Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2008

OLG Hamm: grenzwert, fahrtüchtigkeit, cannabis, verfügung, beweismittel, schreibversehen, konsum, richtigstellung, fahrlässigkeit, verfassungskonform

Oberlandesgericht Hamm, 5 Ss OWi 282/08
Datum:
20.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ss OWi 282/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 53 OWi 90 Js 2612/07 (324/07)
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23. Januar 2008 wird mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2008 zu dem
Rechtsmittel des Betroffenen Folgendes ausgeführt:
2
" I.
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Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 23.01.2008 wegen
fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung von berauschenden
Mitteln, nämlich Cannabis, zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt und ein
Fahrverbot von drei Monaten angeordnet (Bl. 61 ff d.A.). Gegen dieses in
Anwesenheit des Betroffenen verkündete und seinem Verteidiger am 27.02.2008
zugestellte (Bl. 67 d.A.) Urteil richtet sich die am 28.01.2008 bei dem Amtsgericht
Essen eingegangene Rechtsbeschwerde vom selben Tage (Bl. 54 f d.A.), die mit
Schriftsatz des Verteidigers vom 27.03.2008, der am selben Tage bei dem
Amtsgericht Essen eingegangen ist, begründet worden ist (Bl. 72 f d.A.).
4
II.
5
Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, rechtzeitig eingelegte und form- und
fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache
einen zumindest vorläufigen Erfolg.
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Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen eines
Verstoßes gegen § 24 a Abs. 2 StVG nicht. Dieser Vorschrift zufolge handelt
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ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines
in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels führt. Eine solche
Wirkung liegt gem. § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG vor, wenn eine dieser in der Anlage
aufgeführten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Dies ist für Cannabis das
Abbauprodukt Tetrahydrocannabinol (THC). Ein Grenzwert für die
Rauschmittelkonzentration im Blut ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die
dahingehenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, der Betroffene habe
unter der Wirkung von THC, das in seinem Blut nachgewiesen worden sei, ein
Kraftfahrzeug geführt, reichen dennoch nicht aus. Der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (zu vgl. NJW 2005, 349 ff) zufolge ist
§ 24 a Abs. 2 S. 2 StVG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass eine
Wirkstoffkonzentration festgestellt sein muss, die es entsprechend dem Charakter
der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdeliktes als möglich erscheinen
lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen
hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Da sich aufgrund der
fortgeschrittenen Untersuchungsmethoden die Nachweisdauer erhöht hat, können
Nachweisdauer und Wirkungsdauer nicht mehr - wie bei Einführung dieses
Tatbestandes im Jahre 1998 vom Gesetzgeber zugrunde gelegt - gleichgesetzt
werden. Als Anhaltspunkt für den zu berücksichtigenden Grenzwert der jeweiligen
Substanz können nach der Rechtsprechung die Empfehlungen der sog.
Grenzwertkommission dienen. Dies ist bei Tetrahydorcannabinol (THC) 1 mg/ml.
Entsprechende Feststellungen zu der Menge des im Blut des Betroffenen
nachgewiesenen THC lassen sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils
indes nicht entnehmen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob die
Fahrtüchtigkeit des Betroffenen durch die nachgewiesene Menge an THC zum
Vorfallszeitpunkt beeinträchtigt war.
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Weiterhin muss sich aus den Feststellungen eines Urteils wegen eines Verstoßes
gegen § 24 a Abs. 2 StVG ergeben, dass der Betroffene zumindest fahrlässig
gehandelt hat. Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht weder allein die
objektive Feststellung einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut
liegende Wirkstoffkonzentration, noch der vom Betroffenen eingeräumte Konsum
einige Zeit vor der Fahrt, um ohne Weiteres den Schluss zuzulassen, der
Betroffene habe die mögliche Rauschwirkung erkennen können und müssen.
Vielmehr ist die Vorstellung des Täters unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung
stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen. Auch dazu lässt das
angefochtene Urteil Ausführungen vermissen.
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Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Essen."
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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Allerdings wird darauf
hingewiesen, dass der empfohlene analytische Grenzwert 1 ng/ml (statt 1 mg/ml)
Tetrahydrocannabinol beträgt. Insoweit scheint ein offenbares Schreibversehen
vorzuliegen.
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Mit dieser Richtigstellung macht der Senat die Ausführungen zum Gegenstand seiner
Entscheidung. Das Urteil unterliegt daher in vollem Umfang der Aufhebung.
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