Urteil des OLG Hamm vom 24.02.1999

OLG Hamm (unfall, verschulden, höhe, wagen, schaden, abstand, beweisaufnahme, arbeit, sachschaden, besuch)

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 183/98
Datum:
24.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 183/98
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 289/96
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das am 8. Juli 1998 verkündete Urteil der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
unter Einschluß der landgerichtlichen Verurteilung 13.409,01 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 1. März 1996 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 68 % und
die Beklagten 32 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 80 % und
die Beklagten 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 6.681,80 DM und die Klägerin
um 26.645,34 DM.
Entscheidungsgründe:
1
Die Berufung ist zum Teil begründet.
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Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG neben den
vorprozessual gezahlten 20.000,00 DM noch weiteren Schadensersatz in Höhe von
13.409,01 DM verlangen.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann kein unfallursäch-
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liches Verschulden eines Fahrers festgestellt werden. Die Ab-
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wägung der Betriebsgefahren beider Fahrzeuge führt zu einer Haftungsquote von 75 :
25 zu Lasten der Beklagten.
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1.
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Das Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zutreffend
festgestellt und im einzelnen dargelegt, daß weder ein Verschulden der Klägerin oder
der Beklagten zu 2) feststellbar ist, noch daß eine der beiden Fahrerinnen bewiesen hat,
daß der Unfall für sie selbst unabwendbar war.
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Der Senat hat den Sachverständigen T ergänzend gehört und schließt sich den
Ausführungen des Landgerichts an. Es ist insbesondere nicht widerlegt, daß die
Beklagte zu 2) nicht von einem Lastzug auf die linke Spur abgedrängt worden ist.
Demgegenüber hat die Klägerin nicht bewiesen, daß bei einer
Ausgangsgeschwindigkeit von 130 km/h der Unfall nicht hätte vermieden werden
können. Der Sachverständige hat in Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens dazu
ausgeführt, daß bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 130 km/h die Klägerin den
Unfall dann hätte vermeiden können, wenn noch genügend Abstand zum Pkw der
Beklagten zu 2) gewesen wäre. Sei der Abstand sehr gering gewesen, dann wäre auch
bei 130 km/h der Unfall nicht zu vermeiden gewesen. Der Sachverständige hat aber
betont, wegen der fehlenden Kollision beider Fahrzeuge seien insoweit sichere
Feststellungen nicht möglich. Beweisbelastet dafür, daß auch bei Einhaltung der
Richtgeschwindigkeit von 130 km/h der Unfall nicht hätte vermieden werden können, ist
aber die Klägerin (BGH VersR 92, 714; Senat DAR 94, 154). Dieser Beweis ist nicht
geführt.
9
2.
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Bei der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren hält der Senat entgegen den
Überlegungen des Landgerichts eine Quote von 3/4 zu 1/4 für gerechtfertigt. Der Senat
hat dabei berücksichtigt, daß weder der Klägerin noch der Beklagten zu 2) ein
Verschulden nachzuweisen ist, daß andererseits aber der grundsätzlich gefährliche
Fahrstreifenwechsel die Betriebsgefahr deutlicher erhöht als die nur geringfügige
Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um ca. 20 km/h. Eine höhere Geschwindigkeit
der Klägerin läßt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen T nicht feststellen.
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3.
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Der Schadensersatzanspruch der Klägerin beurteilt sich dann wie folgt:
13
a)
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Ein Schmerzensgeldanspruch scheidet aus, da ein Verschulden der Beklagten zu 2)
nicht feststellbar ist.
15
b)
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Den Sachschaden hat das Landgericht zutreffend mit 44.545,35 DM angesetzt
(Fahrzeugschaden abzüglich Restwert: 43.000,00 DM; Gutachterkosten: 1.505,35 DM;
Kostenpauschale: 40,00 DM).
17
c)
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Eine Nutzungsentschädigung kann die Klägerin nicht verlangen. Sie selbst konnte den
Wagen im betreffenden Zeitraum verletzungsbedingt nicht benutzen. Daß ihr
Lebensgefährte auf diesen Wagen zum Besuch eines Fitneßstudios und hin und wieder
zur Arbeit angewiesen war, ist nicht schlüssig vorgetragen. Eine genaue Darlegung,
wann und in welchem Umfang der Pkw benötigt wurde, fehlt. Hierauf hat das
Landgericht schon hingewiesen. Möglicherweise hatte der Zeuge Q sogar selbst ein
Fahrzeug, so daß er auf den Wagen der Klägerin nicht angewiesen war.
19
d)
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Einen Betrag von 499,00 DM für eine beschädigte Tasche kann die Klägerin ebenfalls
nicht beanspruchen. Die Beklagten haben den Schaden bestritten. Die Klägerin hat
insoweit keinen Beweis angetreten. Durch Sachverständigengutachten kann nicht
bewiesen werden, daß ein Schaden an der Tasche gerade durch diesen Verkehrsunfall
entstanden ist.
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Nach alledem ist von einem Schaden in Höhe von 44.545,35 DM auszugehen. 75 %
davon sind 33.409,01 DM. Abzüglich der bereits gezahlten 20.000,00 DM stehen der
Klägerin daher noch 13.409,01 DM zu.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
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