Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2008

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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 117/08
Datum:
14.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 117/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 8 Ls 157/07
Schlagworte:
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:
1.
Damit eine Verletzung gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt werden
kann, ist zu prüfen, ob das Verfahren insgesamt unangemessen
verzögert wurde. Eine gewisse Untätigkeit in einzelnen
Verfahrensabschnitten führt dann noch nicht zu einer Verletzung der
Konvention, wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht
unangemessen lang wird.
2.
Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verfahrensverzögerung
kann durch eine überobligationsmäßige Beschleunigung in anderen
Verfahrensabschnitten kompensiert werden.
Tenor:
Die Revision wird verworfen.
Gründe
1
I.
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Das AG Gütersloh hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in sechs Fällen für schuldig befunden und ihn zu einer
Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3
Gegen das Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und
dies form-und fristgerecht sodann als Revision bezeichnet und mit der allgemeinen
Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung des
Rechtsmittels gem. § 349 Abs. 2 StPO beantragt.
4
II.
5
1.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils durch
den Senat auf die Sachrüge hin hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es (anders als die Revision meint), wenn
das Amtsgericht zu Lasten des Angeklagten wertet, dass er sich ohne wirtschaftliche
Not in Betäubungsmittelgeschäfte mit harten Drogen von erheblichem Umfang verstrickt
hat. Das Auskommen des Angeklagten war durch die Leistungen, die er als
Asylbewerber erhielt, gesichert. Ein besonders ausgeprägtes und verwerfliches
Gewinnstreben kann aber durchaus als Strafschärfungsgrund gewertet werden, wenn es
– wie hier – das zur Tatbestandserfüllung erforderliche deutlich übersteigt (vgl. LK-
Theune, 12. Aufl. § 46 Rdn. 93 m.w.N.).
7
2.
8
Näherer Erörterung bedarf allein Folgendes:
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a) Im Hinblick auf die Einlegung eines nicht näher bezeichneten "Rechtsmittels" sind die
Akten am 28.12.2007 an das Landgericht Bielefeld zur Durchführung des
Berufungsverfahrens versandt worden. Auf den am 03.01.2008 beim Amtsgericht
Gütersloh eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Q, in dem das
Rechtsmittel nunmehr als Revision bezeichnet und diese begründet wurde, geschah
zunächst nichts. Erst am 26.01.2008 wurde dies bemerkt, woraufhin das Amtsgericht
den Schriftsatz des Verteidigers dem Landgericht zuleitete. Das Landgericht hat die
Akten daraufhin zur Durchführung des weiteren Verfahrens am 29.01.2008 an das
Amtsgericht zurückgeleitet.
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Hierdurch ist eine mehr als dreineinhalbwöchige Verfahrensverzögerung eingetreten,
die das Revisionsgericht von Amts wegen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 5
EMRK (der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft) zu berücksichtigen hat (vgl.
BGH NJW 2008, 860, 861; BGH NJW 2007, 2647; BGH NStZ 2004, 504, 505). Bei
dieser Verzögerung handelt es sich aber nicht um eine kompensationspflichtige
Verletzung der o.g. Vorschriften.
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b) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dann, wenn – wie hier – die Verhängung der
Jugendstrafe auch auf schädliche Neigungen gestützt wird, eine Kompensation durch
einen bezifferten Abschlag von der erzieherisch gebotenen Strafe nicht in Betracht
kommt (so: BGH NStZ-RR 2007, 61 f. m.w.N.).
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c) Damit ein Verletzung gegen die genannten Vorschriften festgestellt werden kann, ist
zu prüfen, ob das Verfahren insgesamt unangemessen verzögert wurde. Eine gewisse
Untätigkeit in einzelnen Verfahrensabschnitten führt dann noch nicht zu einer
Verletzung der Konvention, wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht
unangemessen lang wird (BVerfG NJW 2003, 2225; BVerfG NJW 1993, 3254, 3255;
BGH NStZ 2004, 504, 505; NStZ-RR 2001, 294, 295). Letzteres kann hier nicht
festgestellt werden.
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Der Zeitablauf zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Senatsentscheidung (nur
dieser ist maßgeblich, da etwaige Verfahrensverzögerungen vor dem tatrichterlichen
Urteil nicht mit der erforderlichen Verfahrensrüge beanstandet werden, vgl. dazu BGH
NStZ 2004, 504) von fünf Monaten ist für sich genommen schon nicht unangemessen
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lang, wird dieser doch von zahlreichen gesetzlichen Fristen (§§ 275 Abs. 1 S. 2, 345
Abs. 1, 349 Abs. 3 StPO) und Förmlichkeiten (§§ 273 Abs. 4, 349 Abs. 2 und 3 S. 1
StPO) geprägt. Die oben genannte Verfahrensverzögerung wurde darüberhinaus auch
kompensiert durch eine überobligationsmäßige Beschleunigung in anderen
Verfahrensabschnitten. So hat das Amtsgericht bereits die Frist des § 275 Abs. 1 S. 2
StPO (im vorliegenden Fall aufgrund der Zahl der Verhandlungstage: 7 Wochen) nicht
ausgeschöpft, sondern das Urteil bereits nach gut einem Monat zu den Akten gebracht,
obwohl es sich um eine umfängliche Sache handelte und trotz des Geständnisses des
Angeklagten eine nicht unerhebliche Beweiswürdigung erforderlich war. Bis zum
Eingang der Akten bei der Generalstaatsanwaltschaft am 12.03.2008 war
zwischenzeitlich noch über disziplinarische Maßnahmen im Rahmen der
Untersuchungshaft zu entscheiden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sodann in
vorbildlicher Weise das Verfahren weiter dadurch beschleunigt, dass die Akten mit der
Antragsschrift vom 17.03.2008 bereits am 19.03.2008 dem Senat zugeleitet wurden,
also die Sache in weniger als einer Woche bearbeitet wurde. Dass die Stellungnahme
nur einen Umfang von etwa einer halben Seite hat, relativiert dies nicht. Der Umfang
einer Antragsschrift oder einer Entscheidung sagt nämlich nur sehr begrenzt etwas über
den dahinter stehenden Prüfungs-und Arbeitsaufwand aus. Hier war das – für eine
amtsgerichtliche Entscheidung nicht gerade kurze – Urteil immerhin vollumfänglich auf
seine materiellrechtliche Richtigkeit sowie auf das Vorliegen von
Verfahrenshindernissen (zu dieser Prüfung bedarf auch der Sichtung einiger
Aktenbestandteile) hin zu überprüfen. Schließlich hat der Senat selbst unmittelbar (d.h.
am zweiten Werktag) nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 StPO entschieden.
III.
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Von der Auferlegung von Kosten hat der Senat gem. § 74 JGG abgesehen.
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