Urteil des OLG Hamm vom 12.02.1998

OLG Hamm (fahrbahn, unfall, schweres verschulden, contusio cerebri, höhe, rückwärtsfahren, gutachten, verhalten, schaden, mitverschulden)

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 64/97
Datum:
12.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 64/97
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 20/93
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 1996
verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird
zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden
Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.
Tatbestand
1
Die im. Jahre 1910 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in
Anspruch aus Anlaß eines Verkehrsunfalles, der sich am 30.03.1991 gegen 11.25 Uhr
in xxx der xxx ereignete und bei dem die Klägerin als Fußgängerin verletzt wurde.
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Mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw der Beklagten zu 2) befuhr
der auf der Suche nach einem Parkplatz befindliche Beklagte zu 1) die für
Begegnungsverkehr ausgelegte insgesamt 6 m breite Fahrbahn der xxx in Richtung der
Kreuzung xxx der von rechts einmündenden untergeordneten xxx befindet sich
zwischen Fahrbahn und Gehweg ein ca. 2,10 m breiter Parkstreifen, der mit Fahrzeugen
besetzt war. Neben diesen parkenden Fahrzeugen hielt der Beklagte zu 1) im Bereich
zwischen der Einmündung der xxx und der spätem Unfallstelle an, weil ein Pkw vor ihm
ebenfalls angehalten hatte.
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Die Klägerin, die etwa 25 m von der Einmündung der entfernt, von dem aus
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Fahrtrichtung des Beklagten zu 1). gesehen rechten Gehweg kommend xxx überqueren
wollte, betrat zwischen den auf dem Parkstreifen stehenden Fahrzeugen hindurch die
Fahrbahn hinter dem Pkw der Beklagten zu 2).
Der Fahrer eines der auf dem Parkstreifen stehenden Fahrzeuge beabsichtigte, den
Parkstreifen zu verlassen und gab dem Beklagten zu 1) ein Zeichen, dieser möge etwas
zurücksetzen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte zu 1) 'nach. Beim Rückwärtsfahren
traf er mit dem Heck des Pkw Audi gegen die auf der Fahrbahn befindliche Klägerin, die
er bis dahin nicht wahrgenommen hatte. Die Klägerin stürzte auf die Fahrbahn und zog
sich u.a. eine Schädelfraktur sowie eine contusio cerebri zu, weswegen sie stationär
behandelt wurde.
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Bis zu dem Unfall hatte sich die Klägerin nur gelegentlich in ambulanter ärztlicher
Behandlung befunden. Sie hatte die in ihrem Einpersonenhaushalt anfallenden Arbeiten
einschließlich der Einkäufe ohne fremde Hilfe erledigt, sich um ihr 10-Familien-Haus
gekümmert und sogar die Verwaltung des Hauses einschließlich der Erstellung von
Nebenkostenabrechnungen selbständig bewältigt.
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Körperlich blieb sie auch nach dem Unfall rüstig, es stellte sich jedoch eine zeitliche und
örtliche Desorientierung ein. Nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung am
13.05.1991 kehrte sie zunächst in ihre eigene Wohnung zurück, wobei der Versuch
unternommen wurde, sie nur stundenweise zu betreuen. Dies reichte jedoch zu ihrer
Versorgung nicht aus, da sie zum Beispiel nicht einmal mehr in der Lage war, eine
Mahlzeit aufzuwärmen. Durch eine im August 1991 erfolgte Unterbringung der Klägerin
in eine Tagespflegestätte konnte ihre ordnungsgemäße Betreuung ebenfalls nicht
sichergestellt werden, so daß sie am 27.09.1991 in ein Appartement außerhalb des
Haupthauses eines Altenwohnheims einzog. Infolge ihrer Desorientiertheit vermochte
sie jedoch auch die Wege zwischen dem Appartement und dem Haupthaus nicht ohne
fremde Hilfe zurückzulegen, so daß sie am 18.10.1993 in das Haupthaus verlegt und
seitdem dort gepflegt werden mußte.
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Die Klägerin hat behauptet, bis zum Unfall habe sie keinerlei Probleme gehabt, sich im
öffentlichen Straßenverkehr altersentsprechend normal zu bewegen. Bevor sie sich am
30.03.1991 auf die Fahrbahn bewegt habe, habe sie sich durch Blick nach rechts und
links vergewissert, die Fahrbahn gefahrlos betreten zu können. Von links habe sich kein
Fahrzeug genähert. Sie habe dann hinter dem Pkw der Beklagten zu 2) gestanden, als
der Beklagte zu 1) zurückgesetzt habe. Die Klägerin hat gemeint, mit einem
Rückwärtsfahren des Beklagten zu 1) habe sie nicht rechnen müssen, weil keinerlei
Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen seien, daß der Beklagte zu 1) etwa in eine freie
Parklücke habe hineinfahren wollen.
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Als unfallbedingten Schaden hat sie die von 1991 bis Juni 1996 zu ihrer Betreuung und
Unterbringung getätigten Aufwendungen einschließlich der Kosten für die Anschaffung
einiger Möbel geltend gemacht, worauf sie sich ersparte Aufwendungen für die eigene
Wohnung und ihre Verpflegung hat anrechnen lassen.
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Unter Berücksichtigung Von Teilzahlungen der Beklagten hat die Klägerin beantragt,
10
1.
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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 169.562,70 DM nebst Zinsen
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abzüglich am 03.03.1995 geleisteter 18.193,99 DM zu zahlen,
2.
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festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, als Gesamtschuldner sämtliche
materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom
30.03.1991 ab dem 01.07.1996 zu tragen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte
übergangen sind.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben ausgeführt, die Klägerin sei für den Beklagten zu 1) noch nicht sichtbar
gewesen, als er zunächst angehalten habe. Als er zum Stillstand gekommen sei, habe
sich die Rückseite des Audi etwa in gleicher Höhe mit der Vorderfront eines VW-Bulli
befunden, der auf dem Parkstreifen gestanden habe und die Sicht auf den Gehweg und
hinter dem Bulli befindliche Personen behindert habe. Durch Blick in Innen- und
Außenspiegel habe sich der Beklagte zu 1) vergewissert, daß die Fahrbahn hinter dem
Audi freigewesen sei, und habe dann im Schrittempo zwei bis drei Meter weit
zurückgesetzt, wobei er die Klägerin übersehen habe. Diese müsse hinter dem VW-Bulli
auf die Fahrbahn getreten sein. Die Beklagten haben gemeint, schweres Verschulden
sei dem Beklagten zu 1) unter den gegebenen Umständen nicht anzulasten und die
Klägerin treffe anspruchsminderndes Mitverschulden im Umfange von 1/3, weil sie
unaufmerksam gewesen sein müsse, mit einem Rückwärtsfahren des Audi habe
rechnen müssen und unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die xxx nicht im
Einmündungsbereich der xxx zu überqueren versucht habe, was im Hinblick auf die
Verkehrslage und auch eine seit 1985 bekannte Sehschwäche der Klägerin geboten
gewesen sei.
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Im übrigen haben die Beklagten geltend gemacht, die Betreuungs- und
Unterbringungskosten der Klägerin aus der Zeit bis zum 31.12.1994 seien zu 50% durch
Vorerkrankungen der Klägerin notwendig geworden und ab dem 01.01.1995 würde die
Klägerin auch dann pflegebedürftig geworden sein, falls es nicht zu dem Unfall vom
30.03.1991 gekommen wäre.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
neurochirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. xxx vom 01.06.1996
und hat der Klage sodann im wesentlichen stattgegeben.
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Dem Grunde nach ist es von einer Alleinhaftung der Beklagten ausgegangen, weil der
Beklagte zu 1) beim Rückwärtsfahren unter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen habe und Tatsachen,
aus denen sich ein Mitverschulden der Klägerin ableiten lasse, nicht festgestellt werden
könnten.
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Es hat ferner sämtliche Aufwendungen der Klägerin als unfallbedingt eingetretenen
Schaden angesehen, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. xxx
davon auszugehen sei, daß die Klägerin ohne die Verletzung, die sie sich bei dem
Unfall zugezogen habe, der Betreuung und Heimunterbringung auch auf Dauer nicht
bedurft haben würde.
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Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meinen, es fehle an einer Grundlage für die
Feststellung von Unfallverschulden des Beklagten zu 1), da die Klägerin bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Beklagte zu 1) seinen Entschluß, rückwärts zu fahren, spätestens
unfallvermeidend habe rückgängig machen können, nicht sichtbar gewesen sei.
Jedenfalls leiten sie ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin insbesondere daraus
ab, daß diese xxx nicht nahe der Einmündung der xxx zu überqueren versucht habe.
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Die Beklagten behaupten nunmehr, ohne den Unfall vom 30.03.1991 würde die
Klägerin schon ab dem 01.01.1994 pflegebedürftig geworden sein, und vertreten die
Auffassung, soweit der Sachverständige Dr. xxx dies in seinem Gutachten nicht bestätigt
habe, beruhe dies darauf, daß der Sachverständige von einem falschen
Beweismaßstab ausgegangen sei.
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Die Beklagten unterstellen ihre hälftige Schadensersatzverpflichtung, errechnen für die
Zeit bis zum 31.12.1993 eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 20.076,37 DM,
auf die ihre spätere Zahlung in Höhe von 18.193,89 DM anzurechnen sei und
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beantragen
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteil
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1.
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die Zahlungsklage abzuweisen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als
20.076,37 DM nebst 4% Zinsen seit dem 02.02.1995 abzüglich am 03.03.1995
geleisteter 18.193,99 DM verurteilt worden sind,
28
2.
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die Feststellungsklage mit der Maßgabe teilweise abzuweisen, daß festgestellt werde,
daß die Beklagten als Gesamtschuldner lediglich verpflichtet seien, der Klägerin
sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 30.03.1991 für die Zeit ab
dem 01.07.1996 in Höhe von 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
öffentlichrechtliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
32
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Senat hat den Beklagten zu 1) zur Sachaufklärung gehört und Beweis erhoben
durch Vernehmung der Zeugen xxx und xxx Einholung eines mündlichen Gutachtens
des Sachverständigen xxx sowie Einholung einer ergänzenden gutachtlichen
Stellungnahme des Sachverständigen Dr. med. xxx.
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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weiteren Vortrags der
Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die
Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 05.05.1994 sowie vom 26.09.1996, den
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Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Sitzungsniederschriften des Senats zu den
mündlichen Verhandlungen vom 08.12.1997 und vom 12.02.1998 einschließlich der
hierzu gefertigten Berichterstattervermerke und der von dem Sachverständigen xxx
überreichten Unterlagen sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. xxx vom
01.06.1996 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 13.01.1998.
Die Akte 66 Js 629/91 der Staatsanwaltschaft Hagen hat vorgelegen und ist
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe
37
Die Berufung ist unbegründet.
38
A.
39
Dem Grunde nach sind die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 18 StVG, 3
PflVersG verpflichtet, den der Klägerin durch den Unfall vom 30.03.1991 entstandenen
Schaden in vollem Umfange allein zu tragen.
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I.
41
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Beklagte zu 1) den
Verkehrsunfall durch schuldhaftes Verkehrswidriges Verhalten verursacht hat. Unstreitig
ist es zu dem Verkehrsunfall gekommen, während der Beklagte zu 1) mit dem Pkw der
Beklagten zu 2) auf der xxx rückwärts gefahren ist. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO mußte sich
der Beklagte zu 1) dabei so verhalten, daß eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer aufgeschlossen war. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1)
entsprechend dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten vor dem Rückwärtssetzen
lediglich in den Innen- und Außenspiegel geschaut hat oder ob er sich, wie er bei seiner
Vernehmung durch den Senat angegeben hat, während des Rückwärtsfahrens auch
nach hinten umgeschaut hat. Denn daß der Beklagte zu 1) den Sorgfaltsanforderungen
des § 9 Abs. 5 StVO nicht entsprochen hat, ergibt sich allein schon daraus, daß er die
Klägerin bis zum Unfallzeitpunkt in keiner Weise wahrgenommen hat. Dies wäre ihm
nämlich bei korrektem Verhalten in jedem Falle möglich gewesen.
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Der Pkw Audi ist mit der linken Rückseite gegen die auf der Fahrbahn befindliche
Klägerin getroffen. Dies ergibt sich aus der Lage der in der Verkehrsunfallskizze
dokumentierten Blutspur auf der Fahrbahn, die von der Kopfverletzung der Klägerin
stammt, aus den von den Polizeibeamten unterhalb der linken Stoßstangenseite des
Pkw vorgefundenen leichten Kratzern, die mit der Schienbeinverletzung der Klägerin
korrespondieren, und der glaubhaften Aussage des Zeugen xxx der schon am
07.04.1991 im Ermittlungsverfahren mitgeteilt hat, er habe die Klägerin unmittelbar vor
dem Unfall auf der Fahrerseite hinter dem Pkw auf der Straße stehen gesehen.
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Wenn die Klägerin an der Stelle, an der sie von dem Pkw angefahren wurde, schon eine
gewisse Zeit gestanden hätte, hätte der Kläger sie ebenso rechtzeitig wahrnehmen
können wie dann, wenn sie sich erst im letzten Moment vor dem Unfall dorthin bewegt
hat. Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, die Klägerin müsse so kurz vor der
Kollision auf die Straße getreten sein, daß der Beklagte zu 1) von der Rückwärtsfahrt
nicht mehr rechtzeitig habe Abstand nehmen können. Zu der Frage, wann und wie sich
die Klägerin zu der Stelle begeben hat, von der sie von dem Pkw erfaßt wurde, haben
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die Klägerin zu der Stelle begeben hat, von der sie von dem Pkw erfaßt wurde, haben
die Zeugen xxx zwar keine Auskunft erteilen können. Gegen die Annahme, die Klägerin
könne erst im letzten Moment vor dem Unfall auf die Straße getreten sein, spricht
immerhin, daß der Zeuge xxx die Klägerin stehen gesehen hat und daß der Beklagte zu
1) die Klägerin, wenn er sich nach hinten umgeschaut hat, nicht wahrgenommen hat.
Aber selbst wenn die Klägerin erst spät auf die Fahrbahn getreten ist, ist eine
Unfallentwicklung, bei der der Beklagte zu 1) die Klägerin erst zu spät hätte
wahrnehmen können, ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn die Klägerin hinter
einem die Sicht versperrenden VW Bulli den Parkstreifen überquert haben sollte. In
Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen xxx hat der Sachverständige xxx auf der
Grundlage einschlägiger Untersuchungen aus der Lage der Klägerin nach dem Unfall
folgern können, daß die Klägerin beim Zusammentreffen mit dem Pkw nicht mehr in
Bewegung war, sondern stand. Davon ausgehend ergibt sich, wie der Sachverständige
xxx im einzelnen dargelegt hat, eine Unfallentwicklung, bei der der Beklagte zu 1) selbst
bei für ihn günstigsten Annahmen die Klägerin rechtzeitig hätte wahrnehmen können
und die Rückwärtsfahrt hätte unterbrechen sowie den Pkw rechtzeitig zum Stillstand
bringen können.
Wenn der Beklagte zu 1) die Klägerin nicht gesehen hat, kommt als Ursache hierfür
allenfalls eine Sichtbehinderung durch Bauteile des von ihm geführten Pkw, etwa
Kopfstützen, in Betracht. Auch dies entlastet ihn jedoch nicht, weil er bei derartigen
Sichtbehinderungen entweder von einem Rückwärtsfahren hätte Abstand nehmen
müssen oder sich etwa durch Seitwärtsbewegung seines Kopfes freie Sicht hätte
verschaffen müssen (vgl. KG VM 75, 92).
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II.
46
Gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB anspruchskürzendes Mitverschulden braucht sich die
Klägerin nicht entgegenhalten zu lassen, so daß die Beklagten den Schaden der
Klägerin allein zu tragen haben.
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Ein Verstoß der Klägerin gegen das Gebot des § 25 Abs. 3 StVO, die Fahrbahn zügig zu
überschreiten, kann nicht festgestellt werden. Zwar ist die Klägerin auf der Fahrbahn
hinter dem Pkw der Beklagten zu 2) stehengeblieben. Es muß aber davon ausgegangen
werden, daß die Klägerin hierzu Veranlassung hatte, weil sich von rechts ein Fahrzeug
näherte, das sie an der Durchfahrt nicht behindern durfte. Denn sie hat, wie der Zeuge
xxx bekundet hat, nach rechts geschaut, während sie auf der Straße stand.
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Der Klägerin kann ferner nicht angelastet werden, sie habe die Fahrbahn trotz
herannahenden bevorrechtigten Verkehrs betreten. Denn es steht nicht fest, daß aus
ihrer Sicht herankommende Fahrzeuge schon wahrnehmbar waren, als sie die
Fahrbahn betrat. Da die Zeugen xxx nichts dazu haben bekunden können, wann und
wie sich die Klägerin auf die Fahrbahn begeben hat, kann mit den Aussagen dieser
Zeugen nicht ausgeschlossen werden, daß der von dem Zeugen xxx geführte Pkw noch
nicht sichtbar war, als die Klägerin mit dem Überqueren der Fahrbahn begann.
Entsprechendes gilt für das möglicherweise aus der Gegenrichtung herankommende
Fahrzeug, da diesbezüglich keinerlei nähere Informationen vorliegen.
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Unfallverschulden der Klägerin, weil diese plötzlich' aus einem durch einen VW Bulli
verdeckten Bereich des Parkstreifens auf die Fahrbahn getreten sei, kann ebenfalls
nicht angenommen werden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht
einmal festgestellt werden, welchen konkreten Weg die Klägerin gewählt hat. Außerdem
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ist unbekannt, wie sich die Klägerin vor dem Betreten der Fahrbahn verhalten hat, so
daß auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie am Fahrbahnrand zunächst kurz
stehengeblieben und für andere Verkehrsteilnehmer dort hinreichend lange zu sehen
gewesen ist, selbst wenn der Beklagte zu 1) sie nicht wahrgenommen hat.
Auch darin, daß die Klägerin hinter zwei auf der Fahrbahn haltenden Pkw die Straße zu
überqueren versucht hat, liegt kein fehlerhaftes Verhalten. Ohne auf Gegenteiliges
hindeutende Umstände durfte die Klägerin darauf vertrauen, daß die Pkw stehenblieben
oder ihre Fahrt in ursprünglicher Fahrtrichtung fortsetzen würden. Da der Parkstreifen
vollständig besetzt war, bestand keine Veranlassung, anzunehmen, der Beklagte zu 1)
werde sich nach hinten orientieren, um etwa einzuparken. Rückwärtsgefahren ist der
Beklagte auch nur, weil ihm der Fahrer eines parkenden Fahrzeugs ein entsprechendes
Handzeichen gegeben hat. Daß die Klägerin dieses Handzeichen hätte sehen können,
kann nicht unterstellt werden. Es steht ferner nicht fest, ob sich das Motorgeräusch des
Audi auffällig verstärkt hat, bevor der Beklagte zu 1) rückwärts setzte, noch, daß die
Rückfahrscheinwerfer so frühzeitig aufgeleuchtet haben, daß die Klägerin sie noch vor
Betreten der Fahrbahn sehen oder sich noch rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich zum
Fahrbahnrand zurückbewegen konnte.
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Schließlich kann es der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Fahrbahn
außerhalb des Einmündungsbereiches der Mauerstraße zu überqueren versucht zu
haben. Gemäß § 25 Abs. 3 StVO wäre sie hierzu nur verpflichtet gewesen, wenn die
Verkehrslage es erfordert hätte. Davon kann jedoch nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Daß zum Unfallzeitpunkt auf der xxx
dichterer Verkehr geherrscht hat, ist nicht ersichtlich. Da, wie bereits ausgeführt, weder
der vom Zeugen xxx gefahrene Pkw noch das möglicherweise aus der Gegenrichtung
herannahende Fahrzeug sichtbar gewesen sein müssen, als die Klägerin zum
Überqueren der Fahrbahn ansetzte, steht lediglich fest, daß sich zwei haltende Pkw auf
der Fahrbahn befunden haben. Als belebte Stadtstraße stellte sich die xxx unter diesen
Umständen nicht dar.
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Aber auch im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung der Klägerin war das
Überqueren der Fahrbahn an dieser Stelle nicht mit besonderen Schwierigkeiten und
Gefahren verbunden, erforderte insbesondere nicht die Unterstützung der Klägerin
durch eine Begleitperson. Die Klägerin war körperlich rüstig und zum zügigen
Überqueren der Fahrbahn mit altersentsprechender Gehgeschwindigkeit in der Lage.
Ihre akustische Wahrnehmungsfähigkeit war ausweislich des Gutachtens des
Sachverständigen Dr. xxx. Zutreffend weisen die Beklagten zwar darauf hin, daß die
Klägerin im Jahre 1990 einmal gegenüber dem Arzt Dr. xxx von einer seit 1985
bestehenden und seit 1988 zunehmenden Sehschwäche des linken Auges berichtet hat
sowie darüber, daß sie sich auf der Straße unsicher ("wie betrunken") fühlte. Es steht
aber nicht fest, daß sich diese gesundheitlichen Beschwerden auf das hier zu
beurteilende Unfallgeschehen ursächlich ausgewirkt haben. Die Tatsache, daß die
Klägerin nach rechts blickend auf der Fahrbahn stehengeblieben ist, spricht eher dafür,
daß sie die Verkehrssituation so, wie sie sich ihr bot, zutreffend wahrgenommen und
bedacht hat. Abgesehen davon hat die Untersuchung des Sachverständigen Dr. xxx
ergeben, daß eine erhebliche Visusminderung ausschließlich des linken Auges
vorgelegen hat, während wesentliche Störungen der Sehfähigkeit des rechten Auges
nicht gegeben waren.
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Nach alledem läßt sich anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin nicht
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feststellen. Aber selbst wenn man der Klägerin vorhalten wollte, sie habe die wenn auch
eher fernliegende Möglichkeit, daß der Beklagte zu 1) rückwärtsfahren und sie, die
Klägerin, übersehen werde, in ihre Überlegungen einbeziehen und die Fahrbahn an
anderer Stelle überqueren müssen, würde dies an der Alleinhaftung der Beklagten
nichts ändern, weil das darin liegende Verschulden der Klägerin als so gering zu
bewerten wäre, daß es angesichts des groben Unfallverschuldens des Beklagten zu 1)
außer Betracht zu bleiben hätte. Das Rückwärtsfahren mit einem Pkw ist generell mit
besonderen Gefahren verbunden. Da der Beklagte zu 1) auf einer nur 6 m breiten
innerörtlichen Fahrbahn mit Gehwegen, Geschäften und dichter Bebauung auf beiden
Straßenseiten zurücksetzte, mußte er auch in besonderer Weise auf die Straße
querende Fußgänger eingestellt sein. Sein Fahrfehler wiegt daher besonders schwer,
während der Klägerin allenfalls angelastet werden könnte, ein aus ihrer Sicht
unwahrscheinlich erscheinendes gravierendes Fehlverhalten des Beklagten zu 1) nicht
einkalkuliert zu haben.
B.
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Zu Recht hat das Landgericht somit die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der
Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 30.03.1991 für die
Zeit ab dem 01.07.1996 zu ersetzen.
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Aber auch dagegen, daß das Landgericht die in der Zeit vom 01.01.1994 bis zum
30.06.1996 entstandenen Heimpflegeaufwendungen der Klägerin dem von den
Beklagten zu tragenden unfallbedingten Schaden hinzugerechnet hat, wenden sich die
Beklagten ohne Erfolg, weil unter Würdigung aller Umstände davon ausgegangen
werden muß, daß diese Kosten unfallbedingt entstanden sind und nicht auch ohne den
Unfall hätten aufgebracht werden müssen (§ 287 ZPO).
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Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin zwar schon 80 Jahre alt und hätte am 01.01.1994
bereits ihr 83. Lebensjahr vollendet gehabt. Aber auch bei Personen dieser Altersstufe
kann es nicht als zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehörend angesehen werden, daß
sie sich in eine Heimbetreuung begeben müssen. Vielmehr muß im Einzelfall geprüft
werden, ob eine Heimunterbringung auch ohne den Unfall erforderlich geworden wäre,
wobei sich der Nachteil einer Unaufklärbarkeit dieser Frage zu Lasten des Schädigers
auswirkt (vgl. BGH r+s 95, 181, 182 m.w.N.). Die Feststellung, daß die Klägerin auch
ohne den Unfall vom 30.03.1991 vor dem 01.07.1996 wegen Altersabbaus und/oder
sonstiger Beeinträchtigungen einer Heimbetreuung bedurft hätte, kann hier jedoch nicht
getroffen werden, weil die geistige und körperliche Verfassung der Klägerin vor dem
Unfall zu einer entsprechenden Schlußfolgerung nicht berechtigt. Daß es sich bei der
Klägerin um eine körperlich rüstige Person handelte, wird daran deutlich, daß sie bis zu
dem Unfall ihre Einkäufe noch selbst erledigen konnte und sich nach dem Unfall von
ihren sehr erheblichen Verletzungen sowie von späteren schweren Belastungen durch
eine Anfang 1994 eingetretene Thrombose, eine Lungenentzündung sowie eine Gallen-
und Blinddarmoperation jeweils körperlich gut erholt hat. Aber auch die sonstige
Leistungsfähigkeit der Klägerin ließ die Notwendigkeit einer Heimpflege nicht erwarten.
Zwar litt die Klägerin seit 1985 an einer Sehstörung auf dem linken Auge. Auch berichtet
der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. xxx schon in einem Schreiben vom
25.09.1990 über eine computertomographisch diagnostizierte allgemeine Hinrarthrophie
und spricht in seiner Stellungnahme vom 23.01.1992 von einer unfallunabhängigen
fortgeschrittenen Hirnarthrophie mit Zeichen der Mikroangiopathie. Gleichwohl hat die
Klägerin bis zum Unfalltage in ihrer Wohnung allein gelebt, selbst eingekauft, sich um
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die Verwaltung ihres 10-Familien-Wohnhauses gekümmert, Belange ihrer Mieter
wahrgenommen und zum Teil sogar noch die Nebenkostenabrechnung erstellt. In
seinem für die Beklagte zu 3) erstatteten Gutachten vom 02.07.1992 hat denn auch der
Sachverständige Professor Dr. xxx auf der Grundlage eines Computertomogramms
neueren Datums eine über das Altersmaß hinausgehende fortgeschrittene
Hirnarthrophie verneint, den Unfall vom 30.03.1991 als alleinige Ursache des
festgestellten hirnorganischen Psychosyndroms bezeichnet und ausgeführt, die Frage,
ob und gegebenenfalls ab wann es auch ohne das Unfallereignis zur Pflegebedürftigkeit
der Klägerin gekommen wäre, lasse sich nicht beantworten.
Der Sachverständige Dr. xxx hat seinem in erster Instanz erstatteten Gutachten vom
01.06.1996 ausgeführt, computertomographische Untersuchungen ergäben bei älteren
Menschen nicht selten Bilder mit ausgeprägter Hirnathrophie und Zeichen von
Mikroangiopathien, ohne daß bei den entsprechenden Patienten irgendeine Form der
Hirnleistungsschwäche nachgewiesen werden könne. Berücksichtigend, daß die
Klägerin bis zu dem Unfall absolut selbständig hat leben können und daß die Befunde
aus der Zeit vor dem Unfall weder von Verwirrtheit, Gedächtnisstörungen oder
Desorientiertheit der Klägerin sprechen, hat dieser Sachverständige ebenso wie bereits
der Sachverständige Professor xxx den Unfall vom 30.01.1991 als alleinigen Grund für
die Pflegebedürftigkeit der Klägerin angesehen und - nach dem gesamten klinischen
Bild - keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die Pflegebedürftigkeit der Klägerin
auch ohne den Unfall eingetreten sein würde. Diese Einschätzung hat der
Sachverständige Dr. xxx in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.01.1998 noch
einmal bestätigt und verdeutlicht, daß ein unfallunabhängiger Eintritt der
Pflegebedürftigkeit nicht einmal annähernd wahrscheinlich ist. Der Senat folgt den
Ausführungen des Sachverständigen Dr. xxx; da dieser Sachverständige die
Beweisfragen ausführlich und überzeugend beantwortet hat und seine Darlegungen im
übrigen im Einklang stehen mit dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. xxx
vom 02.07.1992.
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Als unfallbedingt notwendige Kosten der Klägerin hat das Landgericht unter
Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen für die Zeit bis Juni 1996 187.160,56
DM errechnet, so daß sich nach Abzug der vorprozessualen Zahlungen der Beklagten
ein Betrag in Höhe von 169.062,70 DM ergibt. Die angesetzten Beträge sind zwischen
den Parteien unstreitig. Wegen der Berechnung der Anspruchshöhe wird daher auf die
Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
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Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 286, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 546
ZPO.
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