Urteil des OLG Hamm vom 03.11.2003

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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 29/02
Datum:
03.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 29/02
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 118/01
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Dezember 2001
verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
teilweise abgeändert.
Die Klage wird vollständig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Der im Jahr 1961 geborene Kläger, der Busfahrer von Beruf ist, erlitt am 23.03.1998
einen Unfall, bei dem er sich eine Schulterverrenkung rechts mit Bruch des unteren
Schulterrandes zuzog. Nach anfänglich ambulanter Versorgung und späterer stationärer
Aufnahme in das Klinikum des Kreises I, dessen Träger der Beklagte ist, erfolgte am
01.04.1998 eine offene Reposition des Pfannenrandbruches und Osteosynthese mit
zwei Titanspongiosa-Schrauben. Dabei kam es zu einer Infektion der Operationswunde
mit dem Bakterium Staphylococcus aureus. Nachdem diese Infektion postoperativ
diagnostiziert worden war, erfolgte am 05.04.1998 eine Wundrevision. Dabei fand sich
ein haselnußgroßer Abszess in der Deltamuskulatur und sulzig infiltriertes
Subkutangewebe. Es wurden Antibiotikaketten eingelegt. Es erfolgte zu diesem
Zeitpunkt keine erneute Öffnung des Gelenkraumes, da die behandelnden Ärzte das
Risiko einer Gelenkinfektion für gering erachteten und deshalb die Gefahr einer durch
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eine erneute Eröffnung erst erfolgenden Keimverschleppung in das Gelenk für höher
hielten. Am 08.04.1998 erfolgte eine erneute Wundrevision, bei der auch der
Gelenkinnenraum eröffnet und gespült wurde sowie Antibiotikaketten eingelegt wurden.
Diese wurden am 22.04.1998 entfernt. Am 29.04.1998 wurde der Kläger aus der
stationären Behandlung entlassen. Am 23.05. wurde er erneut stationär aufgenommen,
da es zu einem Rezidiv des Infekts gekommen war. Er unterzog sich erneuten
operativen Wundrevisionen am 24.05., 10.06. und 17.06.1998. Am 18.06.1998 ließ sich
der Kläger, da er das Vertrauen in die ärztliche Behandlung im Klinikum des Beklagten
verloren hatte, entlassen und wechselte in die Behandlung des X-Krankenhauses in C3.
Dort wurde am 30.06.1998 eine Humeruskopfresektion mit kompletter
Pfannenentknorpelung durchgeführt. Der Kläger blieb dort bis zum 16.11.1998 und
befand sich vom 18.11. bis zum 22.12.1998 zu einer Anschlußheilbehandlung in der
Klinik Q in C.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - Vorstellung:
40.000,00 DM - und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher materieller
und immaterieller Schäden in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die Behandlung
durch die Ärzte im Klinikum des Beklagten habe nicht den Regeln der ärztlichen
Heilkunst entsprochen. Die tiefergehende Infektion hätte früher erkannt und radikaler
bekämpft werden müssen. Die Humeruskopfresektion wäre dann nicht erforderlich
gewesen. Der Beklagte hat eine regelrechte Behandlung des Klägers behauptet.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der in erster Instanz
gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von
30.000,00 DM verurteilt und die entsprechende Feststellung tenoriert. Zur Begründung
hat es ausgeführt, daß die Infektionen bei dem Eingriff am 08.04.1998 nicht mit der
gebotenen Radikalität bekämpft worden sei. Zur Abklärung eines Infektes in das Gelenk
hinein hätte das Gelenk punktiert werden müssen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung und beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
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hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
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Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser
Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat
den Kläger und den Oberarzt Dr. T angehört, den Oberarzt Dr. y als Zeugen vernommen
sowie den orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. K sein Gutachten erläutern
lassen (Bl. 231 – 234 d. A.). Der Senat hat ein weiteres chirurgisches
Sachverständigengutachten über die Behandlung des Klägers im Klinikum der
Beklagten gemäß Beweisbeschluß vom 19.06.2002 (Bl. 245-246 d.A.) eingeholt. Die
Gutachten vom 16.10.2002 (Bl. 258-268 d.A.) und die Ergänzung vom 28.07.2003
(Bl. 321-322 d.A.) hat der Senat in den Senatsterminen vom 18.12.2002 und vom
03.11.2003 von Prof. Dr. y2 erläutern lassen. Wegen der Anhörung der Parteien, der
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Vernehmung des Zeugen y und der Erläuterung der Gutachten wird auf die
Berichterstattervermerke vom 19.06.2002 (Bl. 231-234 d.A.), vom 18.12.2002 (Bl. 279-
284 d.A.) und vom 03.11.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen
Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 847 a.F., 823, 831, 30, 31 BGB oder aus einer
Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages.
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Nach der erneut von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger keinen
Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte bewiesen. In der Beurteilung des
Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des
Sachverständigen Prof. Dr. y2 zu eigen.
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Danach ist insbesondere nicht bewiesen, daß die Wundrevisionen vom 05. oder
08.04.1998 fehlerhaft durchgeführt worden sind. Dabei haben die behandelnden Ärzte
auch nicht dadurch gegen den medizinischen Standard verstoßen, daß sie bei den
zuvor genannten Revisionen keine Gelenkpunktion vorgenommen haben. Dabei hat
sich der Senat vergegenwärtigt, daß der Sachverständige Prof. Dr. K eine solche
Punktion für erforderlich gehalten hat, um den medizinischen Standard zu wahren. Auch
bei dem septischen Zustand der Schulter hätte man die Punktion durchführen müssen,
und zwar von dorsal in einem anderen Raum (so Prof. Dr. K im Senatstermin vom
19.06.2002 (Bl. 232, 233 d.A.). Neben der Punktion hätte eine Ultraschalluntersuchung
durchgeführt werden müssen. Das sei zwingend notwendig gewesen. Dies würde nicht
nur dem orthopädischen Standard, sondern auch dem chirurgischen Standard
entsprechen (Bl. 233 d.A.). Der Sachverständige Prof. Dr. y2, der dem Senat seit langem
als sachkundig und besonders erfahren bekannt ist, hat dagegen ausgeführt, daß es am
05.04.1998 gerechtfertigt gewesen sei, von einer Eröffnung des Gelenks Abstand zu
nehmen (S. 6 des Gutachtens vom 16.10.2002, Bl. 263 d.A.). Eine Punktion von dorsal
oder eine Sonographie sei weder für den 05. noch für den 08.04.1998 zu fordern. Nur in
Zweifelsfällen sei die Sonographie und eine eventuelle Punktion zu fordern (S. 9 des
Gutachtens vom 16.10.2002, Bl. 266 d.A.). Die Gelenkspülung am 08.04.1998 und die
damit verbundene Eröffnung des Gelenks seien, falls sie durchgeführt worden wären,
zur Wahrung des medizinischen Standards ausreichend gewesen. Zu der Punktion
habe keine Veranlassung bestanden. Sie hätte auch keine Erkenntnis mehr gebracht
als die Eröffnung am 08.04.1998 (S. 3 des Berichterstattervermerks zum Senatstermin
vom 18.12.2002, Bl. 281 d.A.).
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Daß die Gelenköffnung und Gelenkspülung am 08.04.1998 durchgeführt worden sind,
steht zur Überzeugung des Senats fest. Dies ist sowohl dem handschriftlichen
(vorläufigen) Operationsbericht vom 08.04.1998 als auch dem mit dem Datum vom
22.04.1998 versehenen Bericht über die Operation vom 08.04.1998 zu entnehmen. In
beiden Berichten ist die ICPM-Nummer 5-800.2 aufgeführt. Aus der Erwähnung dieser
Nummer ergibt sich bereits, daß die zu fordernde Spülung durchgeführt worden ist. Der
Senat folgt insoweit nicht Prof. Dr. K, der dies nicht bestätigt hat (Bl. 232 d.A.), sondern
Prof. Dr. y2, der überzeugend dargelegt hat, daß diese ICPM-Nummer für das Gelenk
und nicht für die Weichteile steht (Bl. 281 d.A.). Darüber hinaus ist auch der Aussage
des Zeugen y zu entnehmen, daß die Spülung des Gelenks am 08.04.1998 durchgeführt
worden ist. Dieser Zeuge hat auch überzeugend dargelegt, warum er für die Spülung
nur die ICPM-Nummer aufgeführt und keine wörtliche Dokumentation vorgenommen
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habe. Er habe dies mit Rücksicht auf seinen Chef gemacht, der die Anweisung gegeben
hätte, das Gelenk nicht zu eröffnen. Daß die Indikation für die Eröffnung des Gelenks am
08.04.1998 bestanden hat, hat der Sachverständige Prof. Dr. y2 bejaht, und zwar auch
für den Fall, daß der Chef zuvor eine gegenteilige Weisung gegeben habe. Zudem
dürften die Eröffnung der Kapsel und die Spülung keine weiteren Folgen gehabt haben
(Bl. 282 d.A.). Unter Auswertung der Laborwerte sei bis zum 24.05.1998 nichts versäumt
worden (Bl. 282 d.A.).
Der Senat folgt den Ausführungen von Prof. Dr. y2 auch deshalb, weil hier auf das
Gebiet der Chirurgie und nicht der Orthopädie abzustellen war (vgl. Senat, Urt. v.
26.01.2000 - 3 U 100/99 -, VersR 2001, 249). Zudem hätte die von Prof. Dr. K geforderte
Punktion für den 08.04.1998 nicht mehr an Erkenntnis als die durchgeführte Eröffnung
gebracht (so Prof. Dr. y2, Bl. 281 d.A.). Die behandelnden Ärzte haben auch nicht
deshalb gegen den medizinischen Standard verstoßen, weil sie bei den Revisionen am
24.05., 10.06. oder 17.06.1998 nicht radikal genug vorgegangen sind. Daß nicht radikal
genug vorgegangen worden ist, hat Prof. Dr. y2 zwar zunächst im Senatstermin vom
18.12.2002, insbesondere für den 24.05.1998 bejaht (Bl. 282 d.A.). Diese Einschätzung
von Prof. Dr. y2 ist aber nur deshalb erfolgt, weil er die Operationsberichte vom 24.05.,
10.06. und 17.06.1998 bei seiner Aussage nicht gegenwärtig genug hatte. Bereits im
Senatstermin vom 18.12.2002 hat der Sachverständige erwähnt, daß er seine
Stellungnahme zunächst auf den 08.04.1998 bezogen habe (Bl. 282 d.A.). So mag die
Befragung in bezug auf die Zeitpunkte vom 24.05., 10.06. und 17.06.1998 für den
Sachverständigen im Senatstermin vom 18.12.2002 überraschend gewesen sein. Der
Senat hat deshalb eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. y2, der dem Senat, wie
bereits erwähnt, seit langem als besonders erfahren und sachkundig bekannt ist,
eingeholt. Danach hat er insbesondere und ausführlich zu den Wundrevisionen vom
24.05., 10.06. und 17.06.1998 Stellung genommen. Nach den Ausführungen im
Senatstermin vom 03.11.2003 ist nicht bewiesen, daß die behandelnden Ärzte des
Beklagten bei diesen Revisionsoperationen nicht regelrecht vorgegangen sind. Prof. Dr.
y2 hat eingehend erklärt, warum es insbesondere am 24.05.1998 nicht fehlerhaft
gewesen ist, die Gelenkhaut zu belassen. Auch nach Auswertung der neueren Literatur
und aufgrund seiner eigenen Erfahrung mußte man am 24.05.1998 die Gelenkhaut nicht
entfernen. Auch er hätte, falls keine Anzeichen dafür bestanden hätten, daß die
Gelenkhaut vom Infekt erfaßt war, diese nicht entfernt. Daß die Gelenkhaut bereits am
24.05.1998 vom Infekt erfaßt war, läßt sich der Dokumentation nicht entnehmen. Ein
negativer Befund in bezug auf die Gelenkhaut war, so der Sachverständige, auch nicht
zu dokumentieren, weil insoweit nur die positiven Befunde dokumentiert werden.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert
den Kläger mit mehr als 20.000,00 €. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die
gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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