Urteil des OLG Hamm vom 29.10.2001

OLG Hamm: auskunft, eigenverbrauch, werbung, anwaltskosten, zusammenrechnung, prozess, nebenkosten, datum

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 442/00
Datum:
29.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 442/00
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 437/99
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird kostenpflichtig
nach einem Gegenstandswert bis zu 6.000 DM zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten hat keinen Erfolg.
2
Mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin den dreifachen Ansatz der im
Ausgangsrechtsstreit für einen jeden der Verfügungsbeklagten angefallenen Prozess-
und Verhandlungsgebühr nebst Nebenkosten abgelehnt und unter Hinweis auf die
Regelung des § 7 Abs. 2 BRAGO diese Gebühren jeweils nur einmal nach dem auf
50.000 DM für die erste Instanz festgesetzten Streitwert berücksichtigt.
3
Zwar ist den Verfügungsbeklagten darin beizupflichten, dass der Anwalt, der in
derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, gegenüber jedem einzeln
abrechnen kann. Allerdings fallen bei nicht identischem Gegenstand seiner für mehrere
Auftraggeber in derselben Angelegenheit erbrachten Leistungen die einzelnen
Gebühren nur einmal an (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Dem durch die Mehrfachvertretung
anfallenden Mehraufwand wird in diesen Fällen im Wege einer durch Addition der
Einzelstreitwerte vorzunehmenden Streitwerterhöhung Rechnung getragen. Gegenüber
jedem einzelnen Streitgenossen kann der Anwalt aber nur die Gebühren entsprechend
dem Verhältnis der Einzelbeteiligung am Gesamtstreitwert geltend machen ( § 6 Abs. 3
Satz 1 BRAGO, insgesamt aber nicht mehr als die Summe der nach dem
Gesamtstreitwert einmal angefallenen Gebühren ( §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 BRAGO).
4
Dem trägt der angefochtene Beschluss zutreffend Rechnung. Der Gegenstand der
jeweils in eigener Sache durchgeführten Rechtsverteidigung der Verfügungsbeklagten
war nicht derselbe. Die von ihnen verlangte Unterlassung bestimmter werbewirksamer
Formulierungen in Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer gemeinschaftlichen
Anwaltspraxis war von einem jeden von ihnen unabhängig voneinander zu erfüllen.
Damit kommt § 7 Abs. 2 BRAGO - in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 4 BRAGO - und
nicht § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zur Anwendung.
5
Der Gebührenberechnung im angefochtenen Beschluss ist zu Recht ein
6
Gesamtstreitwert von 50.000 auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung des
Landgerichts zugrunde gelegt worden. Eine andere Deutung läßt der Wortlaut der Ziffer
7 des Anordnungsbeschlusses des LG Essen vom 03.09.1999 - "Der Streitwert wird auf
50.000 DM festgesetzt" - nicht zu. Er beinhaltet eine umfassende Bewertung des
Streitwerts des gesamten Verfahrens im Sinne einer Zusammenrechnung der einzelnen
Gegenstände.
Der Ansatz von Umsatzsteuer auf die Anwaltskosten der Verfügungsbeklagten ist
ebenfalls zu Recht abgelehnt worden.
7
Für die Einholung der von den Verfügungsbeklagten beantragten Auskunft des
Bundesfinanzministeriums zur Frage der Umsatzbesteuerung im konkreten Fall bestand
keine Veranlassung. Die in diesem Zusammenhang anstehenden Rechtsfragen sind
bereits durch die Rechtsprechung abschließend geklärt. Danach gilt folgendes:
8
Wird der Anwalt in eigener Angelegenheit tätig, fällt Mehrwertsteuer nur bei sog.
"Außengeschäften" aus Anlaß einer reinen Privattätigkeit an. Betrifft die anwaltliche
Tätigkeit ein "Innengeschäft" - aus beruflicher Angelegenheit – liegt keine Leistung für
Zwecke außerhalb des Unternehmens und damit kein mehrwertsteuerpflichtiger
Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG ein (vgl. Stellungnahme der OFD
Düsseldorf vom 15.2.1982 in AnwBl. 1982, 193; Senatbeschluss vom 5.2.1985 in
JurBüro 1985, 1190; von Eicken in Gerold-Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 25 A 6 mwN).
9
Die Eigenvertretung der Verfügungsbeklagten im Ausgangsrechtsstreit unterliegt
danach nicht der Mehrwertbesteuerung. Denn sie betraf keine Leistungen außerhalb
ihrer Anwaltskanzlei. Sie erfolgte in einer beruflichen Angelegenheit aller drei
Verfügungsbeklagten. Das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin ist
ausschließlich dem Bereich der anwaltlichen Tätigkeiten der Verfügungsbeklagten
zuzuordnen; die beanstandeten Formulierungen in der von ihnen verteilten
Kanzleibroschüre und dem dazugehörigen Rundschreiben dienten der Werbung von
Mandanten.
10
Die sofortige Beschwerde war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den
§§ 12 GKG, 3 ZPO.
12