Urteil des OLG Hamm vom 07.07.2010

OLG Hamm (gesellschaft, höhe, kläger, abschluss, gesellschafter, gläubiger, aufrechnung, vater, zahlung, schuldner)

Oberlandesgericht Hamm, I-8 U 106/09
Datum:
07.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 106/09
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 632/08
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Juli 2009 verkündete
Urteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils 51.129,19 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit
dem 23. Januar 2009 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung
zurückgewie-sen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers
tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagten zu je 19 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu
72 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der
Kläger zu 37 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
1
A.
2
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der I GmbH & Co. KG
gegen die Beklagten zum einen Ansprüche aus wieder aufgelebter
Kommanditistenhaftung und zum anderen Ansprüche aus gepfändetem Recht des
Vaters der Beklagten auf Abschluss und Erfüllung eines Darlehensvertrages, hilfsweise
aus Anfechtungsrecht, geltend.
3
Die Beklagten waren neben ihrem Vater I Kommanditisten der Schuldnerin mit einem
Anteil von je 100.000,00 DM, das sind 10 % des Kapitals. Die in der Gesellschaft
geführten sog. Darlehenskonten wiesen zum 31. Mai 2001 Verbindlichkeiten der
Beklagten in Höhe von 258.981,90 DM betreffend den Beklagten zu 1) und
58.894,47 DM betreffend den Beklagten zu 2) aus. Mit Schuldübernahme- und
Forderungsverzichtsvertrag vom 5. Juni 2001 übernahm der Vater der Beklagten, der
Mehrheitsgesellschafter I, im Wege der befreienden Schuldübernahme die
Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten. Er rechnete mit eigenen
Darlehensforderungen gegen die übernommene Verbindlichkeit auf und erklärte wegen
der überschießenden Forderung gegen die KG einen Forderungsverzicht. In der
Vertragsurkunde, die auch von den Beklagten unterzeichnet wurde, heißt es, es sei
beabsichtigt, hinsichtlich des von I übernommenen Betrages mit den Gesellschaftern
separate Darlehensverträge zu schließen.
4
Der Kläger nahm den Gesellschafter I auf Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit
in Höhe von insgesamt 162.527,61 € mit der Begründung in Anspruch, die Aufrechnung
mit eigenen Darlehensforderungen sei unwirksam gewesen, da sein der Gesellschaft
gewährtes Darlehen kapitalersetzend gewesen sei. Der Kläger erwirkte in dem
Verfahren 12 O 231/06 Landgericht Münster am 10. August 2006 ein entsprechendes
Versäumnisurteil, das rechtskräftig wurde. Gestützt auf dieses Versäumnisurteil
pfändete er angebliche Darlehensrückzahlungsansprüche des I gegen die Beklagten.
Die gegen den jetzigen Beklagten zu 1) gerichtete Einziehungsklage blieb in zwei
Instanzen erfolglos, da in der Vereinbarung vom 5. Juni 2001 kein Darlehensvertrag
gesehen wurde.
5
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Zahlung ihrer
Einlage von je umgerechnet 51.129,19 €. Er hat die Auffassung vertreten, durch
Entnahmen in die übernommene Haftsumme übersteigender Höhe, wie sie auf den
Darlehenskonten verbucht worden seien, sei die Kommanditistenhaftung wieder
aufgelebt, da die Kapitalanteile der Beklagten unter den Betrag der geleisteten
Haftsumme herabgesetzt waren. Die Schuldübernahme im Jahre 2001 seitens ihres
Vaters habe auf die Verbindlichkeit der Beklagten im Außenverhältnis den Gläubigern
gegenüber keinen Einfluss gehabt, da die Darlehensforderung letztlich nicht erfüllt
worden sei.
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Darüber hinaus nimmt der Kläger die Beklagten auf Abschluss von Darlehensverträgen
in Anspruch. Er hat dazu gemeint, die Beklagten hätten sich gegenüber ihrem Vater
zumindest zum Abschluss von Darlehensverträgen in Höhe der jeweils übernommenen
Schuld verpflichtet. Diese Ansprüche habe er, der Kläger, gepfändet. Nach Kündigung
der Verträge verlangt er darüber hinaus Zahlung der Darlehenssummen. Hilfsweise
macht er die Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung
7
geltend. Soweit I die Darlehensschulden seiner Söhne unentgeltlich übernommen habe,
so meint er, sei dies anfechtbar, zumal I mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht
gehandelt habe.
Die Beklagten haben gemeint, der in erster Linie verfolgte Anspruch auf Zahlung der
Kommanditeinlage sei bereits von dem mit Versäumnisurteil gegen ihren Vater
titulierten Anspruch erfasst worden. Sie haben zudem bestritten, dass die gebuchten
Darlehenspositionen auf Entnahmen beruht hätten und dass dadurch eine Rückzahlung
von gebundenem Kapital erfolgt sei. Mit der Schuldübernahme durch ihren Vater seien
zudem evtl. Verbindlichkeiten auch ihnen gegenüber erloschen. Die Beklagten haben
darüber hinaus mit angeblichen eigenen Forderungen gegen die Schuldnerin
aufgerechnet und die Einrede der Verjährung erhoben. Hinsichtlich der gepfändeten
Forderung haben sie die wirksame Pfändung bestritten, eine Verpflichtung zum
Abschluss von Darlehensverträgen in Abrede gestellt und sich auch insoweit auf
Verjährung berufen. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von
Anfechtungsansprüchen, so haben sie gemeint, lägen nicht vor.
8
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage insgesamt abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch die befreiende
Schuldübernahme durch den Vater der Beklagten seien die Darlehenskonten
ausgeglichen worden, was auch im Außenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern
wirke. Die auf einen Darlehensvertrag gestützten Ansprüche hat das Landgericht mit der
Erwägung für unbegründet gehalten, dem zwischenzeitlich verstorbenen Vater habe
kein Recht auf Abschluss von Darlehensverträgen zugestanden. Auch Ansprüche nach
dem Anfechtungsgesetz seien nicht begründet. Wegen des weiteren Vorbringens der
Parteien in erster Instanz einschließlich ihrer Anträge sowie der Begründung der
landgerichtlichen Entscheidung im Einzelnen wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
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Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine
erstinstanzlichen Anträge weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen.
10
Der Kläger beantragt,
11
das am 15.07.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abzuändern und
wie folgt zu erkennen:
12
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils 51.129,19 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2009 zu
zahlen;
13
14
2. der Beklagte zu 1) wird verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben: "Ich
nehme das Angebot auf Abschluss eines zinslosen Darlehensvertrages über
132.415,34 € hiermit an und verpflichte mich für den Fall der Fälligstellung dieses
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Betrages zur Rückzahlung.";
3. der Beklagte zu 2) wird verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben: "Ich
nehme das Angebot auf Abschluss eines zinslosen Darlehensvertrages über
30.112,26 € hiermit an und verpflichte mich für den Fall der Fälligstellung dieses
Betrages zur Rückzahlung.".
4. Für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 2. wird der Darlehensvertrag
über 132.415,34 € gekündigt und beantragt, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an
den Kläger 132.415,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 23.01.2009 zu zahlen.
5. Für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 3. wird der zinslose
Darlehensvertrag über 30.112,26 € gekündigt und beantragt, den Beklagten zu 2)
zu verurteilen, an den Kläger 30.112,26 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2009 zu zahlen.
16
Für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 2. bis 5. wird beantragt,
17
6. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 132.415,34 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2009 zu
zahlen;
7. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 30.112,26 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2009 zu
zahlen.
18
19
Die Beklagten haben beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21
Sie verteidigen das Urteil mit näheren Ausführungen.
22
B.
23
Die zulässige Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg. Hinsichtlich des mit dem
Klageantrag zu 1. verfolgten Anspruchs ist die Klage gegen beide Beklagten begründet,
so dass das landgerichtliche Urteil insoweit zugunsten des Klägers abzuändern war. Im
Übrigen bleibt die Berufung erfolglos.
24
I. Klageantrag zu 1.: Zahlung von jeweils 51.129,19 € nebst Zinsen
25
Die Klage ist insoweit zulässig und begründet.
26
1.
27
Der Zulässigkeit des Zahlungsantrags steht entgegen der Auffassung der Beklagten
28
nicht die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 10. August 2006 in dem Verfahren
12 O 231/06 LG Münster entgegen. Die Beklagten meinen insoweit, durch die
rechtskräftige Entscheidung über die Klage des Klägers gegen ihren Vater I auf
Ausgleich der von den Beklagten übernommenen Darlehensschuld in dem genannten
Versäumnisurteil sei der jetzigen Klage die Grundlage entzogen.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Zwar ist eine Klage unzulässig, wenn über denselben
Streitgegenstand oder das kontradiktorische Gegenteil bereits rechtskräftig entschieden
wurde (Zöller-Vollkommer, ZPO 28. Aufl. vor § 322 Rdn. 21). Dieser Fall liegt hier
jedoch nicht vor. Das Versäumnisurteil vom 10. August 2006 und der vorliegende
Rechtsstreit betreffen nicht denselben Streitgegenstand. Während die frühere Klage den
Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich von Salden des variablen Darlehenskontos
betraf, über das Gewinnanteile, Entnahmen etc. verbucht wurden, erfasst die
vorliegende Klage Ansprüche von Gesellschaftsgläubigern, die wegen der wieder
aufgelebten Haftung gegen die Kommanditisten durchgesetzt werden sollen.
Maßgeblich für die Berechtigung des letztgenannten Anspruchs ist der Betrag der
Kommanditeinlage und das diese zum Ausdruck bringende Kapitalkonto. Auch wenn für
beide Ansprüche Entnahmen der Beklagten aus dem Gesellschaftsvermögen
bedeutsam sein können, handelt es sich doch um gänzlich unterschiedliche Ansprüche,
die auch jeweils auf einem anderen Lebenssachverhalt beruhen.
29
2.
30
Die Ansprüche auf Zahlung von jeweils 100.000,00 DM, das sind 51.129,19 €, sind
nach §§ 161, 128, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 HGB gegen beide Beklagten begründet.
31
a)
32
Die Beklagten schulden als Kommanditisten Zahlung des Betrages, mit dem sie haften
und der zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird, zur Masse (vgl. Baumbach/Hopt,
HGB, 34. Aufl. § 171 Rdn. 12). Durch Übernahme der Kommanditanteile ihres Vaters in
Höhe von jeweils 100.000,00 DM im Jahre 1994 haben die Beklagten die Haftung in
dieser Höhe übernommen. Dass der Betrag zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger
benötigt wird, steht außer Frage angesichts der angemeldeten Forderungen von über
9 Mio. €.
33
Da die Einlage unstreitig erbracht worden war, bestand ursprünglich nach § 171 Abs. 1,
2. Hlbs. HGB eine weitergehende Haftung nicht.
34
b)
35
Die Haftung beider Beklagten ist jedoch nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Nach
dieser Vorschrift gilt die Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, soweit
sie einem Kommanditisten zurückgezahlt worden ist. Das gilt gleichermaßen, soweit ein
Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter
den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme
der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird, § 172 Abs. 4 S. 2
HGB. Voraussetzung ist, dass der Kommanditist Zuwendungen erhalten hat, durch die
dem Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen
wurde, wenn also ein Kapitalrückfluss an den Kommanditisten oder für seine Rechnung
an einen Dritten erfolgt, der nicht aus dem Darlehenskonto des Kommanditisten oder
36
aus entnahmefähigen Gewinnen erfolgt (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl.
§ 54 III 2 a) bb) S. 1583). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da beide Beklagten in
der Zeit zwischen 1998 und 2001 Entnahmen getätigt haben, obwohl im jeweiligen
Zeitpunkt der Entnahme ihr Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten
Haftsumme von jeweils 100.000,00 DM herabgesetzt war.
aa)
37
Wie der Darstellung der variablen Kapitalkonten zu entnehmen ist, die den vorgelegten
Jahresabschlüssen für die Jahre 1997 bis 2001 beigefügt sind, haben die Beklagten
unter Berücksichtigung ihrer Entnahmen und Einlagen folgende Nettoentnahmen
getätigt:
38
Beklagter zu 1)
39
Jahr
Entnahmen
Einlagen
Nettoentnahmen
1997
40.316,93 DM
68.577,88 DM --
1998
71.263,89 DM
--
71.263,89 DM
1999
62.643,79 DM
--
62.643,79 DM
2000
125.583,93 DM 20.400,00 DM 105.183,93 DM
2001 (bis 31. Mai) 13.481,28 DM
4.600,00 DM
8.881,28 DM
247.972,89 DM = 126.786,53 €.
40
Beklagter zu 2)
41
Jahr
Entnahmen
Einlagen
Nettoentnahmen
1997
13.917,58 DM 65.212,50 DM --
1998
40.168,74 DM --
40.168,74 DM
1999
36.916,70 DM --
36.919,70 DM
2000
40.689,43 DM 16.683,20 DM 24.006,23 DM
2001 (bis 31. Mai) 10.475,04 DM 7.300,00 DM
3.175,04 DM
104.269,71 DM = 53.312,26 €
42
Soweit die Beklagten Einwendungen gegen die Berücksichtigung der genannten
Belastungsbuchungen als haftungsschädliche Entnahmen erheben, erweisen sich
diese als unbegründet.
43
(1)
44
Dem Einwand der Beklagten, den Buchungen lägen tatsächlich keine Verbindlichkeiten
45
der Beklagten gegenüber der KG zugrunde, steht bereits entgegen, dass die Beklagten
als Kommanditisten die jeweiligen Jahresabschlüsse in der Gesellschafterversammlung
festgestellt haben. Darin liegt ein Anerkenntnis mit der Folge, dass die Beklagten mit
Einwendungen ausgeschlossen sind, die ihnen bei Feststellung der Abschlüsse
bekannt waren oder die ihnen hätten bekannt sein können. Die im Einzelnen
dargestellten Entnahmen und deren Auswirkungen ließen sich den Jahresabschlüssen
ohne weiteres entnehmen und waren somit auch für die Beklagten erkennbar, selbst
wenn diese möglicherweise geschäftlich weniger gewandt gewesen sein sollten, wie
sie im Verhandlungstermin vor dem Senat geltend gemacht haben.
Unabhängig von einem Anerkenntnis durch Feststellung der Jahresabschlüsse
erweisen sich die Einwendungen der Beklagten aber auch in der Sache nicht als
berechtigt. Im Wesentlichen beruhen die Belastungsbuchungen auf dem variablen
Kapitalkonto auf
46
Steuerzahlungen seitens der Gesellschaft,
Wert der privaten Pkw-Nutzung,
Steuerberatungskosten.
47
48
Dazu kommt bei dem Beklagten zu 1) noch im Jahre 2000 die Belastungsbuchung
wegen Rückzahlung der Eigenheimzulage in Höhe von 16.200,00 DM. All diese Kosten,
die auch von den Beklagten unbestritten durch die Gesellschaft getragen wurden,
betrafen die Beklagten und waren von ihnen geschuldet. Soweit die Gesellschaft die
Zahlungen aus ihrem Vermögen geleistet hatte, lagen darin faktisch Entnahmen der
Beklagten.
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Zu den Entnahmepositionen im Einzelnen:
50
Steuerzahlungen
51
Soweit die Gesellschaft Einkommensteuern gezahlt hat, die die Gesellschafter
schuldeten, sind diese Zahlungen den Gesellschaftern als Entnahmen zuzurechnen.
Die Beklagten behaupten jedoch, die Steuern seien auf ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer
angefallen (Einkommen, Kirchensteuer etc.). Mit der Gesellschaft habe jedoch eine
Nettovereinbarung bestanden, d.h. die abzuführende Steuer sei Bestandteil der ihnen
geschuldeten Vergütung und deshalb von der Gesellschaft zu tragen gewesen, ohne
dass eine Erstattungspflicht bestanden habe. Dies vermag der Senat jedoch nicht
festzustellen.
52
Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, der eine Vergütung von seiner
Gesellschaft für eine Tätigkeit bezieht, hat diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Steuerrechtlich besteht zwischen einem Gewinn
aus der Beteiligung und einer Tätigkeitsvergütung grundsätzlich kein Unterschied, so
dass die Tätigkeitsvergütung, selbst wenn sie handelsrechtlich als Aufwand gesehen
wird (vgl. § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages), steuerrechtlich dem Gewinn
53
zugerechnet wird, um dann die Versteuerung vorzunehmen. Daraus folgt, dass
grundsätzlich der jeweilige Gesellschafter verpflichtet ist, die auf seine Erträge
anfallenden Steuern zu entrichten. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sieht hier
lediglich vor, dass den Gesellschaftern insoweit ein Entnahmerecht zusteht, das sich
auch auf Steuern aus der Tätigkeitsvergütung erstreckt, wie sich der Formulierung "und
sämtlichen Einkünften daraus" entnehmen lässt. Wenn die Gesellschaft die Steuern
unmittelbar an das Finanzamt abgeführt hat, geschah dies grundsätzlich zur Erfüllung
einer Schuld der Gesellschafter; der Gesellschaft stand daraus ein Erstattungsanspruch
zu, der als Belastung der Gesellschafter in das Darlehenskonto eingestellt wurde. Intern
lagen darin Entnahmen.
Eine andere Beurteilung wäre nur dann vorzunehmen, wenn Inhalt der Vergütung
seitens der Gesellschaft auch die Übernahme der Steuerpflicht der Gesellschafter
gewesen wäre. Eine solche in der Praxis unübliche und ungewöhnliche Vereinbarung
müssten die Beklagten beweisen. Dazu fehlt jedoch tauglicher Beweisantritt. Vielmehr
spricht die über viele Jahre hinweg geübte Buchungs- und Bilanzierungspraxis dafür,
dass hier in üblicher Weise vorgegangen wurde. Der Beklagte zu 1), der nach eigener
Darstellung, die von einer schriftlich vorgelegten Zeugenaussage des Wirtschaftsprüfers
Lautenschütz aus einem anderen Verfahren (Bl. 358 GA) bestätigt wird, hat zusammen
mit dem Buchhalter stets den Jahresabschluss gefertigt; er hätte das Darlehenskonto
nicht in der vorliegenden Weise dargestellt, wenn diese Darstellung den tatsächlichen
Vereinbarungen widersprochen hätte. Beide Beklagten haben dann jeweils die
entsprechenden Belastungsbuchungen mit dem Jahresabschluss akzeptiert und
anerkannt.
54
Pkw-Nutzung
55
In die Darlehenskonten ist der geldwerte Vorteil für die private Nutzung von
gesellschaftseigenen Pkw in Höhe von jeweils 1 % des Verkehrswerts der Fahrzeuge
eingestellt worden. Die Beklagten behaupten insoweit, ihnen sei jeweils ein
Dienstwagen von der Gesellschaft kostenlos zur Verfügung gestellt worden, so dass die
Buchungen unzutreffend seien.
56
Ihnen ist zuzugestehen, dass Entnahmen dann nicht vorlägen, wenn der Gesellschaft
eine entsprechende Vergütung für die Nutzung der Dienstwagen nicht zugestanden
hätte. Auch hier spricht jedoch die jahrelange Handhabung in Kenntnis der
Gesellschafter dafür, dass auch im Verhältnis zur Gesellschaft keine gänzlich
unentgeltliche Überlassung der Fahrzeug vereinbart worden ist. Den Beklagten hätte es
unter diesen Umständen oblegen, eine von der bilanziellen Abbildung, wie sie jahrelang
vorgenommen wurde, abweichende Regelung zu beweisen. Dazu fehlt jedoch ein
Beweisantritt.
57
Steuerberaterkosten
58
Die jährlich gebuchten Steuerberatungskosten werden von den Beklagten nicht in
Zweifel gezogen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Gesellschaft diese
Kosten, die die private Steuerberatung der Gesellschafter betrafen, hätte tragen sollen.
59
Rückzahlung Eigenheimzulage
60
Auch hierbei handelt es sich unbestritten um eine private Verbindlichkeit des Beklagten
61
zu 1), die von der Gesellschaft beglichen wurde und die einen entsprechenden
Erstattungsanspruch begründete. Der Beklagte zu 1) tritt dem auch nicht entgegen.
(2)
62
Haftungsschädliche Zuwendungen lägen weiterhin dann nicht vor, wenn es sich bei den
Entnahmebuchungen tatsächlich um ein Verkehrsgeschäft gehandelt hätte. Hier kommt
eine Darlehensgewährung der Gesellschaft an die Beklagten in Betracht, worauf die
Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Senat auch ausdrücklich abgestellt haben. In
einer Darlehensgewährung der Gesellschaft an Kommanditisten liegt dann keine
Einlagenrückgewähr, wenn die Rückzahlung ernstlich gewollt und der
Rückzahlungsanspruch vollwertig, der Gesellschafter also zahlungsfähig ist (vgl.
K. Schmidt, a.a.O. S. 1583). Anders verhält es sich jedoch bei verdeckten
Gewinnausschüttungen, die lediglich unter dem Deckmantel eines Verkehrsgeschäfts
erfolgen. Erkennbar ist dies etwa daran, dass das Geschäft einem sog. Drittvergleich
nicht standhält, also mit einem Nichtgesellschafter so nicht abgeschlossen worden wäre
(K. Schmidt, a.a.O.).
63
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier nicht von einer Darlehensgewährung
der Gesellschaft an die Kommanditisten auszugehen. Zwar könnte für die Darstellung
der Beklagten sprechen, dass die Entnahmen auf dem ausdrücklich als
"Darlehenskonto" bezeichneten Konto gebucht wurden. Allein diese Bezeichnung
rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass es sich bei den Belastungsbuchungen um
tatsächliche Darlehensgewährungen handelt, denen Darlehensverträge zwischen den
Kommanditisten und der Gesellschaft zugrunde lagen. Vielmehr spricht hier alles dafür,
dass das Darlehenskonto als laufendes Konto wie ein Verrechnungskonto geführt
wurde, ohne dass den wechselseitigen Buchungen jeweils der Charakter eines
Darlehens zukommt. Es ist auch anerkannt, dass Entnahmen etwa im Vorgriff auf
künftige Gewinne regelmäßig aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses als Rechtsgrund
erfolgen und nicht durch ein zusätzliches Rechtsverhältnis, etwa eine
Darlehensgewährung, unterlegt werden (vgl. Ehrike in Ebenroth u.a., HGB, 2. Aufl.
§ 122 Rdn. 17 m.w.N. für Vorschusszahlungen an Gesellschafter).
64
Gegen die Annahme eines Verkehrsgeschäfts, das einer haftungsschädlichen
Entnahme entgegenstünde, spricht hier zudem, dass eine unterstellte
Darlehensgewährung einem Drittvergleich nicht standhielte. So ist etwa keine
Verzinsung vereinbart worden. Zwar sieht der Gesellschaftsvertrag in § 11 vor, dass aus
dem Jahresgewinn zunächst die Darlehenskonten der Gesellschafter mit 6 % zu
verzinsen sind. Diese Zinspflicht soll auch bei im Soll geführten Darlehenskonten
gelten. Tatsächlich ist eine solche Verzinsung aber nicht vorgenommen worden.
Darüber hinaus fehlt jegliche Besicherung eines von den Beklagten geltend gemachten
Darlehensrückzahlungsanspruchs. Die Belastungsbuchungen sind somit nicht im
Rahmen eines Verkehrsgeschäfts erfolgt.
65
bb)
66
Die vorstehend im Einzelnen dargelegten Entnahmen der Beklagten sind auch jeweils
zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Kapitalanteil der Beklagten durch Verluste unter den
Betrag der geleisteten Haftsumme von jeweils 100.000,00 DM herabgesetzt worden
war. Den vom Kläger vorgelegten Jahresabschlüssen der I GmbH & Co. KG für die
Jahre 1997 bis 2001 ist zu entnehmen, dass die Kapitalkonten der Beklagten
67
ausnahmslos deutlich unter die Haftsumme von 100.000,00 DM gesunken waren, als
die Entnahmen getätigt wurden, die ein weiteres Herabsinken der Kapitalkonten zur
Folge hatten. Im Einzelnen stellt sich die Situation wie folgt dar:
Zum 31.12.1997 war das Kapital nahezu gänzlich aufgezehrt. Auf den seinerzeit
bilanzierten Verlustsonderkonten der Beklagten wurde ein Betrag von jeweils
96.909,69 DM gebucht. Hintergrund waren entsprechende Verluste in den Vorjahren. Im
Jahr 1998 konnte der Stand des Verlustsonderkontos zwar infolge von Gewinnen auf
74.030,27 DM verringert werden, das Kommanditkapital war damit aber weiterhin nicht
wiederhergestellt. Im Jahre 1999 erwirtschaftete die KG zwar erneut einen Überschuss,
so dass das Verlustsonderkonto weiter zurückgeführt werden konnte. Die Haftsumme
war jedoch immer noch mit 55.103,61 DM unterschritten. Im Jahre 2000 führten massive
Verluste der Gesellschaft zu einem gänzlichen Aufzehren des Kommanditkapitals.
Bilanziell wurden in diesem Jahr keine Verlustsonderkonten mehr dargestellt, sondern
der Verlustanteil der Kommanditisten wurde mit insgesamt 1 Mio. DM passiviert und
darüber hinaus ein nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der
Kommanditisten in Höhe von 267.754,27 DM als Aktivposten geführt. Im Jahre 2001
verstärkte sich die Tendenz durch weitere Verluste der Gesellschaft; das
Kommanditkapital blieb weiterhin in vollem Umfang aufgezehrt.
68
Sämtliche eingangs dargestellten Entnahmen erweisen sich danach als
haftungsbegründend i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB.
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Entgegen der von den Beklagten geäußerten Auffassung steht dem Wiederaufleben der
Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt
eines erheblichen Teils der Entnahmen das Kapitalkonto durch vorangegangene
Verluste bereits vollständig aufgezehrt worden war. Vielmehr ist es bedeutungslos, ob
das Kapital noch teilweise vorhanden war oder bereits gänzlich durch Verluste
aufgezehrt worden war. Entscheidend ist allein, dass ein Kapitalrückfluss an den
Kommanditisten erfolgt und zu dem Zeitpunkt der Zuwendung sein Kapitalanteil durch
Verluste unter den Betrag der geleisteten Haftsumme gesunken ist oder durch die
Entnahme herabgesetzt wird. Diese Situation liegt auch dann vor, wenn Entnahmen
getätigt werden, obwohl bereits Verluste in einer Höhe eingetreten waren, die das
Kapital vollständig aufgezehrt hatten.
70
c)
71
Die Haftung der Beklagten wegen der ihren Kommanditanteil der Höhe nach
übersteigender Entnahmen, die jedoch auf 100.000,00 DM begrenzt ist, ist nicht durch
die Schuldübernahmevereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Vater
der Beklagten vom 5. Juni 2001 erloschen.
72
Die Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 S. 2 HGB ist nur dann
ausgeschlossen, wenn und soweit die Einlage geleistet ist. Allein der Umstand, dass
statt des im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten durch internes
Rechtsgeschäft eine andere Person im Innenverhältnis die Einlage schuldet, ändert
nichts an der Außenhaftung. Nach dem im Recht der Kommanditgesellschaft geltenden
Kapitalaufbringungsgrundsatz wird der Kommanditist von der persönlichen Haftung nur
in dem Maße frei, in dem Gesellschaftskapital aufgebracht wird (BGH NJW 1985, 2947,
2948). Weder die Beklagten noch das Landgericht haben insoweit hinreichend
zwischen einerseits dem Betrag der Kommanditeinlage und dem diesen zum Ausdruck
73
bringenden Kapitalkonto und andererseits dem variablen Darlehenskonto, über das
Gewinnanteile, Entnahmen etc. verbucht werden, differenziert. Vereinbarungen lediglich
über den Saldo des letztgenannten Kontos wirken sich auf die Haftung im
Außenverhältnis grundsätzlich nicht aus.
Die Befreiung der Beklagten wäre nur insoweit eingetreten, wie der neue Schuldner der
Einlageforderung, der Mitgesellschafter I, die nun im Innenverhältnis ihm gegenüber
bestehende Einlageforderung erfüllt hätte. Unstreitig hat I keine Zahlungen an die
Gesellschaft vorgenommen, sondern nur entsprechend Ziffer 2. der
Schuldübernahmevereinbarung mit eigenen Darlehensansprüchen gegen die
Schuldnerin aufgerechnet. Zwar kann die Einlageschuld des Kommanditisten auch im
Außenverhältnis wirksam grundsätzlich auch durch Aufrechnung getilgt werden (Strohn
in Ebenroth u.a., a.a.O. § 171 Rdn. 48). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der
Gesellschaft ein der Forderung entsprechender Gegenwert zugeflossen ist. Bei der
GmbH & Co. KG kommt die Beachtung der Kapitalerhaltungsregeln bei der GmbH
hinzu. So ist die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung einer den
Kapitalersatzregeln unterliegenden Gesellschafterleistung unzulässig (BGH NJW 1995,
658, 659 für den Fall der GmbH; der Grundsatz gilt jedoch auch für die GmbH & Co. KG;
vgl. z.B. Strohn in Ebenroth u.a., a.a.O. § 172 a Rdn. 54).
74
Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Darlehensforderung des I
eigenkapitalersetzenden Charakter hatte, als die Aufrechnung erklärt wurde. Angesichts
der vorgelegten Bilanzen ist diese Beurteilung für den Senat auch nachvollziehbar.
75
Zwar greift hier die Vorschrift des § 32 a GmbHG a.F. nicht unmittelbar ein, weil die
Aufrechnung nicht im Insolvenzverfahren erfolgt ist, sondern bereits mit der
Vereinbarung vom 05.06.2001 getroffen worden war. Dies führt im Ergebnis aber zu
keiner anderen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW
1985, 2947) führt ein Verstoß einer Verrechnungsabrede gegen § 30 GmbHG a.F. selbst
dann, wenn sie nicht unwirksam ist, jedenfalls zu der Pflicht des Gesellschafters zur
Rückerstattung, was bei der Aufrechnung bedeutet, dass der Gesellschafter gehindert
ist, sich auf die Leistung der Einlage durch die Verrechnungsvereinbarung berufen zu
dürfen. Dieser Fall liegt hier vor. Der Schuldübernehmer I darf sich der Gesellschaft
gegenüber nicht auf die Erfüllung der Einlageschuld berufen. Haftete er selbst im
Außenverhältnis als Kommanditist, hätte dies auch Wirkung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern, deren Rechte der Insolvenzverwalter hier wahrnimmt (BGH,
a.a.O.). Dann aber kann für die Beklagten, die zwar im Innenverhältnis von der
Einlageschuld befreit wurden, nichts anderes gelten: Auch sie können sich auf die
Verrechnung und die damit einhergehende Erfüllung der Einlagen nach § 171 Abs. 1
S. 2 HGB gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht berufen; ihre Haftung
besteht weiter.
76
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vater der Beklagten zwischenzeitlich bereits
zur Zahlung der übernommenen Einlageschuld verurteilt wurde. Dieser Umstand wäre
nur dann bedeutsam, wenn der titulierte Anspruch auch erfüllt worden wäre, weil dann
die Einlage erbracht und die Haftung der Beklagten nach § 171 Abs. 1 S. 2 HGB
entfallen wäre. Zahlungen sind aber nicht erfolgt.
77
d)
78
Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Forderung ist auch nicht infolge Aufrechnung
79
mit Erstattungsansprüchen wegen Bürgschaftszahlungen in Höhe von 100.000,00 €
erloschen. Der Beklagte zu 1) zahlte zwar auf eine für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft gegenüber der Sparkasse X übernommene Bürgschaft am 12. November
2003 60.000,00 € und am 30. Dezember 2003 40.000,00 €, insgesamt also
100.000,00 €. Er ist jedoch gehindert, mit dem auf ihn nach § 774 Abs. 1 S. 1 BGB
übergegangenen Darlehensrückzahlungsanspruch der Sparkasse in Höhe von
100.000,00 € gegen die Klageforderung aufzurechnen. Dem steht die Vorschrift des
§ 95 Abs. 1 S. 3 InsO entgegen. Danach ist die Aufrechnung in der Insolvenz
ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt
und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann. Die Forderung des
Insolvenzverwalters aus § 171 HGB ist bei Insolvenzeröffnung bereits fällig, während
die Erstattungsforderung aus der übernommenen Bürgschaft aufschiebend bedingt
durch die Zahlung des Gesellschafters/Bürgen an den Gläubiger ist (für Letzteres BGH
NJWRR 2008, 1007). Da eine aufschiebend bedingte Forderung aber nicht fällig und
damit nach § 387 nicht zur Aufrechnung geeignet ist (Palandt-Grüneberg, 69. Aufl. § 387
Rdn. 11), kann der Gesellschafter, der erst nach Insolvenzeröffnung als Bürge einen
Gesellschaftsgläubiger befriedigt, wegen § 95 Abs. 1 S. 3 InsO mit dem
Regressanspruch nicht gegen die Forderung des Insolvenzverwalters aus § 171 HGB
aufrechnen (Strohn in Ebenroth u.a., a.a.O. § 171 Rdn. 113; Baumbach/Hopt, a.a.O.
§ 171 Rdn. 13).
Auch die von beiden Beklagten erklärten Aufrechnungen mit Gehaltsforderungen für das
Jahr 2001 in Höhe von 44.226,75 € betreffend den Beklagten zu 2) und 38.224,63 €
betreffend den Beklagten zu 1) führen nicht zu einem entsprechenden Erlöschen der
Klageforderungen. Auch hinsichtlich dieser Gehaltsforderungen ist die geltend
gemachte Aufrechnung unzulässig, da nicht festgestellt werden kann, dass die
Gegenforderung bei Insolvenzeröffnung am 1. Februar 2003 bereits fällig war, § 95
Abs. 1 S. 3 InsO.
80
Nach der Vereinbarung vom 5. Februar 2002 (Bl. 360), aus der ein Gehaltsrückstand
hervorgeht, war dieser Rückstand gestundet. Die Gehälter sollten beginnend im Jahre
2003 gezahlt und der Gesamtbetrag spätestens bis Juni 2004 geleistet werden. Der
Senat kann danach aber nicht feststellen, dass selbst ein anteiliger Betrag vor dem
1. Februar 2003 fällig war. Wann genau die Zahlungen beginnen sollten, ist nicht
geregelt worden. Zwar ist denkbar, dass mit dem Beginn des Jahres 2003 monatliche
Zahlungen in Höhe je eines Monatsgehalts erbracht werden sollten. Dem steht aber die
folgende Regelung entgegen, wonach die Zahlung des Gesamtbetrages spätestens bis
Juni 2004 zu leisten sei. Wenn ab Januar 2003 monatliche Zahlungen in Höhe der
gestundeten Monatsgehälter geschuldet waren, wäre der Gesamtbetrag mit Oktober
2003 erledigt. Dies steht der Annahme einer fest zum Januar 2003 vereinbarten
Fälligkeit zumindest mit einem Monatsgehalt entgegen.
81
Unabhängig davon ist die Aufrechnung auch deshalb unwirksam, weil die von den
Beklagten stehen gelassenen Gehälter kapitalersetzenden Charakter erlangt hatten.
Dass sich die Gesellschaft bereits Mitte des Jahres 2001 in der Krise befand, ist vom
Kläger unbestritten dargelegt worden. Aufgrund der insoweit vertieften Ausführungen in
dem Rechtsstreit 12 O 231/06 LG Münster sind sich die Parteien des vorliegenden
Rechtsstreits auch darüber einig, dass die seinerzeitigen Gesellschafterdarlehen des
Vaters der Beklagten kapitalersetzend waren. Für die denselben Zeitraum betreffenden
Gehaltsansprüche der Beklagten gilt dann keine abweichende Würdigung.
82
e)
83
Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Zwar verjähren Ansprüche gegen
einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 159 Abs. 1 HGB in
fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft. Die hier in Rede stehenden Ansprüche
fallen unter die Norm, da es sich um Ansprüche von Gläubigern gegen die Gesellschaft
handelt, für die die Beklagten als Kommanditisten haften. Die Auflösung der
Schuldnerin ist mit der Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das
Handelsregister (§ 159 Abs. 2 HGB) am 25. Februar 2003 erfolgt, § 131 Abs. 1 Nr. 3
HGB. Die Frist von fünf Jahren wäre danach mit Ablauf des 31. Januar 2008 abgelaufen
und durch die Erhebung der Klage im Dezember 2008 nicht mehr rechtzeitig gehemmt
worden, wenn nicht andere Hemmungstatbestände vorlägen. Letzteres ist jedoch der
Fall. Durch Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren, die nach § 159 Abs. 4
HGB auch gegenüber dem Gesellschafter wirkt, der der Gesellschaft zur Zeit der
Auflösung angehört hat, ist nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB die Hemmung der Verjährung
eingetreten. Sämtliche Insolvenzforderungen, die zusammen die Klageforderung um ein
Mehrfaches übersteigen, sind zwischen Januar und April 2003 zur Insolvenztabelle
angemeldet worden, wie der vom Kläger vorgelegten Tabelle zu entnehmen ist.
Dadurch sind sämtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft gehemmt worden, so dass
auch der Lauf der Verjährung für die gegen die Beklagten verfolgten Ansprüche
gehemmt ist.
84
Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von jeweils
51.129,19 € sind danach begründet.
85
f)
86
Dem Kläger stehen darüber hinaus die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
87
II. Klageanträge zu 2. und 3. (Annahme von Angeboten auf Abschluss von
Darlehensverträgen)
88
Mit den Anträgen zu 2. und 3. strebt der Kläger den Abschluss von Darlehensverträgen
mit beiden Beklagten über 132.415,34 € betreffend den Beklagten zu 1) und 30.112,26 €
betreffend den Beklagten zu 2) aus gepfändetem Recht des I an. Beide Ansprüche indes
nicht begründet.
89
Es kann dahingestellt bleiben, ob evtl. Ansprüche des I auf Abschluss von
Darlehensverträgen wirksam gepfändet wurden oder ob der Pfändung der Umstand
entgegensteht, dass der Schuldner I zum Zeitpunkt der Pfändung verstorben und der
besondere Vertreter i.S.d. § 779 ZPO noch nicht bestellt war, wie die Beklagten meinen.
Dem Erfolg des Klagebegehrens steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagten
aufgrund der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden
Schuldübernahmevereinbarung vom 5. Juni 2001 gegenüber ihrem Vater I nicht
verpflichtet waren, entsprechende Darlehensverträge abzuschließen.
90
Ziff. 1 S. 2 der Schuldübernahmevereinbarung vom 5. Juni 2001 lautet wie folgt:
91
Hinsichtlich des übernommenen Betrages wird der Gläubiger mit den
Gesellschaftern separate Darlehensverträge abschließen.
92
Entgegen der Auffassung des Klägers enthält die genannte Regelung keinen
Vorvertrag, der die Beklagte zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet.
93
Ein Vorvertrag hat die Verpflichtung zum Abschluss eines späteren Hauptvertrages zum
Inhalt und unterscheidet sich von bloßen Absichtserklärungen (Palandt-Ellenberger,
Einf. vor § 145 Rdn. 19). Eine derartige Verpflichtung der Beklagten, die den Willen
voraussetzt, sich bereits rechtsgeschäftlich zu binden, kann der genannten Klausel im
Vertrag nicht entnommen werden. Bereits der Wortlaut steht der Annahme entgegen, die
Beklagten hätten eine bindende Erklärung zum künftigen Abschluss von
Darlehensverträgen abgegeben. Vielmehr enthält die Regelung lediglich eine
Absichtserklärung über künftiges Handeln. Unabhängig davon kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Vertrag vom 5. Juni 2001 überhaupt rechtsgeschäftliche
Erklärungen der Beklagten enthält. Wie bereits aus dem Rubrum des Vertrages zu
entnehmen ist, handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und
dem Gesellschafter I, die die befreiende Schuldübernahme sowie die anschließende
Aufrechnung zum Inhalt hat. Die Beklagten werden im Eingang der Urkunde als
Vertragspartner nicht genannt. Lediglich bei der Beschreibung der zu übernehmenden
Schuld werden sie zwangsläufig erwähnt. Zwar haben die Beklagten die Urkunde auch
unterzeichnet. Daraus lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen,
dass dies geschehen ist, weil die Beklagten eigene Willenserklärungen abgeben
wollten. Ebenso ist denkbar, dass die Unterzeichnung lediglich der Dokumentation
diente, die Schuldübernahme durch den Vater zur Kenntnis genommen oder ihr
zugestimmt zu haben.
94
Gegen die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Beklagten spricht auch das
nachfolgende Verhalten der Beteiligten. Über mehrere Jahre hinweg sind keinerlei
Aktivitäten entfaltet worden, entsprechende Darlehensverträge abzuschließen, was zu
erwarten gewesen wäre, wenn eine dahingehende Verpflichtung begründet worden
wäre.
95
Da eine andere Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nicht gegeben ist,
bleiben die Klageanträge zu 2. und 3. auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg.
96
III. Klageanträge zu 4. und 5. (Kündigung der Darlehensverträge und Zahlung
von 132.415,34 € und 30.112,26 €)
97
Diese Anträge sind nur für den Fall des Obsiegens des Klägers mit den Klageanträgen
zu 2. und 3. gestellt worden, also für den Fall, dass die Beklagten zum Abschluss von
Darlehensverträgen verurteilt werden. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, stehen
die Klageanträge zu 4. und 5. auch nicht zur Entscheidung durch den Senat.
98
IV. Klageanträge zu 6. und 7. (Zahlung von 132.415,34 € und 30.112,26 € jeweils
nebst Zinsen)
99
Diese ebenfalls hilfsweise gestellten Anträge sind in der Sache zu bescheiden, da die
Bedingungen eingetreten sind, die darin liegen, dass die Klage zu den Anträgen zu 2.
und 3. erfolglos bleibt.
100
Der Kläger stützt die Zahlungsansprüche auf Vorschriften des Anfechtungsgesetzes mit
101
der Begründung, der Vater der Beklagten I habe unentgeltlich auf die Geltendmachung
der Rückzahlung seiner übernommenen Beträge im Innenverhältnis verzichtet; darin
habe eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung gelegen.
Gegenstand der Forderung ist also nicht etwa ein Anspruch der Insolvenzschuldnerin
auf Erstattung von Überentnahmen oder Rückzahlung von Darlehen.
102
Das Landgericht hat die Ansprüche zu Recht für unbegründet gehalten, da die
Voraussetzungen nach dem Anfechtungsgesetz nicht vorliegen. Die Berufung bleibt
deshalb insoweit erfolglos.
103
1.
104
Die Klageforderungen können nicht auf die Vorschriften der §§ 11, 4 AnfG gestützt
werden. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen scheitert dieser Anspruch bereits an
dem Ablauf der Anfechtungsfrist.
105
Nach § 4 Abs. 1 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei
denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Die
anfechtbare Leistung ist hier die Schuldübernahme durch I vom 05.06.2001, verbunden
mit dem Verzicht auf Abschluss von Darlehensverträgen und entsprechenden
Erstattungen. Die nach § 7 Abs. 1 AnfG allein maßgebliche gerichtliche
Geltendmachung der Anfechtung ist erstmals mit Schriftsatz vom 8. April 2009 erfolgt
und damit nicht innerhalb der im Jahre 2005 auslaufenden Frist. Gegen diese bereits
vom Landgericht vorgenommene Würdigung hat der Kläger im Berufungsverfahren
keine Einwendungen erhoben.
106
2.
107
Auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach §§ 11, 3 AnfG
sind nicht begründet. Es fehlt bereits an der nach § 1 AnfG erforderlichen
Gläubigerbenachteiligung; auch lässt sich nicht feststellen, dass der Schuldner I mit
Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und dies den Beklagten bekannt war.
108
a)
109
Nach § 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners angefochten werden, die
seine Gläubiger benachteiligen. Stellt man insoweit auf die Übernahme der Schuld der
Beklagten durch I ab, lässt sich zwar möglicherweise begründen, dass das Vermögen
des Schuldners mit einer neuen Verbindlichkeit belastet wurde, was die Gläubiger in
ihrer Gesamtheit benachteiligt hat. Dieser Fall wird jedoch vom Anfechtungsrecht nicht
erfasst. Dies folgt bereits aus der Rechtsfolgenregelung in § 11 Abs. 1 AnfG, wonach
dem Gläubiger nur das zur Verfügung gestellt werden soll, was durch die anfechtbare
Rechtshandlung "aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder
aufgegeben" worden ist. Die Übernahme einer neuen Verpflichtung fällt nicht darunter.
Inhalt des Anfechtungsrechts ist es nicht, die Gläubiger davor zu schützen, dass der
Schuldner weitere Verbindlichkeiten eingeht.
110
Unabhängig davon könnte sich der Kläger auf ein durch die Schuldübernahme
begründetes Anfechtungsrecht nicht berufen, da die Insolvenzschuldnerin erst durch die
jetzt angefochtene Rechtshandlung ihre Gläubigerstellung erlangt hat. Zwar steht es
111
dem Anfechtungsrecht grundsätzlich nicht entgegen, dass der Gläubiger seine
Hauptforderung erst nach der anfechtbaren Handlung erhält (Huber, AnfG, 10. Aufl. Einf.
Rdn. 14; § 2 Rdn. 1). Das Anfechtungsrecht schützt allerdings nicht denjenigen
Gläubiger, der durch die möglicherweise anfechtbare Handlung überhaupt erst die
Forderung gegen den Schuldner erlangt hat, die Grundlage der Vollstreckung ist.
Eine Gläubigerbenachteiligung kann auch dann nicht angenommen werden, wenn man
als anfechtbare Rechtshandlung auf das Unterlassen des Schuldners K abstellt, mit
seinen Söhnen entsprechend der in der Vereinbarung vom 5. Juni 2001
angesprochenen Absicht Darlehensverträge über die Schuldbeträge abzuschließen.
Zwar steht nach § 1 Abs. 2 AnfG das Unterlassen einer Rechtshandlung gleich. Eine
Benachteiligung der Gläubiger kann aber nur dann in dem Unterlassen gesehen
werden, wenn der Schuldner K überhaupt auf eine Rechtsposition verzichtet hat, d.h.
wenn er den Abschluss von Darlehensverträgen hätte durchsetzen können. Dies ist
indes nicht feststellbar. Allein die Absicht des Vaters I genügt dazu noch nicht. Wie der
Senat oben zu den Klageanträgen zu 2. und 3. bereits ausgeführt hat, fehlt es in der
Vereinbarung vom 5. Juni 2001 an einer rechtlich bindenden Verpflichtung der
Beklagten zum Abschluss von Darlehensverträgen.
112
b)
113
Auch der weitere Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG lässt sich nicht feststellen.
Nach dieser Vorschrift sind gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen anfechtbar,
die der Schuldner mit Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung vorgenommen hat. Der
Schuldner muss dabei das Bewusstsein gehabt haben, durch seine Handlung seine
Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen und dieses Ziel auch zu erreichen (vgl.
MünchKomm (InsO)-Kirchhoff, 2. Aufl. § 133 Rdn. 13 zum insoweit wortgleichen
Anfechtungstatbestand nach der Insolvenzordnung). Ein solcher Vorsatz fehlt dann,
wenn der Schuldner aufgrund konkreter Vorstellungen davon überzeugt war, innerhalb
absehbarer Zeit alle seine Gläubiger zu befriedigen, wenn also eine
Gläubigerbenachteiligung aus seiner Sicht so gut wie ausgeschlossen war. Der Senat
sieht sich nicht in der Lage festzustellen, dass sich aus Sicht des Schuldners I die
Situation seinerzeit in der Weise darstellte, dass von einer Benachteiligung seiner
Gläubiger ausgegangen werden musste. Zwar war die Kommanditgesellschaft in
erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und erzielte hohe Verluste. Der
Schuldner hatte sich auch in erheblicher Höhe von ca. 1,6 Mio. DM für Verbindlichkeiten
der Gesellschaft verbürgt. Andererseits verfügte der Schuldner über privates Vermögen,
u.a. Grundvermögen. Dass dieses Vermögen aus seiner Sicht nicht ausreichte, evtl.
künftige Gläubigerforderungen zu bedienen, ist nicht erkennbar.
114
Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass ein evtl. Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners I den Beklagten bekannt war. Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG sieht
weiter vor, dass die Anfechtungsgegner gewusst haben, dass der Schuldner sein
Handeln für gläubigerbenachteiligend hielt und die Folge zumindest billigend in Kauf
nahm. Diesen Vorsatz hat das Landgericht nicht feststellen können. Dem Kläger ist der
Beweis auch in zweiter Instanz nicht gelungen. Selbst wenn die Beklagten Kenntnis von
der prekären Situation der Gesellschaft gehabt haben sollten, wofür gewisse Indizien
sprechen, besagt das noch nicht, dass sie Einblicke in die Vermögenssituation des
Vaters gehabt haben. Insoweit fehlen Darlegungen und Beweisantritte zu Umständen,
aus denen sich die Vorstellung der Beklagten entnehmen lässt, Gläubiger des
Schuldners I würden alsbald anderweitig nicht mehr befriedigt werden können und
115
wären deshalb auf die Verwertung evtl. Zahlungsansprüche des Schuldners K gegen
die Beklagten angewiesen.
V.
116
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
117