Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2000

OLG Hamm: stationäre behandlung, interdisziplinäres gutachten, diagnose, einwirkung, fahrzeug, kollision, wahrscheinlichkeit, unfallfolgen, erkenntnis, fahrspur

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 61/00
Datum:
30.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 61/00
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 3/99
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Dezember 1999
verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Ha-gen wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: unter 30.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
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I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 21.10.1997 gegen
14.50 Uhr auf der ...str. in H. auf Schadensersatz in Anspruch.
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An diesem Tag fuhr sie mit ihrem Pkw Toyota Corolla mit etwa 50-55 km/h in der rechten
Fahrspur, der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw Opel Omega, haftpflichtversichert bei der
Beklagten zu 2), in gleicher Richtung in der linken Fahrspur. Als ein in der linken Spur
vorausfahrendes Fahrzeug bremste, versuchte der Beklagte zu 1), nach rechts
auszuweichen. Dabei übersah er den rechts neben sich befindlichen Pkw der Klägerin.
Es kam zu einer Berührung der Fahrzeuge. Die Schadenbeseitigung kostete hinsichtlich
des Fahrzeugs der Klägerin rd. 2.800 DM, hinsichtlich des Fahrzeugs des Beklagten zu
1) rd. 550 DM.
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Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit, der Sachschaden der Klägerin ist
reguliert; sie verlangt jetzt Ersatz ihres Personenschadens. Sie behauptet, der Anstoß
sei mit großer Wucht erfolgt. Dabei habe sie eine HWS-Verletzung erlitten, die
längerfristig erhebliche Beschwerden ausgelöst und u.a. zwei stationäre Behandlungen
in der Zeit vom 8.-24.12.1997 und vom 17.6.-22.7.1998 erfordert hätten; sie sei
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unfallbedingt längere Zeit arbeitsunfähig gewesen.
Die Klägerin hat ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 20.000 DM), zeitlich
befristet bis zum 28.8.1997, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für
sämtliche materiellen und für sämtliche weiteren immateriellen Schäden begehrt.
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Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung,
die Klägerin habe nicht bewiesen, daß ihre gesundheitlichen Probleme auf den Unfall
zurückzuführen seien. Es hatte zuvor beschlossen, ein interdisziplinäres Gutachten
einzuholen, dann aber davon abgesehen, weil die Klägerin den geforderten Vorschuß
nicht fristgemäß, sondern erst kurz vor dem dann anberaumten Termin zur Fortsetzung
der Verhandlung eingezahlt hat.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, das
Schmerzensgeldbegehren nunmehr zeitlich unbefristet. Sie behauptet weiterhin, sie
habe bei dem Unfall ein schweres HWS-Trauma erlitten. Vor dem Unfall sei sie
beschwerdefrei gewesen. Sie sei zwar wieder berufsfähig, leide aber infolge des Unfalls
immer noch unter erheblichen Nacken- und Kopfschmerzen, ferner könne sie den Arm
nicht vollständig anheben. Möglicherweise liege eine unfallbedingte psychische
Erkrankung vor; sie sei längere Zeit auch psychotherapeutisch behandelt worden.
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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Die geringe Streifberührung könne
keine Verletzung verursacht haben.
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II.
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Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Denn sie hat den ihr obliegenden
Nachweis nicht erbracht, daß sie bei dem Unfall oder jedenfalls infolge des Unfalls eine
Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hat, die den Tatbestand der Körper- oder
Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 BGB bzw. des § 7 StVG erfüllt.
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1. Aufgrund des vom Senat eingeholten technischen Gutachtens steht fest, daß bei dem
Unfall die biomechanische Einwirkung so gering gewesen ist, daß dadurch eine
Körperverletzung der Klägerin nicht verursacht worden sein kann; jedenfalls ist die
Wahrscheinlichkeit aus technischen Gründen so gering, daß die Feststellung, die
Klägerin habe bei dem Unfall eine Verletzung erlitten, trotz der vorgelegten ärztlichen
Atteste und Bescheinigungen nicht möglich ist.
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a) Schon die vorgelegten Fotos von den Unfallfahrzeugen sowie das von der Klägerin
vorgelegte Schadensgutachten und die von den Beklagten vorgelegte Rechnung
zeigen, daß es bei beiden Fahrzeugen nur zu geringen oberflächlichen Schäden und
nicht zu einer größeren Krafteinwirkung gekommen ist; am Fahrzeug der Klägerin
befanden sich links seitlich Schrammen und Beulen, am Fahrzeug des Beklagten zu 1)
waren nur vorn rechts Scheinwerfer und Blinker zu erneuern.
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Der Sachverständige Dipl.Ing. S. hat überzeugend ausgeführt, daß hier nur eine geringe
Streifberührung bei fast gleicher Geschwindigkeit stattgefunden habe. Die Kräfte, die auf
den Körper der Klägerin eingewirkt hätten, seien minimal gewesen, sie entsprächen
denen, die beim Bremsen bzw. beim Kurvenfahren entstehen. Auch zu einem
Aufschaukeln der Fahrzeuge sei es dabei nicht gekommen. Es sei deshalb auch mit
allerhöchster Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Kontakt zwischen Kopf und linker
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Scheibe gekommen.
Der Senat ist in Anbetracht der geringen biomechanischen Einwirkung davon
überzeugt, daß es bei dem Unfall nicht zu einem Kontakt der Klägerin mit der linken
Fahrzeuginnenseite gekommen ist, zumal die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung
ebenfalls erklärt hat, sie meine, nicht mit dem Kopf gegen die Scheibe angeschlagen zu
sein. Die Klägerin hat ferner bestätigt, daß sie infolge der Kollision nicht nach rechts
gegen den Bordstein geraten ist; sie habe nach der Kollision gebremst und angehalten,
der Beklagte zu 1) habe vor ihr angehalten. Es kann also auch ausgeschlossen werden,
daß es infolge der Kollision zu irgendwelchen heftigen Lenk- und dadurch verursachten
Schleuderbewegungen gekommen ist.
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b) Bei diesem Sachverhalt ist der Senat trotz der vorgelegten ärztlichen Atteste und
Bescheinigungen nicht davon überzeugt, daß die Klägerin bei diesem Unfall verletzt
worden ist. Zwar hat sie glaubhaft ausgesagt, sie sei mit zitternden Knien ausgestiegen,
zuhause habe sie sich hingelegt und erbrochen, nach einigen Stunden habe sie
Nackenschmerzen bekommen, deshalb habe ihr Mann sie ins Krankenhaus gefahren.
Dabei handelt es sich aber um typische durch das Unfallerlebnis ausgelöste psychische
Befindlichkeitsstörungen, die nicht Krankheitswert haben und die deshalb - trotz ihrer
physiologischen Auswirkungen - juristisch nicht den Tatbestand der Körper- oder
Gesundheitsverletzung erfüllen (BGH, r+s 1996, 303 zu 2a = VersR 1996, 990; BGH, r+s
1989, 185 = VersR 1989, 853; BGH, r+s 1986, 68 = VersR 1986, 240). Daß ein
Unfallerlebnis auch ohne jede biomechanische Einwirkung psychische
Befindlichkeitsstörungen auslösen kann, die von dem Betroffenen - möglicherweise
auch aufgrund einer entsprechenden inneren Erwartungshaltung - als
Nackenschmerzen empfunden werden, steht aufgrund neuerer Untersuchungen fest
(simulierte Heckkollisionen mit Probanden, s. Becke et. al., NZV 00, 225 ff., 232 f.).
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Zwar hat der erstbehandelnde Arzt dann der Klägerin eine HWS-Distorsion attestiert, ihr
das Tragen einer Halskrawatte verordnet und sie krankgeschrieben. An Befunden ist
aber lediglich - neben Kopf- und Nackenschmerzen - eine Steilstellung der HWS
diagnostiziert. Eine Steilstellung der HWS ist jedoch als Beleg für eine Unfallverletzung
schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie, wie dem Senat aus zahlreichen anderen
medizinischen Gutachten bekannt ist, bei vielen Menschen (angeblich sogar bei ca.
40% der Bevölkerung) auch ohne Unfall vorhanden ist. Bei den Kopf- und
Nackenschmerzen handelt es sich möglicherweise nur um physiologische
Auswirkungen psychischer Befindlichkeitsstörungen aufgrund des objektiv banalen,
aber von der Klägerin offenbar als dramatisch empfundenen Unfallereignisses, die dann
sowohl von der Klägerin als auch von dem erstbehandelnden Arzt organisch gedeutet
und dann vom Arzt auch entsprechend behandelt worden sind.
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Hierfür spricht auch, daß der erstbehandelnde Arzt offensichtlich aufgrund der
Erklärungen der Klägerin über das Unfallgeschehen von einer viel stärkeren
biomechanischen Einwirkung ausgegangen ist. Denn in den ärztlichen Unterlagen ist
von einem "Seitaufprall" sowie davon die Rede, die Klägerin sei "von einem Pkw in die
Fahrerseite gerammt" worden. Möglicherweise hat die Klägerin das objektiv banale
Unfallereignis - es hat, wie der Sachverständige S. ausgeführt hat, im wesentlichen nur
hochfrequente Geräusche verursacht - nicht nur als dramatisches Geschehen erlebt,
sondern auch dem Arzt in dieser Weise wiedergegeben. Irgendwelche aussagekräftigen
Befunde sind deshalb tatsächlich nicht erhoben worden; offensichtlich beruht die
Diagnose allein auf den Angaben der Klägerin. Insbesondere hat die zeitnah nach dem
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Unfall erstellte Röntgenaufnahme keinen Befund ergeben. Gleiches gilt für die später
durchgeführte MRT-Untersuchung und die neurologische Untersuchung.
2. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die - zunächst im juristischen Sinne nicht
verletzte - Klägerin allein aufgrund des Unfallerlebnisses nachträglich eine - psychisch
vermittelte - Gesundheitsstörung erlitten hat, die juristisch den Tatbestand der Körper-
oder Gesundheitsverletzung erfüllt; jedenfalls müßte der haftungsrechtliche
Zurechnungszusammenhang verneint werden, weil der Unfall als einwirkendes Ereignis
zu banal und auch als Erlebnis nicht schwer genug gewesen ist.
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a) Zwar hat die Klägerin in den folgenden Monaten zunehmend an Beschwerden im
Schulter- und Nackenbereich gelitten, nach dem Entlassungsbericht vom 23.2.1998
über die erste stationäre Behandlung vom 8.-24.12.1997 nahm "die Schmerzintensität
trotz intensiver physikalischer Therapie stetig zu". Es heißt dort ferner, die Patientin
trage seit dem Unfall ständig eine Halskrawatte, es sei ihr "bei der Entlassung
empfohlen worden, die Halskrawatte nicht mehr zu tragen". Es wurde folgende
Diagnose gestellt: "Resistierende cervicogene Cephalgie und Cervicobrachialgie links
bei Zustand nach HWS-Schleudertrauma vom 21.10.97".
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Das alles deutet aber eher darauf hin, daß man ärztlicherseits, weil man von einer
unfallbedingten Primärverletzung ausging, psychische Befindlichkeitsstörungen
orthopädisch gedeutet und behandelt hat. Dabei fällt auf, daß man es -
unverständlicherweise - auch ärztlicherseits hingenommen hat, daß die Klägerin noch
während des Krankenhausaufenthalts und damit über einen Zeitraum von neun Wochen
ständig die Halskrawatte getragen hat, obwohl die mit dem Tragen der Halskrawatte
verbundene Stillegung der - evtl. aufgrund des Unfalls irritierten - HWS nach neuerer
Erkenntnis mehr schadet als nützt (Borchgrevink et. al., in "Spine" 1998, Nr.1 S.25 ff.;
Fuchs "Weg mit der Schanzschen Krawatte" in "Fortschritte der Medizin" 1998, Nr.15,
S.4; s. auch Lemcke, r+s 98, 328 f.), und obwohl es inzwischen allgemeiner Erkenntnis
entspricht, daß die Halskrawatte nach einem Unfall, wenn überhaupt, dann allenfalls
kurzfristig getragen werden darf. Möglicherweise lagen aber auch organische
Beschwerden vor, die man ärztlicherseits aufgrund der Fehlvorstellung über die
biomechanische Unfallbelastung nur fälschlich dem Unfall zugeschrieben hat und die
tatsächlich schicksalsbedingt und unfallunabhängig entstanden waren.
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In dem Entlassungsbericht vom 25.7.1998 über die zweite stationäre Behandlung vom
17.6.-22.7.1998 wurde folgende Diagnose gestellt: "Posttraumatisches chronifiziertes
zervikozephales Syndrom mit vegetativer Begleitsymtomatik, depressive Symptomatik".
Es wird von einem "Autounfall im Sinne eines Seitenaufpralls mit starkem Trauma der
HWS" ausgegangen, "seit dieser Zeit bestehen schwere Probleme mit der HWS
multipelster Art im Bereich der HWS, im Bereich der Schultern, im Bereich der Hand".
Es heißt dort ferner, die Klägerin habe eine traumatisierende Kindheit gehabt, sei seit
1996 geschieden, habe in ihrer Ehe sehr starke Probleme gehabt, sei in der Psyche
depressiv verstimmt, habe zu Beginn wahllos Analgetika eingenommen, eine ambulante
Psychotherapie sei dringend notwendig.
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Aus beiden Entlassungsberichten ergibt sich, daß die behandelnden Ärzte von einem
starken Trauma als Auslöser der Beschwerden ausgegangen sind. Weil diese
Annahme, wie aufgezeigt, tatsächlich nicht richtig ist und weil selbst ein geringer
unfallbedingter Erstkörperschaden zumindest nicht nachgewiesen ist, fehlt den
Diagnosen, insbesondere der Diagnose "Posttraumatisches chronifiziertes Syndrom"
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die tatsächliche Grundlage. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, daß der Unfall
die nachträglichen Befindlichkeitsstörungen ausgelöst hat.
b) Insgesamt mag die Klägerin zwar in der Zeit nach dem Unfall durch äußere und
innere Faktoren in einen Zustand geraten sein, der dann als solcher auch juristisch den
Tatbestand der "Verletzung" erfüllte. Es kann aber der Ursachenzusammenhang mit
dem Unfall durch sog. psychisch vermittelte Kausalität nicht festgestellt werden. Denn
wie sich insbesondere aus dem zweiten Entlassungsbericht ergibt, bestanden auch
unabhängig von dem Unfall Umstände, die als Auslöser für die negative
gesundheitliche Entwicklung in Betracht kommen. Zwar reicht es für die Haftung aus,
wenn Unfallverletzungen nur als Auslöser im Sinne einer Mitursache für eine negative
gesundheitliche Entwicklung gewirkt haben und wenn diese Entwicklung im übrigen
vorwiegend auf einer besonderen Schadensanfälligkeit, auf einer besonderen
Schadensanlage oder auf einer besonderen seelischen Labilität sowie auf einer
dadurch bedingten psychischen Fehlverarbeitung der Unfallfolgen beruht (BGH, r+s 99,
200 = VersR 99, 852). Derartige Unfallverletzungen, die als Mitursache in Betracht
kommen, sind aber hier nicht gegeben, jedenfalls nicht festgestellt.
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Soweit die Klägerin sich auf eine psychische Erkrankung als Unfallfolge beruft, käme -
auch mit Rücksicht auf den Entlassungsbericht vom 25.7.1998 - allenfalls eine
posttraumatische Belastungsstörung (F 43.0 nach dem international gültigen
Diagnoseschlüssel ICD 10) in Betracht. Als Ursache ist danach aber "ein traumatisches
Ereignis zu fordern, das für fast jeden Menschen belastend wäre, also mit intensiver
Angst, Schrecken und Hilflosigkeit erlebt wird". Eine derartige Ursache kann in dem
Unfall nicht gefunden werden. Erforderlich wären zudem Symptome wie z.B. "das
Wiedererleben des traumatischen Ereignisses, Vermeidung von ereignisbezogenen
Stimuli, erhöhtes Erregungsniveau, nicht beherrschbare Ängste, Depression und
Schlaflosigkeit". Dafür ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Soweit in
dem Entlassungsbericht vom 25.7.1998 eine depressive Symtomatik erwähnt ist, findet
sich dafür auch in den sonstigen dort geschilderten Lebensumständen der Klägerin eine
hinreichende Erklärung. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens kam deshalb
nicht in Betracht.
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c) Zumindest muß die Haftung der Beklagten aber daran scheitern, daß der
haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht bejaht werden kann.
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Es geht hier nicht um sekundäre Folgewirkungen einer unfallbedingten
Primärverletzung - dann kann der Zurechnungszusammenhang nur ausnahmsweise
verneint werden (BGH, r+s 96, 303 = VersR 96, 990; BGH, r+s 98, 20 = VersR 98, 201) -
sondern um die Frage, ob unfallbedingt allein aufgrund des Unfallerlebnisses durch
psychische Vermittlung eine Primärverletzung eingetreten ist. Eine Haftung für
Unfallfolgen, die sich ohne organische Primärverletzung allein aufgrund des
Unfallerlebnisses und infolge psychisch vermittelter Kausalität entwickeln, setzt aber
nach der Auffassung des Senats - nicht nur aus medizinischer Sicht (s.o.), sondern auch
aus juristischer Sicht - zumindest ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität
voraus (s. insoweit auch BGH, r+s 86, 86 = VersR 86, 240). Das ist hier nicht gegeben.
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Zudem müssen Unfall und Verletzung nicht nur in einem äußeren, sondern auch in
einem inneren Zusammenhang stehen (BGH, r+s 89, 283 = VersR 89, 923; s. auch OLG
Nürnberg, VersR 99, 1117). So haftet z.B. der Unfallverursacher zwar auch für
Therapieschäden, die sich im Zuge der Behandlung einer Unfallverletzung ergeben,
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nicht aber für Therapieschäden, die nur in einem äußeren Zusammenhang mit dem
Unfall stehen. Hier ist mehr als ein äußerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und
dem späteren Beschwerdebild nicht gegeben, jedenfalls nicht festgestellt.
3. Die Berufung der Klägerin mußte deshalb zurückgewiesen werden, u.zw. mit den
Nebenfolgen aus §§ 97, 708 Nr.10, 713 ZPO.
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