Urteil des OLG Hamm vom 10.05.2010

OLG Hamm (beschwerde, mangel, sache, wirkung, begründung, durchführung, offenkundig, kenntnis, rücknahme, annahme)

Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 200/10
Datum:
10.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 200/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 32 VI 772/09
Tenor:
Die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts vom 12.03.2010 wird
aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an
das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
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Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis (§ 59
FamFG) ergibt sich aus der sie sachlich belastenden Zurückweisung ihres
Antrags. Die Beschwerdefrist (§ 63 Abs.1 FamFG) ist gewahrt, der
Beschwerdewert (§ 61 Abs.1 FamFG) ist erreicht.
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In der Sache hat die Beschwerde jedenfalls einen vorläufigen Erfolg, da die
Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts an einem schwerwiegenden Mangel
leidet. Gemäß § 68 Abs.1 FamFG ist die Durchführung eines Abhilfeverfahrens
nunmehr ausdrücklich vorgeschrieben. Dabei muss die Abhilfe- oder
Nichtabhilfeentscheidung grundsätzlich durch Beschluss ergehen und begründet
werden (Keidel/Sternal, FamFG, 16.Aufl., § 68 Rdn. 12). Dabei ist eine
Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nur insoweit
ausreichend, als die Beschwerde keine neuen, in der angefochtenen
Entscheidung nicht abgehandelten Gesichtspunkte aufzeigt. Leidet die
Nichtabhilfeentscheidung an einem schwerwiegenden Mangel, so wird das
Beschwerdegericht entsprechend § 69 Abs.3 S.2 FamFG für befugt gehalten, die
Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Amtsgericht
zurückzuverweisen (Sternal, a.a.O. Rdn.34).
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Der Senat vertritt dabei den Standpunkt, dass die Anforderungen an das
Abhilfeverfahren im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht überspannt werden
dürfen, also nicht vorschnell von einem schwerwiegenden Mangel des
Abhilfeverfahrens ausgegangen werden darf. So sind formelle Fehler, wie hier die
Entscheidung durch bloße Verfügung, grundsätzlich unschädlich. Auch an die
Begründung der Entscheidung stellt der Senat keine besonderen Anforderungen.
Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde und dem
sonstigen Akteninhalt nachvollziehbar ist, dass das Amtsgericht die Begründung
der Beschwerde zumindest in seine Erwägungen hinsichtlich der
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Nichtabhilfeentscheidung miteinbezogen hat. Ist dies allerdings nicht mehr
feststellbar, so muss von einem schwerwiegenden Mangel ausgegangen werden.
Letzteres ist hier der Fall. Die Beteiligte hat mit der Beschwerde die Frage
angeschnitten, ob ihre Ausschlagungserklärung, auf die die amtsgerichtliche
Entscheidung wesentlich aufbaut, gemäß § 1943, 1.Alt. BGB ohne Wirkung
geblieben ist, weil in ihrem
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Erbscheinsantrag eine konkludente Annahmeerklärung zu sehen sei. Das
Amtsgericht hatte in der angefochtenen Entscheidung hingegen alleine darauf
abgestellt, dass die Auschlagung frist- und formgerecht erklärt worden sei. Die
Beschwerdebegründung beschränkt sich danach nicht darauf, den
Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts in Frage zu stellen, sondern sie greift einen
tatsächlichen Gesichtspunkt auf, den das Amtsgericht zwar erwähnt, rechtlich aber
nicht erörtert hatte. Weder dem Nichtabhilfevermerk noch dem sonstigen
Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht dieses vor seiner
Nichtabhilfeentscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.
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Dieser erhebliche Mangel des Abhilfeverfahrens kann auch nicht deshalb
dahinstehen, weil die Beschwerde offenkundig unbegründet wäre. Es ist im
Grundsatz zutreffend, dass ein Erbscheinsantrag in aller Regel als
Annahmeerklärung zu werten ist (Staudinger/Otte, Bearb. 2008, § 1943 Rdn.10
m.w.N.). Die Wirkung der konkludenten Annahmeerklärung wird durch die
Rücknahme des Erbscheinsantrages auch nicht beseitigt, da dies auf eine
Umgehung der besonderen Regeln über die Anfechtung einer Annahmeerklärung
hinausliefe. Die Ausschlagungserklärung der Beteiligten kann auch nicht als
Anfechtungserklärung hinsichtlich der konkludenten Annahme ausgelegt werden,
da in ihr jeder Hinweis auf einen relevanten Willensmangel bei Stellung des
Erbscheinsantrages fehlt. Nach alledem spricht auf der Grundlage des bisher
erkennbaren Sachverhalts alles dafür, dass die Ausschlagungserklärung gemäß §
1943, 1.Alt. BGB ohne Wirkung geblieben ist. Das Amtsgericht hätte –
vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse- daher im Abhilfeverfahren seinen
Rechtsstandpunkt ernstlich überprüfen und die weiteren Voraussetzungen für die
Anordnung
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einer Nachlassverwaltung in Erwägung ziehen müssen.
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