Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2009

OLG Hamm: kaskoversicherung, ausnahme, anwaltskosten, datum

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 199/08
Datum:
17.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 199/08
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 239/08
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung - das am 6. August 2008 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und so neu
gefasst:
1.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 237,33 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.
März 2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 130,90 €
nebst Zinsen in vorstehender Höhe seit dem 19. Mai 2008 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger
die Prämienver-luste in der Kaskoversicherung bei der D
Kaskoversicherung aus Anlass des Unfalls vom 9. Januar 2008 in C zu
1/3 zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden so verteilt:
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 80 % und dem Beklagten zu
1) zu 20 % auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung
des unzuständigen Amtsgerichts Arnsberg entstanden sind; diese trägt
der Kläger allein.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten zu 1)
tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1) zu 1/3. Die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger allein.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und der
Beklagte zu 1) zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.