Urteil des OLG Hamm vom 09.10.2009

OLG Hamm (wert, betrag, mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, zeitpunkt, höhe, zpo, abweisung der klage, stichtag, gutachten, einlage)

Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 144/07
Datum:
09.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 UF 144/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheine, 13 F 251/01
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Mai 2007 verkündete
Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
29.427,34 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.
August 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Mai 2007 verkündete
Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine wird
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 87
% und der Beklagte 13 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 80 % und
der Beklagte 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
GRÜNDE:
1
I
2
1.
3
Wegen des in erster Instanz erfolgten Sachvortrages und wegen der in erster Instanz
gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils
des Amtsgerichts (Bl. 539 – 549 GA), § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO. Das Amtsgericht hat
mit der aus dem angegriffenen Urteil ersichtlichen Begründung (vgl. i.e. Bl. 550 - 560
GA) unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin
einen Zugewinnausgleich in Höhe von 39.023,39 € nebst Zinsen zu zahlen.
4
Ergänzend ist noch folgendes anzumerken:
5
Die Klägerin hatte im Wege der Stufenklage zunächst einen Auskunftsanspruch geltend
gemacht. Das Amtsgericht hat mit Teilurteil vom 12. Dezember 2001 den Beklagten
unter Abweisung eines Teils des Auskunftsanspruchs entsprechend verurteilt (Bl. 56 ff
GA). Mit Schriftsatz vom 26. August 2002 (Bl. 68 ff GA) hat die Klägerin den
Zugewinnausgleichsanspruch auf 228.386,50 € beziffert. Da hierbei jedoch eine
Teilzahlung des Beklagten von 2.000,- DM – der Beklagte hat insgesamt 30.000,- DM
an die Klägerin auf den Zugewinnausgleichsanspruch gezahlt – nicht berücksichtigt
war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 die Klage geringfügig auf
227.363,50 € zurückgenommen (Bl. 300 GA).
6
Gegen das Urteil des Amtsgerichts legen beide Parteien Berufung ein.
7
2.
8
Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus (vgl. i.e. Bl.
572 – 579, 608 – 613, 628 f, 630 f, 634, 662, 693 - 696 GA):
9
Zu Unrecht habe das Amtsgericht in seinem Endvermögen eine
Betriebsrentenanwartschaft berücksichtigt. Wenn man überhaupt eine solche Position in
das Endvermögen einstellen wolle, dürften höchsten 12.890,- € berücksichtigt werden.
Außerdem müsse bedacht werden, dass im Fall der Auszahlung Steuern abzuführen
seien. Es sei im Endvermögen außerdem ein zu hohes Betriebsvermögen angesetzt
worden. Bei der Geschäftsausstattung dürften allenfalls ein Drucker mit 1.000,- DM und
Möbel mit 2.000,- DM, zusammen also 3.000,- DM angesetzt werden. In seinem
Anfangsvermögen habe das Amtsgericht zu Unrecht einige Positionen gar nicht und
eine andere nur teilweise berücksichtigt. In das Anfangsvermögen müssten nach den
von ihm vorgelegten Unterlagen auch Effekten für 30.033,75 DM eingestellt werden.
Ebenfalls zu berücksichtigen sei die Kommanditeinlage bei der Fa. D mit 30.000,- DM
entsprechend seiner Zahlung; diese sei durch die vorgelegten Unterlagen, aus denen
sich auch Ausschüttungen in der Zeit nach der Eheschließung ergäben, nachgewiesen.
Die Einlage von 30.800,- DM für den Grundstücksanteil H-Straße sei in voller Höhe zu
berücksichtigen, nicht mit lediglich 25.000,- DM. Die in seinem Eigentum stehenden
Wohnungseinrichtungsgegenstände, die aus seiner Junggesellenwohnung in die
Ehewohnung mitgenommen worden seien und heute noch existierten, seien mit
20.000,- DM zu berücksichtigen.
10
3.
11
Der Beklagte beantragt,
12
das Urteil das Amtsgerichts Rheine vom 2. Mai 2007 abzuändern und die
Klage insgesamt abzuweisen.
13
Die Klägerin beantragt,
14
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
15
Die Klägerin beantragt zudem,
16
den Beklagten unter teilweiser Abänderung der Entscheidung des AG Rheine
vom 2. Mai 2007 zu verurteilen, an sie über zuerkannte 39.023,39 € hinaus
weitere 107.173,61 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2001.
17
Der Beklagte beantragt,
18
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
19
4.
20
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor (vgl. i.e. Bl. 594 –
603, 619 – 627, 632 f, 633, 707 - 711 GA):
21
Das Grundvermögen des Beklagten sei in dessen Endvermögen mit deutlich zu
niedrigen Werten angesetzt worden. Das Amtsgericht habe sich mit ihren Einwänden
gegen die Gutachten nicht auseinander gesetzt. Die Eigentumswohnung müsse mit
wenigstens 250.000,- DM angesetzt werden, der ½-Miteigentumsanteil an dem
Grundstück F mit 675.000,- DM. Die Betriebsrentenanwartschaft müsse mit 118.895,- €
in das Endvermögen des Beklagten eingestellt werden. Beim Anfangsvermögen des
Beklagten dürfe die angebliche Einlage für den Grundstücksanteil nicht, auch nicht mit
anteilig 25.000,- DM wie vom Amtsgericht, berücksichtigt werden. Ebenfalls dürfe beim
Anfangsvermögen des Beklagten kein Festgeldkonto mit 25.000,- DM berücksichtigt
werden. Dies sei nicht belegt.
22
5.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages und der Rechtsansichten der
Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Erklärungen der Parteien im Termin vom 22. April 2008 (Berichterstattervermerk Bl. 639
f GA) ergänzend Bezug genommen.
24
6.
25
In der Berufungsinstanz hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 22.
April 2008 (Bl. 637 f GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen X vom 29. Juli 2008 (Bl. 655 – 657
GA) und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen X2 vom 5. März 2009
Bezug genommen sowie auf die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen X2
im Senatstermin am 18. August 2009 (Berichterstattervermerk).
26
II
27
Von den gleichermaßen zulässigen Berufungen der Parteien hat die des Beklagten
28
teilweise Erfolg, während die der Klägerin in vollem Umfang unbegründet ist.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines – über die
außergerichtlich bereits geleisteten 30.000,- DM hinaus – Betrages von 29.427,34 € aus
§ 1378 Abs.1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Ehegatte, der während der Ehezeit
den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem anderen Ehegatten in Höhe der Hälfte
des überschießenden Zugewinns ausgleichspflichtig. Während die Klägerin keinen
Zugewinn erwirtschaftet hat, hat der Beklagte einen Zugewinn in Höhe von 175.109,75
DM erzielt. Die Hälfte hiervon und damit der vom Beklagten auszugleichende Betrag
beläuft sich auf 87.554,88 DM. Abzüglich der bereits geleisteten 30.000,- DM verbleiben
57.554,88 DM (= 29.427,34 €).
29
1.
30
Die Klägerin hat während der Ehezeit keinen Zugewinn erzielt, weil ihr
Anfangsvermögen höher ist als ihr Endvermögen.
31
a)
32
Das Anfangsvermögen der Klägerin belief sich am Stichtag (5. März 1982) – wie im
Urteil des Familiengerichts angegeben - unstreitig auf 491.824,93 DM.
33
Bei diesem Betrag ist bereits der Kaufkraftschwund aus der Zeit zwischen dem Beginn
des Güterstandes und dessen Ende berücksichtigt (vgl. Bl. 79 GA).
34
b)
35
Das Endvermögen der Klägerin hatte am Stichtag (26. Juli 1997) insgesamt einen Wert
von 269.230,93 DM und setzte sich aus folgenden Positionen zusammen:
36
Aktiva:
37
½ Miteigentumsanteil F 425.000,00 DM
38
Pkw Pontiac 5.600,00 DM
39
Versorgungsanwartschaften 47.668,00 DM
40
Depot 63.556,93 DM
41
Summe Aktiva 541.824,93 DM
42
abzüglich Passiva:
43
Kontokorrentschulden Deutsche Bank 15.000,00 DM
44
anteil. Immobilienkredit F 257.594,00 DM
45
Summe Passiva 272.594,00 DM
46
Dabei ist die Zusammensetzung des Endvermögens der Klägerin in seinen
47
Bestandteilen in der Berufungsinstanz unstreitig. Keine der Parteien bringt in der
Berufungsinstanz Einwände gegen die vom Amtsgericht im Urteil angesetzten
Positionen vor; insbesondere macht die Klägerin nicht mehr – wie noch in erster Instanz
– weitere Verbindlichkeiten geltend.
Nachdem sich der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr auf einen höheren Wert
des Depots beruft, ist zwischen den Parteien hinsichtlich des Endvermögens der
Beklagten in der Berufungsinstanz lediglich noch der Wert der Immobilie F in S streitig,
die sich zum Stichtag im je hälftigen Miteigentum der Parteien befand. Der Senat setzt
hierfür angesichts der in erster und in zweiter Instanz eingeholten Gutachten und unter
Berücksichtigung der Ausführungen des von der Klägerin als Privatgutachter
eingeschalteten Sachverständigen X3 sowie des unstreitigen Sachvortrages der
Parteien zu den Umständen der Veräußerung des Miteigentumsanteils des Beklagten
an die Klägerin einen Gesamtwert zum Stichtag von 850.000,- DM an.
48
Der Senat ist nach vergleichender und wertender Betrachtung der beiden gerichtlich
eingeholten schriftlichen Gutachten sowie des von der Klägerin privat in Auftrag
gegebenen Gutachtens einschließlich der jeweiligen ergänzenden Erläuterungen der
Gutachter im Sinne des § 286 ZPO überzeugt, dass der Wert des Grundstücks in einer
Größenordnung von deutlich unter einer Million DM liegt, wie ihn – insoweit nur im
Ergebnis - in erster Instanz der Gutachterausschuss und in zweiter Instanz der
Sachverständige X2 angegeben haben. Einen Wert von deutlich über einer Million DM,
wie ihn die Klägerin auf der Basis des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens des
Sachverständigen X3 behauptet, erachtet der Senat nachgewiesenermaßen für nicht
richtig. Neben den verschiedensten Unterschieden im einzelnen ergeben sich die
deutlich unterschiedlichen Größenordnungen der beiden gerichtlichen Gutachten
einerseits – mit mehr oder weniger deutlich unter einer Million DM - und des
Privatgutachtens X3 andererseits – mit deutlich über einer Million DM - vor allen Dingen
aus der unterschiedlichen Wertung der Gewichtigkeit des Sachwerts und der
Gewichtigkeit des Ertragswerts. Der Gutachterausschuss der Stadt S ist mit lediglich
750.000,- DM zu dem niedrigsten Ergebnis gelangt und hat dabei ausschließlich auf
den Ertragswert abgestellt; dem gegenüber haben die Sachverständigen X2 und X3
beide sowohl den Sachwert als auch den Ertragswert berücksichtigt, deren Verhältnis
zueinander für die abschließende Bestimmung des Verkehrswerts aber erheblich
unterschiedlich gewichtet. Während der Sachverständige X2 den Ertragswert für
bedeutsamer für die Ermittlung des Verkehrswertes gehalten hat, hat der
Sachverständige X3 dem Sachwert die ausschlaggebendere Bedeutung beigemessen.
49
Die Vorgehensweise des Gutachterausschusses der Stadt S, lediglich auf den
Ertragswert abzustellen, erscheint jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht tragfähig.
Die Klägerin hat im Laufe des Rechtsstreits wiederholt und grundsätzlich zu Recht
betont, dass die Immobilie während der Ehezeit von den Parteien selbst genutzt worden
ist und dass bei einer Eigennutzung für die Bestimmung des Verkehrswertes der
Immobilie der Sachwert von erheblicher Bedeutung ist. Diese Überlegung, die
grundsätzlich für die vom Sachverständigen X3 vorgenommene Gewichtung von Sach-
und Ertragswert sprechen würde, wird allerdings den Besonderheiten des fraglichen
Immobilienobjekts nicht gerecht. Dieses Objekt ist vom Voreigentümer der Parteien für
höchst individuelle Zwecke errichtet worden. Die Besonderheiten zeigen sich
insbesondere in der gemischten Wohn- und Betriebsbebauung auf einem recht großen,
im Gewerbegebiet liegenden Grundstück bei gleichzeitig sehr werthaltiger Ausstattung
des Wohnbereichs. Der Beklagte hat seinerseits wiederholt und zu Recht betont, dass
50
es für ein derartiges Objekt nur einen sehr kleinen Kreis von Interessenten sowohl zur
Eigennutzung als auch zur Anmietung gibt, weil einerseits Interessenten für eine
gehobene Wohnausstattung in der Regel nicht in ein Gewerbegebiet ziehen wollen und
weil andererseits Interessenten für eine gewerbliche Nutzung nur selten die
Betriebsinhaberwohnung benötigen. Die geringe Zahl der aufgrund der
Eigentümlichkeiten des Objekts überhaupt in Betracht kommenden Nutzer rechtfertigt es
vorliegend trotz der Eigennutzung durch die Parteien bzw. – nach der Scheidung –
durch die Klägerin allein, den ermittelten Sachwert deutlich zu korrigieren und im
Ergebnis nicht für den entscheidenden Faktor zu erachten. Die Richtigkeit dieser
Überlegungen wird insbesondere auch belegt durch die gescheiterten Versuche der
Parteien, die Immobilie Ende der 1990er Jahre an Dritte zu verkaufen, und durch die
gescheiterten Versuche der
Klägerin, das Objekt zu vermieten.
51
Angesichts dieser Umstände schließt sich der Senat der grundsätzlichen
Vorgehensweise des Sachverständigen X2 bei der Begutachtung an, insbesondere
dessen Gewichtung von Sachwert einerseits und Ertragswert andererseits. Der
Sachverständige hat seine Methode im Senatstermin nachvollziehbar und in sich
stimmig erläutert. Er ist dabei insbesondere auf die individuellen Besonderheiten des
Objekts eingegangen. Demgegenüber hat der Sachverständige X3 diese soeben
dargestellten, individuellen Besonderheiten nach Auffassung des Senats nicht
ausreichend gewichtet und hat seine Vorgehensweise an auf dem Markt gängigeren
und häufiger vorkommenden Objekten, beispielsweise Dreifamilienhäusern,
ausgerichtet und diese als vergleichbar angesehen. Dem kann der Senat aus den
dargestellten Erwägungen nicht folgen.
52
Aufgrund dieser Überlegungen kann das Ergebnis der Beweisaufnahme für die
Immobilie nur der Ansatz eines Wertes von unter einer Million DM sein.
53
Bei der Bemessung des Wertes im Einzelnen hat der Sachverständige X2 sein
schriftliches Gutachten systematisch aufgebaut. Die Basis einzelner von ihm
angesetzter Zahlen und Werte hat er im Senatstermin eingehend erläutert und hierfür
Grundlagen angegeben. Dabei hat er aber immer wieder betont, dass keineswegs die
einzelne Wertangabe die allein in Betracht kommende richtige sei, sondern dass ohne
weiteres Abweichungen von bis zu 10 % möglich seien und realistisch in Betracht
kommen könnten. Insbesondere bei den Zahlen, bei denen der Sachverständige von
den gängigen Regelwerten abgewichen ist – beispielsweise beim Liegenschaftszins
und beim Marktanpassungsfaktor – hat er dies eingehend und plausibel im Hinblick auf
die bereits oben erwähnten Besonderheiten des Objekts erläutert. Da ein solches
Eingehen auf die Besonderheiten des Objekts beim Sachverständigen X3 – wie bereits
erwähnt – nicht gegeben war, erachtet der Senat auch hier das Gutachten des
Sachverständigen X2 für den vorliegenden Sachverhalt angemessen, nachvollziehbar
und überzeugend. Es wird nicht durch die abweichenden Bewertungen des
Sachverständigen X3 entkräftet.
54
Der Senat folgt damit zwar grundsätzlich dem Gutachten des Sachverständigen X2
sowohl in der Vorgehensweise als auch bei dem von diesen angesetzten Werten.
Gleichwohl übernimmt der Senat als Ergebnis der Beweisaufnahme nicht unverändert
den vom Sachverständigen X2 angegebenen Verkehrswert von 913.000,- DM. Denn die
Übernahme dieses Wertes würde ein wesentliches Element des unstreitigen
55
Sachvortrages der Parteien nicht berücksichtigen: Die Klägerin hat den hälftigen
Miteigentumsanteil des Beklagten Ende der 1990er Jahre für 425.000,00 DM
übernommen, nachdem der Versuch einer Veräußerung an Dritte gescheitert war. Nach
den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Senatstermin vom 22. April 2008 war
den Parteien im Rahmen ihrer Bemühungen eines Verkaufs an Dritte von mehreren
Maklern ein Verkaufspreis von 850.000,- DM für das Gesamtobjekt als realistische
Kaufpreisgröße angegeben worden; diesen haben die Parteien dann auch intern
zugrunde gelegt. Das Gutachten des Sachverständigen X2 hat die Richtigkeit und
Angemessenheit dieses damals – recht zeitnah zum Stichtag - von den Parteien selbst
angenommenen Wertes von der Größenordnung her eindrucksvoll bestätigt, denn der
Betrag von 850.000,- DM stellt 93 % des vom Sachverständigen X2 ermittelten Wertes
von 913.000,- DM dar und bewegt sich damit innerhalb der vom Sachverständigen
wiederholt bei einzelnen Parametern selbst angegebenen Spanne einer Abweichung
von 10 %.
Unter Berücksichtigung des übereinstimmenden Sachvortrages der Parteien zu den
Umständen und dem Hintergrund der Veräußerung des Miteigentumsanteils des
Beklagten an die Klägerin erachtet es der Senat daher für sachgerecht, im Rahmen der
vom Sachverständigen X2 genannten Abweichungsspanne von dem von ihm ermittelten
Verkehrswert abzuweichen.
56
2.
57
Dagegen hat der Beklagte einen Zugewinn in Höhe von 175.109,75 DM erzielt.
58
a)
59
Das Anfangsvermögen des Beklagten belief sich am Stichtag (5. März 1982) auf
139.519,13 DM. Es setzte sich wie folgt zusammen:
60
Guthaben Girokonto (nachfolgend aa) 13.009,63 DM
61
Festgeldkonto (nachfolgend bb) 25.000,00 DM
62
Wertpapierdepot (nachfolgend cc) 30.033,75 DM
63
Kommanditeinlage Fa. D (nachfolgend dd) 30.000,00 DM
64
Einlage Grundstücksanteil (nachfolgend ee) -
65
Lebensversicherungen (nachfolgend ff) 6.035,12 DM
66
1.258,23 DM
67
Wohnungseinrichtung (nachfolgend gg) 15.000,00 DM
68
abzgl. Verbindlichkeiten (nachfolgend hh) ./. 22.121,72 DM
69
insgesamt 98.215,01 DM
70
Unter Berücksichtigung des Kaufkraftverlustes in der Zeit zwischen der Heirat und der
71
Zustellung des Scheidungsantrages errechnet sich der genannte Betrag von 139.519,13
DM.
Im Einzelnen gilt hier folgendes:
72
aa)
Guthaben Girokonto Westdeutsche Landesbank
73
Diese Position ist in der Berufungsinstanz unstreitig. Wie vom Amtsgericht in dem
angegriffenen Urteil vorgenommen, sind 13.009,63 DM anzusetzen.
74
bb)
Festgeldkonto
75
Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat das Amtsgericht zu Recht die vom
Beklagten angesetzten 25.000,- DM im Anfangsvermögen berücksichtigt. Entgegen der
Rüge der Klägerin in der Berufungsbegründung ist durch die vom Beklagten
vorgelegten Kontounterlagen belegt, dass der Beklagte vor der Eheschließung am 24.
Februar 1982 einen Betrag von 25.000,- DM von seinem Girokonto zur Anlage
abgezogen hatte und dass dieser Betrag nach der Eheschließung am 2. April 1982
wieder auf das Girokonto zurück geflossen ist. Die entsprechenden Posten in der
Kontoübersicht Bl. 243 – 245 ff sind durch Kontoauszüge in dem vom Beklagten
vorgelegten Anlagenkonvolut im überreichten Aktenordner belegt (Kontoauszüge der
Westdeutschen Landesbank Girozentrale vom 1. März 1982 und vom 5. April 1982)
76
cc)
Wertpapierdepot ("Effekten")
77
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist hinreichend belegt, dass der Beklagte
zum Zeitpunkt der Eheschließung einen Betrag von 30.033,75 DM in Wertpapieren
angelegt hatte.
78
(1)
79
Nach der Kontoübersicht Bl. 328 – 330 GA hat der Beklagte am 15. Juni 1981 – vor der
Eheschließung - Effekten für 30.033,75 € erworben; am 16. September 1982 und
nochmals am 13. Dezember 1982 – also nach der Eheschließung - sind jeweils
Gutschriften "Effekten aus 15.6.1981" erfolgt. Dabei handelte es sich im September
1982 um einen Betrag von 10.482,47 DM und im Dezember 1982 um 21.534,36 DM,
zusammen also 32.016,83 DM. Die entsprechenden Kontoauszüge befinden sich in
dem vom Beklagten vorgelegten Anlagenkonvolut (Kontoauszüge der Westdeutschen
Landesbank Girozentrale vom 15. Juni 1981, vom 16. September 1982 und vom 13.
Dezember 1982) und belegen die Richtigkeit der von ihm erstellten Kontoübersicht und
seines Sachvortrages. Maßgeblicher Gesichtspunkt dafür, dass es sich bei dem Erwerb
im Juni 1981 und den Auszahlungen im September und Dezember 1982 um sachlich
zusammengehörende Vorgänge handelt, ist – neben der Angabe des Anlagedatums bei
den Gutschriften - die auf den dazugehörenden Kontoauszügen übereinstimmende
Ziffernfolge in der Spalte "Primanote" (jeweils ####1). Damit ist belegt, dass die vom
Beklagten vor der Eheschließung am 15. Juni 1981 erworbenen Effekten am Stichtag 5.
März 1982 noch vorhanden waren, weil die Auszahlung erst ab September 1982
erfolgte.
80
(2)
81
Bei der Bemessung der Werthaltigkeit der Effekten am Stichtag 5. März 1982 setzt der
Senat in Anwendung des § 287 ZPO den Betrag an, für den der Beklagte die Papiere
erworben hatte.
82
Die Summe der beiden Auszahlungen im September und Dezember 1982 liegt knapp
2.000,- DM über dem Kaufpreis. Der Beklagte hat damit in etwa anderthalb Jahren
gegenüber dem Erwerb eine Wertsteigerung von gut 7 % erzielt. Trotz der allgemein
bekannten erheblichen und auch kurzfristigen Schwankungen auf dem Wertpapiermarkt
erachtet es der Senat für gerechtfertigt, in Anwendung des § 287 ZPO für den Stichtag 5.
März 1982, der in etwa zeitlich in der Mitte zwischen dem Erwerb und der Auszahlung –
diese mit gut 7 % Gewinn - liegt, jedenfalls den Kaufpreis als Wert anzusetzen; mehr
macht auch der Beklagte selbst insoweit nicht geltend.
83
dd)
Kommanditeinlage Fa. H mbH
84
Für diese Beteiligung des Beklagten am "D-Fonds-15", die entgegen der Darstellung im
Urteil des Amtsgerichts nicht die Vorbereitung des Erwerbs der Eigentumswohnung H-
Straße – 11 betraf (hierzu nachfolgend ee), sondern die ein reines Kapitalgeschäft
darstellte, ist entsprechend der Behauptung des Beklagten ein Betrag von 30.000,- DM
in das Anfangsvermögen einzustellen. Das Vorhandensein einer solchen Position mit
diesem Wert zum Zeitpunkt der Heirat der Parteien ist durch die vom Beklagten
vorgelegten Unterlagen hinreichend belegt.
85
(1)
86
Der Beklagte hat zwar nur unvollständige Unterlagen zur Erbringung der behaupteten
Zahlung von 30.000,- DM vorgelegt, nämlich über lediglich 9.075,- DM (zwei der drei
Schecks Bl. 248 GA entsprechen Abbuchungen vom Konto, vgl. Bl. 335 GA, dabei steht
auf einem der Schecks über 7.500,- DM auch explizit "D-Fonds 15"). Im Übrigen beruft
sich der Beklagte auf eine Kreditfinanzierung gemäß der Passivposition des
Anfangsvermögens; hierzu ist zu verweisen auf die beiden Kontoauszüge Bl. 261 f GA
mit jeweils einer Abbuchung "Dauerauftrag Ratenkredit" und der weiteren Angabe
"Dfonds / Kapital + Wert". Bereits diese Umstände sprechen deutlich dafür, dass der
Beklagte tatsächlich die fragliche Einlage vor der Heirat erworben und auch bezahlt hat.
Der Beklagte hat zudem vorgelegt ein "Zertifikat" vom 1. April 1981, wonach er mit einer
Einlage von 30.000,- DM unter der Nummer 0581 eingetragen worden ist. Nach den
weiteren Unterlagen hat er diese Einlage auch noch zur Zeit der Heirat gehalten. Denn
es liegen vor Belege über Gutschriften aufgrund dieser Einlage aus den Jahren 1982
und 1983 (vgl. Bl. 337 – 339 und – inhaltsgleich – Bl. 588 f GA); als Text enthalten die
Gutschriften "BWF 0150581" – also D-Fonds-15 und die Anteilsnummer des Zertifikats.
Zudem hat der Beklagte Unterlagen über die Rückauszahlung des Kapitals von
insgesamt 30.000,- DM in den Jahren 1990 und 1991 vorgelegt (Bl. 580 ff GA).
87
Angesichts dieser in einer Gesamtschau zu wertenden Umstände hat der Beklagte
hinreichend substantiiert vorgetragen und auch zur Überzeugung des Senats belegt,
dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung Inhaber einer Kommanditeinlage war, die er
für 30.000,- DM erworben hatte.
88
(2)
89
Diese Einlage ist mit dem Wert des Anschaffungspreises im Anfangsvermögen des
90
Beklagten zu berücksichtigen; auch hier nimmt der Senat eine Bewertung im Wege der
Schätzung gem. § 287 ZPO vor, für die hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind.
Zwar hat der Beklagte ca. zehn Jahre nach dem Erwerb "nur" den Nennbetrag des
Anschaffungspreises wieder ausbezahlt bekommen. Aber er hat zeitnah zur Heirat für
die Jahre 1982 und 1983 Ertragsausschüttungen erhalten (Bl. 337 – 339 GA). Insgesamt
hat der Beklagte jedenfalls mehr als den investierten Betrag erhalten. Auch seine –
insoweit unbestritten gebliebene – Darstellung im Senatstermin am 22. April 2008
spricht dafür, dass die Einlage zum Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien
wenigstens einen Wert hatte, der dem Anschaffungspreis entsprach.
91
ee)
Einlage Grundstücksanteil
92
Insoweit kann im Anfangsvermögen des Beklagten nichts angesetzt werden.
93
Der Beklagte hat zwar nachgewiesen, dass er am 2. September 1981 den von ihm
angegebenen Betrag von 30.800,- DM gezahlt hat (Bl. 340 GA: Kontoauszug vom 3.
September 2001). Der Betrag ist aber nicht von dem Konto bei der Westdeutschen
Landesbank überwiesen worden, sondern von einem Konto bei der Deutschen Bank,
auf das kurz vorher 31.439,11 DM geflossen waren. Woher dieser Betrag stammt, hat
der Beklagte trotz entsprechender Rüge der Klägerin, die Mittel stammten aus einem
Kredit, nicht vorgetragen. Da der Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen für den
Bestand seines Anfangsvermögens – einschließlich des Fehlens konkret behaupteter
wertmindernder Umstände - darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl.
Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Auflage, § 1374 Rn.20), kann mangels hinreichend
konkreten Vorbringens zur Herkunft bzw. Finanzierung des Betrages von 30.800,- DM
hier kein positiver Betrag in das Endvermögen eingestellt werden.
94
Auf die Erwägungen des Amtsgerichts zu anteiligen Erwerbskosten kommt es daher
nicht an.
95
ff)
zwei Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer
96
Diese sind in der Berufungsinstanz unstreitig und daher wie in dem angegriffenen Urteil
mit 6.035,12 DM und 1.258,23 DM anzusetzen.
97
gg)
Wohnungseinrichtungsgegenstände
98
In der Berufungsinstanz ist nunmehr unstreitig, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der
Eheschließung die von ihm auf Bl. 224 – 226 GA im Einzelnen aufgeführten
Einrichtungsgegenstände besaß und deren Alleineigentümer war. Da der Beklagte
Alleineigentümer gewesen ist, kann eine Berücksichtigung des Wertes der
Einrichtungsgegenstände nicht mit der Argumentation unterbleiben, es handele sich um
Hausrat. Denn wenn es sich um Gegenstände handelt, die bereits vor der Heirat im
Alleineigentum eines der Ehegatten vorhanden waren, sind sie im Anfangsvermögen zu
berücksichtigen (vgl. OLG Celle FamRZ 2000, 226, zitiert nach juris Rn.7). Etwas
anderes würde nur dann gelten, wenn diese Gegenstände ausnahmsweise gem. § 9
HausratsV der Klägerin zur Benutzung überlassen werden könnten. Hierfür ist nichts
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
99
Diese Gegenstände sind unter Anwendung des § 287 ZPO insgesamt mit einem Wert
100
Diese Gegenstände sind unter Anwendung des § 287 ZPO insgesamt mit einem Wert
von 15.000,- DM im Anfangsvermögen des Beklagten zu berücksichtigen. Grundlage für
diese Schätzung sind die vom Beklagten für einen erheblichen Teil der Gegenstände
vorgelegten Kaufquittungen mit einem Gesamtanschaffungspreis von 20.904,25 DM,
überwiegend innerhalb von ca. 1 ½ Jahren vor der Eheschließung. Hinsichtlich weiterer
Gegenstände fehlen konkrete Wertangaben. Der Beklagte beruft sich darauf, dass die
Gegenstände bei der Heirat nahezu neuwertig gewesen seien, die Klägerin will
allenfalls 10 % des Anschaffungspreises ansetzen (vgl. Bl. 293 GA). Wenn man
entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung von einer durchschnittlichen
Nutzungsdauer von Wohnungseinrichtungs- und Haushaltsgegenständen von etwa
zehn Jahren ausgeht – allerdings ist jetzt in der Berufungsinstanz unstreitig, dass alle
Gegenstände noch vorhanden sind - und dabei berücksichtigt, dass der Wertverlust zu
Beginn der Benutzung überproportional hoch ist, dann erscheint es angemessen, im
Wege der Schätzung für den Zeitpunkt der Eheschließung einen Wert von zwei Dritteln
des Anschaffungspreises anzusetzen. Das sind für die mit Kaufquittungen belegten
Gegenstände 13.936,17 DM. Angesichts der unstreitig vorhandenen weiteren
Einrichtungsgegenstände, für die weder Anschaffungsdatum noch Preis genannt ist,
erachtet der Senat eine Aufrundung auf insgesamt 15.000,- DM für sachgerecht.
100
hh)
Passiva
101
Die Verbindlichkeiten des Beklagten im Anfangsvermögen sind nunmehr in der
Berufungsinstanz unstreitig und belaufen sich auf 22.121,72 DM.
102
b)
103
Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages am 26. Juli
1997 ein Endvermögen im Gesamtwert von 314.628,88 DM.
104
Dieses setzte sich wie folgt zusammen:
105
Eigentumswohnung H-Straße – 11 (nachfolgend aa) 200.000,00 DM
106
½ Miteigentumsanteil F (nachfolgend bb) 425.000,00 DM
107
Betriebsvermögen (nachfolgend cc) 25.028,00 DM
108
Rentenanwartschaft (nachfolgend dd) 31.993,02 DM
109
Lebensversicherungen (nachfolgend ee) 88.204,42 DM
110
10.430,59 DM
111
Guthaben Deutsche Bank (nachfolgend ff) -
112
Einrichtungsgegenstände (nachfolgend gg) 2.000,00 DM
113
abzgl. Passiva (nachfolgend hh) ./. 468.027,15 DM
114
insgesamt 314.628,88 DM
115
Im Einzelnen gilt hier folgendes:
116
aa)
Eigentumswohnung H-Straße – 11
117
Der Senat schließt sich den Ausführungen und dem Ergebnis des Amtsgerichts in dem
angegriffenen Urteil hierzu an. Aufgrund des eingeholten Gutachtens des
Gutachterausschusses steht fest, dass die Wohnung zum Stichtag einen Wert von
200.000,- DM hatte. Die Einwände der Klägerin gegen die Bewertung der Immobilie
durch den Gutachterausschuss greifen nicht durch.
118
Der Gutachterausschuss hat angesichts des Umstandes, dass die Wohnung nicht vom
Eigentümer selbst bewohnt wird, sondern vermietet ist, zu Recht maßgeblich auf den
Ertragswert und nicht auf den Sachwert abgestellt (vgl. hierzu auch oben unter 1 b). Es
ist auch zutreffend, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts das Dachstudio nicht
herangezogen werden darf, weil es bauordnungsrechtlich nicht zu Wohnzwecken
genutzt werden darf und deswegen auch nicht als Wohnfläche vermietet werden darf –
genauso wenig dürfte im Übrigen im Falle eines Verkaufs das Dachstudio in die
Wohnflächenangabe einfließen. Angesichts des Umstandes, dass zu der Wohnung
ausweislich des schriftlichen Gutachtens auch ein Kellerraum gehört, kommt dem Studio
auch als möglicher Abstellraum o.ä. im Rahmen der Ertragswertermittlung kein echter
Wert zu. Soweit in der Berufungsbegründung der Klägerin gar ein gesonderter Mietzins
für das Studio berücksichtigt wird, ist das unter keinem Gesichtspunkt vertretbar.
119
In dem Gutachten ist auch die geringe Herabsetzung des Mietzinses gegenüber dem
Mietspiegel wegen des gewerblichen Objekts in der Nachbarschaft nachvollziehbar
begründet.
120
bb)
½ Miteigentumsanteil F
121
Insoweit ist auf die Ausführungen oben unter 1 b zu verweisen.
122
cc)
Betriebsvermögen
123
Die Klägerin selbst nennt für alle Gegenstände des Betriebsvermögens zusammen in
der Berufungsbegründung nunmehr einen Betrag von 25.028,00 DM. Dieser Betrag ist
um 5.000,- DM niedriger als die in dem angegriffenen Urteil des Familiengerichts
angesetzte Gesamtsumme. Da die Klägerin hier einen Zugewinnausgleichsanspruch
geltend macht, übernimmt der Senat den nunmehr von der Klägerin angesetzten Betrag.
Das ist auch angesichts der im Einzelnen zu diesem Komplex gehörigen
Unterpositionen angemessen:
124
Im Rahmen der Ermittlung des Betriebsvermögens sind jedenfalls unstreitig die
Positionen Büro-Handkasse mit 2.960,74 DM, Guthaben Konto Deutsche Bank mit
122,48 DM und eine Provisionsforderung des Beklagten in Höhe von 8.945,16 DM. Ein
Angriff des Beklagten im Hinblick auf diese Positionen ist nicht erfolgt; auch die Klägerin
greift das Urteil des Amtsgerichts insoweit nicht an.
125
Im Übrigen können hinsichtlich der vorhandenen Gegenstände – Pkw,
Geschäftsausstattung und Büromöbel – die vom Amtsgericht angesetzten Beträge
übernommen werden. Der Beklagte hält zwar – mit Ausnahme der Büromöbel, für die er
in seiner Berufungsbegründung den Wertansatz von 2.000,- DM übernimmt – die
angesetzten Werte für allesamt zu hoch. Dies kann aber letztlich im Einzelnen offen
126
bleiben. Selbst wenn man in Anwendung des § 287 ZPO zu teilweise geringeren
Werten gelangen würde, wäre immer noch der jetzt von der Klägerin explizit genannte
Betrag gedeckt.
dd)
Versorgungsanwartschaft
127
(1)
128
Diese Position ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen und
Bestandteil des Endvermögens des Beklagten.
129
Die Betriebsversorgungsanwartschaft des Beklagten ist im Rahmen des zwischen den
Parteien durchgeführten Versorgungsausgleichs – richtigerweise - nicht berücksichtigt
worden (vgl. damaliges Urteil des Senats im Scheidungsverbundverfahren, Kopie Bl. 11
ff GA). Angesichts des Umstandes, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen des
Beklagten mit der M GmbH & Co. der Beklagte Anspruch auf Kapitalauszahlung, nicht
auf Zahlung einer wiederkehrenden Rente hat, wenn er aufgrund Tod, Krankheit oder
Erreichens der Altersgrenze ausscheidet, handelt es sich nicht um ein in den
Versorgungsausgleich einzubeziehendes Anrecht, sondern um eine im Rahmen des
Zugewinnausgleichs zu berücksichtigende Vermögensposition, wenn und soweit der
Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bereits eine geschützte
Anwartschaft erworben hatte und nicht bloß eine noch ungewisse Erwerbsaussicht.
Denn im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind grundsätzlich alle rechtlich geschützten
Positionen mit wirtschaftlichem Wert zu berücksichtigen. Eine solche rechtlich
geschützte Position kann in bestimmten Konstellationen auch das unverfallbare
Versorgungsanrecht eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sein (vgl. BGH
FamRZ 1992, 411; BGH FamRZ 1993, 1303; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Auflage, §
1375 Rn.7).
130
(2)
131
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts auf den Seiten 20 – 22 des
angegriffenen Urteils (Bl. 556 – 558 GA) dazu, dass dem Grunde nach die
Voraussetzungen für eine Berücksichtigungsfähigkeit der Versorgungsanwartschaft im
Rahmen des Zugewinnausgleichs gegeben sind, an. Insbesondere sind die
Erwägungen zur Unverfallbarkeit der Anwartschaft entgegen der Mitteilung der
Lottogesellschaft (diese Bl. 424 f GA) richtig. Da die zeitlichen Voraussetzungen einer
Unverfallbarkeit zum Zeitpunkt der Heirat weder hinsichtlich der Dauer der
Betriebszugehörigkeit noch hinsichtlich der Dauer des Bestehens der Zusage vorlagen,
scheidet im Übrigen eine Berücksichtigung beim Anfangsvermögen aus.
132
Dass der Beklagte nicht Arbeitnehmer der Lottogesellschaft ist, ist entgegen seiner
Auffassung ebenfalls unerheblich, vgl. § 17 Abs.1 S.2 BetrAVG (vgl. BGH NJW 2006,
3638).
133
(3)
134
Hinsichtlich der Bewertung der Anwartschaft folgt der Senat - mit einer Modifikation -
grundsätzlich den Ausführungen und der Vorgehensweise der Sachverständigen X
unter Zugrundelegen der Auskunft der Westdeutschen Lottogesellschaft vom 25.
November 2005.
135
(a)
136
Da es um die Bewertung des Endvermögens zum Zeitpunkt der Zustellung des
Scheidungsantrages geht, kann für die Bemessung des Wertes der Anwartschaft im
Ansatz nur vom Durchschnittswert der Provision aus den letzten drei Jahren vor
Zustellung des Scheidungsantrages ausgegangen werden. Dieser betrug laut Auskunft
der Lottogesellschaft vom 25. November 2005 435.590,- DM. Hieraus errechnet sich die
maximal erreichbare Anwartschaft gemäß den vertraglichen Absprachen mit 50 %, also
mit 217.795,- DM (vgl. allerdings nachfolgend (b)).
137
Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass es nicht angemessen wäre,
diesen Wert unverändert als Ausgangspunkt der Berechnung zu übernehmen, weil
weder die Umstände noch der Zeitpunkt seines Ausscheidens am Stichtag
vorhersehbar waren. Dementsprechend steht auch die Höhe der letztendlich für die
Bemessung der Abfindung maßgeblichen drei Jahresprovisionen in keiner Weise fest.
Angesichts der Besonderheiten der Anwartschaft müssen diese Ungewissheiten mit
einem angemessenen Abschlag berücksichtigt werden. Diesen Abschlag hat die
Sachverständige X auf Seiten 3 und 4 des Gutachtens (Bl. 481 f GA) des Gutachtens
rechnerisch ermittelt. Die Risikobewertung hinsichtlich der Höhe der Anwartschaften
erscheint dem Senat nachvollziehbar und begründet. Die Sachverständige hat
ausgeführt, warum sie mit den genannten Abschlägen arbeitet.
138
Es ist daher für die Ermittlung des Wertes der Anwartschaft als Bestandteil des
Endvermögens des Beklagten zunächst von einem Wert von 54.688,92 DM (27.962,- €)
auszugehen, wie im Gutachten der Sachverständigen X dargestellt. Der Senat folgt
dabei insoweit dem Amtsgericht, dass eine Berücksichtigung einer
Witwenrentenanwartschaft mit dem von der Sachverständigen alternativ genannten
höheren Wert nicht vorzunehmen ist, weil eine solche Witwenrentenanwartschaft
vorliegend keine Rolle spielt.
139
(b)
140
Zum Ende der Ehezeit bei Zustellung des Scheidungsantrages hatte der Beklagte
allerdings noch nicht die erforderliche Dauer der Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren
erreicht, um ein Recht auf die maximale Versorgung von 50 % des Durchschnittswerts
der letzten drei Jahresprovisionen zu erwerben. Der Beklagte war im Juli 1997 erst 15
Jahre Betriebsleiter. Unter Zugrundelegen der Staffelung in Abschnitt 16 (3) des
Vertrages vom 10. / 13. November 1992 (Bl. 132 – 135 GA) betrug sein Anrecht –
bezogen auf das Ende der Ehezeit – angesichts der Dauer der Betriebszugehörigkeit
von 15 Jahren erst 45 % des Durchschnittswertes. Der Beklagte hatte also zum Ende
der Ehezeit erst ein Anrecht in Höhe von neun Zehnteln (45 % statt 50 % des
Durchschnittswertes) der nach 20 Jahren der Betriebszugehörigkeit erreichbaren
Maximalversorgung.
141
Da es vorliegend nicht um eine Frage des Versorgungsausgleichs geht, sondern um
eine solche des Zugewinnausgleichs, hält es der Senat für die Wertbemessung für
sachgerecht, nicht auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des
Pensionsalters abzustellen. Die Berechnung des Ehezeitanteils der
Versorgungsanwartschaft, bezogen auf diesen Zeitpunkt, wie sie von der
Sachverständigen X vorgenommen worden ist (vgl. Bl. 655 f GA), ist zwar rechnerisch
142
zutreffend, soweit auf das Erreichen des Pensionsalters abgestellt wird. Unter
Wertungsgesichtspunkten erscheint sie aber jedenfalls in diesem Zusammenhang den
Besonderheiten des Zugewinnausgleichs nicht angemessen. Denn im Rahmen des
Zugewinnausgleichs sind die Vermögensentwicklungen während der Ehezeit
auszugleichen. Während der Ehezeit hat aber der Beklagte bereits eine Dauer der
Betriebszugehörigkeit erreicht, bei der er schon 90 % der maximal erzielbaren
Versorgungsanwartschaft erreicht hatte. Es würde unter den Gesichtspunkten des
Zugewinnausgleichs eine Benachteiligung der Klägerin darstellen, wenn man diese
Bezugsgröße zu ihren Lasten herabsetzen würde, indem man nicht auf die für die Höhe
der Anwartschaft maßgebliche Dauer einer begrenzten Betriebszugehörigkeit von 20
Jahren abstellen würde, sondern auf die deutlich längere Dauer der
Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen des Pensionsalters (vorliegend für den
Beklagten über 30 Jahre).
Es errechnet sich damit – insoweit aus den genannten Gründen vom rechnerischen
Ergebnis des Sachverständigengutachtens abweichend – ein Wert der
Versorgungsanwartschaft unter Zugewinngesichtspunkten zum Ende der Ehezeit von
(90 % von 54.688,92 DM =) 49.220,02 DM.
143
(c)
144
Hiervon ist ein weiterer Abschlag vorzunehmen, weil der Beklagte – wie er zutreffend
ausführt – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die ausgezahlte Versorgung
wird versteuern müssen.
145
Zwar kann derzeit keine abschließende Aussage dazu getroffen werden, ob der
Beklagte eine zukünftige Auszahlung der Versorgung als ehemals Selbständiger – wie
zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit - oder als ehemals abhängig Beschäftigter – wie
nunmehr – erhalten würde und nach welchen Vorschriften des EStG er
dementsprechend den erhaltenen Betrag zu versteuern hätte (vgl. allgemein zur
steuerlichen Problematik von Versorgungsanwartschaften Ruland FamRZ 2009, 1456
ff). Auch kann angesichts der bereits oben unter (a) behandelten Ungewissheiten über
die Höhe der Auszahlung keine sichere Angabe über den maßgeblichen Steuersatz
getroffen werden.
146
Angesichts dieser Unwägbarkeiten erachtet es der Senat für angemessen, in
Anwendung des § 287 ZPO einen pauschalen Abschlag von 35 % von dem bisher
errechneten Wert vorzunehmen.
147
Demnach ist die Versorgungsanwartschaft mit einem Betrag von 31.993,02 DM in das
Endvermögen einzustellen. Dabei ist unter Berücksichtigung der der Klägerin insoweit
obliegenden Beweislast zugunsten des Beklagten eine relativ hohe Steuerquote
zugrunde gelegt worden.
148
ee)
zwei Lebensversicherungen
149
Bestand und Wert der Lebensversicherungen sind in der Berufungsinstanz unstreitig.
Auch die Klägerin, die in erster Instanz aus wirtschaftlichen Gründen einen höheren
Wert von insgesamt 128.225,04 DM angesetzt haben wollte, übernimmt in ihrer
Berechnung in der Berufungsbegründung ausdrücklich die Werte aus dem Urteil des
Amtsgerichts von 88.204,42 DM und 10.430,59 DM.
150
ff)
Guthaben Deutsche Bank
151
Insoweit ist im Endvermögen des Beklagten keine gesonderte Position anzusetzen.
152
(1)
153
Das Amtsgericht hat zwar im angegriffenen Urteil ein Guthaben von 8.696,- DM auf
diesem Konto in den Entscheidungsgründen als unstreitig bezeichnet – während es im
Tatbestand des Urteils ausdrücklich als bestrittene Behauptung der Klägerin bezeichnet
ist (vgl. S. 6, 11 des Urteils = Bl. 542, 547 GA). Allein Letzteres ist richtig. Der Beklagte
hatte zwar in einem Verzeichnis über sein Anfangsvermögen vorgerichtlich ein solches
Guthaben genannt (vgl. Bl. 50 GA). Während des Rechtsstreits ist er dem aber dezidiert
und konkret entgegen getreten (vgl. Bl. 416 GA) und hat substantiiert vorgetragen und
durch den Kontoauszug Bl. 420 GA auch belegt, dass das Guthaben am Tag der
Zustellung des Scheidungsantrages tatsächlich nur 122,48 DM betrug. Weil dieser
Guthabenbetrag bereits beim Betriebsvermögen berücksichtigt ist, s.o. cc, kann er hier
nicht nochmals zusätzlich eingestellt werden.
154
(2)
155
Auch wenn der Beklagte in der Berufungsbegründung und auch in keinem der weiteren
Schriftsätze in der Berufungsinstanz diese Position des Urteils des Amtsgerichts
angreift, ist angesichts der Regelung des § 529 Abs.2 S.2 ZPO diese Position auch
ohne konkrete Rüge des Beklagten zu überprüfen. Eine tatbestandliche
Bindungswirkung des Urteils des Amtsgerichts wegen der Bezeichnung als unstreitig in
den Entscheidungsgründen kommt nicht in Betracht, da wegen des Widerspruchs zu der
Darstellung im Tatbestand jedenfalls konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und
Richtigkeit im Sinne des § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO bestehen.
156
gg)
Einrichtungsgegenstände
157
Nach dem Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz, insbesondere des
Beklagten selbst, sind die von ihm für das Anfangsvermögen vorgetragenen
Einrichtungsgegenstände allesamt noch vorhanden, waren es also auch erst recht noch
am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages im Jahr 1997. Dementsprechend
müssen die Gegenstände folgerichtig auch im Endvermögen berücksichtigt werden. Zu
ihrem damaligen Wert fehlt jede Angabe. Da es sich aber jedenfalls zum Teil um recht
hochpreisige Gegenstände handelt, kann auf keinen Fall davon ausgegangen werden,
dass sie ca. 17 Jahre nach der Anschaffung keinen Wert mehr hatten. In Anwendung
des § 287 ZPO schätzt der Senat den Wert auf 2.000,- DM, entsprechend ca. einem
Zehntel des konkret vorgetragenen Anschaffungspreises.
158
hh)
Passiva
159
Bestand und Zusammensetzung der Passiva des Endvermögens des Beklagten sind in
der Berufungsinstanz unstreitig; keine der Parteien greift das Urteil des Amtsgerichts
insoweit an. Die Summe der Passiva ergibt allerdings entgegen der Berechnung des
Amtsgerichts nicht 480.027,15 DM, sondern "nur" 468.027,15 DM.
160
3. Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf die Bewertung der
161
Versorgungsanwartschaft des Beklagten bei der M GmbH & Co. Für die Bewertung
einer derartigen Versorgung liegt bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1 ZPO.
162
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
163