Urteil des OLG Hamm vom 25.10.2010

OLG Hamm (gefahr im verzug, stpo, anordnung, blutentnahme, blutprobe, polizei, verzug, gefahr, verletzung, umstände)

Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 85/10
Datum:
25.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 85/10
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 36 Js 2773/09 (56/10)
Schlagworte:
Richtervorbehalt Blutentnahme Gefahr im Verzug Dokumentation
Verfahrensrüge relative Fachuntüchtigkeit
Normen:
StPO §§ 81 a Absatz 2; 344 Abs. 2 Satz 2 StGB § 316
Leitsätze:
1. Der Widerspruch gegen die Verwertung einer unter Verstoß gegen
den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutprobe
muss durch den verteidigten Angeklagten bereits in der ersten
Tatsacheninstanz erhoben werden. Der entsprechende Vortrag ist
gleichzeitig notwendiger Inhalt der Verfahrensrüge der Verletzung des §
81 a Abs. 2 StPO.
2. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO verlangt
die Darlegung der von der Polizei zur Begründung von Gefahr im Verzug
herangezogenen Umstände.
3. Fehlt es an der gebotenen Dokumentation dieser Umstände durch die
Polizei, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend.
4. Die grundsätzliche und ausnahmslose Weigerung des
Ermittlungsrichters, ohne einen schriftlichen Vorgang fernmündlich eine
Anordnung nach § 81 a Abs. 2 StPO zu treffen (oder abzulehnen)
verletzt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 GG.
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als
unbe-gründet verworfen.
G r ü n d e :
1
I.
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Das Amtsgericht Detmold hatte den Angeklagten am 08.02.2010 wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je
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40,- € verurteilt. Darüber hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen
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Führerschein eingezogen und gegen ihn eine Sperre von noch sechs Monaten für die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom
08.02.2010 hat das Landgericht Detmold mit dem hier angefochtenen Berufungsurteil
vom 15.06.2010 mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist noch drei Monate
beträgt.
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Nach den zugrunde liegenden Feststellungen befuhr der Angeklagte am 26.08.2009
gegen 01.55 Uhr mit seinem PKW Audi nach vorangegangenem Genuss von Alkohol
und Kokain u.a. die M-Straße in E. Dabei fiel er durch seine Fahrweise
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- zunächst fuhr er langsam, dann in deutlich beschleunigender Fahrt – in Richtung eines
ihm entgegenkommenden Streifenwagens der Polizei. Die Polizeibeamten wendeten
aufgrund der für sie auffälligen Fahrweise des Angeklagten den Streifenwagen und
folgten dem Fahrzeug des Angeklagten, wobei sie feststellten, dass dieser seine
Geschwindigkeit zunächst deutlich erhöhte, anschließend aber wieder "normal" fuhr.
Auf Anhaltesignale der Beamten mit dem "Stop-Zeichen" reagierte der Angeklagte und
hielt seinen PKW an, allerdings in der Weise schräg auf der Fahrbahn, dass das
Fahrzeug im hinteren Bereich etwa einen Meter und im vorderen Bereich etwa 0,5 Meter
vom Bordstein entfernt stand. Anlässlich der folgenden Kontrolle fiel den
Polizeibeamten die auffällig undeutliche Sprechweise des Angeklagten auf. Ein
durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine – so das Landgericht – "umgerechnete"
Blutalkoholkonzentration von knapp über 1,1 Promille. Auch der Drogenschnelltest war
positiv auf Kokain. Der Angeklagte wurde daraufhin der Blutentnahme zugeführt. Die
ihm um 02.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,05
Promille. Die Untersuchung der Blutprobe auf
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Rauschgift war ebenfalls positiv und ergab 129 mg/ml Kokain und 335 mg/ml
Benzoylecgonin. Abschließend stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte bei
gehöriger Prüfung hätte bemerken müssen, dass er zu viel Alkohol und Rauschgift zu
sich genommen hatte, um das Fahrzeug sicher zu führen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß §
316 StGB aufgrund relativer Fahruntüchtigkeit schuldig gesprochen. Relative
Ausfallerscheinungen hat es darin gesehen, dass der Angeklagte ohne ersichtlichen
Grund mal schneller, mal langsamer gefahren sei. Entscheidend sei jedoch, dass er
zwar prompt auf das Anhaltesignal des Streifenwagens reagiert, seinen PKW jedoch
sehr schräg auf der Fahrbahn zum Halten gebracht habe, was nach Überzeugung der
Kammer auf seine alkohol- und rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen
war. Das Fahrzeug habe so schräg gestanden, dass einer der Polizeibeamten es von
der Anhaltestelle fortbewegen musste, um eine Verkehrsbehinderung auszuschließen.
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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und
mit der Sachrüge – es seien keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für relative
Fahruntüchtigkeit festgestellt – sowie mit der Verfahrensrüge begründet.
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Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, dass das Ergebnis der bei ihm
entnommenen Blutprobe nicht verwertet werden dürfe, da die Blutprobenentnahme
entgegen § 81 a Abs. 2 StPO durch einen Polizeibeamten und nicht durch den Richter
angeordnet worden sei. Der Angeklagte führt im Rahmen der Revisionsbegründung
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aus, dass der Verteidiger der Verlesung und Verwertung des Blutalkoholgutachtens vom
27.08.2009, der Rauschgiftanalyse vom 11.09.2009 und des Blutentnahmeprotokolls
vom 26.08.2009 widersprochen habe, da die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung
erfolgt sei. Der Widerspruch sei unmittelbar im Anschluss an die Ankündigung des
Vorsitzenden der Berufungskammer, die vorgenannten Gutachten bzw. Protokolle zu
verlesen, erklärt worden. Das Landgericht habe daraufhin durch einen Beschluss
festgestellt, dass die Ergebnisse der Blutentnahme verwertbar seien. Diesen Beschluss
zitiert die Revisionsbegründung im Wortlaut.
Im Rahmen der "Rechtsausführungen" zur Verfahrensrüge trägt die Revision dann
weiter vor, der Angeklagte habe – gemeint ist offenbar gegenüber den ihn anhaltenden
Polizeibeamten – deutlich erklärt, dass er mit der Blutprobenentnahme nicht
einverstanden sei. Die Anordnung der Blutentnahme sei dann trotz des bestehenden
richterlichen Eildienstes ohne Einschaltung eines Richters von einem Polizeibeamten
getroffen worden. Die Polizeibeamten hätten nicht einmal versucht, den richterlichen
Eildienst zu erreichen. Die Erwägungen des Gerichts - gemeint ist in dem in der
Hauptverhandlung vom 15.06.2010 zu Protokoll genommenen Beschluss über die
Zurückweisung des Widerspruchs des Angeklagten gegen die Verlesung der o.g.
Schriftstücke – zur Frage der Gefahr im Verzug seien keinesfalls nachvollziehbar. Dem
Gericht zufolge habe Gefahr im Verzug vorgelegen, da der Eildienstrichter
Entscheidungen am Telefon ausnahmslos ablehnte und die Zurverfügungstellung eines
schriftlichen Vorganges nicht möglich war. Objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer Gefahr im Verzug hätten jedoch nicht vorgelegen. Angesichts des sehr einfach
gelagerten Sachverhaltes sei eine richterliche Anordnung auf telefonischem Wege
einholbar gewesen. Es müsse auch nicht jede richterliche Anordnung zwingend erst
nach Aktenlage erfolgen. Ein Verwertungsverbot liege vor, da die Dringlichkeit der
Blutentnahme hier nicht evident gewesen sei. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass
sich in Fällen der vorliegenden Art eine solche Dringlichkeit ergeben könne. Dann
müssten aber Umstände wie etwa die nicht sofortige Erreichbarkeit des
Ermittlungsrichters, dessen gleichzeitige Befassung mit anderen dringlichen
Rechtssachen oder seine Weigerung, ohne Vorlage schriftliche Unterlagen zu
entscheiden, vorliegen. Dem war hier aber - so die Revision – nicht so.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit näheren Ausführungen beantragt, die Revision
als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Sie führt unter Bezugnahme auf den
Akteninhalt aus, dass der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte in einem
Vermerk ausführlich niedergelegt habe, dass der Angeklagte zunächst mit der
Entnahme einer Blutprobe einverstanden gewesen sei und erst bei Erscheinen des
hinzugezogenen Arztes seine Einverständniserklärung widerrufen habe. Da deshalb die
vom Ermittlungsrichter in jedem Fall geforderte Zurverfügungstellung eines schriftlichen
Vorgangs naturgemäß längere Zeit in Anspruch genommen hätte, habe vorliegend der
Eintritt eines Beweisverlustes gedroht. Dies gelte umso mehr, als es nicht nur um die
Feststellung des Blutalkoholwertes, sondern auch um den Nachweis von
Betäubungsmitteln gegangen sei, bei denen der Nachweis mit zunehmendem Abbau
auch bei Rückrechnung schwieriger werde.
13
II.
14
Die zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
15
1.
16
Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO ist nicht zulässig erhoben.
Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, und zwar
in mehrfacher Hinsicht nicht.
17
1.1.
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Das Vorbringen der Revision erschöpft sich darin mitzuteilen, dass der Verwertung der
Blutprobe im Rahmen der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Detmold im
Anschluss an die oben zitierte Ankündigung des Kammervorsitzenden widersprochen
worden ist. Dieser Vortrag genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs.
2 S. 2 StPO. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte der Verwertung der
Blutprobe rechtzeitig widersprochen hat. Erforderlich ist insoweit, dass der Widerspruch
bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt bereits in der ersten Tatsacheninstanz
erhoben wird (BGH, NJW 2006, 707, 708; Senat, Beschluss vom 13.10.2009 – 3 Ss
359/09 -iuris; Senat, NZV 2010, 308, 309). Die Revision hätte daher vortragen müssen,
dass entweder der Verwertung der Blutprobe bereits in der ersten
Tatsachenverhandlung vor dem Amtsgericht Detmold bis zu dem in
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§ 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen wurde, oder aber, dass der Angeklagte
vor dem Amtsgericht Detmold nicht verteidigt war und es deshalb seines Widerspruchs
nicht bedurfte. Über beides schweigt die Revisionsbegründung, was die Unzulässigkeit
der Verfahrensrüge zur Folge hat.
20
1.2.
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Aber auch im Übrigen genügt die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a StPO nicht
den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Danach müssen bei einer
Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau
dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung das
Vorhandensein – oder Fehlen – eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die
behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (BGH
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NJW 1995, S. 2047; Senat, NZV 2010, 308, 309 m.w.N.).
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Dem wird der Vortrag der Revision nicht gerecht. Die Revision legt die näheren
Umstände der Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeibeamten nicht dar. Nach
§ 81 a Abs. 2 StPO liegt die Anordnungskompetenz für die Annahme einer Blutprobe
grundsätzlich beim Richter, bei den Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft
dagegen lediglich dann, wenn durch die vorherige Anrufung des Gerichts die
Gefährdung des Untersuchungserfolges aufgrund einzelfallbezogener Tatsachen zu
gewärtigen ist (BVerfG, NJW 2007, 1345, 1346; BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; OLG
Hamm NJW 2009, 242, 243; OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009 – 3 Ss 31/09,
beckRS 2009, 10370). Für die Rüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO bedeutet
dies, dass der Revisionsführer zunächst die näheren Umstände der Anordnung der
Blutprobenentnahme durch die Polizei darlegen muss. Anderenfalls ist dem
Revisionsgericht die Prüfung nicht möglich, ob die Polizeibeamten die
Voraussetzungen der Gefahr im Verzug zu Recht angenommen haben oder nicht.
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Zu diesen Umständen schweigt die Revisionsbegründung hier aber. Sie erschöpft sich
im Wesentlichen in dem Vortrag, dass die Polizeibeamten nicht einmal versucht hätten,
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den richterlichen Eildienst zu unterrichten. Aus welchen Gründen dies hier unterblieben
ist, wird im Rahmen der Revisionsbegründung dagegen nicht mitgeteilt, jedenfalls nicht
durch die gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderliche bestimmte Behauptung eines
Sachverhalts, aus dem sich der gerügte Verfahrensmangel ergeben soll.
Insbesondere der Umstand, dass die Polizeibeamten allein oder jedenfalls auch
deshalb von der Anberufung des zuständigen Ermittlungsrichters abgesehen haben
sollen, weil der Eildienstrichter Entscheidungen am Telefon ausnahmslos ablehnte und
die Zurverfügungstellung eines schriftlichen Vorganges nicht möglich war, wird lediglich
als Erwägung des Landgerichts im Rahmen des zum Hauptverhandlungsprotokoll vom
15.06.2010 genommenen Beschlusses mitgeteilt, von der Revision selbst aber nicht als
tatsächlich geschehen behauptet. Eine solche Behauptung ergibt sich insbesondere
auch nicht ohne Weiteres aus der Zitation des vorgenannten Beschlusses, da die
Revision sich den Inhalt dieses Beschlusses gerade nicht zu eigen macht, ihn vielmehr
als unzutreffend angreift.
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Der Revision wäre der Vortrag der näheren Umstände der Anordnung der Blutentnahme
durch die Polizei auch ohne Weiteres möglich gewesen. Die Ermittlungsbehörden
haben nämlich in den Fällen, in denen vor der Einholung einer richterlichen Anordnung
nach § 81 a Abs. 2 StPO abgesehen wird, über ihr Vorgehen und die Gründe (außer bei
Evidenz der Eilbedürftigkeit) einen Vermerk zu fertigen (Dokumentationspflicht: BVerfG
NJW 2010, 2864, 2865; NJW 2007, 1345, 1346).
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Erst dann, wenn die erforderliche Dokumentation durch die Polizei fehlt, verkürzt sich
die Darlegungslast der Revision entsprechend. Die Revision muss daher entweder
darlegen, dass es an einer entsprechenden Dokumentation durch die
Ermittlungsbehörden fehlt, oder aber deren Inhalt vortragen.
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2.
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Der Senat weist allerdings darauf hin, dass dann, wenn die Anordnung der
Blutentnahme durch einen Richter im vorliegenden Fall nur deshalb unterblieben sein
sollte, weil der zuständige Ermittlungsrichter sich grundsätzlich weigert, ohne einen
schriftlichen Vorgang eine Entscheidung in der Sache zu treffen und telefonische
Entscheidungen ausnahmslos ablehnt, die Annahme von Gefahr im Verzug durch die
Polizei grob fehlerhaft gewesen sein dürfte. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.06.2010 – 2 BvR 1046/08, NJW 2010,
2846; dazu Peglau, NJW 2010, 2850) würde die beschriebene Praxis des
Ermittlungsrichters nämlich den in § 81 a Abs. 2 StPO vorgesehenen gerichtlichen
Rechtsschutz "leer laufen" lassen, da der Ermittlungsrichter dem Beschuldigten eine
eigene richterliche Sachprüfung versagt (BVerfG, a.a.O.). Dies würde eine klare
Verletzung der Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG darstellen, die ohne jegliche
innere sachliche Rechtfertigung erfolgt wäre. Angesichts der klaren Sachlage –
Atemalkoholwert deutet auf absolute Fahruntüchtigkeit hin, positiver Drogenschnelltest
und deutliche Ausfallerscheinungen – wäre hier eine fernmündliche Anordnung der
Blutentnahme durch den Richter nämlich ohne weiteres möglich und nach Art. 19
Abs. 4 GG auch statt der polizeilichen Anordnung geboten gewesen (BVerfG, NJW
2010, 2864, 2865).
30
3.
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Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.
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Hinreichende Anzeichen für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit angesichts der
Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit von zumindest 1,05 Promille, und damit nur
0,05 Promille unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit, ergeben sich hier vor
allem aus der zusätzlichen nicht unerheblichen Vergiftung des Angeklagten mit Kokain
bzw. Kokainabbauprodukten (Benzoylecgonin) in Verbindung mit seiner
alkoholtypischen, wechselhaften – beschleunigenden und dann abbremsenden –
Fahrweise, seiner mangelnden räumlichen Orientierung beim Anhalten des Fahrzeugs
und der von den Polizeibeamten festgestellten auffällig undeutlichen Sprechweise. Hier
ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Ausfallerscheinungen zur
Begründung relativer Fahruntüchtigkeit in dem Maße abnehmen, in dem sich der
festgestellte Blutalkoholwert der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit nähert.
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