Urteil des OLG Hamm vom 16.06.2009

OLG Hamm: hinreichender tatverdacht, körperverletzung, gefährdung, beschwerdeschrift, strafanzeige, könig, gefahr, geschwindigkeit, leib, zufall

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 140/09
Datum:
16.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 140/09
Schlagworte:
Sicherungspflichten des Triebfahrzeugführers, konkrete Gefährdung
Normen:
StGB § 315b; EBO § 47
Leitsätze:
Zur Sicherungspflicht des Triebfahrzeugführers bei Abfahrt des Zuges.
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet
verworfen.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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I.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er entspricht – wie der
Generalstaatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 04.06.2009 überzeugend ausführt -
noch den Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO.
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Insbesondere ist vorliegend unschädlich, dass die Antragsschrift nicht mitteilt, wann
dem Beschwerdeführer die Bescheide der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 27.02.2009
und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 07.04.2009 zugegangen sind. Der
Beschwerdeführer teilt aber mit, dass er am 11.03.2009 Beschwerde gegen den
Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft "erhoben" habe. Bereits diese
Formulierung lässt – jedenfalls angesichts der erteilten Rechtsmittelbelehrung, dass es
für die Fristwahrung auf den rechtzeitige Eingang der Beschwerde ankommt – die
Auslegung zu, dass der Beschwerdeführer mit ihr sagen will, dass die Beschwerde auch
an diesem Tage bei der Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft
eingegangen ist. Selbst wenn man die Formulierung in der Beschwerdeschrift nur so
auslegt, dass an dem ebensagten Tage die Beschwerdeschrift lediglich abgefasst
wurde, so gilt – worauf der Generalstaatsanwalt zu Recht hinweist -, dass die Mitteilung
des Datums der "Erhebung" oder "Einlegung" der Beschwerde ausreicht, wenn noch
ausreichend Postlaufzeit verbleibt, um einen rechtzeitigen Eingang des Schreibens zu
gewährleisten und Anhaltspunkte für eine spätere Absendung oder sonstige
Verzögerung nicht erkennbar sind (OLG Hamm Beschl. v. 20.09.2007 – 3 Ws 230-
231/07 – juris). Dies ist hier, bei frühest möglichem Fristablauf am 16.03.2009, der Fall.
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Da der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, wie im Antrag mitgeteilt wird, vom
07.04.2009 datiert, war der Eingang des Antrags am 07.05.2009 auf jeden fall recht-
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zeitig, ohne dass es auf den Zugang des Bescheides ankäme.
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II.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares
Verhalten des Beschuldigten besteht nicht.
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1.
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Der Antragsteller behauptet, er habe am 18.12.2008 in C einen Regionalexpress
besteigen wollen. Die Türe zum Abteil erster Klasse habe sich durch betätigen des
Tasters nicht öffnen lassen. Er habe es dann noch an zwei weiteren Zugtüren versucht.
Bei der Betätigung des Tasters der dritten Türe sei der Zug angefahren. Der
Antragsteller sieht darin eine "gefahrbringende Situation" und hat deswegen Anzeige
wegen versuchter Körperverletzung gegen den Zugführer erstattet.
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Der beschuldigte Zugführer hat sich dahingehend eingelassen, dass er zur Abfahrt des
Zuges die Türfreigabe zurückgenommen und durch einen Kontrollblick geprüft habe, ob
die Reisenden ein – und ausgestiegen und keine Gegenstände mehr in den Türen
eingeklemmt waren. Unregelmäßigkeiten seien ihm nicht aufgefallen.
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2.
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Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich kein hinreichender Tatverdacht für eine
Anklageerhebung.
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Eine (vollendete) Körperverletzung wird vom Antragsteller selbst nicht behauptet. Dies
gilt auch dann, wenn man unterstellt, er sei, wie er (erstmals) in seiner
Einstellungsbeschwerde behauptet, hingefallen, denn nicht jedes Fall ist mit einer nicht
bloß völlig unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefinden oder gar
einer Gesundheitsbeschädigung i.S.v. § 223 StGB verbunden. Für eine versuchte
Körperverletzung fehlen jegliche Anhaltspunkte, denn dies würde voraussetzen, dass
der Beschuldigte den Antragsteller verletzen wollte.
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Auch für einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (§ 315a StGB) ergibt sich kein
hinreichender Tatverdacht.
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Zweifelhaft ist schon, ob überhaupt eine Gefährdung von Leib oder Leben des
Antragstellers gegeben war. Erforderlich ist eine konkrete, nicht bloß eine abstrakte,
Gefährdung. Vielmehr muss aufgrund einer objektiven nachträglichen Prognose ein
Schadenseintritt in so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass seine Vermeidung sich nur
als Zufall darstellt (Fischer StGB § 315a Rdn. 8 i.V.m. § 315 c Rdn. 15 m.w.N.; König in:
Leipziger Kommentar StGB 12. Aufl. § 315a Rdn. 30 i.V.m. § 315 Rdn. 56, 60 ff. m.w.N.).
Bereits dies ist hier fraglich. Selbst wenn man nahe an einem gerade anfahrenden Zug
steht, besteht erfahrungsgemäß kaum die Gefahr, von diesem erfasst zu werden
(anders, bei einem mit hoher Geschwindigkeit vorbeifahrenden Zug). Es ist geradezu
eine Normalsituation, dass Reisende im letzten Moment, auch noch bei Anfahren des
Zuges, versuchen, in diesen zu gelangen, ohne dass dabei etwas passiert. Dies gilt erst
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recht, wenn – wie der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift ausführt – der Zug
"moderner, glatter Bauart" (und er selbst die Gefahr des Erfasst-
werdens bei diesem nicht als gegeben ansieht). Als konkrete Gefährdung kommt hier
also allenfalls in Betracht, dass der Antragsteller, wie er in seiner
Einstellungsbeschwerde in einem Nebensatz ausführt, (warum auch immer) hingefallen
ist. Ob dies überhaupt glaubhaft ist, kann allerdings dahinstehen. Zweifel bestehen, weil
der Antragsteller in seiner Strafanzeige hiervon überhaupt nichts berichtet und auch nur
von "versuchter Körperverletzung" spricht. Indes wäre es naheliegend gewesen, gerade
dieses Hinfallen schon in der Strafanzeige zu schildern, stellt es sich doch nach der
Gesamtbetrachtung des vom Antragsteller geschilderten Verfahrensgangs als die
schwerwiegendste Beeinträchtigung dar. Danach drängt sich der Eindruck auf, dass
letztlich eher Unmut über das Nichterreichen des Zuges Grund für die Strafanzeige war.
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Jedenfalls liegt kein hinreichender Tatverdacht für ein nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB
erforderliches grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften des
Schienenbahnverkehrs vor. Grobes Fehlverhalten liegt dann vor, wenn der Beschuldigte
entweder gegen weniger bedeutsame Pflichten in krasser Weise oder aber gegen eine
Sicherungspflicht mit hohem Stellenwert an sich verstoßen hat (König a.a.O. § 315a
Rdnr. 28). Grundsätzlich hat sich der Zugführer vor Abfahrt zu vergewissern, dass keine
Personen mehr im Gefahrenbereich des Zuges sind. Diese Pflicht ergibt sich aus § 47
Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 EBO, wonach der Triebfahrzeugführer (u.a.) für die sichere
Durchführung des Eisenbahnbetriebes zu sorgen hat. Hierbei handelt es sich auch um
eine Verpflichtung mit hohem Stellenwert, so dass ein Verstoß als solcher ausreicht, um
die grobe Pflichtwidrigkeit zu begründen. Nach seiner Einlassung hat der Beschuldigte
einen entsprechenden Kontrollblick vor Abfahrt durchgeführt und keine
Unregelmäßigkeiten festgestellt. Dies ist letztlich nicht widerlegbar, da es eine Vielzahl
von Möglichkeiten gibt, dass der Antragsteller trotz des durchgeführten Kontrollblicks bei
Abfahrt des Zuges in dessen unmittelbarer Nähe stand. So ist es naheliegenderweise
u.a. nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei Durchführung des Kontrollblicks
den Zug bzw. dessen Türen noch gar nicht erreicht hatte.
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