Urteil des OLG Hamm vom 09.02.1999

OLG Hamm (wohl des kindes, vater, einwilligung, kindeswohl, ehemann, erforderlichkeit, beschwerde, namensänderung, essen, ersetzung)

Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 517/98
Datum:
09.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 517/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 102 F 317/97
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.12.1998 wird der
Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen vom 26.11.1998
abgeändert. Der Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgeg-
ners in die Namensänderung seiner Kinder wird zurückgewie-sen. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem
Gegenstandswert von 5.000,00 DM der Antragstellerin auf-erlegt.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde ist begründet. Nach der gesetzlichen Regelung des § 1618 Satz 4
BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils in die nach §
1618 Satz 1 BGB beabsichtigte Namenserteilung ersetzen, wenn dies zum Wohl des
Kindes erforderlich ist. Dabei gehen die Anforderungen der durch das
Kindschaftsreformgesetz neu gefaßten Vorschrift deutlich über die Anforderungen
hinaus, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. FamRZ
1994, 439 und 1996, 937) nach bisherigem Recht für die Einbenennung nichtehelicher
Kinder bestanden. Es reicht danach nicht mehr aus, wenn die neue Namensführung
dem Kindeswohl nur förderlich erscheint. Es kommt auch nicht darauf an, ob gegen die
Einbenennung sprechende Gründe ersichtlich sind. Die Erforderlichkeit für das
Kindeswohl muß vielmehr positiv festgestellt werden. Diese jetzt vorausgesetzte
Erforderlichkeit stellt eine hohe Schwelle für einen Eingriff in das Elternrecht dar
(Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1551). Im vorliegenden Fall ist diese Schwelle nicht
erreicht und in dem formelhaften Beschluß des Familiengerichts auch nicht hinreichend
begründet.
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Inwieweit die Kinder unter der Führung ihres Namens in einer Weise leiden, daß zu
ihrem Wohl die Einbenennung erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Gelegentliche
Hänseleien in der Schule reichen für die Ersetzung der Einwilligung des
Antragsgegners nicht aus.
3
Dem Wunsch der Kinder, den neuen Ehenamen der Mutter zu führen, kann in diesem
Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, denn nach der
gesetzlichen Regelung ist die Einwilligung des Kindes in die Namensänderung
grundsätzlich ebenfalls - weitere - Voraussetzung. Angesichts der vielfältigen
Möglichkeiten des neuen Namensrechts, innerhalb einer Familie verschiedene Namen
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zu führen, ist auch der angeführte Erklärungsbedarf der Kinder gegenüber Mitschülern
kein Grund, welcher die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich macht.
Das Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung der Namensbindung ist auch nicht
deshalb geringer zu bewerten, weil er selbst die Verbindung mit den Kindern
abgebrochen hätte. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Sein Angebot, in die Adoption der
Kinder durch den Ehemann der Antragstellerin einzuwilligen, liegt auf einer anderen
Ebene und läßt sich in diesem Zusammenhang nicht heranziehen.
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Nicht zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, daß die Kinder längere Zeit keinen
Kontakt mehr mit dem Vater hatten. Wie dieser unwidersprochen vorgetragen hat, beruht
dies auf dem Verhalten der Antragstellerin, die den Kindern den Vater nicht erhalten hat.
Die Annahme, daß es die Antragstellerin war, welche entgegen ihrer gesetzlichen
Verpflichtung (§ 1626 Absatz 3 BGB) den Kontakt der Kinder zum Antragsgegner hat
abreißen lassen, wird gestützt durch die Tatsache, daß Z bei ihrer Anhörung von ihrem
Vater lediglich als ihrem Erzeuger gesprochen hat und S den Ehemann der
Antragstellerin für seinen Vater ansieht. Diese Verdrängung des Antragsgegners ist nur
mit der Beeinflussung die Antragstellerin zu erklären.
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Hinsichtlich der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen hat der Antragsgegner
unwidersprochen vorgetragen, nicht leistungsfähig gewesen zu sein. Ein Argument für
eine mangelnde Bindung läßt sich daraus nicht herleiten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Absatz 1 FGG.
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