Urteil des OLG Hamm vom 31.05.2007

OLG Hamm: berufungskläger, eigentümer, wiederaufnahme des verfahrens, grundstück, stadt, auflage, eigentum, sperrung, schranke, mieter

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 21/07
Datum:
31.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 21/07
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 498/03
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2006
verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz.
Die Berufungsbeklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufungsbeklagten können die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Berufungskläger
zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
(§ 540 ZPO)
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A)
3
Die Parteien streiten darum, ob die Berufungskläger verpflichtet sind, einen Teilbereich
der Straße "M-Straße", der in ihrem Eigentum steht, geöffnet zu halten bzw. zumindest
dessen Nutzung zu dulden.
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Das Landgericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 04.03.2004 nach § 148 ZPO
bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung eines - auch von Berufungsbeklagten gegen
die Stadt T geführten Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Az. 7 K
3724/03, ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat diese auf Feststellung der
Öffentlichkeit des oben genannten Weges gerichtete Klage durch Urteil vom 16.12.2004
abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen (Bl. 98 - 114 d.
A.). Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das
Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen. Nach Wiederaufnahme des
Verfahrens hat das Landgericht eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten nebst
Fahrversuchen im Einmündungsbereich "M-Straße" / "X-Straße" vorgenommen. Hierbei
konnten - jeweils im Schritttempo - zwei Fahrzeuge mit einer verbleibenden
Bodenfreiheit von geschätzten 5 Zentimetern langsam in die "X-Straße" einbiegen. Zwei
Fahrzeugen (tiefergelegter Golf / Honda Prelude) gelang dies nicht. Das Landgericht hat
die Klage derjenigen Kläger, die nicht Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind,
abgewiesen und der Klage der übrigen Kläger, also der Berufungsbeklagten, unter
Abweisung im übrigen nur hinsichtlich eines Notwegerechts stattgegeben. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, einschließlich der gestellten
Anträge, sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 200 –
206 d. A.) verwiesen.
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Hiergegen wenden sich die Berufungskläger mit der Berufung, die sie wie folgt
begründen: Die Berufungsbeklagte zu 7.) und der Berufungsbeklagte zu 14.) seien
entsprechend dem unwidersprochenen Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 22.01.2004 (=
Bl. 58 d. A.) bereits nicht Eigentümer der jeweiligen Grundstücke. Ein Notwegerecht sei
allerdings auch nicht begründet. Ein Abstellen von Fahrzeugen auf der "X-Straße" sei
zumutbar. Im Ortstermin sei festgestellt worden, dass ein Befahren der "M-Straße" ohne
Schwierigkeiten möglich sei. Lediglich einzelnen Fahrzeugen sei ein Passieren des
Einmündungsbereiches nicht möglich gewesen. Das Landgericht habe nicht die
strengen Anforderungen berücksichtigt, die an ein Notwegerecht zu stellen sind.
Zumindest sei eine Vernehmung der von ihnen benannten Zeugen einschließlich des
Fahrers eines Tanklastzuges, denen ein Befahren ebenfalls möglich sei, erforderlich
gewesen. Auch Müllfahrzeugen sei ein Wenden möglich. Bei der Schulbushaltestelle in
der "M2-Straße" im Einmündungsbereich zur "M-Straße" handele es sich um einen über
andere Wege erreichbaren Linienbus.
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Die Berufungskläger beantragen,
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das angefochtene Urteil abändern und nach ihren in der Schlussverhandlung erster
Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.
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Die Berufungsbeklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Berufungsbeklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Die Voraussetzungen für
ein Notwegerecht seien erfüllt, da ihre Grundstücke ansonsten nur unzumutbar
erreichbar seien. Entscheidend sei, das Fahrzeuge mit geringer Bodenfreiheit während
des Abbiegevorgangs aufsetzen würden. Dies habe das Landgericht eindeutig
festgestellt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch anderen Fahrzeugführern nur mit
Mühe der Abbiegevorgang geglückt sei. Auch die fehlende Möglichkeit der Andienung
durch Müllfahrzeuge sowie das Verhindern des Zugangs zur Schulbushaltestelle sei zu
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berücksichtigen.
B)
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung ist begründet.
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Die Berufungsbeklagten haben keinen Anspruch gegen die Berufungskläger nach
§ 1004 Abs.1 BGB auf Duldung der Nutzung des auf dem Grundstück der
Berufungskläger befindlichen Teils der "M-Straße".
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I.)
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Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei dem
betroffenen Teil der M-Straße um keine öffentliche Straße handelt. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe auf Seite 6 des Urteils (Bl. 205 d. A.)
verwiesen.
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II.
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Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil besteht zu Gunsten der
Berufungsbeklagten allerdings auch kein Notwegerecht nach § 917 Abs.1 BGB.
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1.) Die Berufungsbeklagten zu 7.) und zu 14.) sind bereits nicht aktivlegitimiert. Sie sind
nicht Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks. Nur ein Eigentümer kann aber
ein Notwegerecht gerichtlich geltend machen. Dies hat das Landgericht in seinem Urteil
auf Seite 7 (Bl.206 d. A.) zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (= BGH NJW-RR 2006, 1160 [juris Rn.6]) ausgeführt.
Berufungskläger haben bereits in erster Instanz unbestritten darauf verwiesen, dass die
Berufungsbeklagten zu 7.) und 14.) keine Eigentümer sind. Auch im Berufungsverfahren
ist dieses (erneute) Vorbringen der Berufungskläger unwidersprochen geblieben.
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2.) Unabhängig davon besteht aber auch kein Notwegerecht.
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Es fehlt bereits nicht die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung des
jeweiligen Grundstücks der Berufungsbeklagten zu einem öffentlichen Weg. Die
Verbindung fehlt einem Grundstück nämlich, wenn es von einem öffentlichen Weg
vollkommen isoliert ist, also dazwischen liegende Grundstücke einen unmittelbaren
Zugang von dem öffentlichen Weg ausschließen (Münchener Kommentar-Säcker,
Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Auflage, § 917 BGB, Rn.7; Palandt-Bassenge,
Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage, § 917 BGB, Rn.3). Dies ist nicht der Fall. Die
Grundstücke der Berufungsbeklagten haben unmittelbar eine Anbindung an den
öffentlichen Bereich der "M-Straße" und von dort an die öffentliche "X-Straße".
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Die jeweils vorhandene Verbindung genügt auch den Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Benutzung. Maßgebend für die Beurteilung sind die Bedürfnisse des
jeweiligen Grundstücks. Diese werden durch eine sich an den Eigenschaften eines
Grundstücks ausrichtende Bewirtschaftung geprägt (OLG Hamm SchAZtg 2002, 79 [juris
Rn. 20]). Unter diesem Gesichtspunkt kann eine bestehende Verbindung im Einzelfall
unzureichend sein, wenn durch den bestehenden Weg nur ein Teil des Grundstücks
ordnungsgemäß benutzt werden kann (BGH NJW 1954, 1321). Eine derartige
Grundstückssituation besteht jedoch nicht.
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Soweit die Berufungsbeklagten letztlich darauf abstellen, dass nur ein Anfahren ihres
jeweiligen Grundstücke über den im Eigentum der Berufungskläger stehenden Bereich
der "M-Straße" zumutbar sein soll, greift dieses Vorbringen ebenfalls nicht.
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a.) Bereits im Ausgangspunkt ist das Vorbringen der Berufungsbeklagten zur Darlegung
eines Notwegerechts ungeeignet. Selbst wenn das Befahren der Einmündung "M-
Straßae / X-Straße" als unmöglich oder unzumutbar anzusehen sein sollte, was
allerdings nicht der Fall ist, könnte dies nicht generell das Zubilligen eines Notwegs zu
diesem Zweck rechtfertigen.
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Soweit die Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass ein
"Recht" zum Anfahren ihres jeweiligen Grundstücks zwangsläufig gegeben sein muss,
geht diese Ansicht nämlich bereits fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats ist eine Zufahrtsmöglichkeit nur zu gewährleisten, wenn ein notwendiges
Befahren vorliegt, während ein einfacheres, müheloseres bzw. bequemeres Erreichen
des Wohnhauses kein ausreichendes Interesse darstellt (OLG Hamm SchAZtg 2002, 79
[juris Rn. 23]; OLG Hamm NJW-RR 1987,137 [138]). Es entspricht auch der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei Wohngrundstücken das Befahren
mit Fahrzeugen, verbunden mit der Möglichkeit diese auf dem Grundstück abstellen zu
können, regelmäßig nicht als für dessen ordnungsgemäße Benutzung erforderlich
anzusehen ist (grundlegend: BGHZ 75, 315 ff.). Es ist nämlich unsachgemäß, dass
angesichts der Vielzahl der Fälle, in denen Wohngrundstücke nicht mit einem
Kraftfahrzeug erreichbar sind, gerade auch in größeren Städten, in einem derartigen Fall
grundsätzlich ein Notwegerecht zu bestellen und nur beim Vorliegen besonderer
Umstände zu verneinen. Dies gilt insbesondere, wenn davon auszugehen ist, dass
Kraftfahrzeuge vor dem Grundstück, in seiner nächsten Nähe oder in benachbarten
Straßen abgestellt werden können. Nur besondere Umstände des Einzelfalls können
die Notwendigkeit einer Zufahrt zum Zweck des Abstellens eines Fahrzeuges
rechtfertigen (BGHZ 75, 315 ff. [juris Rn.17]; ebenso auch: OLG Hamm SchAZtg 2002,
79 [juris Rn. 26]; OLG Saarbrücken NJW-RR 2002, 1385; OLG Karlsruhe NJW-RR
1995, 1042 [1043]). Es fehlt aber bereits an jeglichen Darlegungen des jeweiligen
Eigentümers, welche konkreten und besonderen Umstände ein notwendiges Bedürfnis
für ein Befahren seines Grundstücks zur ordnungsgemäßen Nutzung ergeben sollen.
Der Bereich der "M-Straße" bis zu dessen Sperrung durch die Berufungskläger beläuft
sich nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien auf ungefähr einen Kilometer.
Entscheidend ist aber, an welcher Stelle das Grundstück des jeweiligen Eigentümers
liegt, da erst dann beurteilt werden kann, ob ein Abstellen von Fahrzeugen oder
bestimmten Fahrzeugen auf der "X-Straße" bzw. auf einer hierzu benachbarten Straße
zu verlangen ist. Dies gilt insbesondere für diejenigen Berufungsbeklagten, deren
Grundstücke sich im tiefergelegenen Bereich der "M-Straße" befinden. Bereits aus den
überreichten Lichtbildern (Bl.151 d. A.) geht hervor, dass schon unmittelbar nach der
Einmündung von der "X-Straße" in die "M-Straße" bebaute Grundstücke vorhanden
sind. Es wäre zudem aber auch Sache jedes einzelnen Eigentümers die weiteren
konkreten Besonderheiten und Bedürfnisse seines Grundstücks im Einzelnen
darzulegen. Ein "kollektives Notwegerecht" ist dem Gesetz fremd.
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b.) Unabhängig davon scheidet ein Notwegerecht aber auch aus anderen Gründen aus.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich nämlich, dass bei der Prüfung dessen
Voraussetzungen auf Grund des schwerwiegenden Eingriffs, den ein Notwegerecht für
das Eigentum des Nachbarn bedeutet, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Dies gilt
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insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die geforderte Zufahrtsmöglichkeit wirklich für
eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks unerlässlich ist (so ausdrücklich:
BGH MDR 1971, 379 [380]). Hiernach genügen die von den Berufungsbeklagten
angeführten Umstände nicht.
(aa) Der Hinweis auf die Unzumutbarkeit einer Zufahrt - zumindest für bestimmte
Fahrzeuge - auf Grund der Gefährlichkeit und der Probleme im Bereich der Einmündung
"M-Straße" / "X-Straße" ist unerheblich. Fragen der Verkehrssicherheit, der
verkehrsregelnden Maßnahmen (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Ampelanlagen)
oder der Beschaffenheit der Straßenoberfläche bzw. deren Verlauf betreffen den jeweils
nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zuständigen Hoheitsträger. Derartige Fragen
können allenfalls relevant sein, soweit es um die Beurteilung der Erforderlichkeit eines
Eingreifens des jeweils zuständigen Hoheitsträgers geht, mag dies in Abhängigkeit von
der jeweiligen Maßnahme der Landesbetrieb Straßenbau, die Kreispolizeibehörde oder
die Stadt T sein. Derartigen Verpflichtungen sind sich die zuständigen Behörden
offensichtlich auch bewusst, was sich bereits aus dem Vermerk der Stadt T vom
30.07.2003 (Bl. 47 - 48 d. A.) ergibt. Hiernach haben seitens der Stadt T bereits
Rücksprachen mit der Kreispolizeibehörde und dem Straßenbaulastträger hinsichtlich
der Verkehrssituation im Bereich der Einmündung stattgefunden. Allgemeinbekannt ist
zudem, dass sich Kreuzungen oder Einmündungen unterschiedlich gefährlich darstellen
und vom jeweiligen Verkehrsteilnehmer eine hieran ausgerichtete Fahrweise erfordern.
Nichts anderes gilt für die betroffene Einmündung. Die vorgelegten Lichtbilder (Bl. 151
d. A.) und die Lichtbilder aus dem Ortstermin (Bl. 187-192 d. A.) zeigen deutlich, dass es
sich im Bereich der Einmündung "M-Straße" / "X-Straße" um eine normale öffentliche
Verkehrsfläche handelt, auch wenn dort eine Steigung bzw. eine Bodenwelle
vorhanden ist. Eine Belastung des Eigentums der Berufungskläger können derartige
Gegebenheiten nicht rechtfertigen. Bereits damit scheidet ein Notwegerecht aus.
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Soweit vereinzelte Fahrzeuge (tiefergelegte Fahrzeuge, Wohnwagen etc.) besondere
Probleme beim Abbiegevorgang haben oder diesen auch im Schritttempo nicht
durchführen können, ist dies aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unerheblich. Es
steht bereits nicht fest, dass derartige Schwierigkeiten auch nach Durchführung weiterer
baulicher Maßnahmen und Veränderungen im Einmündungsbereich verbleiben. Selbst
wenn für bestimmte Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen nachhaltige Schwierigkeiten beim
Befahren verbleiben oder diese den Einmündungsbereich dauerhaft nicht befahren
können, kann dies keinen Eingriff in Gestalt eines Notwegerechts rechtfertigen. Die
jeweiligen Eigentümer hätten sich vielmehr unter Berücksichtigung der oben
dargelegten Grundsätze hierauf einzurichten.
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(bb) Der Verweis auf die Weigerung der Müllabfuhr zum Befahren der "M-Straße" greift
ebenfalls nicht. Insoweit könnten die Berufungsbeklagten ohnehin nur erreichen, dass
die Berufungskläger das Befahren mit Fahrzeugen der Müllabfuhr dulden müssten.
Allerdings greift auch diese Argumentation der Berufungsbeklagten unter mehreren
Gesichtspunkten zu kurz. Zunächst stellt der Verweis auf die Weigerung der Müllabfuhr
zum Befahren der Straße im zeitlichen Zusammenhang mit der plötzlichen und
überraschenden Sperrung durch die Berufungskläger lediglich eine Wiedergabe der
spontanen Reaktion des zuständigen Müllbetriebes dar. Es ist hingegen nicht dargelegt,
dass eine dauerhafte Verweigerung der Anfahrt seitens des Müllbetriebes überhaupt
und berechtigt erfolgen wird. Zudem ist zu berücksichtigten, dass das Befahren der "M-
Straße" mit Müllfahrzeugen erfolgt, um die jeweiligen Eigentümer der dortigen
Grundstücks zu "versorgen". Insoweit ist es dann aber Sache des jeweils "versorgten"
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Eigentümers, den Müllfahrzeugen die Anfahrt zu ermöglichen bzw. zu vereinfachen.
Dies hat unter Nutzung des eigenen Grundstücks zu erfolgen und nicht unter Nutzung
des Grundstücks eines Dritten. Bereits aus dem von den Berufungsbeklagten zum Beleg
ihres Vortrags überreichten Lichtbildern zeigt sich insoweit, dass entgegen ihrer
Behauptung sehr wohl eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge besteht. Aus den mit
der Klageschrift sowie später überreichten Lichtbildern (Bl. 11 u. Bl. 156 d. A.) geht
eindeutig hervor, dass das Müllfahrzeug an diesem Tag unmittelbar vor der Schranke
zum Grundstück der Berufungskläger nur deshalb nicht wenden konnte, da die dort vor
den mindestens vier Garagen befindliche Fläche ebenso mit Fahrzeugen zugeparkt war,
wie die darüber befindliche asphaltierte Fläche. Auch wenn es sich hierbei um private
Flächen handelt, wäre es Sache der jeweiligen Eigentümer, ggfls. unter Einbeziehung
der jeweiligen Mieter, dafür Sorge zu tragen, dass an Tagen der Müllabfuhr eine
ausreichende Wendemöglichkeit besteht. Die jeweiligen Eigentümer können aus den
oben genannten Gründen hingegen nicht ihre Grundstücke einer derartigen Nutzung
entziehen und stattdessen den Berufungsklägern eine Duldung der Überfahrt über ihr
Grundstück auferlegen.
(cc) Die fehlende Möglichkeit auf dem direkten Weg von den tiefergelegenen
Grundstücken der "M-Straße" die höhergelegenen Grundstücke oberhalb des
Grundstücks der Berufungskläger erreichen zu können, ist unerheblich. Hieran ändert
auch der Umstand nichts, dass sich im Bereich der Einmündung zur "M2-Straße" eine
Schulbushaltestelle befindet. Ein Notwegerecht dient nur der Verbindung des eigenen
Grundstücks zum öffentlichen Verkehrsraum.
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III.)
sich für die Berufungskläger ebenfalls keine Duldungspflicht. Hiernach kann sich
allenfalls aus zwingenden Gründen ein Recht ergeben, dass ein Eigentümer von
seinem Anspruch aus § 1004 Abs.1 BGB keinen Gebrauch machen darf. Dies müsste
aber auf Grund eines über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen
Ausgleichs der widerstreitenden Interessen dringend geboten sein (grundlegend: BGH
NJW 2003, 1392 [juris Rn.8]). Hinsichtlich des Rechts auf Mitbenutzung eines
Nachbargrundstücks sind die Pflichten aus diesem nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis nämlich grundsätzlich in § 917 BGB abschließend geregelt
(OLG Hamm SchAZtg 2004, 248 [252]; OLG Saarbrücken NJW-RR 2002, 1385).
Derartige besondere Umstände liegen nicht vor. Es ist auf Seiten der Berufungskläger
bereits zweifelhaft, ob diese sich näher zu ihrer Motivation äußeren müssen. Auch nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Eigentümer im Hinblick auf die
ihm durch § 903 BGB eingeräumten Befugnisse, die Nutzung seines Grundstücks nicht
rechtfertigen (ausdrücklich: BGH NJW 2000, 1719 [juris Rn.13]). Zudem stellt ihr
Grundstück beim Obsiegen im Rechtsstreit das letzte Grundstück einer Sackgasse dar,
was jedenfalls auch auf der Hand liegende Vorteile nach sich zieht. Hierdurch entfällt
nämlich jeglicher Durchgangsverkehr oder auch nur Verkehr entlang bzw. auf ihrem
Grundstück. Zudem haben die Berufungskläger bereits in erster Instanz darauf
verwiesen, die Fläche landwirtschaftlich nutzen zu wollen. Dem können die
Berufungsbeklagten nicht Hinweise auf die wirtschaftliche Sinnlosigkeit dieses
Vorgehens entgegenhalten. Auch räumliche Gesichtspunkte sprechen gegen die
Annahme eines krassen Ausnahmefalls. In der Sache werden nämlich die Interessen
der Eigentümer als "Anlieger" eines gesamten Straßenabschnitts geltend gemacht,
ohne das gegenwärtige oder frühere Vorliegen einer näheren Verbindung zu dem
Grundstück oder den Berufungsklägern bzw. deren Rechtsvorgängern. Zudem ist
wiederum zu berücksichtigen, dass der Annahme einer derartigen Ausnahme auch die
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vorhandene Anbindung des jeweiligen Grundstücks der Berufungsbeklagten an
öffentliche Verkehrsflächen entgegensteht.
IV.) Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich auch aus dem Schikaneverbot nach den
§§ 226, 242 BGB kein anderes Ergebnis. Dessen Anwendung erfordert nämlich, dass
ein Vorteil des Berechtigten ausgeschlossen ist. Wenn ein berechtigtes Interesse auch
nur mitbestimmend sein kann, scheidet ein Rückgriff auf das Schikaneverbot hingegen
aus (Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage, § 226 BGB, Rn.3 mwN).
Nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen sind unter diesem Gesichtspunkt
weitere Einschränkungen hinsichtlich der grundsätzlichen Befugnis nach § 903 BGB als
Eigentümer einer Sache, mit dieser nach Belieben zu verfahren und andere von der
Einwirkung auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen, denkbar (OLG Hamm NJW-RR 1987, 137 [138]; OLG Hamm SchAZtg
2004, 248 [252]). Aus den vorgenannten Gründen unter III.) liegen derartige
Besonderheiten nicht vor.
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V.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
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