Urteil des OLG Hamm vom 06.09.2001

OLG Hamm: betriebsgefahr, unfall, kollision, betrug, reparaturkosten, fahrzeug, wahrscheinlichkeit, anhalten, stillstand, fahrstreifen

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 188/00
Datum:
06.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 188/00
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 584/98
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen - das am 4. Juli 2000 verkündete Urteil der 16.
Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
über die erstinstanzliche Urteilssumme hinaus weitere 12.428,68 DM
nebst 11,5 % Zinsen seit dem 09.12.1998 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 9/10 den Beklagten und
zu 1/10 der Klägerin, die Kosten des zweiten Rechtszuges werden zu
4/5 den Beklagten und zu 1/5 der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 15.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
1
I.
2
Die Klägerin fordert materiellen und immateriellen Schadensersatz aus Anlaß eines
Kettenauffahrunfalles, der sich am 12.09.1998 gegen 13.50 Uhr in N auf der BAB ## ca.
1000 m nördlich der Abfahrt N-Süd ereignete.
3
Bei starkem Regen folgte die Klägerin mit ihrem geleasten BMW 316 i auf dem rechten
Fahrstreifen dem Pkw Citroen der Zeugin C. Hinter der Klägerin fuhr die Beklagte zu 1)
mit ihrem Audi 80 und hinter der Beklagten zu 1) die Zeugin B2 mit einem Audi 100. Als
4
verkehrsbedingt gebremst werden mußte, gelang es der Zeugin C nicht, rechtzeitig
hinter ihrem Vordermann anzuhalten. Sodann kam es an den Pkw der Parteien in
streitiger zeitlicher Reihenfolge jeweils zu Front- und Heckschäden.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihren BMW in einem Abstand von 5 m hinter dem
Citroen der Zeugin C zum Stillstand gebracht. Nunmehr sei die Beklagte zu 1) mit dem
Audi 80 auf den BMW aufgefahren und habe den BMW auf den Citroen geschoben.
Zuletzt sei die Zeugin B2 aufgefahren.
5
Die Beklagten haben vorgetragen, zunächst sei die Klägerin auf die Zeugin C
aufgefahren. Die Beklagte zu 1) habe gebremst und würde ihren Audi 80 noch
rechtzeitig angehalten haben, wenn nicht die Zeugin B2 zuvor mit ihrem Audi 100
aufgefahren wäre und den Audi 80 auf den BMW der Klägerin geschoben hätte.
6
Das Landgericht hat die Beklagten nach Beweisaufnahme zu hälftigem Ersatz des auf
die Heckbeschädigung des BMW entfallenden Schadens verurteilt. Bei der Abwägung
der Schadensverursachungsanteile hat es die von dem BMW und von dem Audi 80
ausgegangenen Betriebsgefahren jeweils gleich hoch eingestuft. Verneint hat es einen
Ersatzanspruchs hinsichtlich des Frontschadens, weil dieser schon vorhanden gewesen
sein könne, bevor die Beklagte zu 1) aufgefahren sei, und einen
Schmerzensgeldanspruch, weil Unfallverschulden der Beklagten zu 1) nicht feststellbar
sei.
7
Mit ihrer Berufung hält die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrags an ihrer Auffassung fest, die Beklagten seien ihr zu vollem
Schadensausgleich verpflichtet.
8
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.
9
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C und B2
sowie durch Vernehmung des Sachverständigen H.
10
II.
11
Die Berufung hat weitgehend Erfolg.
12
Die Beklagten schulden der Klägerin zwar weder Schmerzensgeld noch Ersatz wegen
der an der Front des BMW eingetretenen Schäden. Soweit der materielle Schaden der
Klägerin aus der am Heck ihres BMW eingetretenen Beschädigung resultiert, haben die
Beklagten diesen jedoch allein zu tragen.
13
1.
14
Gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG sind die Beklagten der Klägerin zu materiellem
Schadensersatz verpflichtet, weil der Unfall für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar
war. Obwohl auch die Klägerin nicht widerlegen kann, daß sie sich dem
Unfallgeschehen möglicherweise durch Einhaltung größerer Abstände oder Nutzung
eines anderen Fahrstreifens hätte entziehen können, haben die Beklagten den durch
das Auffahren der Beklagten zu 1) auf den BMW der Klägerin entstandenen Schaden
allein zu tragen. Dies ergibt die Abwägung der Schadensverursachungsanteile gem.
§ 17 StVG, bei der nur unstreitige und bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden
15
dürfen.
In dem Zeitpunkt, in dem der Audi 80 gegen das Heck des BMW stieß, ging von ihm
eine ganz erheblich gesteigerte Betriebsgefahr aus. Zwar läßt sich nicht feststellen, daß
die Betriebsgefahr durch schuldhaft verkehrswidriges Verhalten der Beklagten zu 1)
erhöht war. Denn die Behauptung der Beklagten, wenn nicht zuvor die Zeugin B2 auf
den Audi 80 aufgefahren und diesen geschoben hätte, würde der Pkw der Beklagten zu
1) noch vor einer Berührung mit dem BMW der Klägerin zum Stillstand gekommen sein,
kann die Klägerin nicht widerlegen. Für Unfallverschulden der Beklagten zu 1) spricht
daher kein Beweis des ersten Anscheins. Richtig ist zwar, daß die Zeugin B2 bekundet
hat, als sie auf den Audi 80 aufgefahren sei, habe dieser bereits gestanden, und zwar
mit ziemlicher Sicherheit nach vorheriger Kollision mit dem BMW. Dem steht jedoch
außer der Aussage des Zeugen S auch die konstante Sachverhaltsdarstellung der
Beklagten zu 1) entgegen. Der Aussage der Zeugin B2, die ebenso wie die Beklagte zu
1) als Fahrerin am Unfallgeschehen beteiligt gewesen ist, vermag der Senat daher nicht
den Vorzug zu geben. Im übrigen läßt sich auch nicht technisch ausschließen, daß die
Beklagte zu 1) noch rechtzeitig hätte anhalten können. Nach dem Gutachten des
Sachverständigen H hätte dies der Beklagten zu 1) gelingen können, sofern der
Abstand zwischen Audi 80 und BMW noch mindestens 3 m betrug, als die Zeugin B2
auffuhr. Ob der Abstand geringer war, läßt sich nicht klären.
16
Eine erheblich gesteigerte Betriebsgefahr ging von dem Audi 80 aber auch schon dann
aus, wenn die eigene Darstellung der Beklagten zugrunde gelegt wird. Denn der Audi
80 ist mit einer Geschwindigkeit gegen das Heck des BMW getroffen, die nach den
Ausführungen des Sachverständigen H ca. 35 km/h betrug. Das auf diese Weise vom
Pkw der Beklagten zu 1) in das - die Parteien unmittelbar betreffende - Unfallgeschehen
eingebrachte Gefährdungspotential war, wenn die Beklagte zu 1) aufgeschoben worden
ist, ursprünglich zwar in erster Linie vom Pkw der Zeugin B2 ausgegangen. Dadurch,
daß der Audi 80 von dem Audi 100 der Zeugin B2 geschoben wurde, baute sich die vom
Pkw der Zeugin B2 in den Verkehr getragene Gefahr zugleich auch in dem Pkw der
Beklagten zu 1) auf, so daß sich die von beiden Pkw ausgegangenen Betriebsgefahren
gebündelt auswirkten. Dieser somit kumuliert im Pkw der Beklagten zu 1) angelegten
und wirksam gewordenen Betriebsgefahr steht die einfache Betriebsgefahr des Pkw der
Klägerin, die nach ihrer unwiderlegten Darstellung verkehrsbedingt normal angehalten
hatte, gegenüber. Bei Abwägung der in den beiderseitigen Betriebsgefahren liegenden
Schadensverursachungsfaktoren dominiert die Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten
zu 1) so stark, daß die Betriebsgefahr des Pkw der Klägerin im Ergebnis zurücktritt und
die Gewichtung gem. § 17 StVG zur Alleinhaftung der Beklagten hinsichtlich der
Heckschäden führt.
17
Es kann nicht festgestellt werden, daß die Betriebsgefahr des BMW durch
verkehrswidriges Verhalten der Klägerin gesteigert war. Eine Unfallmitverursachung
durch bremsverkürzendes Auffahren auf den Pkw Citroen der Zeugin C ist nicht
nachweisbar. Die Zeugin C hat bekundet, sie könne nicht sagen, ob der BMW der
Klägerin vor der Kollision mit ihrem Citroen möglicherweise schon gestanden habe und
wisse auch nicht, ob der Citroen zwei Stöße von hinten erhalten habe. Der Klägerin, die
nach dem Unfall erklärt habe, aufgeschoben worden zu sein, habe sie, die Zeugin,
lediglich sofort entgegengehalten, für ein Aufschieben sei ihr die Kollision zu heftig
erschienen. Dieser Eindruck der Zeugin C ist nicht geeignet, die Darstellung der
Klägerin zu widerlegen. Auch die Aussage des Zeugen I schafft insoweit weitere
Klarheit nicht. Und schließlich läßt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen
18
H auch nicht technisch ausschließen, daß die Klägerin noch rechtzeitig hat anhalten
können. Darauf, daß eine Erstkollision zwischen dem BMW und den Citroen den
Bremsweg der Beklagten zu 1) allenfalls um relativ bedeutungslose 0,5 m verkürzt
haben könnte, kommt es daher nicht mehr an.
2.
19
Von dem Gesamtschaden der Klägerin haben die Beklagten 24.751,87 DM zu tragen.
Da das Landgericht der Klägerin bereits 12.323,19 DM zugesprochen hat, waren der
Klägerin auf die Berufung weitere 12.428,68 DM zuzuerkennen.
20
2.1
21
Der an dem BMW eingetretene Schaden, den die Klägerin, wie zwischen den Parteien
außer Streit ist, auf Reparaturkostenbasis abrechnen darf, beträgt insgesamt 21.246,32
DM (Reparaturkosten, Wertminderung, Ersatzreifen-Neuanschaffung). In diesem Betrag
ist der Frontschaden mit 1.100,00 DM anteiligen Reparaturkosten enthalten. Anspruch
auf Ersatz des Frontschadens hätte die Klägerin nur, wenn sie bewiesen hätte, daß der
Frontschaden mit zumindest deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO)
von der Beklagten zu 1) verursacht worden ist und nicht schon eingetreten war, bevor
die Beklagte zu 1) auffuhr. Weder aus sonstigen Umständen noch aus technischer Sicht
spricht aber, wie die Ausführungen des Sachverständigen H ergeben haben, etwas für
eine höhere Wahrscheinlichkeit der Frontschadensverursachung auf diese Weise.
Folglich ist der Frontschaden aus dem Gesamtfahrzeugschaden herauszurechnen. Es
verbleiben dann als Fahrzeugschaden 20.146,32 DM, und zwar einschließlich des
beschädigten Reserverades.
22
2.2
23
Der weitere Schaden der Klägerin, der sich aus den im angefochtenen Urteil
aufgelisteten Positionen ergibt, beträgt 4.858,17 DM. Dieser Schaden muß als Folge der
am Pkw der Klägerin insgesamt vorhanden gewesenen Beschädigungen gewertet
werden. Gemäß den obigen Ausführungen entfallen vom Gesamtfahrzeugschaden 94,8
% auf den Heckschaden. Zur Ermittlung des dem Heckschaden zuzuordnenden
weiteren Schadens gem. § 287 ZPO ist dieses Verhältnis auf den weiteren Schaden zu
übertragen. Dann errechnen sich hierfür 4.605,55 DM. Näherer Erörterungen dazu, ob
und ggf. in welchem genauen Umfang die weiteren Schäden eher der
Frontbeschädigung oder eher der Heckbeschädigung des Pkw zuzuordnen sind, bedarf
es im Rahmen der hier vorzunehmenden Schadensschätzung gem. § 287 ZPO nicht. In
Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Schadensschätzung bei ungeklärtem
Verlauf eines doppelten Auffahrunfalles (vgl. BGH VersR 73, 762) sieht der Senat das
Verhältnis der vom Schädiger am Fahrzeug nachweisbar verursachten Schäden zu den
übrigen Fahrzeugschäden jedenfalls grundsätzlich als geeigneten und sachgerechten
Schätzungsmaßstab dafür an, inwieweit die weiteren Schäden als Folge des
nachgewiesenermaßen vom Schädiger verursachten Fahrzeugschadens gewertet
werden können. Etwaige dabei sich ergebende Ungenauigkeiten werden durch das
gem. § 287 ZPO geregelte Schätzungsermessen gedeckt. Der Verzicht auf weitere
Differenzierungen ist aus Gründen der im Rahmen der Schadensschätzung
notwendigen Vereinfachung gerechtfertigt.
24
Der der Klägerin zu ersetzende Schaden schließt die am 02.10.1998 angefallene
25
Besprechungsgebühr ein. Den BMW erwarb die Klägerin, die dieses Fahrzeug bis zum
Frühjahr 2001 genutzt hat, erst nach dem Unfall. Zuvor hatte sie ihn lediglich geleast.
Die Besprechung war erforderlich zur Klärung der Frage, wie die Klägerin als
Leasingnehmerin ihr zur Abrechnung des Fahrzeugschadens im Toleranzbereich
erforderliches Integritätsinteresse belegen konnte und daß es hierzu nicht der zunächst
von der Beklagten zu 2) verlangten Vorlage einer Reparaturrechnung bedurfte, sondern
das Ergebnis einer Nachbesichtigung durch einen Sachverständigen nach erfolgter
Reparatur genügte. Die Besprechung war daher zur Schadensabrechnung sinnvoll und
notwendig.
Der Zinsschaden der Klägerin in Höhe von 239,39 DM ist durch die Bescheinigung der
Sparkasse B vom 09.12.1998 hinreichend belegt. Die weiteren Ausführungen des
Landgerichts zu den übrigen Schadenspositionen werden im Berufungsverfahren nicht
angegriffen.
26
3.
27
Ein Schmerzensgeldanspruch steht der Klägerin nicht zu, weil das dazu erforderliche
Unfallverschulden der Beklagten zu 1), wie ausgeführt, nicht nachgewiesen werden
kann.
28
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
29
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 546 ZPO.
30