Urteil des OLG Hamm vom 13.09.2000

OLG Hamm: treu und glauben, nettoeinkommen, abzug vom einkommen, selbstbehalt, fahrtkosten, urkunde, eltern, wohnkosten, beitrag, wohnung

Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 178/99
Datum:
13.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 UF 178/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 7 F 20/96
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger und die Anschlußberufung des Beklagten
wird das am 24.06.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Gütersloh teilweise unter Zurückweisung der
weitergehenden Rechtsmittel abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, rückständigen Kindesunter-halt für den
Zeitraum von November 1995 bis einschließlich August 2000
an den Kläger zu 1) in Höhe von 13.926,98 DM und
an den Kläger zu 2) in Höhe von 12.526,98 DM,
zu Händen der Kindesmutter
zu zahlen.
Die Urkunde des Notars W in B vom 16. Mai 1988 (UR-Nr. ) wird dahin
abgeändert, daß der Beklagte nunmehr ab 01.09.2000 monatlich im
voraus bis zum 3. eines Monats folgenden Kindesunterhalt zu zahlen
hat:
an den Kläger zu 1) 2/3 von 135 % des jeweiligen Regel-betrages der 3.
Altersstufe abzüglich des hälftigen Kin-dergeldanteiles von z.Z. 135,00
DM, derzeit also (2/3 x [689,00 DM - 135,00 DM] =) 369,33 DM und
an den Kläger zu 2) 2/3 von 135 % des jeweiligen Regel-betrages der 3.
Altersstufe abzüglich des hälftigen Kin-dergeldanteiles von z.Z. 135,00
DM, derzeit also (2/3 x [689,00 DM - 135,0 DM] =) 369,33 DM,
jeweils zu Händen der Kindesmutter.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 1) und zu 2) zu je 22
% und der Beklagte zu 56 %;
die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1) und zu 2)
zu je 38 % und dem Beklagten zu 24 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgehend von einem Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von
107.929,84
DM
errechnet sich nach Abzug der Lohnsteuer in Höhe von
27.851,97
DM,
der Kirchensteuer in Höhe von
2.452,64
DM,
des Solidaritätszuschlages in Höhe von
2.088,85
DM
und der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der anteiligen Prämien für die
Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
16.344,95
DM
ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von
59.191,43
DM.
Hieraus ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von
4.932,62
DM.
Dieses ist um die anteilige und verminderte Steuererstattung für das Jahr 1994 in
Höhe von
154,77 DM
auf
5.087,39
DM
zu erhöhen. Hiervon sind die Nettoquote des Arbeitgeberzuschusses zu den
vermögenswirksamen Leistungen (55 %) in Höhe von
28,60 DM,
die Fahrtkosten in Höhe von (220 Tage x 2 x 20 km x 0,42 DM : 12)
308,00
DM,
der Beitrag an den DPG in Höhe von
12,00 DM,
die Betreuungskosten für die Töchter in Höhe von
50,00 DM
und die Reinigungskosten für die Berufskleidung in Höhe von
50,00 DM
abzusetzen, so daß sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von gerundet
4.639,00
DM
errechnet.
Ausgehend von einem Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von
109.568,16
DM
ergibt sich nach Abzug der Lohnsteuer in Höhe von
32.433,46
DM,
der Kirchensteuern in Höhe von
2.401,56
DM,
des Solidaritätszuschlages in Höhe von
2.001,30
DM
und der Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich Kranken- und
Pflegeversicherung) in Höhe von
17.433,92
DM
ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von
55.297,92
DM,
aus dem sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von
4.608,16
DM
ermitteln läßt. Hierzu ist die anteilige und verminderte Steuererstattung für das Jahr
1995 in Höhe von
175,62 DM
zu addieren. Hiervon sind wiederum die Nettoquote (50 %) des
Arbeitgeberzuschusses zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von
26,00 DM,
die Fahrtkosten in Höhe von
308,00
DM,
die Beiträge an den DPG in Höhe von
12,00 DM,
die Kosten für die Betreuung der Töchter in Höhe von
50,00 DM
und die Reinigungskosten für die Berufskleidung in Höhe von
50,00 DM
abzusetzen, so daß sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von gerundet
4.338,00
DM
ergibt.
Ausgehend von dem Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von
110.100,95
DM
errechnet sich nach Abzug der Lohnsteuer in Höhe von
32.694,00
DM,
der Kirchensteuern in Höhe von
2.369,43
DM,
des Solidaritätszuschlages in Höhe von
1.974,53
DM,
und der Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich der Kranken- und
Pflegeversicherung) in Höhe von
18.699,11
DM
ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von
54.363,88
DM.
Hieraus läßt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von
4.530,32
DM
ermitteln. Dieses ist um die anteilige und verminderte Steuererstattung für das Jahr
1996 in Höhe von
293,24 DM
auf
4.823,56
DM
zu erhöhen und um die Nettoquote (49 %) des Arbeitgeberzuschusses zu den
vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von
25,48 DM,
die Fahrtkosten in Höhe von
308,00
DM,
die Beiträge an den DPG in Höhe von
12,00 DM,
die Betreuungskosten für die Töchter in Höhe von
50,00 DM
und die Reinigungskosten für die Berufskleidung von
50,00 DM
zu vermindern, so daß sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von gerundet
4.378,00
DM
errechnet.
Ausgehend von dem Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von
114.022,42
DM
errechnet sich nach Abzug der Lohnsteuer in Höhe von
34.563,64
DM,
der Kirchensteuern in Höhe von
2.527,38
DM,
des Solidaritätszuschlages in Höhe von
1.544,51
DM
und der Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich der Kranken- und
Pflegeversicherung) in Höhe von
19.163,49
DM
ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von
56.223,40
DM.
Hieraus läßt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von
4.685,28
DM
ermitteln. Dieses ist um die anteilige und verminderte Steuererstattung für das Jahr
1997 in Höhe von
233,28 DM
auf
4.918,56
DM
zu erhöhen und um die Nettoquote (49 %) des Arbeitgeberzuschusses zu den
vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von
25,48 DM,
die Fahrtkosten in Höhe von
308,00
DM,
den Beitrag an den DPG in Höhe von
12,00 DM,
die Betreuungskosten für die Töchter in Höhe von
25,00 DM
und die Reinigungskosten für die Berufskleidung in Höhe von
50,00 DM
zu vermindern, so daß sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von gerundet
4.498,00
DM
ergibt.
Ausgehend von dem Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von
118.396,77
DM
errechnet sich nach Abzug der Lohnsteuer in Höhe von
36.760,00
DM,
der Kirchensteuern in Höhe von
2.703,96
DM,
des Solidaritätszuschlages in Höhe von
1.652,42
DM
und der Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich der Kranken- und
Pflegeversicherung) in Höhe von
19.043,51
DM
ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von
58.236,88
DM.
Hieraus läßt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von
4.853,07
DM
ermitteln, das um die anteilige und verminderte Steuererstattung (wie im Jahr 1997)
in Höhe von
233,28 DM
auf
5.086,35
DM
zu erhöhen ist. Weiter ist diese Summe um die Nettoquote (49 %) des
Arbeitgeberzuschusses zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von
25,48 DM,
die Fahrtkosten in Höhe von
308,00
DM,
den Beitrag an den DPG in Höhe von
12,00 DM,
die Betreuungskosten für die Töchter in Höhe von
25,00 DM
und die Reinigungskosten für die Berufskleidung in Höhe von
50,00 DM
zu vermindern, so daß sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von gerundet
4.666,00
DM
ergibt.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
1
Entscheidungsgründe:
2
Die zulässige Berufung der Kläger und die zulässige Anschlußberufung des Beklagten
sind teilweise begründet.
3
Wegen Veränderung der Geschäftsgrundlage können die Kläger gem. § 242 BGB die
Abänderung des in der notariellen Urkunde vom 16.05.1988 festgelegten
Kindesunterhaltes verlangen. In Anbetracht des gestiegenen Einkommens des
Beklagten und der geänderten Betreuungssituation steht den Klägern nunmehr gem. §§
1601, 1602, 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB ein monatlicher Unterhalt von 2/3 der 6.
Einkommensgruppe, 3. Altersstufe zu.
4
1.
5
Die von den Klägern erhobene Abänderungsklage ist gem. § 323 Abs. 1, 4 ZPO
zulässig. Insbesondere haben die Kläger eine wesentliche Änderung der für den Inhalt
oder Umfang des Anspruchs maßgebenden Umstände behauptet. Dies folgt schon
daraus, daß angesichts des gestiegenen Lebensalters der Kinder und der
Einkommenssteigerung des Beklagten höhere Unterhaltsbeträge in Betracht kommen.
6
Darüber hinaus hat sich auch die Betreuungssituation der Kläger durch den Beklagten
verändert, die Grundlage der notariellen Abrede war.
2.
7
Die aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den Fortfall
der Geschäftsgrundlage rechtfertigen eine Anpassung des in der notariellen Urkunde
festgelegten Unterhalts dahin, daß der Beklagte an die Kläger Kindesunterhalt im Jahr
1995 nach der 6. Einkommensgruppe, vom Januar 1996 bis einschließlich Juni 1997
nach der 5. Einkommensgruppe, für den Zeitraum von Juli bis Dezember 1997 nach der
4. Einkommensgruppe, vom Januar bis Juni 1998 wiederum nach der 5.
Einkommensgruppe und ab Juli 1998 nach der 6. Einkommensgruppe zu zahlen hat.
8
Angesichts des erheblich gestiegenen Einkommens auf seiten des Beklagten ist es den
Klägern aus Treu und Glauben nicht zuzumuten, sich an dem vereinbarten
Unterhaltsbetrag festhalten zu lassen. Denn aufgrund des höheren Verdienstes kommt
eine Einordnung des Beklagten in eine höhere Einkommensgruppe in Betracht. Darüber
hinaus ist im Hinblick auf die geänderte Betreuungssituation der sich aus den Hammer
Leitlinien ergebende Barunterhalt nur noch um 1/3 zu kürzen.
9
3.
10
Zu Recht rügen die Kläger, daß das Amtsgericht den geänderten Unterhalt erst ab April
1996 zugesprochen hat. Denn die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO gilt nicht für
notarielle Urkunden, die rückwirkend uneingeschränkt abänderbar sind. Vorliegend
stehen auch keine materiell-rechtlichen Gründe einer rückwirkenden Veränderung
entgegen: Denn die Kläger haben den Beklagten mit Schreiben vom 09.11.1995 zur
Zahlung eines monatlichen Kindesunterhaltes in Höhe von 600,00 DM für den Kläger zu
1) und in Höhe von 495,00 DM für den Kläger zu 2) aufgefordert. Mithin können die
Kläger eine Abänderung der notariellen Urkunde ab November 1995 begehren.
11
4.
12
Nach der allgemein für den Verwandtenunterhalt geltenden Vorschrift des § 1610 Abs. 1
BGB bestimmt sich das Maß des zu leistenden Unterhalts nach der Lebensstellung des
Berechtigten. Kinder - wie hier die Kläger - haben allerdings bis zum Abschluß der
Ausbildung noch keine Lebensstellung in diesem Sinn. Sie sind wirtschaftlich
unselbständig und von den Eltern abhängig, weshalb die Lebensstellung des Kindes
von seinen Eltern abgeleitet werden muß. Dabei kommt es vor allem auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern an. Mithin richtet sich der Bedarf
der Kläger vorliegend nach dem Einkommen des Beklagten. Im übrigen haben die
Kläger die Voraussetzungen eines Sonderbedarfes nicht dargetan: Ein Sonderbedarf ist
nach der Legaldefinition des § 1630 Abs. 2 S. 1 BGB ein unregelmäßiger
außerordentlich hoher Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und daher zu einem
einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig
geschuldeten Barunterhalt führen kann. Sonderbedarf muß überraschend und der Höhe
nach nicht abschätzbar sein. Nur wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar
war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt
werden konnte, ist das Kind berechtigt, ihn neben der Geldrente geltend zu machen. Da
das Gesetz nur einen "außergewöhnlich" hohen Bedarf als Sonderbedarf gelten läßt,
hat es im Zweifel bei der laufenden Unterhaltsrente sein Bewenden. Nur in
13
Ausnahmefällen soll eine gesonderte Ausgleichung zusätzlicher unvorhergesehener
Ausgaben erfolgen (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 138).
Vorliegend können die von den Klägern aufgeführten Aufwendungen für einen
Norderney-Aufenthalt, einen Lerntechnikkurs, die Anschaffung von Arbeitsmaterialien
und die Fahrt ins Freilichtmuseum schon nicht als außergewöhnlich hoch bezeichnet
werden. Darüber hinaus ist die Klassenfahrt als vorhersehbar anzusehen. Denn nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge war absehbar, daß die Kläger eine Klassenfahrt
durchführen werden.
14
5. Neben den in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen Zah lungen des
Arbeitgebers sind weitere Prämienzahlungen nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte hat
nachvollziehbar dargelegt, daß er zusätzliche Zuwendungen nicht erhalten hat. Darüber
hinaus hat die gesetzliche Vertreterin der Kläger bei ihrer Anhörung im Senatstermin
eingeräumt, daß sie keine Anhaltspunkte hat, wonach der Beklagte neben den in den
Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen Beträgen weitere Prämien erhalten soll.
Vielmehr hat sie aufgrund ihrer Kenntniss der Handhabung bei anderen Firmen
vermutet, daß der Beklagte ebenfalls zusätzliche Geldbeträge erhalten hat. Mithin ist
lediglich von den in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen Beträgen
auszugehen.
15
Der Beklagte kann eine Verminderung des Nettoeinkommens um die Nettoquote des
Arbeitgeberzuschusses zu den vermögenswirksamen Leistungen, die Fahrtkosten, den
Beitrag zu dem Berufsverband der Physiker (DPG), die Betreuungskosten für die beiden
Töchter und die Reinigungskosten für die Berufskleidung verlangen. Die weiteren von
dem Beklagten dargelegten Aufwendungen können dagegen seinen Verdienst nicht
herabsetzen.
16
a)
17
Dem Beklagten ist ein Abzug für die Reinigung der Arbeitskleidung in Höhe von
monatlich 50,00 DM zuzugestehen. Dagegen kann er keinen zusätzlichen Betrag für die
Neuanschaffung von Berufskleidung begehren.
18
Grundsätzlich ist die Arbeitskleidung als notwendiger Aufwand abzüglich der
Eigenersparnis absetzbar, auch wenn der Aufwand nicht ungewöhnlich hoch ist. Die
Reinigung von Dienstkleidung ist dagegen nur dann ein besonderer Aufwand, wenn
eine außergewöhnliche berufliche Verschmutzung einen erhöhten Reinigungsaufwand
verursacht.
19
Vorliegend hat der Beklagte bei seiner Anhörung dargelegt, daß die von ihm ausgeübte
Tätigkeit in chemischen Labors infolge der dadurch verursachten Verschmutzung
erhöhte Reinigungsleistungen fordert. Die von ihm aufgeführte Berufskleidung ist jedoch
nicht eindeutig der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen, so daß eine private Mitbenutzung
anzunehmen ist, was einem Abzug von dem Nettoeinkommen entgegensteht.
20
b)
21
Die von dem Beklagten für Fachbücher, Fachzeitungen und Rechnerzubehör
aufgewendeten Geldbeträge sind bei der Bemessung des Einkommens nicht zu
22
berücksichtigen. Wie der Beklagte bei seiner Anhörung selbst eingeräumt hat, beziehen
sich die Kosten auf Bücher, die er im Zusammenhang mit seinem Studium an der
Fernuniversität in H benötigt hat. Die Aufwendungen für das Studium an der
Fernuniversität können indes nicht abgesetzt werden: Hierbei handelt es sich um
Kosten, die in Anbetracht ihrer geringen Höhe aus dem Selbstbehalt zu leisten sind. Im
übrigen ist das von dem Beklagten an der Universität begonnene Studium der
Psychologie für seinen Beruf nicht notwendig.
c)
23
Ebenfalls kann der Beklagte die in der ersten Instanz geltend gemachten
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht einkommensmindernd ansetzen. In diesem
Zusammenhang hat er im Senatstermin dargelegt, daß ein Arbeitszimmer nicht mehr
vorhanden ist.
24
d)
25
Die von dem Beklagten angeführten außergewöhnlichen Belastungen im Hinblick auf
den Selbstkostenanteil für Brillen, Zahnersatz u.ä. muß er angesichts der geringen Höhe
aus dem Selbstbehalt tragen. Im übrigen sind diese Kosten nicht bei der
Bedarfsbemessung, sondern nur für die Frage der Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen. Insoweit kann die Erhöhung des Eigenbedarfs im Hinblick auf einen
möglichen krankheitsbedingten Mehrbedarf in Betracht kommen. Das hat in diesem Fall
jedoch keine Auswirkungen, denn der notwendige Selbstbehalt des Beklagten ist
angesichts seines guten Einkommens in jedem Fall überschritten.
26
e)
27
Das Einkommen des zum Barunterhalt herangezogenen Elternteils, der gleichzeitig
Aufwendungen im Hinblick auf die Betreuung von Kindern hat, ist um die Kosten dieser
Betreuung zu bereinigen. Insoweit wendet der Beklagte Kosten auf, um selbst
berufstätig zu sein. Durch die Bescheinigung seiner zweiten Ehefrau vom 29.05.2000
hat der Beklagte ausreichend nachgewiesen, daß er sich an den Betreuungskosten
seiner Töchter für die Jahre 1995 bis 1997 in Höhe von monatlich 50,00 DM und ab dem
Jahr 1998 in Höhe von monatlich 25,00 DM beteiligt. Aus dem Grund sind diese
nachgewiesenen Aufwendungen absetzbar.
28
f)
29
Der Beklagte kann nicht verlangen, daß die Fahrtkosten, die ihm im Zusammenhang mit
der Ausübung des Umgangs mit seinen Söhnen entstehen, von dem Einkommen
abgezogen werden.
30
Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten, die ihm bei der
Ausübung des Umgangsrechtes entstehen, die Fahrt-, Übernachtungs-,
Verpflegungskosten u.ä. selbst zu tragen und kann sie weder unmittelbar im Wege einer
Erstattung noch mittelbar im Wege einer Einkommensminderung geltend machen. Das
gilt grundsätzlich sowohl gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind als auch
gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten. Denn die Wahrnehmung des
persönlichen Kontaktes mit seinem Kind ist unmittelbarer Ausfluß seiner elterlichen
Verantwortung gem. §§ 1618 a, 1626, 1631 BGB und seines höchstpersönlichen
31
Rechtes aus § 1684 BGB. Die dabei anfallenden Belastungen sind Kosten, die er im
eigenen und im Interesse des Kindes grundsätzlich selbst aufzubringen hat. Zur
Entlastung dienen ihm dabei staatliche Vergünstigungen wie das Kindergeld, das ihm
im Verhältnis zum anderen sorgeberechtigten Elternteil hälftig zusteht. Die
einkommensmindernde Berücksichtigung der Umgangskosten beim
Unterhaltsverpflichteten würde demgegenüber zu einer teilweisen Verlagerung dieser
Lasten auf die Kinder führen, was mit dem Gesetz grundsätzlich nicht in Einklang steht.
Eine Abweichung hiervon hat sich daher in engen Grenzen zu halten und ist nur aus
Billigkeitsgründen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu rechtfertigen
(vgl. BGH FamRZ 95, 215).
Bei der gebotenen Abwägung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der
Parteien ist auf eine ausgewogene Lastenverteilung zu achten. In Anbetracht des
gehobenen Einkommens des Beklagten verbleibt ihm nach Zahlung von Unterhalt für 4
Kinder ein Geldbetrag, der ihm die Ausübung des Umgangsrechts ermöglicht, ohne daß
sein notwendiger Selbstbehalt angegriffen wird. Darüber hinaus sind keine
Gesichtspunkte ersichtlich, wonach aus Billigkeitsgründen eine andere Beurteilung
angezeigt wäre: Allein die Entfernung zwischen G und D reicht nicht aus, um den
Unterhalt auf der Grundlage des Einkommens ohne Fahrtkosten zu bemessen. Erst
wenn die Kinder in einer solchen Entfernung wohnen, daß angesichts beengter
wirtschaftlicher Verhältnisse die Kostenbelastung für den Umgangsberechtigten
schlechthin unzumutbar wäre und dazu führen würde, daß dieser sein Umgangsrecht
nicht oder nur noch in erheblich eingeschränktem Umfang ausüben könnte, greifen
Billigkeitserwägungen ein. Für das Vorliegen derartiger Umstände ist nichts ersichtlich.
32
g)
33
Weiter kann dem Beklagten nicht die Absetzung eines Teils des von ihm
aufgewendeten Mietzinses für die Doppelhaushälfte gestattet werden.
34
Grundsätzlich sind die notwendigen Wohnkosten in den Selbstbehaltssätzen enthalten.
In dem Selbstbehalt von 1.500,00 DM sind Wohnkosten bis 650,00 DM Miete
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Dieser Selbstbehalt
kann angemessen erhöht werden, wenn der Betrag im Einzelfall erheblich überschritten
wird und dies nicht vermeidbar ist. Dabei ist indes Zurückhaltung geboten. Die
Überschreitung des Betrages muß insbesondere unvermeidbar sein, was hier nicht der
Fall ist. Darüber hinaus ist der Schuldner grundsätzlich gehalten, sich um eine
preisgünstigere Wohnung zu bemühen und die Wohnkosten durch die
Inanspruchnahme von Wohngeld zu senken (vgl. Wendl/Scholz, a.a.O., § 2 Rdn. 269).
35
Der Beklagte kann wegen der erheblichen Wohnkosten im Zusammenhang mit der
Bedarfsberechnung keinen Abzug vom Einkommen verlangen; vielmehr kann allenfalls
der Selbstbehalt angemessen erhöht werden. In dem Fall verbleibt dem Beklagten
jedoch nach der Zahlung des Unterhaltes jeweils ein Betrag von etwa 2.000,00 DM,
wobei das anteilige Kindergeld noch nicht berücksichtigt ist. Aus dem Grund können die
erheblichen Kosten für die Doppelhaushälfte nicht berücksichtigt werden, zumal die
Notwendigkeit nicht dargetan ist. Die beiden Kläger verbringen jeweils das
Wochenende und die Ferien zum Teil bei dem Beklagten. Dieser Umstand reicht nicht
aus, um eine Doppelhaushälfte mit Garten vorzuhalten. Deswegen kann von dem
Beklagten verlangt werden, daß er sich um eine kostengünstigere Wohnung bemüht.
36
Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten und der ihm obliegenden
Verpflichtung, eine kleinere angemessenere Wohnung zu mieten, braucht der ihm
verbleibende Selbstbehalt nicht weiter erhöht zu werden.
37
h)
38
Eine weitere Verminderung des Einkommens um die für seine Töchter A und R
aufgewendeten Essenskosten kann der Beklagte nicht verlangen: Hierbei handelt es
sich um typische Kosten, die aus den Tabellenbeträgen zu tragen sind. Gleichfalls sind
diese Aufwendungen angesichts der geringen Höhe bei den Krankheitskosten kein
Sonderbedarf.
39
Auch der Nachhilfeunterricht für die beiden Töchter, der nur in geringem Umfang nötig
ist, ist aus dem laufenden Unterhalt zu finanzieren (vgl. Kalthoener/Büttner, Die
Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdn. 309). In Anbetracht der geringen
Höhe der Aufwendungen im Monat von je 20,00 DM für A und R sind diese Kosten nicht
so hoch, daß sie nicht mehr als vom laufenden Unterhalt gedeckt angesehen werden
können.
40
6.
41
Da die von dem Beklagten geltend gemachten Werbungskosten nicht in vollem Umfang
anerkannt werden, darf auch die Steuererstattung nur insoweit berücksichtigt werden,
als sie nicht auf den Ausgaben beruht, die dem Beklagten nicht zuerkannt worden sind.
Insoweit ist die jeweilige Steuererstattung fiktiv auf der Grundlage des ohne die nicht
berücksichtigten Werbungskosten errechneten zu versteuernden Einkommens zu
ermitteln.
42
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich folgendes bereinigtes
Nettoeinkommen des Beklagten:
43
a)
Jahr 1995:
44
b)
Jahr 1996:
45
c)
Jahr 1997:
46
d)
Jahr 1998:
47
e)
Jahr 1999:
48
7.
49
Auf der Grundlage des oben errechneten bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten
ist jeweils unter Heranziehung der Tabellen der Hammer Leitlinie der Bedarf der Kläger
zu ermitteln. Dabei sind grundsätzlich die Tabellensätze aus den Einkommensgruppen
zu entnehmen, die dem Einkommen des Beklagten entsprechen. Eine Herabsetzung im
Hinblick auf erhöhte Unterhaltslast kommt trotz der Unterhaltszahlung des Beklagten für
4 Kinder nicht in Betracht: Denn die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, daß
der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat.
50
In Anbetracht der größeren Unterhaltslast für den Ehegatten ist bei der Anzahl von 4
Kindern ein Abschlag nicht angemessen. Jedoch muß der Bedarf teilweise der
niedrigeren Einkommensgruppe entnommen werden, da ansonsten der jeweilige
Bedarfskontrollbetrag unterschritten ist.
Unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlung für 4 Kinder ist der Unterhalt im Jahr
1995 der 6. Einkommensgruppe, im Zeitraum von Januar 1996 bis Juni 1997 der 5.
Einkommensgruppe, ab Juli bis Dezember 1997 der 4. Einkommensgruppe, von Januar
bis Juni 1998 der 5. Einkommensgruppe und ab Juli 1998 der 6. Einkommensgruppe zu
entnehmen.
51
8.
52
In Anbetracht der besonderen Betreuungssituation und der Vereinbarung in der
notariellen Urkunde vom 16.05.1988 ist der geschuldete Barunterhalt um 1/3
abzusenken.
53
Nach §§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfüllt in der Regel allein der sorgeberechtigte Elternteil
seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder, während der
andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist. Auch bei einem zeitlich umfangreichen
Umgang des anderen Elternteils wird der sorgeberechtigte Teil nicht
barunterhaltspflichtig. Die durch das Umgangsrecht bedingte zeitweilige Abwesenheit
der Kinder führt nicht zu einer Unterbrechung der Betreuungspflicht. Nur bei einer
solchen Unterbrechung wäre es aber gerechtfertigt, daß dann auch der
Sorgeberechtigte Unterhaltszahlungen zu leisten hätte. Bei einer längeren Dauer des
Aufenthalts der Kinder bei dem nicht sorgeberechtigten Elternteil sind allerdings die
dabei von ihm erbrachten Naturalleistungen auf die Unterhaltszahlungsansprüche
anzurechnen, weil er ansonsten doppelt belastet wäre und der Sorgeberechtigte
mangels Bedarfs der Kinder nicht die Aufwendungen hat, die bestehen, solange die
Kinder bei ihm leben. Dabei ist jedoch zu beachten, daß dem Sorgeberechtigten ein Teil
der Kosten auch in Zeiten verbleibt, zu denen sich die Kinder bei dem anderen Elternteil
aufhalten; denn auch bei längerer Abwesenheit bleiben die Wohn- und die damit
verbundenen Nebenkosten ebenso wie sonstige Aufwendungen, etwa für Kleidung,
Schule, Spiele, Bücher usw. bestehen (vgl. hierzu OLG Hamm, FamRZ 94, 529).
54
In diesem Fall ist nicht zu übersehen, daß sich die Kinder deutlich häufiger bei dem
Beklagten aufhalten, als in vergleichbaren Fällen. Der Beklagte holt die Kinder
regelmäßig am Freitagnachmittag ab und bringt sie Montagmorgen wieder zu der
gesetzlichen Vertreterin der Kläger zurück. Mithin verbringen die Kläger regelmäßig
zweieinhalb Tage bei dem Beklagten und übernachten dreimal bei ihm. Darüber hinaus
haben die Parteien auch während der Ferienzeit ein äußerst weitgehendes
Umgangsrecht vereinbart. In diesen Zeiten befinden sich die Kläger im großen Umfang
bei dem Beklagten. Lediglich ein Wochenende im Monat halten sich die Kläger
teilweise zuhause bei ihrer Mutter auf. Diese vorgenannten Umstände rechtfertigen
unter Berücksichtigung der notariellen Vereinbarung vom 16.05.1988 eine Kürzung des
Unterhaltsbetrages: Denn die Anpassung an geänderte Verhältnisse muß unter
Wahrung der dem Parteiwillen entsprechenden Grundlagen geschehen. Ob bzw. in
welchem Ausmaß eine Beeinträchtigung der privatrechtlichen Geschäftsgrundlage
eingetreten ist, ist dem übereinstimmenden Parteiwillen zu entnehmen, der zum
Abschluß des Vergleichs geführt hat. Geltungsgrund für die Vereinbarung ist
ausschließlich der durch Auslegung zu ermittelnde Parteiwille.
55
Vorliegend haben die Parteien in Anbetracht der besonderen Betreuungssituation im
Jahr 1988 den zu zahlenden Unterhaltsbetrag auf die Hälfte gekürzt. Soweit nunmehr
der gestiegene Betreuungsaufwand der Mutter in Rechnung gestellt wird, erscheint es
angemessen, eine Kürzung in Höhe von 33 % vorzunehmen, zumal die Kläger sich
schon im Jahr 1988 jeweils ein Wochenende im Monat bei ihrer Mutter aufgehalten
haben. Diese Beträge berücksichtigen dann die erhöhten Aufwendungen, die der
Beklagte im Hinblick auf die Essenskosten und das Vorhalten der Wohnung geltend
macht.
56
9.
57
Bei der Ermittlung des konkreten Zahlbetrages ist der Tabellenunterhalt vorab um das
hälftige Kindergeld zu ermäßigen und erst in einem zweiten Schritt auf 2/3 zu kürzen.
Denn anderenfalls würde entgegen § 1612 b Abs. 1 BGB der Beklagte einen höheren
Anteil an dem Kindergeld als die Hälfte erhalten.
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§ 1612 b Abs. 1 BGB bestimmt, daß das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte
anzurechnen ist, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht
ausgezahlt wird, weil ein anderer berechtigt ist. Mithin wird nach dieser Vorschrift das
Kindergeld zur Hälfte auf den Tabellenbetrag des Kindesunterhalts angerechnet, wenn
der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld nicht erhält, da das Kindergeld
beiden Eltern zusteht. Wenn der Tabellenbetrag zuerst um 33 % gekürzt und danach
erst eine Anrechnung des Kindergeldes erfolgen würde, könnte der Beklagte das auf
den gekürzten Anteil entfallende Kindergeld erhalten, obschon dieses für die Betreuung
zur Verfügung stehen muß. Im übrigen entspricht diese Berechnung auch der von den
Parteien in der notariellen Urkunde vom 16.05.1988 vorgesehenen Bemessung des
Unterhaltsbetrages. Unter Ziffer 2 der Urkunde haben der Beklagte und die gesetzliche
Vertreterin der Klägerin zuerst den Tabellenbetrag um das anteilige Kindergeld bereinigt
und danach die Kürzung um die Hälfte vorgenommen.
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10.
60
Mithin kann der Kläger zu 1) einen monatlichen Kindesunterhalt für November und
Dezember 1995 in Höhe von 400,00 DM, für das Jahr 1996 in Höhe von 383,33 DM, für
die Zeit von Januar bis Juni 1997 in Höhe von 376,66 DM, für Juli bis Dezember 1997 in
Höhe von 336,66 DM, für Januar bis Juni 1998 in Höhe von 376,66 DM, für Juli bis
Dezember 1998 in Höhe von 378,00 DM, für Januar bis Juni 1999 in Höhe von 368,00
DM, für Juli bis Dezember 1999 in Höhe von 376,00 DM und ab Januar 2000 in Höhe
von 369,33 DM verlangen. Dem Kläger zu 2) steht ein monatlicher Kindesunterhalt für
November und Dezember 1995 in Höhe von 330,00 DM, für das Jahr 1996 in Höhe von
313,33 DM, für Januar bis Juni 1997 in Höhe von 306,66 DM, für Juli bis Dezember
1997 in Höhe von 336,66 DM, für Januar bis Juni 1998 in Höhe von 376,66 DM, für Juli
bis Dezember 1998 in Höhe von 378,00 DM, für Januar bis Juni 1999 in Höhe von
368,00 DM, für Juli bis Dezember 1999 in Höhe von 376,00 DM und ab Januar 2000 in
Höhe von 369,33 DM zu. Nach Abzug eines Betrages von jeweils 132,75 DM, den der
Beklagte in der Vergangenheit monatlich gezahlt hat, errechnet sich im Hinblick auf den
Kläger zu 1) ein Unterhaltsrückstand für die Zeit von November 1995 bis August 2000 in
Höhe von 13.926,98 DM und im Hinblick auf den Kläger zu 2) in Höhe von 12.526,98
DM.
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Soweit der Beklagte zugunsten der Kläger Zahlungen für Nachhilfe und Taschengeld
erbracht hat, handelt es sich um freiwillige Leistungen, die den Barunterhalt nicht kürzen
können. Im übrigen erscheint es wenig nachvollziehbar, aus welchen Gründen die
Belohnungen für gute Noten und die Kosten für die Weihnachtsgeschenke den
Barunterhalt der Kläger vermindern sollen. Sollte dies zugelassen werden, würden die
Kläger ihre eigenen Belohnungen selbst finanzieren.
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Ab September 2000 können die Kläger jeweils 2/3 von 135 % des jeweiligen
Regelbetrages der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes begehren.
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11.
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Der Kostenausspruch folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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