Urteil des OLG Hamm vom 30.05.2000

OLG Hamm: unterhalt, zivilrechtlicher anspruch, stadt, rückzahlung, zukunft, leistungsfähigkeit, bereicherungsklage, zwangsvollstreckung, anfang, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Hamm, 29 U 144/99
Datum:
30.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 144/99
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 221/99
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. September 1999
verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise
abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.206,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 01. Januar 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung werden
zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte 25 % und
der Kläger 75 %.
Von den Kosten der Berufung tragen der Beklagte 30 % und der Kläger
70 %.
Von dieser Kostenregelung ausgenommen sind die durch die Anrufung
des unzuständigen Amtsgerichts Marl entstandenen Mehrkosten, die der
Kläger allein zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien liegt jeweils unter 60.000,00 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
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Die beklagte Stadt ist dem Kläger grundsätzlich aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in
Verbindung mit Artikel 34 GG zum Schadensersatz verpflichtet. Denn sie hatte als
Amtspflegerin gemäß § 1706 Nr. 2 BGB a. F. die Aufgabe, für den Kläger dessen
Unterhaltsansprüche gegen den Vater durchzusetzen. Gegen diese Verpflichtung
verstieß der für sie tätige Mitarbeiter des Jugendamts, als er das Schreiben vom
06.07.1995 an den Vater des Klägers verfaßte. Denn auf diese Weise unterließ er es
nicht nur, den Unterhalt durchzusetzen, sondern verhinderte darüber hinaus, daß der
Kläger rückständige Ansprüche für die Zeit bis Juli 1995 noch realisieren kann.
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Dieses Schreiben enthält nämlich das Angebot zu einem Vertrag, jedenfalls für die
zurückliegenden 7 Monate, also von Januar bis Juli 1995 auf den über 55,00 DM
liegenden Spitzenbetrag des Unterhalts verzichten zu wollen, und die Ankündigung,
sich bis auf weiteres, d. h. "widerruflich" mit der Zahlung von 55,00 DM im Monat
zufrieden geben zu wollen. Daß der Jugendamtsmitarbeiter Formulierungen aus dem
öffentlichen Recht wählte und sich offensichtlich nicht im klaren war, daß ein
zivilrechtlicher Anspruch geregelt wurde, bei dem keine Anträge zu bescheiden waren,
steht der genannten Auslegung nicht entgegen. Aus der Sicht des Empfängers, des
Vaters des Klägers, dem als juristischem Laien ebenfalls der Unterschied zwischen
öffentlichem und bürgerlichen Recht nicht bewußt gewesen sein dürfte, bedeutete das
Schreiben jedenfalls für die Vergangenheit, daß er keine weitere Inanspruchnahme
befürchten mußte.
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Eine solche Erklärung hätte der Jugendamtsmitarbeiter nicht abgegeben dürfen. Dabei
mag dahinstehen, ob grundsätzlich der Abschluß von Erlass – bzw. Verzichtsverträgen
zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung eines Amtspflegers gehört. Hier jedenfalls
widersprach das Angebot zu einem solchen Vertrag den Interessen des Klägers, weil
damit grundlos und ohne Gegenleistung eine Rechtsposition aufgegeben wurde. Denn
sein Vater schuldete ihm weiterhin auch für die zurückliegende Zeit Unterhalt, weil er
seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt hatte. Allein der 2
Monate vorher eingetretene Arbeitsplatzverlust ließ nicht den Schluß zu, daß er nicht in
der Lage war, Unterhalt zu zahlen. Vielmehr hätte er hinreichende Erwerbsbemühungen
nachweisen müssen. Insoweit galten 1995 für nichteheliche Kinder keine anderen bzw.
sogar strengere Maßstäbe als für eheliche. Der Hinweis der beklagten Stadt auf § 1615
h Abs. 1 BGB a. F. geht insoweit fehl. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß
vorübergehende Arbeitslosigkeit von bis zu einem halben Jahr gerade keinen Grund
darstellte, in dieser Zeit den gemäß § 1615 f Abs. 1 BGB a. F. unabhängig von der
Leistungsfähigkeit geschuldeten Regelunterhalt, auf den allein sich die Korrespondenz
bezog, herabzusetzen (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 54. Aufl., § 1615 h Rdnr. 4).
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Durch die Erklärung in dem Schreiben vom 06.07.1995 ist dem Kläger auch teilweise
ein Schaden entstanden, nämlich soweit darin ein Angebot zum Verzicht auf
rückständigen Unterhalt lag. Dieses Angebot nahm der Vater des Klägers konkludent
an, ohne daß es eines Zugangs seiner Annahmeerklärung bei der Beklagten bedurfte.
In der anhaltenden Nichtzahlung dokumentierte sich nämlich sein Wille, auf das
Angebot eingehen zu wollen. Da es sich um ein für ihn ausschließlich günstiges
Geschäft handelte, war gemäß § 151 Satz 1 BGB nach der Verkehrssitte ein Zugang
seiner Erklärung nicht zu erwarten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl. § 151
Randziffer 4). Ein solcher Erlaßvertrag über rückständigen Unterhalt ist weder gesetzlich
verboten noch an eine bestimmte Form gebunden. Auch stand es Vater und Sohn frei,
den Anspruch für die zurückliegende Zeit materiell neu zu regeln, obwohl dieser bereits
in der Jugendamtsurkunde vom 20.05.1992 tituliert war und der Amtspfleger als
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Vertreter des Klägers den Titel behielt.
Durch den Abschluß dieses weder wirtschaftlich noch rechtlich zu rechtfertigenden
Erlaßvertrages ist dem Kläger, der hier seinen Unterhaltsschaden ab Februar 1995
geltend macht, in der Zeit von Februar bis Juli 1995 ein Schaden in Höhe von 6 x
201,00 DM, also von 1.206,00 DM entstanden, obwohl er rein formal gesehen – den
Unterhalt für diese Monate noch aus der Jugendamtsurkunde vollstrecken könnte. Der
Vollstreckung stünde allerdings der Einwand der Ausnutzung einer formalen
Rechtstellung gemäß § 242 BGB entgegen, die ihn zudem seinem Vater gegenüber
gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig machen würde.
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Für den Zurechnungszusammenhang hat es auch keine Auswirkungen, daß der
Rechtsstreit 16 C 191/98 Amtsgericht Marl für den Kläger unter prozessualen
Gesichtspunkten an sich zu gewinnen gewesen wäre. Zwar hätte sich dort der Vater des
Klägers zunächst mit der Vollstreckungsgegenklage wehren müssen, als dieser Anfang
1997, nunmehr vertreten durch seine Mutter, den rückständigen Unterhalt beitreiben
wollte, und hätte erst anschließend die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
gezahlten Beträge im Wege der Bereicherungsklage zurückfordern können. Jedoch wird
durch das Überspringen der Vollstreckungsgegenklage und die frühzeitige Bereitschaft
des Klägers, die erlassenen Beträge vergleichsweise zurückzuzahlen, der
Zurechnungszusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und dem
eingetretenen Schaden nicht ausgeschlossen, weil jede vernünftige Partei sich in der
damaligen prozessualen Situation wegen des eindeutigen Wortlauts des Schreibens
vom 06.07.1995 auf die Rückzahlung eingelassen und nicht auf dem juristisch korrekten
Weg über die Vollstreckungsgegenklage bestanden hätte.
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Es läßt sich ferner nicht feststellen, daß der Kläger den Schadenseintritt durch den
Vergleichsabschluß teilweise verhindert hat, indem er dort die Rückzahlung auf nur
1.584,00 DM beschränkte. Daß der Kläger aufgrund dieses Vergleichs für den
Schadenszeitraum von Februar bis Juli 1995 weniger zurückzahlen mußte, als in dem
Erlaßvertrag vereinbart, d. h. daß er auf diese Weise mehr als 55,00 DM im Monat als
Unterhalt behalten durfte, behauptet auch die beklagte Stadt nicht.
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Eine andersweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB besteht für den
entscheidungserheblichen Zeitraum von Februar bis Juli 1995 nicht. Der Erlaßvertrag
konnte, als der Kläger bzw. seine Mutter im April 1996 seine erstinstanzliche
Prozeßbevollmächtigte einschaltete, nicht mehr beseitigt werden. Folglich kann
ungeklärt bleiben, ob sich diese – für einen anderen Zeitraum – ihrerseits
schadensersatzpflichtig gemacht hat.
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Hingegen hatte die Erklärung des Jugendamtsmitarbeiters für den Unterhaltszeitraum
ab August 1995 keine schädigenden Auswirkungen. Die Erklärung, den Vater des
Klägers für die Zukunft bis auf Widerruf über den Sockelbetrag von 55,00 DM hinaus
nicht auf Unterhalt in Anspruch nehmen zu wollen, konnte den Kläger nämlich rechtlich
nicht wirksam binden. Ein Erlaßvertrag war wegen des Verbots des § 1615 e Abs. 1
Satz 2 BGB a. F., für die Zukunft unentgeltlich auf Unterhalt zu verzichten, rechtlich nicht
möglich. Der Vater des Klägers konnte aus der Erklärung auch nicht den Einwand der
Verwirkung herleiten. Ferner enthält sie nicht das Versprechen, in den Folgemonaten
nicht zu vollstrecken.
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Es kann deshalb dahinstehen, ob ab Ende Mai 1996, dem Zeitpunkt, als die
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erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers von der Aufhebung der
Amtspflegschaft durch Beschluß des Amtsgerichts Marl vom 21.05.1996 (4 VIII J 395)
erfuhr, zusätzlich der Gesichtspunkt des Mitverschuldens eingreift.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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