Urteil des OLG Hamm vom 30.09.1998

OLG Hamm (einkommen, leistung des arbeitgebers, nettoeinkommen, fahrtkosten, anhörung, mutter, höhe, darlehen, krankenversicherung, abrechnung)

Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 358/97
Datum:
30.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 UF 358/97
Vorinstanz:
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 8 F 550/96
Tenor:
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird unter
Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das am 27. August 1997
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - Castrop-Rauxel
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, wie folgt monatlichen Unter-halt zu zahlen:
an die Klägerin
für Oktober und November 1996 307,09 DM,
für Dezember 1996 1.107,09 DM,
für Januar 1997 bis August 1997 859,61 DM,
für September 1997 bis Dezember 1997 902,42 DM,
für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis 23. März 1998 943,43 DM,
an die Stadt C
für die Zeit vom 24. März 1998 bis 15. Juni 1998 943,43 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-ben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
(Von der Darstellung des Tatbestandes ist gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen
worden.)
2
Die Berufung der Klägerin und diejenige des Beklagten haben teilweise Erfolg, wie aus
dem Tenor ersichtlich ist. Im übrigen war die Klage abzuweisen. Die weitergehenden
Berufungen waren zurückzuweisen.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von
Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB für die Zeit vom 01. Oktober 1996 bis 15. Juni
1998 zu. Die am 26. Juni 1952 geborene Klägerin und der am 30. April 1943 geborene
Beklagte haben am 05. Juni 1981 geheiratet. Die Parteien haben sich am 27.
September 1996 getrennt. Ihre kinderlose Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - C vom 22. April 1998 rechtskräftig seit dem 16. Juni 1998 geschieden.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß ab dem 01. Oktober 1996 der
gemäß §§ 1613, 1360a Abs.3, 1361 Abs.4 S. 4 BGB erforderliche Schuldnerverzug des
Beklagten gegeben ist.
4
Die Klägerin bezieht seit dem 24. März 1998 von der Stadt C Sozialhilfe in Höhe von
1.129,00 DM monatlich. Deshalb ist mit Beginn des Sozialhilfebezuges der
Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger
übergegangen. Die Klägerin hat deshalb zutreffend nach § 265 ZPO ab dem 24. März
1998 Zahlung an die Stadt C begehrt.
5
Die Höhe des angemessenen Unterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen und
den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Parteien (§ 1361 Abs.1 BGB).
6
Das Einkommen des Beklagten ist für den Unterhaltszeitraum nach den vorliegenden
Abrechnungen der R AG, bei der der Beklagte als Chemie-Schichtarbeiter im Werk C
arbeitet, festzustellen.
7
Im Jahre 1996 beträgt das monatliche Durchschnittseinkommen des Beklagten 4.511,88
DM. Dabei ist ihm die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers (vwL) mit dem
Nettoanteil belassen (Zif-fer 5 HLL, FamRZ 1996,87).
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Gesamtbrutto laut Abrechnung 12.96
79.678,74 DM
Lohnsteuer
10.336,14 DM -
Solidaritätszuschlag
708,67 DM -
Pflegeversicherung
486,54 DM -
Krankenversicherung
4.148,36 DM -
Rentenversicherung
6.908,10 DM -
Arbeitslosenversicherung
2.340,02 DM -
Nettoeinkommen (Nettoanteil: 72.000,72 zu 47.072,89 = 65%)
54.750,91 DM
vwL 936 DM * 65%
608,40 DM -
verbleiben
54.142,51 DM
davon 1/12 als Monatsdurchschnitt
4.511,88 DM.
9
Im Jahre 1997 beträgt das monatliche Durchschnittseinkommen des Beklagten in
gleicher Berechnungsweise 3.934,43 DM.
10
Gesamtbrutto laut Abrechnung 12.97
73.764,88 DM
Lohnsteuer
11.491,40 DM -
Solidaritätszuschlag
861,80 DM -
Pflegeversicherung
565,60 DM -
Krankenversicherung
4.145,43 DM -
Rentenversicherung
6.753,99 DM -
Arbeitslosenversicherung
2.162,59 DM -
Nettoeinkommen (Nettoanteil: 66.541,82 zu 40.561,01 = 61%)
47.784,07 DM
vwL 936 DM * 61%
570,96 DM -
verbleiben
47.213,11 DM
davon 1/12 als Monatsdurchschnitt
3.934,43 DM.
11
Für den Unterhaltszeitraum im Jahre 1998 ist von einem unveränderten monatlichen
Durchschnittseinkommen des Beklagten von 3.934,43 DM auszugehen.
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Gesamtbrutto laut Abrechnung 06.98
38.367,73 DM
Lohnsteuer
7.686,73 DM -
Solidaritätszuschlag
422,74 DM -
Pflegeversicherung
292,12 DM -
Krankenversicherung
2.199,39 DM -
Rentenversicherung
3.488,10 DM -
Arbeitslosenversicherung
1.116,88 DM -
Nettoeinkommen (Nettoanteil: 34.365,52 zu 19.159,56 = 56%)
23.161,77 DM
vwL 468 DM * 56%
262,08 DM -
verbleiben
22.899,69 DM
davon 1/6 als Monatsdurchschnitt
3.816,62 DM
Sonderzuwendungen monatsanteilig
117,81 DM +
monatliches Durchschnittseinkommen
3.934,43 DM.
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Bei der Bereinigung des Einkommens des Beklagten ist der Senat aufgrund der
vorgelegten Belege und nach Anhörung der Parteien von Folgendem ausgegangen:
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Der monatliche Gewerkschaftsbeitrag für die IG-Chemie ist durchgängig mit 30,80 DM
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monatlich von Nettoeinkommen des Beklagten abzuziehen. Erstinstanzlich hat der
Beklagte einen aktuellen Monatsbeitrag von 30,80 DM angegeben, den die Klägerin
nicht bestritten hat.
Der Steuerbescheid vom 13. August 1997 weist für 1996 eine Erstattung von 128,12 DM
aus. Damit ist der Beklagtenvortrag, der auf der Erklärung des Lohnsteuerhilfe e.V. vom
17. Juli 1997 fußt, überholt. Der Beitrag zum Lohnsteuerhilfe e.V. beträgt 135,00 DM, so
daß dem Beklagten in 1997 nur eine Belastung von 6,88 DM (135,00 DM ./. 128,12 DM)
verblieben ist. Dieser geringfügige Betrag von 0,57 DM monatlich (6,88 DM * 1/12) kann
vernachlässigt werden. Der Steuerbescheid für 1997 steht aus, soll jedoch nach der
Bestätigung des Lohnsteuerhilfe e.V. vom 13. Juli 1998 nur eine Erstattung von 85,94
DM erbringen, also ebenfalls weniger als der Beitrag zum Lohnsteuerhilfeverein.
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Die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstelle sind mit monatlich 30,80 DM vom
Nettoeinkommen abzuziehen. Nunmehr ist die einfache Strecke von 2 km unstreitig.
Nach der üblichen Berechnung errechnet sich ein Monatsbetrag von 30,80 DM. Dem
Beklagten ist zuzugestehen, wie während des Zusammenlebens der Parteien mit dem
PKW zur Arbeitsstelle zu fahren.
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Darlehensraten vermindern das Nettoeinkommen des Beklagten vom 01. Oktober 1996
bis 31. August 1997 mit monatlich 1.250,58 DM, vom 01. September 1997 bis 31.
Dezember 1997 mit monatlich 1.150,58 DM und ab 01. Januar 1998 mit monatlich
1.055,00 DM.
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Die Klägerin hatte vor der Heirat 61.000 DM im Lotto gewonnen. Der Beklagte erhielt
von seiner Mutter am 02. November 1995 20.000 DM, von denen der Beklagte im
Rahmen des Türkeiurlaub im Jahre 1996 der Klägerin 3.000 DM gegeben haben will.
Finanzielle Basis der Parteien war das Einkommen der Beklagten, das für die
Ausgaben jedoch nicht ausreichte, so daß - nach dem Vortrag des Beklagten ab 1990 -
Darlehen aufgenommen wurden, und zwar hat die Klägerin den Allzweckkreditvertrag
Sparkasse C vom 08. Oktober 1992 für den Kauf des Schlafzimmers und den
Kaufkreditvertrag Rheinisch-Westfälische Kreditgarantiebank AK (RKR) vom 06.
September 1994 für den Kauf des PKW DB 190 E mitunterzeichnet. Die weiteren
Darlehensverträge hat der Beklagte allein unterschrieben, doch sind die
Auszahlungsbeträge nach den vorgelegten Unterlagen für Einrichtungsgegenstände,
PKWs und Reisen ausgeben worden. Da die Ausgaben während der bestehenden Ehe
getätigt worden sind, kann der Beklagte die Belastungen der Klägerin entgegenhalten,
auch wenn sie mit einzelnen Ausgaben nicht einverstanden gewesen sein sollte. Das
folgt aus dem Grundsatz der ehelichen Solidarität (Ziffer 17 HLL). Der Beklagte hat Bl.
148-150 GA die wichtigsten Ausgaben der Jahre 1994-1996 zusammengestellt. Die
Beträge sind so hoch, daß sie aus dem laufenden Einkommen des Beklagte neben den
sonstigen Ausgaben nicht zu decken waren. Die Zusammenstellungen Anlage 5ff.
zeichnen dasselbe Bild. Die Klägerin hat diese Aufstellungen, denen überwiegend die
Belege beigefügt worden sind, nicht bestritten und ist bei der Anhörung den Erklärungen
des Beklagten nicht entgegengetreten. Demgemäß sind als eheprägende
Darlehensbelastungen zu berücksichtigen:
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Bei dem Darlehen - Kredit-Nummer der Citibank C - mit monatlichen Raten von 800 DM
handelt es sich um ein mehrfach umgeschuldetes, nämlich aufgestocktes Darlehen, wie
sich aus den vorgelegten Verträgen ergibt. Diesen Darlehensvertrag hat der Beklagte
von Oktober 1996 bis Juni 1998 mit monatlich 800,00 DM bedient.
20
Das Barkreditdarlehen bei der Alemannia Kredit AG in S mit monatlichen Raten von
125,00 DM hat der Beklagte am 20. Juni 1996 wenige Monate vor der Trennung
(27.09.96) für eine Kfz.-Reparatur aufgenommen. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung
unwidersprochen erklärt, die Klägerin habe darauf gedrängt, daß der PKW wieder
fahrbereit sein sollte.
21
Den Quelle-Kredit hat der Beklagte mit einer monatlichen Rate von 95,58 DM bis
einschließlich Dezember 1997 bedient, wie der Beklagte vor dem Senat überzeugend
dargelegt hat. Das Geld hat zur Anschaffung eines Camcorder gedient.
22
Bis einschließlich August 1997 hat der Beklagte für die Anschaffung eines Bettes
monatliche Raten von 100 DM erbracht, wie er vor dem Senat geschildert hat. Dabei
handelt es sich um einen trennungsdingten Möbelkauf, weil die Klägerin bei der
Trennung das gesamte Schlafzimmer mitkommen hatte.
23
Der Beklagte hat bei seiner Anhörung nicht bestätigt, daß er Raten von 130 DM
monatlich zur Rückführung der Kontoüberziehung hat erbracht, so daß insoweit eine
Einkommenskürzung nicht in Betracht kommt.
24
Der Klägerin ist in dem Unterhaltszeitraum ein eheprägende Einkommen von monatlich
616,50 DM - teilweise fiktiv - zuzurechnen. Dabei hat der Senat durchgängig ein
Einkommen der Klägerin in Höhe des bei der Mutter und Schwiegermutter erzielten
zugrunde gelegt, obwohl diese Beschäftigungen im Unterhaltszeitraum beendet worden
sind und nur zum Teil andere Tätigkeiten von der Klägerin ausgeübt worden sind. In der
Trennungszeit war die Klägerin unterhaltsrechtlich verpflichtet, ein Einkommen in Höhe
zu erzielen, das der langfristig ausgeübten Tätigkeiten entspricht.
25
Unter dem 22. Oktober 1996 hat die Mutter der Klägerin, Frau J , schriftlich bestätigt
(Bl.29 GA), daß sie jeden Monat 400,00 DM Pflegegeld an ihre Tochter L zahle. Die
Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, sie habe die Mutter nur bis
Februar 1998 gepflegt, jetzt komme eine Pflegeperson.
26
Unter dem 17. Juli 1997 hat die Schwiegermutter der Klägerin, Frau W , schriftlich
bestätigt, daß die Klägerin reichlich fünf Jahre bei ihr geputzt und dafür wöchentlich 50
DM erhalten hat. Das sind monatlich 216,50 DM (50 DM * 4,33).
27
Die Putztätigkeit bei der Zahnärztin Dr.M hat die Klägerin vom 15. Dezember 1997 bis
25. Mai 1998 für monatlich 480 DM ausgeübt. Die Klägerin hat vor dem Senat
angegeben, sie habe für die Dauer einer Reise Frau Dr.M eine Aushilfe besorgt, doch
habe Frau Dr. M diese bei ihrer Rückkehr behalten wollen. Dies sei die einzige
Putzstelle während des Unterhaltszeitraumes gewesen. Der Beklagte hat dazu erklärt,
er sei davon überzeugt, daß die Klägerin mehrere Putzstellen gehabt habe, doch könne
er das nicht beweisen.
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Die Unterhaltsberechnung ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen wie folgt:
29
Zeitraum vom 01. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1996
30
Einkommen des Beklagten
4.511,88 DM
31
Gewerkschaftbeitrag
30,80 DM -
Fahrtkosten
30,80 DM -
Darlehensraten
1.250,58 DM -
bereinigtes Einkommen
3.199,70 DM
Einkommen der Klägerin
616,50 DM -
Differenz der Einkommen
2.583,20 DM
davon 3/7 als Bedarf
1.107,09 DM.
Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis 31. August 1997
32
Einkommen des Beklagten
3.934,43 DM
Gewerkschaftbeitrag
30,80 DM -
Fahrtkosten
30,80 DM -
Darlehensraten
1.250,58 DM -
bereinigtes Einkommen
2.622,25 DM
Einkommen der Klägerin
616,50 DM -
Differenz der Einkommen
2.005,75 DM
davon 3/7 als Bedarf
859,61 DM.
33
Zeitraum vom 01. September 1997 bis 31. Dezember 1997
34
Einkommen des Beklagten
3.934,43 DM
Gewerkschaftbeitrag
30,80 DM -
Fahrtkosten
30,80 DM -
Darlehensraten
1.150,58 DM -
bereinigtes Einkommen
2.722,25 DM
Einkommen der Klägerin
616,50 DM -
Differenz der Einkommen
2.105,75 DM
davon 3/7 als Bedarf
902,46 DM.
35
Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis 15. Juni 1998
36
Einkommen des Beklagten
3.934,43 DM
Gewerkschaftbeitrag
30,80 DM -
Fahrtkosten
30,80 DM -
Darlehensraten
1.055,00 DM -
37
Darlehensraten
1.055,00 DM -
bereinigtes Einkommen
2.817,83 DM
Einkommen der Klägerin
616,50 DM -
Differenz der Einkommen
2.201,33 DM
davon 3/7 als Bedarf
943,43 DM.
Bis einschließlich Oktober 1997 hat der Beklagte an die Klägerin monatlich 800 DM
Unterhalt gezahlt, wie die Parteien übereinstimmend im Senatstermin am 02. September
1998 erklärt haben. Die Zahlungen vor Eintritt der Rechtshängigkeit am 27. November
1996 haben den Unterhaltsanspruch teilweise erfüllt.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr.10 ZPO.
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