Urteil des OLG Hamm vom 25.10.2005

OLG Hamm: hallux valgus, operation, lege artis, osteotomie, rente, gespräch, vollstreckbarkeit, behandlungsfehler, belastung, empfehlung

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 46/05
Datum:
25.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 46/05
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 6/03
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.01.2005 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Die am 03.06.1957 geborene Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz
wegen der Folgen einer Hallux valgus-Operation nach der Methode von Stoffella zur
Behebung einer Fehlstellung ihrer linken Großzehe am 10.01.2000.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf den
Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
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Mit der Berufung wiederholt die Klägerin die Aufklärungsrüge und behauptet, dass die
ihr nicht genannten Alternativmethoden nach Brandes, Hueter-Majo und Homann
sämtlich risikoärmer gewesen seien. Art, Zweck und Hergang des Eingriffs seien ihr
nicht näher erläutert worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie sich für das
Vorgehen nach der Methode von Homann entschieden. Darüber hinaus vertieft sie ihre
Behauptung eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens und rügt die
Tatsachenfeststellung des Landgerichts als unrichtig und unvollständig. Insbesondere
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Tatsachenfeststellung des Landgerichts als unrichtig und unvollständig. Insbesondere
sei die Begutachtung durch die Sachverständigen Prof. Dr. L2 und Dr. D2 nicht
verwertbar. Die Durchtrennung des Gelenkknochens sei entgegen den Vorgaben des
Entwicklers Stoffella verfehlt in einem abgeflachten Winkel zum Querschnitt des
Mittelfußknochens erfolgt, weshalb die durchtrennten Knochenteile nicht wieder
zusammengewachsen seien und die Fehlstellung des Zehs nicht verändert worden und
eine Korrekturoperation erforderlich geworden sei. Die Methode nach Stoffella sei
zudem überholt. Die Fehlerhaftigkeit der Operation sei bereits bei der Metallentfernung
am 03.04.2000 dem diese ausführenden Oberarzt Dr. G2 aufgefallen und hätte Anlass
für eine Korrekturoperation geben müssen. Zudem sei es durch die Operation vom
10.01.2000 (an anderer Stelle: durch die Metallentfernung am 03.04.2000) zu einem
Bruch (an anderer Stelle: einem Verrutschen) des Sesambeins gekommen. Durch die
fehlerhaft ausgeführte Operation seien bei ihr ständige Schmerzen, die durch die
Korrekturoperation am 05.10.2000 nur gemildert seien, ständige
Behandlungsbedürftigkeit mit Medikamenteneinnahme und andauernde
Arbeitsunfähigkeit ausgelöst worden.
Die Klägerin beantragt,
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das am 11.01.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
abzuändern und
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
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a) ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 27.375,00 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
15.01.2003,
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b) ab dem 11.01.2003 eine vierteljährliche vorauszahlbare monatliche Rente in
Höhe von 750,-- Euro jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden
Jahres bis zum 31.12.2020 (63. Lebensjahr der Klägerin),
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c) weitere 36.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2003,
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d) ab dem 11.01.2003 eine vierteljährliche vorauszahlbare monatliche Rente in
Höhe von 1.000,-- Euro jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden
Jahres bis zum 31.12.2020 (63. Lebensjahr der Klägerin)
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zu zahlen und
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2.
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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr ab
11.01.2003 sämtlichen weiteren materiellen und weitergehenden immateriellen
Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte medizinische Behandlung vom
10.01.2000 zurückzuführen ist.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und verteidigen das angefochtene
Urteil. Sie sind der Auffassung, dass eine Aufklärung über Einzelheiten der gewählten
Operationsmethode nach Stoffella nicht geboten gewesen sei. Die Klägerin habe
wirksam und in Kenntnis aller Umstände und Risiken in die Operation vom 10.01.2000
eingewilligt. Die Operation sei lege artis erfolgt, die Methode nach Stoffella sei
allgemein gebräuchlich und verbreitet.
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Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung
des Zeugen Dr. G2 und des Sachverständigen Dr. D2. Wegen der Ergebnisse der
Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum
Senatstermin vom 24. Oktober 2005, wegen der Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes im Berufungsverfahren auf die in der Berufungsinstanz gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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II.
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Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.
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Der Klägerin steht weder ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) als
Operateur gemäß §§ 823, 847 BGB (a. F.), noch gegen die Beklagte zu 2) als
Krankenhausträgerin aufgrund einer pVV des Krankenhausaufnahmevertrages oder
gemäß §§ 823, 31, 831, 847 BGB (a. F.) aufgrund der Folgen der Operation ihres Hallux
valgus vom 10.01.2000 zu.
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1.
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Die Klägerin ist nicht fehlerhaft behandelt worden.
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Die Indikation zu einem operativen Eingriff ist zwischen den Parteien nicht in Streit. Die
Sachverständigen Prof. Dr. L2 und Dr. D2 haben zudem darauf hingewiesen, dass das
präoperative Röntgenbild vom 09.01.2000 eine typische Hallux-valgus-Deformität bei
der Klägerin an der linken Großzehe zeigt.
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Die von dem Beklagten zu 1) angewandte Operationsmethode nach Stoffella war
geeignet zur Behebung dieser Fehlstellung. Der Sachverständige Dr. D2 hat in der
Beweisaufnahme vor dem Senat nochmals seine erstinstanzliche Aussage bekräftigt,
dass es sich um eine gängige und auch heute noch verwendete Operationsmethode
handelt, die anderen zur Behebung eines Hallux valgus verwendeten
Operationsmethoden gleichwertig ist.
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Die Operation wurde auch sachgerecht ausgeführt. Insbesondere lässt sich nach dem
Ergebnis zur ergänzenden Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Schnittführung
der Osteotomie fehlerhaft war. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass
zur Durchführung der Operation ein Schnittwinkel von 90 bis 120 Grad im Verhältnis zur
Schaftachse des Zehs eingehalten werden muss. In der präoperativen Skizze lag der
Winkel bei etwa 100 Grad. Zwar ist davon auszugehen, dass ausweislich der
postoperativen Röntgenbilder der Beklagte zu 1) den angestrebten Winkel nicht exakt
erreicht hat. Dies erklärt auch die Bekundung des Zeugen G, wonach der Beklagte zu 1)
nach der Operation nicht vollkommen zufrieden war. Gleichwohl besteht nach den
Ausführungen des Sachverständigen kein Zweifel daran, dass sich der bei der Klägerin
durchgeführte Schnitt innerhalb der zulässigen Schwankungsbreite hält und daher
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ordnungsgemäß war.
Auch die postoperative Entwicklung lässt keinen Rückschluss auf ein fehlerhaftes
Vorgehen bei der Operation am 10.01.2000 zu. So zeigen die Röntgenbilder vor der
Metallentfernung, dass es zunächst zu einer planmäßigen knöchernen Verheilung kam.
Die auf einigen Röntgenbildern erkennbare Ventralverschiebung des
Metatarsalköpfchens begründet keine wesentliche Abweichung und gibt somit keinen
Anhaltspunkt für ein fehlerhaftes Vorgehen. Gleiches gilt für die schon präoperativ
vorliegende Lateralverlagerung der Sesambeine. Bereits erstinstanzlich haben die
Sachverständigen Prof. Dr. L2 und Dr. D2 ausgeführt, dass die Beseitigung dieser
Fehlstellung durch die Operation nicht immer zu erreichen ist. Für ein
operationsbedingtes Verrutschen oder gar für einen Bruch der Sesambeine fehlt
jeglicher Anhaltspunkt.
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Unerheblich ist, ob entsprechend der Behauptung der Klägerin bei ihrer Anhörung
schon drei Wochen nach der Operation der Fuß belastet werden sollte. Zwar wäre dann
die Belastung zu früh erfolgt. Dies wäre jedoch folgenlos geblieben, da es gleichwohl zu
einem Verheilen der Osteotomie kam.
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Auch bei der Materialentfernung am 03.04.2000 lässt sich ein Behandlungsfehler nicht
erkennen. Insofern hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund
der im Röntgenbild vom 02.04.2000 erkennbaren knöchernen Verheilung der
Osteotomie die Entfernung des eingelegten Materials nicht nur vertretbar, sondern sogar
geboten war, da verbliebene Metallimplantate zu Beschwerden führen können. Die
leichte Valgus-Abweichung und der möglicherweise geringgradige Korrekturverlust, die
sich im postoperativen Röntgenbild zeigten, gaben dem Sachverständigen keine
Veranlassung, auf ein fehlerhaftes Vorgehen bei der Materialentfernung zu schließen.
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Schließlich kann die Klägerin den Nachweis eines Behandlungsfehlers auch nicht
durch die Aussage des Zeugen Dr. G2 führen. Der Zeuge Dr. G2 hat schon nicht
bestätigt, dass er gegenüber der Klägerin ein fehlerhaftes Vorgehen bei ihrer
Behandlung zugestanden habe. Im Übrigen würde auch ein derartiges Eingeständnis
zur Beweisführung nicht ausreichend sein, da es sich nach den überzeugenden
abweichenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. L2 und Dr. D als
unzutreffend erwiesen hätte.
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2.
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Die Beklagten haften auch nicht wegen eines Aufklärungsversäumnisses.
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Der Klägerin sind die Risiken der Operation, insbesondere auch das Risiko eines
Nichtverheilens der Osteotomie und von Missempfindungen,
Bewegungseinschränkungen und Restbeschwerden erläutert worden. Dies ergibt sich
zum einen aus dem Einwilligungsbogen, den die Klägerin am 09.01.2000
unterschrieben hat. In diesem Bogen sind sämtliche verwandten Risiken der Operation
aufgeführt worden. Der Senat ist zudem aber auch davon überzeugt, dass der Klägerin
die Risiken im Aufklärungsgespräch durch Dr. G2 in der gebotenen Weise erläutert
wurden. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. G2. Der Zeuge
hat bekundet, dass er üblicherweise die im Aufklärungsbogen eingetragenen Risiken
dem Patienten erläutert und entweder parallel zu seinen Erläuterungen im
Aufklärungsbogen notiert oder im Anschluss an das Gespräch einträgt. Sollte er bei
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einem nachträglichen Eintragen feststellen, dass er vergessen hat, ein bestimmtes
Risiko dem Patienten zu erläutern, holt er die Erläuterung durch eine ergänzende
mündliche Aufklärung nach. Auch wenn sich der Zeuge konkret an das Gespräch mit
der Klägerin nicht erinnern konnte, besteht gleichwohl kein Grund anzunehmen, dass er
im Falle der Klägerin von der sonst bei ihm üblichen Vorgehensweise abgewichen ist.
Ebenso erscheint seine Aussage glaubhaft, dass er sämtliche Eintragungen in dem
Bogen vor Unterschriftsleistung durch den Patienten vorgenommen hat und auch im
vorliegenden Fall nicht nachträglich noch Eintragungen auf der Rückseite des Bogens
vorgenommen wurden.
Soweit die Klägerin demgegenüber bestreitet, dass ihr ein Risiko wie das
Nichtverheilen der Osteotomie mitgeteilt worden sei, erscheint es plausibel, dass sie
sich an eine entsprechende Erläuterung lediglich nicht erinnern kann, weil sie der
Aufklärung keine größere Beachtung schenkte. Zum damaligen Zeitpunkt stand außer
Frage, dass eine Operation erforderlich war und die Klägerin konnte auch nicht
absehen, dass es nach der Operation zu erheblichen weiteren Beschwerden kommen
würde.
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Die der Klägerin erteilte Aufklärung war zudem auch nicht deshalb defizitär, weil ihr
unstreitig weitere Operationsmethoden etwa nach Keller-Brandes, Hueter-Mayo oder
Homann nicht erläutert wurden. Denn eine Notwendigkeit hierzu bestand nicht. Zwar ist
in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arzt den Patienten über
Behandlungsalternativen mit gleichwertigen Chancen, aber andersartige Risiken
aufzuklären hat (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 381 m. w. N.). Die
Wahl einer anderen Operationsmethode stellt jedoch keine Behandlungsalternative im
Sinne dieser Rechtsprechung dar. Grundsätzlich ist die Wahl der Operationsmethode
Sache des Arztes. Er muss sich für die ihm vertraute Operationsmethode entscheiden
können. Auch der Patient wäre regelmäßig überfordert, würde der Arzt von ihm eine
Entscheidung für eine bestimmte Operationsmethode verlangen, da es schon kaum
möglich erscheint, mit angemessenem Aufwand einem Patienten die Unterschiede und
die Vor- und Nachteile verschiedener Operationsmethoden zu erläutern. Kann nach den
Ausführungen des Sachverständigen Dr. D2 kein Zweifel daran bestehen, dass die
Operationsmethode nach Stoffella den andern bekannten Operationsmethoden eines
Hallux valgus zumindest gleichwertig ist, so entspricht es der ständigen
Rechtsprechung des Senats und der anderen Oberlandesgerichte (vgl. etwa KG Berlin,
VersR 1993, Seite 189; OLG Oldenburg, ArztR 1998, Seite 150; OLG Karlsruhe, MedR
2003, Seite 229), dass der Arzt eine Aufklärung über andere in Betracht kommende
Operationsmethoden nicht schuldet.
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Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst bei einem unterstellten Defizit in
der Aufklärung der Klägerin hinsichtlich bestehender Operationsalternativen eine
Haftung der Beklagten nicht gegeben wäre, weil sich zur Überzeugung des Senats die
Klägerin auch bei einer weitergehenden Aufklärung für die durchgeführte Operation
entschieden hätte. Gerade der Umstand, dass sie sich nicht für eine Operation in einem
ihrem Wohnort nahe gelegenen Krankenhaus oder dem Krankenhaus entschied, in dem
sie selbst als Physiotherapeutin beschäftigt war, sondern der Empfehlung des ihr
bekannten Zeugen Dr. G2 folgte, macht deutlich, dass ihr Entschluss zur Operation bei
den Beklagten zum Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs bereits fest stand. Sofern sie
vor dem Senat demgegenüber erklärt hat, dass sie sich die Operation nochmals überlegt
hätte, wenn man ihr erläutert hätte, was dabei passieren könne, ist dies schon deshalb
nicht plausibel, weil – wie bereits oben ausgeführt wurde – der Klägerin sämtliche
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operationstypischen Risiken des Eingriffs erläutert worden waren. Erst recht nicht
nachvollziehbar ist ihr schriftliches Vorbringen, dass sie sich im Falle einer Erläuterung
für das Vorgehen nach der Methode Homann entschieden hätte. Dem steht entgegen,
dass sie sich gerade durch die Äußerungen des Zeugen Dr. G2 zur Operation nach der
Methode entschieden hatte, die der Zeuge im Krankenhaus der Beklagten kennen
gelernt hatte und für die er nach seiner Bekundung seinerzeit Euphorie empfand.
3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung
des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von
Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofes ist der
Senat nicht abgewichen.
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Die Beschwer der Klägerin liegt oberhalb von 20.000,-- Euro.
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