondert zu beauftragenden Rechtsanwälte mit den Gläubigern zum
Zwecke der Schuldenregulierung in Kontakt treten könnten. Darauf weise § 2 Nr. 4 des
beanstandeten Vertrages ausdrücklich hin. Solche Vorarbeiten seien aber trotz ihrer
rechtlichen Berührungspunkte unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des
Rechtsberatungsgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
gerade nicht als genehmigungspflichtige Rechtsberatung anzusehen. Es komme hinzu,
dass der Beklagten auch in zahlreichen Entscheidungen des Landgerichts Bielefeld
bestätigt worden sei, dass ihre Tätigkeit gerade nicht wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Die Tätigkeit könne auch nicht deshalb als
Rechtsberatung gewertet werden, weil die Beklagte den Rechtsanwalt aussuche, ihn
mit Informationen versorge und ihm sogar Anweisungen gäbe. Denn das sähe der
Dienstleistungsvertrag der Beklagten gerade nicht vor, der sich auf vorbereitende
Maßnahmen beschränke und dem Auftraggeber die Auswahl des Anwalts überlasse.
Zwar empfehle die Beklagte auf Wunsch einen bestimmten Anwalt. Die darin liegende
Beeinflussung sei aber auch in anderen Zusammenhängen üblich und erreiche nicht die
Intensität einer Rechtsberatung. Da die Tätigkeit der Beklagten nicht verboten sei, sei es
auch nicht wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte sich ihre Leistungen im Gegensatz zu
den Verbraucherberatungsstellen nach einer entsprechenden Kalkulation bezahlen
lasse. Die verschuldeten Verbraucher würden auch über die an die Beklagte zu
zahlende Vergütung nicht irregeführt. Diese gehe vielmehr aus § 2 Nr. 5 des Vertrages
auch der Höhe nach deutlich hervor. Die verschuldeten Verbraucher wüssten in der
Regel, dass staatliche Verbraucherberatungen für sie preiswerter oder kostenlos tätig
werden könnten. Deshalb bedürfe es insoweit keines Hinweises durch die Beklagte. Die
Verbraucher könnten nach dem Wortlaut des Vertrages auch nicht annehmen, dass die
Einschaltung eines Anwalts keine zusätzlichen Kosten verursache. Das folge schon
daraus, dass die Verbraucher nach dem Vertragsinhalt den Anwalt selbst beauftragen
müssten. Mit näheren Ausführungen hat das Landgericht deutlich gemacht, dass es als
Wettbewerbsgericht nicht darüber entscheiden könne, ob es für den Auftraggeber
günstiger sei, wenn er ausschließlich einen Anwalt mit der Schuldenregulierung
beauftrage. Darauf komme es letztlich aber auch nicht an, weil der Anwalt
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eigenverantwortlich seine Gebühren berechnen und dabei auch prüfen müsse, ob etwa
ein Fall der Beratungshilfe vorliege. Die von der Beklagten für ihre Tätigkeit geforderte
Vergütung sei auch im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung
nicht in sittenwidriger Weise überhöht. So sei die Arbeit der Beklagten insbesondere
nicht nutzlos. Der Auftraggeber könne davon profitieren, wenn er keinen Rechtsanwalt
beauftragen und selbst mit den Gläubigern verhandeln wolle. Selbst wenn er aber –wie
wohl im Regelfall- für die Verhandlungen mit den Gläubigern einen Anwalt einschalten
sollte, könnte dieser die Vorarbeiten der Beklagten nutzen, was sich regelmäßig bei der
Bemessung der vom Anwalt berechneten Gebühr ermäßigend auswirke. Lediglich in
dem seltenen und nicht entscheidenden Ausnahmefall, dass der Anwalt die Vorarbeiten
der Beklagten nicht nutzen wolle, könnten sich die Leistungen der Beklagten als nutzlos
erweisen. Ob es für die Leistungen der Beklagten einen Markt gebe oder nicht, könne
nur auf dem Markt selber entschieden werden, zu dem der Beklagten
wettbewerbsrechtlich nicht von Anfang an der Zutritt versagt werden dürfe.
Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an. Im Hinblick auf die Einschätzung der
Tätigkeit der Beklagten als Rechtsbesorgung behauptet der Kläger, dass sich die
Zusammenarbeit der Beklagten mit bestimmten Rechtsanwälten gerade nicht in deren
bloßer Empfehlung erschöpfe. Die Beklagte setze vielmehr bereits im Rahmen der
Erstberatung ein Schreiben auf, das an einen bestimmten Anwalt gerichtet sei. Das
ergebe sich aus dem Wortlaut eines Antwortschreibens des Rechtsanwalts I an den
Auftraggeber X, welches der Kläger nunmehr vorlegt (Bl. 180). Die Beklagte nehme auf
diese Weise zielgerichtet Einfluss auf die Beauftragung bestimmter Anwälte. In erster
Linie stützt der Kläger sein Verbotsbegehren in der Berufungsbegründung aber weiter
darauf, dass die Beklagte einen vorformulierten Vertrag verwende, der gegen die
gesetzliche Vorschrift des § 138 BGB verstoße und sittenwidrig sei. In diesem
Zusammenhang wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Landgerichts, die
von der Beklagten erbrachten Leistungen stellten geldwerte Dienste dar und die dafür
verlangten Gebühren seien auch nicht überhöht. Der Kläger wiederholt unter näherer
Darlegung in Bezug auf jede einzelne Leistung, dass es sich bei den versprochenen
Dienstleistungen im wesentlichen um Leistungen handele, die auch der Rechtsanwalt,
der zur Schuldenregulierung ohnehin beauftragt werden müsste, ohne Mehrkosten
zusätzlich erbringen müsse. Wirklich geldwerte Dienste leiste die Beklagte nur mit der
treuhänderischen Verwaltung der von ihr vorgegebenen Monatsraten; insoweit verlange
sie aber neben der Bearbeitungsgebühr eine eigenständige Verwaltungsgebühr. Soweit
die Beklagte im Zusammenhang mit der ersten Kontaktaufnahme tatsächlich einen
Zeitaufwand von 3 bis 4 Stunden kalkulieren sollte, gehe es dabei in erster Linie darum,
den Auftraggeber zu einem Vertragsschluss zu bewegen, und nicht um die Erbringung
von bestimmten Dienstleistungen für ihn. Das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr in
einer Höhe von 406 € bis zu 638 € für tatsächlich nicht geldwerte Leistungen sei aber
eine sittenwidrige Preisvereinbarung. Der Kläger trägt zusammenfassend vor, die
Leistung der Beklagten erschöpfe sich im Kern darin, überschuldete Verbraucher mit
den Stichworten Verbraucherinsolvenz, Restschuldbefreiung und Schuldenverwaltung
anzuwerben, um sie dann an die ihnen nahestehenden Anwälte weiter zu leiten. Dafür
könne sie im allseitigen Interesse einen für die Verbraucher kostenlosen
Anwaltsvermittlungsservice einrichten. Der Kläger wirft der Beklagten jetzt erstmals
konkret vor, dass sie die Auftraggeber im Internet anlocke mit dem Hinweis darauf, dass
der erste Schritt zur Schuldenbereinigung und zur Restschuldbefreiung zu einer zur
Schuldenberatung geeigneten Person oder Stelle führe, ohne darauf hinzuweisen, dass
sie selbst eine solche Person nicht sei. Es sei auch entgegen der Ansicht des
Landgerichts nicht anzunehmen, dass die angesprochenen Verbraucher ernsthaft bereit
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seien, 406 € für das Anlegen von Akten und das Weiterleiten von Unterlagen an einen
Rechtsanwalt zu zahlen, wenn sie wüssten, dass sie ohne Mehrkosten direkt zu einem
Anwalt oder einer Schuldenberatungsstelle gehen könnten. Die Unlauterkeit der
Verwendung der Vertragsformulare ergebe sich vielmehr auch daraus, dass grundlos
erheblich höhere Kosten für die Auftraggeber entstehen würden, als wenn diese
unmittelbar einen Anwalt beauftragen würden. Dies gelte vor allem dann, wenn dem
Auftraggeber ein Anspruch auf Beratungshilfe zustehe. In diesem Fall rechne der Anwalt
Gebühren ab, die niedriger lägen als die Bearbeitungsgebühr der Beklagten. Auch im
Übrigen sei aber der später beauftragte Anwalt nicht gehalten, im Hinblick auf die
Vorleistungen der Beklagten niedrigere Gebühren abzurechnen. Wenn er das im
Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Beklagten im Regelfall doch tun sollte, werde
gerade daraus wieder ersichtlich, dass der Auftraggeber quasi wirtschaftlich gebunden
sei, den empfohlenen Anwalt zu beauftragen, weil er ansonsten mit deutlich höheren
Kosten rechnen müsse.
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem erstinstanzlich gestellten
Klageantrag zu entscheiden,
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vorsorglich, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte tritt den Berufungsangriffen entgegen. Sie hält das Bestreiten des Klägers
zu der Behauptung, dass sich ihre Außendienstmitarbeiter 3 bis 4 Stunden bei den
Kunden aufhalten, für verspätet. Sie wendet sich ferner gegen die Behauptung des
Klägers, die von der Beklagten erbrachten Leistungen hätten keinen geldwerten Vorteil
für die Schuldner. In diesem Zusammenhang schildert die Beklagte erneut und detailliert
die Tätigkeit ihrer Außendienstmitarbeiter. Sie weist auch auf den Abbau der
Schwellenangst hin, der viele Schuldner vom Gang zum Rechtsanwalt abhält. Sie sieht
in ihrer Tätigkeit eine Vorarbeit, auf der ein später einzuschaltender Rechtsanwalt
aufbauen kann. Viele Rechtsanwälte verlangten eine Vorsortierung der Belege und eine
Angabe aller Gläubiger sowie eine aussagekräftige Selbstauskunft des Mandanten.
Andernfalls lehnten sie die Übernahme des Mandats ab. Nach weiterem Eingehen auf
die Berufungsangriffe des Klägers schildert die Beklagte nochmals ausführlich die
gebührenrechtliche Seite aus ihrer Sicht. Zusammenfassend meint die Beklagte, ihre
Tätigkeit auf der Grundlage des beanstandeten Verträge sei nicht als wettbewerbswidrig
einzustufen.
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II.
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil ihm der geltend gemachte
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
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1) Gegen die Bestimmtheit des Antrages im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen
hier keine Bedenken, weil allgemein das Anbieten bestimmter Dienstleistungen unter
Verwendung eines ganz bestimmten Vertragsformulares, welches die Beklagte
unstreitig benutzt hat und benutzt, verboten werden soll.
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2) Angegriffen wird das Anbieten solcher Dienstleistungen nach der Begründung unter
zwei Gesichtspunkten: Zum einen soll die Beklagte solche Leistungen auf diese Weise
auf dem Markt überhaupt nicht anbieten dürfen, weil sie andernfalls gegen das
Rechtsberatungsgesetz verstoßen würde. Es geht dabei somit um den Marktzutritt der
Beklagten ohne die dazu erforderliche Erlaubnis. Zum anderen soll der Beklagten das
Anbieten solcher Dienste gerade unter Verwendung des konkreten Vertragsformulars
aber auch deshalb verboten werden, weil der vorformulierte Dienstvertrag sittenwidrig
sein soll. Hier ist Kern des Verbots, dass die Beklagte –selbst wenn sie generell solche
Leistungen auf dem Markt anbieten dürfte- ein solches Vertragsformular nicht
verwenden darf, weil die Verwendung gegen ein rechtliches Verbot verstößt. In beiden
Fällen ist Streitgegenstand ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 4
Nr. 11 UWG, der dazu führt, dass Angebote solcher Dienste zu diesen Bedingungen zu
unterlassen sind. Nicht Streitgegenstand ist dagegen ein Verstoß gegen § 5 UWG, also
ein Fall irreführender Werbung, die sich daraus ergeben könnte, dass bei den
Verbrauchern durch bestimmte Aussagen in dem Vertragsformular ein Irrtum erweckt
werden könnte. Solche Werbeaussagen sind nur colorandi causa erwähnt, aber als
solche nicht genau bezeichnet und zum Gegenstand des Antrages gemacht worden.
Soweit es in der Berufungsinstanz erstmals um den Internetauftritt der Beklagten geht,
könnte durchklingen, dass der Kläger die dortige Darstellung für irreführend hält. Auch
mit diesem Vorwurf befasst sich aber der Berufungsantrag des Klägers gerade nicht.
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2) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1. Abs. 3 Ziff. 3, 3,
4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht.
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a) Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, im Interesse der Verbraucher
denjenigen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, der gegen § 3 UWG verstößt. Es
braucht insofern gerade kein Wettbewerbsverhältnis mit dem Störer zu bestehen. Es
müssen allein Verbraucherschutzbelange bei dem Verstoß betroffen sein.
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b) Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt nach § 4 Nr. 11 UWG insbesondere, wer
einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse
der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Beim
Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes handelt es sich nicht nur um eine
Marktzutrittsregelung, sondern auch um eine Marktverhaltensregelung im Interesse nicht
nur der Mitbewerber, sondern insbesondere auch der Verbraucher (BGH WRP 2005,
330, 331 –Testamentsvollstreckung durch Steuerberater).
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c) Hier liegt aber kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, weil die Beklagte
mit den beanstandeten Dienstleistungen keine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung
angeboten hat.
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aa) Die Erlaubnispflicht nach Art 1 Abs. 1 RBerG für die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten gilt grundsätzlich für alle geschäftsmäßigen Tätigkeiten, die
darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder
konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit
überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher
Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht
und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH WRP 2003, 1103,
1105 f. –Erbenermittler). Es ist bei der Abgrenzung somit abzuwägen, ob es wirklich um
Rechtsbesorgung oder vielmehr um eine Tätigkeit geht, die trotz möglicher rechtlicher
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Formen und Auswirkungen ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten
Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann (vgl. BGH GRUR
1998, 956, 957 –Titelschutzanzeigen für Dritte). Dabei sind die öffentlichen Belange, die
den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die
Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen Fehlens einer entsprechenden
Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BVerfG NJW
2002, 1190, 1191 –Rechtsberatung durch Inkassounternehmen).
bb) Legt man diese Voraussetzungen hier zugrunde, handelt es sich bei der von der
Beklagten als solche bezeichneten Schuldenverwaltung um eine Tätigkeit, die ganz
vornehmlich die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, auch wenn
gelegentliche rechtliche Berührungspunkte möglich sind. Die angebotenen Dienste sind
zunächst die Sichtung und Ordnung der beim Auftraggeber vorhandenen Unterlagen,
Auflistung aller Schulden und Gläubiger in der EDV, Prüfung von
Verwertungsmöglichkeiten und gegebenenfalls Unterstützung bei der Verwertung
bestimmten beweglichen Vermögens sowie allgemeine Ratschläge zur
Ausgabenreduzierung, Schuldenrückführung und Schuldensanierung. Zwar stellt die
Schuldenregulierung selbst grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dar
(BGH GRUR 1987, 714, 715 –Schuldenregulierung). Hier geht es aber nicht um eine
Schuldenregulierung, sondern die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse,
insbesondere von Einkommen, Belastungen und Schuldenstand. Die von der Beklagten
angebotenen Leistungen sind somit ordnende Hilfstätigkeiten und damit nur
Vorarbeiten, die der bloßen Ermittlung von Tatsachen zur späteren Durchsetzung von
Rechtsansprüchen dienen und als solche noch keine Rechtsbesorgung sind (vgl.
BVerfG WRP 2002, 1423, 1425 –Dienstleistungen zur Rückübertragung von DDR-
Grundstücken). Die Beklagte will auch erkennbar nicht unmittelbar auf rechtlichem
Gebiet tätig werden (vgl. BGH GRUR 2002, 993, 995 = MDR 2002, 1204, 1205 –Wie
bitte?). Das zeigt sich insbesondere daran, dass der Auftraggeber nach den
Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten für den Fall, dass er spezifische
rechtsberatende Tätigkeiten wie etwa die Prüfung der Berechtigung der Forderungen
der Gläubiger und die Führung der Verhandlungen mit den Gläubigern mit dem Ziel der
Schuldenregulierung wünscht, zusätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen muss. Die
Beklagte bietet nur an, den Auftraggebern dann spezielle Regulierungsanwälte zu
empfehlen und im Falle von deren Beauftragung die aufbereiteten Unterlagen an diese
Rechtsanwälte weiterzugeben. Für die im Bereich der Schuldenregulierung nicht
seltenen Fälle, in denen die Auftraggeber –nach Sichtung und Ordnung der Unterlagen-
eine außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigung vornehmen wollen,
werden die erforderlichen Dienstleistungen hier erkennbar in die Rechtsbesorgung und
die sonstigen kaufmännischen Hilfstätigkeiten aufgespalten, wobei die Beklagte nur die
überwiegend wirtschaftlich orientierten Vorleistungen erbringen wollte und sollte, die
nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetz unterfallen (vgl. BVerfG WRP
2002, a.a.O. S. 1423). Auch die Einziehung und Verwaltung der monatlich möglichen
Raten, die die Beklagte als Dienste anbietet, stellt sich als eine wirtschaftliche Tätigkeit
dar, die zwar auf die Umstände des jeweiligen Sachverhalts abgestellt sein muss, aber
dadurch gekennzeichnet ist, dass sie typischerweise keine individuelle Beratung über
rechtliche Sachverhalte erfordert.
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cc) Auch die Abwägung der öffentlichen Belange, die die Erlaubnispflicht bei der
Rechtsberatung rechtfertigen, mit dem Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung
spricht hier dafür, dass keine Rechtsberatung vorliegt. Die schwierigeren, eine
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entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung erfordernden Beratungstätigkeiten und
die Rechtsbesorgung, die insbesondere in den Verhandlungen mit den Gläubigern über
eine angemessene Schuldenbereinigung zu sehen ist, bleiben den Rechtsanwälten
vorbehalten. Die verbleibenden ordnenden und verwaltenden Tätigkeiten sind dagegen
solche, die auch andere Dienstleister ohne Abstriche bei der Qualität der
entsprechenden Dienstleistungen erbringen können. Weder der Schutz der Verbraucher
noch die Reibungslosigkeit der Rechtspflege rechtfertigen es hier, der Beklagten die die
Schuldenregulierung vorbereitende und schuldenverwaltende Berufstätigkeit zu
verbieten.
dd) Der Ansatz des Klägers, die Beklagte selbst verspreche den verschuldeten
Verbrauchern in den Verträgen Hilfe bei der Schuldenregulierung und lasse in deren
Augen nur die Rechtsanwälte für sich arbeiten, ist somit unrichtig. Aus der
maßgeblichen Sicht des Auftraggebers erbringt die Beklagte nicht sämtliche
erforderlichen Leistungen für den Auftraggeber, wobei sie für die rechtsberatenden
Leistungen nur einen Anwalt hinzuzieht. Die hier gegebene Vertragskonstellation macht
vielmehr deutlich, dass die Beklagte nur die wirtschaftlichen Vorleistungen erbringt und
auf Wunsch einen fachspezifischen Rechtsanwalt empfiehlt. Der Auftraggeber muss
diesen Anwalt aber gerade selbst beauftragen und bevollmächtigen, wenn er
Rechtsberatung für erforderlich hält. Die Beklagte soll in diesem Fall nicht mehr die
maßgebende Partei sein und die Rechtsanwälte sollen auch nicht nur ihre
Erfüllungsgehilfen sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte den von den
Auftraggebern beauftragten Rechtsanwälten Weisungen erteilen könnte oder auch nur
wollte. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte die vom Auftraggeber monatlich
eingehenden Gelder verwaltet und verteilt. Es ist insoweit sogar in § 1 Nr. 3 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich geregelt, dass sich die Beklagte dabei
nach den Weisungen des bevollmächtigten Anwalts zu richten hat. Die Rechtsberatung
wird somit nicht als eigene Leistung der Beklagten im Verhältnis zum Auftraggeber
angeboten. Ohnehin ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Dienstleister, dem
keine Rechtsberatung erlaubt ist, seinem Auftraggeber nur den Vertragsschluss mit dem
betreffenden Anwalt vermitteln soll, weil die Vertragsparteien den Vertragszweck nicht
durch die Gefahr einer etwaigen Nichtigkeit des Vertrages gefährden wollen (BGH WRP
2003, 374, 376 –Anwalts-Hotline; Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O., § 4 Rdn. 11.70).
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ee) Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann schließlich auch nicht daraus
hergeleitet werden, dass die Beklagte durch die Empfehlung immer wieder derselben
Rechtsanwälte Einfluss auf die Art der Rechtsberatung und auf den Wettbewerb unter
den Rechtsanwälten nehmen könnte. Dem steht schon entgegen, dass das
Bundesverfassungsgericht inzwischen ausdrücklich klargestellt hat, dass der freie
Wettbewerb unter den Rechtsanwälten nicht zu den Schutzgütern gehört, die Eingriffe in
die Freiheit der Berufsausübung rechtfertigen könnten. Für Eingriffe sind ausreichende
Gründe des Gemeinwohls erforderlich. Durch eine so geartete Anwaltsvermittlung, wie
sie die Beklagte betreibt, werden aber die Rechtssuchenden als Verbraucher nicht
beeinträchtigt. Sie werden vielmehr von –selbst beauftragten- Anwälten vertreten, die
sich in Angelegenheiten der Schuldensanierung auskennen. Diese Anwälte sind
gewohnt, mit der Beklagten zusammenzuarbeiten, und in der Lage, deren Vorarbeiten
im Sinne der gemeinsamen Mandanten zu nutzen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich,
dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch eine solche Zusammenarbeit
bedroht sein könnte. Auch wenn die von der Beklagten immer wieder beauftragten
Anwälte in gewissem Umfang an diese gebunden sein mögen, geht die
Einflussmöglichkeit, die mit der Auswahl der Anwälte verbunden ist, auch nicht so weit,
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dass sie als solche schon wie eine vorweggenommenen Rechtsberatung wirkt oder
maßgeblichen Einfluss auf die Art der Rechtsberatung hat. Das Landgericht hat schon
zutreffend erkannt, dass allein der Empfehlung eine solche Insentität nicht zukommen
kann, zumal in allen Fällen Anwälte beauftragt werden sollen, die mit der
Schuldenregulierung Erfahrungen gesammelt haben. Selbst wenn die Mitarbeiter der
Beklagten in einem Einzelfall bereits ein vorgefertigtes Schreiben an einen bestimmten
Anwalt bei sich gehabt hätten, wie der Kläger jetzt in der Berufung vorträgt, würde sich
an dieser Einschätzung nichts ändern können.
3) Die Beklagte hat auch nicht deshalb unlauter im Sinne des § 3 UWG gehandelt, weil
sie Dienstleistungen zu Bedingungen anbietet, die zu einem Vertragschluss führen
würden, der gegen das gesetzliche Verbot des § 138 BGB verstößt.
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a) Zu den Marktverhaltensregelungen gehören zwar wohl auch die bürgerlich-
rechtlichen Vorschriften über die Verbraucherinformation (§§ 312 ff. BGB) und die
Wirksamkeit von Verträgen wie insbesondere §§ 134, 138 BGB (Baumbach/ Hefermehl/
Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 4 Rdn. 2.22). Es spricht viel dafür, dass in
einem Fall, in dem ein Formularvertrag verwendet wird, der gegen § 138 BGB verstößt
und sittenwidrig ist, der Anspruchsberechtigte nicht nur im Wege einer
Unterlassungsklage nach dem UKlaG vorgehen kann, sondern auch einen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG geltend
machen kann. Das bedarf aber hier keiner abschließenden Entscheidung, weil eine
Sittenwidrigkeit der vorformulierten Verträge hier nicht gegeben ist.
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b) Der von der Beklagten benutzte Formularvertrag verstößt nämlich nicht gegen die
guten Sitten im Sinne dieser Vorschrift. Insbesondere lässt sich die Beklagte nicht im
Sinne des § 138 Abs. 2 BGB für ihre Leistungen Vermögensvorteile versprechen, die in
einem auffälligen Missverhältnis zu den angebotenen Leistungen stehen.
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aa) Es trifft zunächst nicht zu, dass die angebotenen Dienstleistungen für die
angesprochenen verschuldeten Verbraucher objektiv wertlos sind. Wie schon das
Landgericht ausgeführt hat, ist es nicht zwangsläufig, dass zusätzlich ein Anwalt
eingeschaltet werden muss. Es kann durchaus auch so sein, dass die ordnende und
verwaltende Tätigkeit der Beklagten dazu führt, dass der Auftraggeber anschließend
selbst mit seinen Gläubigern wegen einer Schuldenbereinigung in Kontakt treten kann.
Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich um nur wenige Gläubiger mit
überschaubaren Forderungen handelt. Die Beklagte hat dazu unwidersprochen
vorgetragen, dass die fortschreitende Verschuldung häufig mit einer Nachlässigkeit oder
später einer depressiv geprägten Gleichgültigkeit in finanziellen Angelegenheiten
zusammenhängt, die damit beginnt, dass bei den Unterlagen jede Ordnung fehlt und der
Schuldner als Folge davon die Übersicht verliert. Der Schuldner kann dann
insbesondere nicht mehr einordnen, welche Ausgaben seine Einkünfte zulassen. Je
länger die Unordnung schon währt, umso hilfsloser wird der betroffene Verbraucher. Er
weiß schließlich nicht mehr, in welchem Umfang er verschuldet ist und ob sich eine
private oder gesetzliche Schuldenbereinigung lohnt, die ihm einen neuen Anfang
ermöglichen könnte. Für solche Schuldner kann sich die Beauftragung der Beklagten
empfehlen. Die Tatsache, dass ein Schuldner wieder die Übersicht über seine
Vermögenslage gewinnt und ihm unterhalb der Hemmschwelle eines Anwaltsbesuchs
geholfen wird zu entscheiden, ob ein Regulierungsverfahren und die Einschaltung eines
Rechtsanwalts in Frage kommt, ist für ihn vermögenswert. Die Wiedererlangung der
Übersicht über die finanziellen Verhältnisse und eine etwa erforderliche baldige
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Reaktion darauf ist so wichtig, dass die öffentliche Hand gerade für solche Zwecke die
Schuldnerberatungen eingerichtet hat, die mit öffentlichen Mitteln ähnliche
Dienstleistungen erbringen. Die entsprechenden Leistungen können mit einem
erheblichen Zeitaufwand verbunden und schon damit von erheblichem Wert sein. Dem
verschuldeten Verbraucher, der die Existenz der öffentlichen Schuldnerberatung kennt,
muss es aber selbst überlassen bleiben, ob er statt der öffentlich geförderten Beratung
private Beratungsleistungen in Anspruch nimmt. Dafür kann der Verbraucher
unterschiedliche Gründe haben, etwa dass er nicht mehr ein Jahr warten will. Selbst
dann, wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung durchgeführt werden soll und
noch ein Anwalt eingeschaltet werden muss, kann die Tätigkeit der Beklagten je nach
Art des Bedarfs des Auftraggebers einen nicht unerheblichen Wert haben. Der Anwalt
kann in der Regel auf den Leistungen der Beklagten aufbauen. Es kommt hinzu, dass
Auftraggeber gerade angesichts einer bei ihnen vorhandenen Unordnung in Bezug auf
die maßgeblichen Unterlagen überhaupt nicht dazu bereit gewesen sein könnten, ohne
entsprechende Vermittlung bei einem Anwalt vorzusprechen und sich von diesem
unmittelbar beraten zu lassen. Auch die Einziehung und Verwaltung eines bestimmten
monatlichen Betrages kann in einem solchen Zusammenhang einen großen Wert
haben, insbesondere wenn die Bankbeziehung des Auftraggebers gestört oder dieser
besonders undiszipliniert ist. Ob für solche Tätigkeiten letztlich ein privater Markt
vorhanden ist und für welchen verschuldeten Verbraucher er in Frage kommt, muss im
Rahmen des Wettbewerbs entschieden werden. Die Beklagte ist nach ihrem Vorbringen
schon über Jahre auf dem Markt tätig. Wenn es ihr gelingt, im Rahmen eines lauteren
Wettbewerbes der öffentlichen Schuldnerberatung Verbraucher wegen deren ganz
besonderer Interessenlage und ihrer besonderen Dienstleistungen abzuwerben, muss
der Kläger dies ebenso hinnehmen wie seine Verbraucherberatungsstellen .
bb) Die angebotenen grundsätzlich werthaltigen Leistungen stehen auch nicht in einem
auffälligen Missverhältnis zu der dafür verlangten Vergütung. Die einmalige
Bearbeitungsgebühr ist pauschaliert und mit 406 EUR im günstigsten Fall zwar
erheblich, aber nicht auffallend überhöht. Es kommt sehr stark auf den Einzelfall an,
welche Leistungen dafür zu erbringen sind. Die Beklagte hat vorgetragen, dass im
Regelfall schon 3 bis 4 Stunden erforderlich sind, um beim Antrittsbesuch beim
Auftraggeber die Unterlagen zu ordnen und Schulden und Schuldner aufzulisten, was
manches Mal erstmalig geschieht. Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass die
aufzuwendende Zeit in der Regel benötigt wird, um den Verbraucher zum
Vertragsabschluss zu bewegen. Bei dem Anbahnungsgespräch lässt sich die Frage, ob
die Leistungen der Beklagten für den betreffenden verschuldeten Verbraucher in
Betracht kommen, kaum davon trennen, welche genaue Vermögenssituation bei dem
Verbraucher vorliegt und welche Übersicht er darüber hat. Insbesondere in den
schwierigeren Fällen, in denen der Verbraucher seinen Schuldenstand nicht genau
kennt und beschreiben kann, ist die Einsicht in Unterlagen und die Klärung der
Verhältnisse unumgänglich. Die Tätigkeit der Beklagten hat dann möglicherweise schon
begonnen, bevor ihr der eigentliche Auftrag erteilt worden ist. Das Modell der Beklagten
mag zwar ungeeignet sein für einen verschuldeten Verbraucher mit perfekt geordneten
Unterlagen und genau bekanntem Schuldenstand, der einen Anwalt für die
Schuldenbereinigung sucht. Dieser müsste allein für eine Anwaltsempfehlung dann
unverhältnismäßig viel Geld zahlen. Das allein rechtfertigt aber nicht, die
Geschäftstätigkeit der Beklagten als sittenwidrig einzustufen, zumal der oben
beschriebene ordentliche Verbraucher sich im Zweifel für die genau beschriebenen
Dienstleistungen der Beklagten zumindest auf zweite Sicht nicht mehr interessieren
wird. Auch der zahlungsunfähige Verbraucher, der Anspruch auf eine nahezu
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kostenlose Beratungshilfe hat, gehört schon deshalb nicht zu dem von der Beklagten
typischerweise angesprochenen Verbraucherkreis, weil er die zur Schuldenverwaltung
nach dem Modell der Beklagten erforderliche Monatsrate in der Regel schon nicht
aufbringen kann. Dafür, dass gerade solche Verbraucher von der Beklagten ungeachtet
dessen angesprochen werden, ist nichts vorgetragen. Dies gilt umso mehr, als die
Beklagte nach ihrer unwidersprochenen Erklärung nicht wirbt, sondern auf Empfehlung
tätig wird.
cc) Die Sittenwidrigkeit der vorformulierten Verträge lässt sich schließlich auch nicht
damit begründen, dass die angesprochenen Verbraucher darüber, dass
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sie angesichts der Aufspaltung der erforderlichen Dienstleistungen zwei verschiedene
Verträge abschließen müssen, um zu einer Schuldenbereinigung zu kommen, nicht
ausreichend aufgeklärt würden. Dabei kann dahin stehen, ob eine unzureichende
Aufklärung allein überhaupt zu einer Sittenwidrigkeit führen kann. Die hier erfolgte
Aufklärung reicht aus, um die betroffenen Verbraucher insoweit ausreichend zu
informieren. Die von der Beklagten zu erbringenden Dienstleistungen sind nämlich im
einzelnen aufgelistet und es wird im Vertragsformular ausreichend deutlich gemacht,
dass im Fall einer erforderlichen Rechtsberatung die zusätzliche Einschaltung eines
Rechtsanwalts notwendig wird. Zwar können dann die Gesamtkosten, die den
Verbraucher auch interessieren mögen, nicht mehr pauschal angegeben werden. Es
wird jedoch aus den Vertragsbedingungen klar, dass der Auftraggeber den Anwalt
selbst beauftragen und bezahlen muss, wobei die Höhe der Vergütung dann auch in
diesem Sonderverhältnis zu regeln ist. Der Verbraucher weiß somit, dass neben den
Gebühren für die Beklagte in der genannten Höhe noch zusätzliche Anwaltskosten in
noch zu regelnder Höhe anfallen. Der Verbraucher kann sich überlegen, ob die
Hilfstätigkeiten der Beklagten ihm das wert sind. Eine gesonderte Aufklärung ist auch
nicht deshalb erforderlich, weil es zwingende Folge der Aufspaltung der Leistungen
wäre, das der Verbraucher erheblich mehr zahlen muss als bei einer alleinigen
Beauftragung eines Rechtsanwalts. Das lässt sich gerade nicht feststellen. Die Beklagte
hat Rechenbeispiele dafür aufgezeigt, dass das insbesondere bei höheren Streitwerten
nicht der Fall ist, weil jedenfalls die empfohlenen Rechtsanwälte in der Regel die
Vorarbeiten nutzen und deshalb geringere Gebührensätze in Ansatz bringen als ein
Anwalt, der unmittelbar beauftragt wird und die Vorarbeiten dann selbst vornehmen
muss. Die Ausführungen des Klägers zum generell geringen Gebührenwert überzeugen
insofern nicht. Die Entscheidung des BGH RVGreport 2005, 339 und die dortigen
Anmerkungen machen vielmehr deutlich, dass sich die Werte bei der außergerichtlichen
Schuldenregulierung sehr wohl an den Forderungen orientieren und sehr hoch
ausfallen können.
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Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht erkennbar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711
ZPO.
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